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Verfassung der Evangelischen Kirche
in Mitteldeutschland
(Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM)

Vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183),
zuletzt geändert am 25. November 2023 (ABl. S. 231).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle ABl. EKM
Geänderte Artikel
Art der
Änderung
1
Erstes Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenverfassung EKM
24.11.2018
Art. 25, 28
geändert
2
Zweites Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenverfassung EKM
17.04.2021
Art. 56, 57
Art. 62, 63
Art. 65, 66
Art. 71
Art. 72, 73
Art. 74
Art. 90, 91
geändert
geändert
geändert
geändert
neu gefasst
neu gefasst
geändert
3
Kirchengesetz zur Stellung der Jugendsynodalen in der Landessynode1#
22.04.2023
Art. 47, 57
geändert
4
Erprobungsgesetz2#
25.11.2023
Art. 82a
eingefügt
Die Föderationssynode der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 10 Absatz 3 Nr. 2 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland mit der nach Artikel 10 Absatz 5 Satz 3 der Vorläufigen Ordnung erforderlichen Mehrheit am 3. Juli 2008 die nachfolgende Verfassung für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland beschlossen, der die Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen am 5. Juli 2008 mit der jeweils erforderlichen verfassungsändernden Mehrheit zugestimmt haben und die hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht

Abschnitt I: Grundbestimmungen
Abschnitt II: Kirchenmitgliedschaft
Abschnitt III: Amt und Dienste
Abschnitt IV: Die Kirchengemeinde
Abschnitt V: Der Kirchenkreis
Abschnitt VI: Die Landeskirche
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Präambel

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1.

Jesus Christus schafft seine Kirche durch sein lebendiges Wort als Gemeinschaft von Schwestern und Brüdern. Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland steht in der Einheit der einen Kirche Jesu Christi. Sie ist entstanden durch die Vereinigung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen.
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2.

Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland hat ihren Grund im Evangelium von Jesus Christus, wie es uns in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gegeben ist. Sie bekennt sich zu Jesus Christus, dem gekreuzigten und auferstandenen Herrn der Welt und Haupt der einen heiligen allgemeinen und apostolischen Kirche. Durch Jesus Christus steht die Kirche in der Verheißungsgeschichte Gottes mit seinem Volk Israel – bleibend gültig zum Heil für alle Menschen.
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3.

Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland bezeugt mit den altkirchlichen Bekenntnissen – dem Apostolischen, dem Nizänischen und dem Athanasianischen Glaubensbekenntnis – den Glauben an den dreieinigen Gott. Sie bekennt mit den Reformatoren, dass Jesus Christus allein unser Heil ist, geschenkt allein aus Gnade, empfangen allein im Glauben, maßgebend bezeugt allein in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments.
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4.

Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland ist eine Kirche der lutherischen Reformation und hat ihren besonderen Charakter in der kirchlichen Gemeinschaft mit den reformierten Gemeinden in ihrem Bereich. Im Verständnis des von den Reformatoren gemeinsam bezeugten Evangeliums bleibt sie den in ihren Gemeinden geltenden Bekenntnissen verpflichtet. Dies sind in lutherischen Kirchengemeinden die lutherischen Bekenntnisschriften: die Augsburgische Konfession, die Apologie, die Schmalkaldischen Artikel, der Kleine und der Große Katechismus Martin Luthers, die Konkordienformel, wo sie anerkannt ist, und der Traktat über Gewalt und Oberhoheit des Papstes. In den reformierten Kirchengemeinden gilt der Heidelberger Katechismus; Herkommen und Geschichte der reformierten Gemeinden sind bestimmt von der Geltung der Confessio Sigismundi, der Confession de Foi und der Discipline Ecclésiastique. Diese Verpflichtung schließt ein, die Bekenntnisse immer wieder an der Heiligen Schrift zu prüfen und sie in Leben, Lehre und Ordnung der Kirche wirksam werden zu lassen.
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5.

Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland bejaht die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen 1934. Sie weiß sich verpflichtet, als bekennende Kirche die Erkenntnisse des Kirchenkampfes über Wesen, Auftrag und Ordnung der Kirche zur Wirkung zu bringen. Sie ruft die Gemeinden und ihre Mitglieder zum Hören auf das Zeugnis der Schwestern und Brüder. Sie hilft zur gemeinsamen Abwehr kirchenzerstörender Irrlehre.
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6.

Zwischen den lutherischen und reformierten Gemeinden besteht Kirchengemeinschaft im Sinne der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa (Leuenberger Konkordie). Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland bekräftigt die „Gemeinsame Erklärung zu den theologischen Grundlagen der Kirche und ihrem Auftrag in Zeugnis und Dienst“ vom 23. Mai 1985.Sie fördert die Gemeinsamkeit des christlichen Zeugnisses und Dienstes gemäß dem Auftrag des Herrn Jesus Christus.
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7.

Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland steht mit der ganzen Christenheit unter dem Auftrag, das Evangelium von Jesus Christus in der Welt zu bezeugen und die Einheit der Kirche zu suchen. Diesem Auftrag hat auch ihre Ordnung zu dienen.
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Abschnitt I:
Grundbestimmungen

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Artikel 1
Gebiet und Rechtsnachfolge

Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland umfasst als Landeskirche das Gebiet der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen. Sie ist Rechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland.
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Artikel 2
Auftrag und Aufgaben der Kirche

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland erfüllt ihre Aufgaben in der Bindung an den Auftrag ihres Herrn Jesus Christus und in der darin begründeten Freiheit.
( 2 ) Sie lebt im Hören auf Gottes Wort, in der Feier der Sakramente und im Dienst an den Menschen. Der Gottesdienst der Gemeinde ist Mitte allen Handelns der Kirche.
( 3 ) Sie bezeugt das Evangelium in Verkündigung, Mission, Seelsorge, Diakonie und Bildung. Als Kirche für andere nimmt sie den ihr aufgegebenen Dienst im öffentlichen Leben wahr.
( 4 ) Sie trägt die Verantwortung für die reine Verkündigung des Wortes und die einsetzungsgemäße Feier der Sakramente. Sie achtet darauf, dass das Evangelium gemäß dem in den Gemeinden jeweils geltenden Bekenntnis in Lehre, Leben und Dienst bezeugt wird.
( 5 ) Sie nimmt sich besonders der Menschen in Not- und Konfliktsituationen an. Sie begegnet ihnen in tätiger Nächstenliebe und bemüht sich, die Ursachen von Not aufzudecken und zu beheben.
( 6 ) Sie setzt sich im Vertrauen auf Gottes Verheißung ein für die Bewahrung der Schöpfung und die Gestaltung des Lebens in der einen Welt in Gerechtigkeit und Frieden.
( 7 ) Sie fördert und gestaltet die ökumenische Gemeinschaft der Kirchen vor Ort und im weltweiten Horizont.
( 8 ) Sie fördert das christlich-jüdische Gespräch. Sie erinnert an die Mitschuld der Kirche an der Ausgrenzung und Vernichtung jüdischen Lebens, setzt sich für die Versöhnung mit dem jüdischen Volk ein und tritt jeder Form von Antisemitismus und Antijudaismus entgegen.
( 9 ) Sie sucht den Dialog mit anderen Religionen.
( 10 ) Sie tritt für die Wahrung der Menschenwürde, die Achtung der Menschenrechte und für ein von Gleichberechtigung bestimmtes Zusammenleben der Menschen ein. Sie wendet sich gegen alle Formen von Diskriminierung und Menschenfeindlichkeit.
( 11 ) Sie lebt in vielfältigen Formen von Gemeinden und Diensten. Die Gemeinden und Dienste werden in der Gemeinschaft der gesamten Landeskirche gestärkt und gefördert.
( 12 ) Sie stärkt ihre Glieder für ein christliches Leben und ermutigt sie, ihre Möglichkeiten und Begabungen im Leben der Gemeinde und als Christen in der Gesellschaft einzubringen. Sie fördert die Gemeinschaft und das Zusammenwirken ihrer Glieder und sorgt für den Zusammenhalt der Gemeinden.
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Artikel 3
Gliederungen der Kirche und besondere Formen von Gemeinde

( 1 ) Das kirchliche Leben ist in den Rechtsformen der Kirchengemeinde, des Kirchengemeindeverbandes, des Kirchenkreises und der Landeskirche, ihrer sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie ihrer Einrichtungen und Werke geordnet. Diese bilden als Zeugnis- und Dienstgemeinschaft eine innere und äußere Einheit. In dieser Einheit haben sie die zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben notwendige Eigenverantwortung und Freiheit, die durch die kirchliche Ordnung gesichert und begrenzt werden.
( 2 ) Gemeindliches Leben geschieht auch in verschiedenen Bereichen der Bildung, im Zusammenhang besonderer Berufs- und Lebenssituationen, in geistlichen Zentren und in Gruppen mit besonderer Prägung von Frömmigkeit und Engagement sowie in Gemeinden auf Zeit. Diese besonderen Formen von Gemeinde ergänzen das Leben der kirchlichen Körperschaften nach Absatz 1. Sie sind nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung in die Zeugnis- und Dienstgemeinschaft eingebunden.
( 3 ) Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche geschieht in Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, der Landeskirche, in diakonischen Einrichtungen und Werken. Sie unterstützen einander in ihrem Dienst am Nächsten.
( 4 ) Kommunitäten und andere Gemeinschaften mit besonderen Formen verbindlichen geistlichen Lebens bringen ihre Gaben in das gottesdienstliche Leben der Kirche und den Dienst an der Welt ein. Sie stehen unter dem Schutz der Kirche auf der Grundlage gesonderter Vereinbarungen.
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Artikel 4
Kirchliche Ordnung

( 1 ) Die kirchliche Ordnung muss mit der in der Präambel gegebenen Grundlage in Einklang stehen.
( 2 ) Die Rechtsetzung der Landeskirche darf den Bekenntnisstand der Gemeinden nicht verletzen.
( 3 ) Das Bekenntnis ist nicht Gegenstand der Rechtsetzung.
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Artikel 5
Zusammenwirken und Leitung in der Kirche

( 1 ) Leitung auf allen Ebenen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland geschieht im Hören auf Gottes Wort, in der Verantwortung gegenüber Gott und im geschwisterlichen Gespräch. Sie ist geistlicher und rechtlicher Dienst in unaufgebbarer Einheit.
( 2 ) Bei der Gestaltung des Lebens der Kirche und in ihrer Leitung sind ehrenamtliche und berufliche Dienste einander zugeordnet und aneinander gewiesen. Sie nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich wahr und wirken geschwisterlich zusammen.
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Artikel 6
Gemeinschaft mit anderen Kirchen

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland steht in der Gemeinschaft der Ökumene.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland steht in Kirchengemeinschaft mit den Kirchen, die der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa zugestimmt haben, und sucht Kirchengemeinschaft auch mit anderen Kirchen. Sie arbeitet in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen mit.
( 3 ) Sie ist Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland und Mitglied im Ökumenischen Rat der Kirchen und im Lutherischen Weltbund. Die Landeskirche setzt die Mitgliedschaften in der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und in der Vereinigten Evangelisch- Lutherischen Kirche Deutschlands fort.
( 4 ) Die reformierten Gemeinden werden über den Reformierten Bund im Reformierten Weltbund vertreten.
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Artikel 7
Kirchliche Körperschaften

( 1 ) Die Landeskirche sowie ihre Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreise sind Körperschaften des Kirchenrechts. Sie regeln und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig im Rahmen des geltenden Rechts.
( 2 ) Kirchliche Körperschaften sind zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts nach staatlichem Recht. Kirchliche Stiftungen sind zugleich Stiftungen des öffentlichen oder des privaten Rechts.
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Artikel 8
Sprachform der Personenbezeichnungen

Alle Ausdrücke für Personen und Funktionen in dieser Verfassung bezeichnen gleichermaßen Frauen und Männer.
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Abschnitt II:
Kirchenmitgliedschaft

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Artikel 9
Kirchengliedschaft und Kirchenmitgliedschaft

( 1 ) Die Taufe begründet die Gliedschaft in der einen Kirche Jesu Christi und zugleich die Kirchenmitgliedschaft.
( 2 ) Mitglied der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Gemeindeglied) ist jeder evangelische Christ, der in ihrem Bereich seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und weder den Austritt aus der evangelischen Kirche erklärt hat noch ausschließlich Mitglied einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft ist. Evangelischer Christ im Sinne dieser Bestimmung ist jeder, der in einer Gemeinde getauft ist, in der lutherisches oder reformiertes Bekenntnis gilt oder beide Bekenntnisse nebeneinander oder miteinander vereint gelten.
( 3 ) Die Kirchenmitgliedschaft besteht zur Kirchengemeinde des Wohnsitzes und zur Landeskirche. Die Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinde kann auch unabhängig vom Wohnsitz begründet werden. Das Nähere wird kirchengesetzlich geregelt. Vereinbarungen über die Kirchenzugehörigkeit mit anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland bedürfen der Zustimmung durch Kirchengesetz.
( 4 ) Gemeindeglieder reformierten Bekenntnisses gehören an Orten mit einer reformierten Kirchengemeinde dieser an. Besteht keine reformierte Kirchengemeinde am Wohnsitz, kann die Zugehörigkeit zu einer reformierten Kirchengemeinde in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erklärt werden.
( 5 ) Durch die Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde und in der Landeskirche besteht zugleich die Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 6 ) Christen, die in einer anderen christlichen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft getauft worden sind, können in eine Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland aufgenommen werden.
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Artikel 10
Teilhabe und Beteiligung Getaufter

( 1 ) Alle Getauften sind in gleicher Weise Glieder der Kirche Jesu Christi und zum Allgemeinen Priestertum berufen. Alle Gemeindeglieder sind im Rahmen der kirchlichen Ordnung gleichberechtigt.
( 2 ) Die Gemeindeglieder leben im Hören auf Gottes Wort, im Gebet und in der Verantwortung vor Gott. Sie bezeugen Jesus Christus als ihren Herrn. Sie sind eingeladen, die Gemeinschaft in der Kirche zu suchen, am Gemeindeleben teilzunehmen und einander im Glauben zur Seite zu stehen.
( 3 ) Insbesondere sind sie am Leben der Gemeinde und der Kirche beteiligt, indem sie
  1. die Dienste der Kirche in Verkündigung, Gottesdienst, Amtshandlungen, Seelsorge, Bildung und Diakonie in Anspruch nehmen und mitgestalten,
  2. das Patenamt ausüben,
  3. an der Urteilsbildung über die rechte Lehre teilnehmen,
  4. geordnete Dienste in der Gemeinde ausüben,
  5. nach Maßgabe kirchlichen Rechts an der Leitung der Gemeinde teilnehmen, auch durch die Ausübung des Wahlrechts, und
  6. Abgaben, Kollekten und Spenden erbringen.
( 4 ) Bestimmungen, die die Ausübung kirchlicher Rechte von besonderen Voraussetzungen, insbesondere von der Zulassung zum Abendmahl, abhängig machen, bleiben unberührt.
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Artikel 11
Teilnahme nicht Getaufter

( 1 ) Nicht Getaufte sind eingeladen, am Leben der Gemeinde und der Kirche im Rahmen der kirchlichen Ordnung teilzunehmen. Sie werden von der Kirchengemeinde begleitet und zur Taufe ermutigt.
( 2 ) Nicht getauften Kindern gibt die Gemeinde in der christlichen Unterweisung, im gottesdienstlichen Leben und in der Inanspruchnahme kirchlicher Einrichtungen Anteil an ihrem Leben.
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Artikel 12
Austritt und Wiederaufnahme

( 1 ) Wer den Austritt aus der evangelischen Kirche erklärt, beendet damit die Kirchenmitgliedschaft nach Artikel 9 Absatz 2 und verliert die Zulassung zum Abendmahl sowie alle daraus folgenden kirchlichen Rechte. Eine Trennung von der Kirche durch die Erklärung des Austritts kann die Taufe nicht ungeschehen machen und hebt die in der Taufe zugesprochene Verheißung nicht auf.
( 2 ) Die Kirchengemeinde hat den Auftrag, aus der Kirche Ausgetretenen seelsorgerlich nachzugehen. Sie lädt sie zur Wiederaufnahme ein.
( 3 ) Die Wiederaufnahme stellt die Kirchenmitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten wieder her.
( 4 ) Regelungen über die Folgen eines Übertritts in eine andere Kirche bleiben unberührt.
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Artikel 13
Weitergehende Regelungen

Weitergehende Regelungen über die Kirchenmitgliedschaft sowie zu den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten werden kirchengesetzlich geregelt und bestimmen sich im Übrigen nach der jeweils geltenden kirchlichen Lebensordnung.
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Abschnitt III:
Amt und Dienste

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1.
Dienst in Kirche und Gemeinde

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Artikel 14
Berufung aller Getauften

Aufgrund ihrer Taufe sind alle Glieder der Kirche Jesu Christi zum Zeugnis und Dienst in der Welt berufen. In der Erfüllung dieses der gesamten Kirche von Jesus Christus anvertrauten Auftrags arbeiten alle Gemeindeglieder geschwisterlich zusammen und dienen mit der Vielfalt ihrer Gaben der Einheit der Kirche.
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Artikel 15
Besonders geordnete Dienste

( 1 ) Zur Erfüllung des Auftrags der Kirche werden verschiedene Dienste besonders geordnet. Dazu gehören insbesondere Verkündigung in Wort und Sakrament, Seelsorge, Kirchenmusik, Lehre, Bildung, Mission, Diakonie, Leitung und Verwaltung.
( 2 ) Diese Dienste können als hauptberufliche, nebenberufliche und ehrenamtliche Mitarbeit ausgestaltet werden.
( 3 ) Zu diesen Diensten werden Gemeindeglieder beauftragt, indem sie in einem Gottesdienst für ihren Dienst unter den Zuspruch des Segens und die Verheißung der Begleitung durch den Herrn Jesus Christus gestellt werden.
( 4 ) Die so Beauftragten sind durch Jesus Christus in ihren Dienst gerufen und stehen in der Zeugnis- und Dienstgemeinschaft der Kirche unter dem Wort Gottes. Sie sind zu gegenseitigem seelsorgerlichen Beistand und zum gemeinsamen Einsatz ihrer Gaben und Kräfte aufgerufen.
( 5 ) Sie sind in ihrem dienstlichen Handeln und in ihrer Lebensführung dem Auftrag der Kirche verpflichtet und an das in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland geltende Recht gebunden.
( 6 ) Sie sind in Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Dienstes zur Kenntnis gelangen und die ihrer Natur nach oder auf besondere Anordnung vertraulich sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt auch über die Zeit der Ausübung ihres Dienstes hinaus.
( 7 ) Die Kirche fördert alle Dienste. Sie tritt für die ein, die sie wahrnehmen, und stellt sie unter ihren Schutz.
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2.
Verkündigungsdienst

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Artikel 16
Gemeinschaft im Verkündigungsdienst

( 1 ) Der Verkündigungsdienst wird wahrgenommen im Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung, in den Diensten der Seelsorge, der Kirchenmusik, der Bildungsarbeit und der Diakonie sowie in weiteren Diensten für den Gottesdienst und die Versammlungen der Gemeinde.
( 2 ) Diese Formen des Verkündigungsdienstes sind in ihrer Teilhabe am Auftrag der ganzen Kirche untereinander gleichwertig und aufeinander angewiesen. Sie begründen keine Herrschaft der einen über die anderen.
( 3 ) Die mit Verkündigungsdienst Beauftragten kommen regelmäßig zu Beratungen, Konventen oder Rüstzeiten zusammen. Sie haben die Pflicht zur Fort- und Weiterbildung und sollen für ihren Dienst Begleitung und Seelsorge in Anspruch nehmen.
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Artikel 17
Ordination

( 1 ) Zum Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung werden Gemeindeglieder durch die Ordination berufen.
( 2 ) Ordiniert werden kann, wer dazu geeignet und ausgebildet ist und einen bestimmten Dienstauftrag erteilt bekommen soll. Der Ordinand verpflichtet sich vor der Ordination auf die Bekenntnisgrundlagen der Kirche und dazu, den Bekenntnisstand der Kirchengemeinden zu achten.
( 3 ) Die Ordination geschieht in einem Gottesdienst nach der dafür vorgesehenen Agende mit Gebet und Handauflegung. Dabei werden die Ordinanden in folgender Weise verpflichtet:
Sie werden gefragt: „Bist du bereit, dich in das Amt der öffentlichen Verkündigung berufen zu lassen, versprichst du, das Evangelium von Jesus Christus zu predigen, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen unserer Kirche bezeugt ist, und Taufe und Abendmahl ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten, und willst du deinen Dienst nach der geltenden Ordnung treu und gewissenhaft tun und dich so verhalten, wie es deinem Auftrag entspricht, zur Ehre Gottes und zum Besten der Gemeinde, so antworte: Ja, mit Gottes Hilfe.“
( 4 ) Mit dem Recht und der Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung tragen die Ordinierten in besonderer Weise Verantwortung für Seelsorge und Lehre. Ihr Dienst soll den Glauben wecken und fördern, die Gemeinde sammeln, für den Dienst in der Welt stärken und geistlich leiten.
( 5 ) Ordinierte sind im Rahmen ihrer Ordinationsverpflichtung frei und an Weisungen nicht gebunden. Sie haben das Beichtgeheimnis unverbrüchlich zu wahren und sind zur seelsorgerlichen Verschwiegenheit verpflichtet.
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3.
Ausgestaltung der beruflichen und der ehrenamtlichen Mitarbeit

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Artikel 18
Ausgestaltung des Amtes der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung

( 1 ) Das Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung wird in der Regel in einem Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit wahrgenommen, das als kirchengesetzlich geregeltes öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zur Landeskirche begründet wird. Die Rechte und Pflichten nach Artikel 15 bis 17 sind zugleich Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis. Die Dienstbezeichnung ist „Pfarrerin“ beziehungsweise „Pfarrer“. Wer die Dienstbezeichnung „Pastorin“ trägt, kann sie beibehalten.
( 2 ) Auf die Dienstverhältnisse der ordinierten Gemeindepädagogen finden die für Pfarrerdienstverhältnisse geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
( 3 ) Die mit dem Pfarrdienst Beauftragten (Pfarrer und ordinierte Gemeindepädagogen) leiten die Gemeinde durch Wort und Sakrament, durch geistlichen Rat und theologische Klärung. Sie tragen in besonderer Weise Verantwortung dafür, dass sich die Gemeinde zu Gottesdienst und Gebet versammelt, in ihrem Leben den Auftrag der Kirche wahrnimmt und die Einheit der Kirche sucht und wahrt. Sie nehmen diese geistliche Leitungsverantwortung gemeinsam mit den anderen Mitarbeitern im Verkündigungsdienst und dem Gemeindekirchenrat wahr (Artikel 24 Absatz 2).
( 4 ) Das ordinierte Amt gemäß Artikel 17 kann auch ehrenamtlich von Gemeindegliedern wahrgenommen werden, die eine angemessene theologische und praktische Ausbildung erhalten und sich im ehrenamtlichen Verkündigungsdienst gemäß Absatz 5 bewährt haben. Sie üben ihren Dienst in enger Verbindung mit den mit dem Pfarrdienst Beauftragten aus.
( 5 ) Gemeindeglieder können mit der Leitung von Gottesdiensten und der Wortverkündigung beauftragt werden, wenn sie dafür geeignet und entsprechend ausgebildet worden sind. Sie nehmen diese Dienste in verantwortlicher Begleitung durch die mit dem Pfarrdienst Beauftragten wahr. Die Leitung von Gottesdiensten kann die Feier der Sakramente einschließen, wenn dazu ein Auftrag erteilt wird. Die jeweils zuständigen mit dem Pfarrdienst Beauftragten sind verantwortlich für die einsetzungsgemäße Feier der Sakramente.
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Artikel 19
Dienst- und Arbeitsrecht

( 1 ) Art und Umfang des Dienstes der haupt- und nebenberuflich tätigen Mitarbeiter und ihre sonstigen Rechtsverhältnisse werden durch Kirchengesetz oder durch Dienstvertrag geregelt.
( 2 ) Die Rechte und Pflichten nach Artikel 15 Absatz 4 bis 7 sind zugleich Rechte und Pflichten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis.
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Artikel 20
Ehrenamtliche Mitarbeit

( 1 ) Zur Erfüllung des der Kirche gegebenen Auftrags bedarf es in allen kirchlichen Arbeitsbereichen ehrenamtlicher Mitarbeit. In ihr kommt die Vielfalt der Gaben in der Gemeinschaft der Kirche zur Wirkung.
( 2 ) Die ehrenamtlichen Mitarbeiter werden für ihren Dienst ausgebildet und in ihrem Dienst begleitet. Sie stehen in der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben unter dem Schutz der Kirche.
( 3 ) Die Gewinnung und Begleitung Ehrenamtlicher gehört zu den wesentlichen Aufgaben der Kirchengemeinden und Kirchenkreise und ihrer beruflichen Mitarbeiter sowie der Landeskirche mit ihren Einrichtungen und Werken.
( 4 ) Das Nähere über Rechte und Pflichten im ehrenamtlichen Dienst wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Abschnitt IV:
Die Kirchengemeinde

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1.
Aufgaben

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Artikel 21
Aufgaben der Kirchengemeinde

( 1 ) Die Kirchengemeinde ist die Gemeinschaft der evangelischen Christen gemäß Artikel 9 in einem räumlich bestimmten Bereich. Sie kann auch von einem Personenkreis her oder in Anbindung an eine rechtlich selbstständige diakonische Einrichtung bestimmt werden; das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
( 2 ) Die Kirchengemeinde nimmt den Auftrag der Kirche gemäß Artikel 2 in ihrem Bereich im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung wahr. Sie wendet sich in Zeugnis und Dienst allen Menschen an ihrem Ort zu. Sie nimmt die kirchlichen Dienste, Einrichtungen und Werke in Anspruch und fördert ihren Dienst.
( 3 ) Die Kirchengemeinde steht in der Zeugnis- und Dienstgemeinschaft ihres Kirchenkreises und der Landeskirche.
( 4 ) Die Kirchengemeinde soll so geordnet sein, dass sie kirchliche Gemeinschaft ermöglicht und dass sie ihre Aufgaben auch unter sich verändernden Bedingungen erfüllen kann.
( 5 ) Dazu können Kirchengemeinden auf Antrag der Gemeindekirchenräte oder auf Vorschlag des Kreiskirchenrates neu gebildet, verändert, aufgehoben oder zu Kirchengemeindeverbänden zusammengeschlossen werden. Bei Einvernehmen beschließt der Kreiskirchenrat. Der zuständige Regionalbischof ist zuvor zu hören. Wird kein Einvernehmen erzielt, beschließt die Kreissynode. Der Beschluss nach Satz 2 beziehungsweise 4 bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Ein betroffener Gemeindekirchenrat kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde bei der Landessynode einlegen.
( 6 ) Kirchengemeinden können Untergliederungen bilden, denen eigenständig zu verantwortende Aufgaben übertragen werden können. Das Maß ihrer Eigenständigkeit, ihre Vertretung im Gemeindekirchenrat, ihre Beteiligung an Aufgaben, Rechten, Zuständigkeiten, Einrichtungen und Lasten wird in einer Satzung geregelt.
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Artikel 22
Vermögen der Kirchengemeinde

( 1 ) Die Kirchengemeinde bringt nach ihren Kräften Mittel für ihren Dienst sowie für kreis- und gesamtkirchliche Aufgaben auf. Sie erhebt Kollekten nach den landeskirchlichen Festlegungen. Sie hat teil am kirchlichen Finanzaufkommen und am innerkirchlichen Finanzausgleich. Sie darf ihr Vermögen und ihre Einnahmen nur für kirchliche Aufgaben verwenden.
( 2 ) Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden, dass zweckgebundenes Vermögen der Kirchengemeinden durch den Kirchenkreis oder die Landeskirche bewirtschaftet wird. Die Rechte der Kirchengemeinden an ihrem Vermögen bleiben im Übrigen unberührt.
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2.
Die Leitung der Kirchengemeinde

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Artikel 23
Leitung und Geschäftsführung der Kirchengemeinde

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird durch den Gemeindekirchenrat (in den reformierten Kirchengemeinden: Presbyterium) im Zusammenwirken mit den Pfarrern und den anderen Mitarbeitern des Verkündigungsdienstes geleitet.
( 2 ) Der Vorsitzende des Gemeindekirchenrates und die mit dem Pfarrdienst Beauftragten vertreten die Kirchengemeinde gemeinsam in der Öffentlichkeit. Die Führung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde obliegt dem Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates. Der Gemeindekirchenrat kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die laufende Geschäftsführung ganz oder teilweise einem Pfarrer der Kirchengemeinde oder einem anderen Mitglied des Gemeindekirchenrates übertragen.
( 3 ) Die Kirchengemeinde hat für eine ordnungsgemäße Führung ihrer laufenden Geschäfte zu sorgen. Das Gemeindebüro kann die Bezeichnung Pfarramt tragen.
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Artikel 24
Aufgaben des Gemeindekirchenrates

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat ist im Rahmen der kirchlichen Ordnung dafür verantwortlich, dass die Kirchengemeinde ihre Aufgaben erfüllt. Er sorgt dafür, dass die Kirchengemeinde ihren Verpflichtungen nachkommt und ihre Rechte wahrt.
( 2 ) Gemeinsam mit den Ordinierten und den anderen Mitarbeitern des Verkündigungsdienstes trägt der Gemeindekirchenrat Verantwortung für die reine Verkündigung des Wortes und die einsetzungsgemäße Feier der Sakramente, unbeschadet der besonderen Verantwortung der mit dem Pfarrdienst Beauftragten nach Artikel 18 Absatz 3.
( 3 ) Der Gemeindekirchenrat hat im Rahmen der kirchlichen Ordnung insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er trifft Entscheidungen über Fragen der Gestaltung der Gottesdienste, der liturgischen Handlungen sowie über die Gottesdienstzeiten.
  2. Er wirkt beim Vollzug der Ordnung des kirchlichen Lebens mit.
  3. Er ist verantwortlich für die Gestaltung des Gemeindelebens in den verschiedenen Arbeitsbereichen.
  4. Er entscheidet über die Nutzung der kirchlichen Gebäude.
  5. Er beauftragt Gemeindeglieder als ehrenamtliche Mitarbeiter und sorgt für ihre persönliche und fachliche Begleitung.
  6. Er nimmt die Rechte der Kirchengemeinde bei der Besetzung der Pfarrstelle wahr.
  7. Er stellt Mitarbeiter der Kirchengemeinde an oder wirkt bei der Anstellung der in der Kirchengemeinde tätigen Mitarbeiter mit. Er führt die Dienstaufsicht über die von der Kirchengemeinde angestellten Mitarbeiter, sofern dies nicht durch dienst- oder arbeitsrechtliche Bestimmungen anders geregelt ist.
  8. Er unterstützt die Mitarbeiter bei der Ausübung ihres Auftrages.
  9. Er verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde und beschließt über den Haushalt.
  10. Er ist dafür verantwortlich, dass die kirchlichen Abgaben erhoben sowie Kollekten gesammelt und ihrem Zweck entsprechend verwendet werden.
  11. Er vertritt die Kirchengemeinde gerichtlich und außergerichtlich.
( 4 ) Zur Erfüllung der kirchengemeindlichen Aufgaben kann der Gemeindekirchenrat Satzungen erlassen.
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Artikel 25
Zusammensetzung und Bildung des Gemeindekirchenrates

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören an:
  1. die gewählten und die durch den Gemeindekirchenrat hinzuberufenen Mitglieder (Kirchenälteste),
  2. die zum Pfarrdienst in der Kirchengemeinde Beauftragten.
( 2 ) Der Gemeindekirchenrat wird alle sechs Jahre neu gebildet.
( 3 ) Die wahlberechtigten Gemeindeglieder wählen die Kirchenältesten in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl. Wahlberechtigt ist, wer am Tag der Wahl das 14. Lebensjahr vollendet hat und zum Abendmahl zugelassen ist.
( 4 ) Zum Kirchenältesten gewählt oder berufen werden kann jedes wahlberechtigte Gemeindeglied, das am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens sechs Monaten der Kirchengemeinde angehört, am Leben der Kirchengemeinde teilnimmt, nicht wegen eines kirchlichen Anstellungsverhältnisses durch Kirchengesetz von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und dem die Wählbarkeit nicht nach Artikel 29 Absatz 2 Satz 2 entzogen worden ist.
( 5 ) Der Gemeindekirchenrat kann bis zu zwei Jugendliche, die nach Absatz 3 Satz 2 wahlberechtigt sind, zusätzlich hinzuberufen. Das Stimmrecht ruht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
( 6 ) Durch Kirchengesetz kann ausgeschlossen werden, dass Eheleute oder in gerader Linie Verwandte gleichzeitig dem Gemeindekircherat angehören.
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Artikel 26
Einführung der Kirchenältesten

Die Kirchenältesten und ihre Stellvertreter werden in einem Gemeindegottesdienst in ihren Dienst eingeführt und verpflichtet.
Sie werden gefragt: „Wollt ihr euren Auftrag als Kirchenälteste im Gehorsam gegenüber Gottes Wort, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen unserer Kirche bezeugt ist, und in Übereinstimmung mit den geltenden Ordnungen unserer Kirche treu und gewissenhaft ausführen und darauf bedacht sein, dass das Evangelium von Jesus Christus durch die Kirche zum Heil der Welt in Wort und Tat bezeugt werde?“
Sie antworten: „Ja mit Gottes Hilfe.“
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Artikel 27
Vorsitz im Gemeindekirchenrat

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat wählt in geheimer Wahl den Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende.
( 2 ) Zum Vorsitzenden soll ein Kirchenältester gewählt werden. Anderenfalls muss zum stellvertretenden Vorsitzenden ein Kirchenältester gewählt werden.
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Artikel 28
Geschäftsführung im Gemeindekirchenrat

( 1 ) Der Vorsitzende beruft den Gemeindekirchenrat unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er soll den Gemeindekirchenrat in der Regel einmal monatlich zusammenrufen. Er muss den Gemeindekirchenrat einberufen, wenn ein Drittel der Kirchenältesten, ein mit dem Pfarrdienst in der Kirchengemeinde Beauftragter, der Superintendent, der Leiter des Kreiskirchenamtes, der Regionalbischof oder das Landeskirchenamt es verlangt.
( 2 ) Der Gemeindekirchenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
( 3 ) In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs zieht der Gemeindekirchenrat die dazu in der Kirchengemeinde beauftragten Mitarbeiter zu seinen Beratungen hinzu.
( 4 ) Der Gemeindekirchenrat kann für einzelne Aufgabenbereiche Ausschüsse bilden.
( 5 ) Die Sitzungen des Gemeindekirchenrates sind in der Regel nicht öffentlich. Der Gemeindekirchenrat kann zu einzelnen Verhandlungsgegenständen die Öffentlichkeit zulassen.
( 6 ) Willenserklärungen, die die Kirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichten, und Vollmachten bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und eines weiteren Mitglieds des Gemeindekirchenrates und sind mit dem Siegel der Kirchengemeinde zu versehen.
( 7 ) Der Vorsitzende und die ordinierten Mitglieder haben jeweils die Pflicht, Beschlüsse des Gemeindekirchenrates, die nach ihrer Einschätzung gegen Schrift und Bekenntnis oder die kirchliche Ordnung verstoßen, zu beanstanden. Bleibt der Gemeindekirchenrat bei seinem Beschluss, so hat der Vorsitzende unverzüglich den Superintendenten, das Kreiskirchenamt und das Landeskirchenamt zu unterrichten. Die Ausführung des Beschlusses ist ausgesetzt, bis die Beanstandung einvernehmlich ausgeräumt ist oder das Landeskirchenamt den Beschluss bestätigt oder aufhebt.
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Artikel 29
Pflichtverletzungen des Gemeindekirchenrates oder von Kirchenältesten

( 1 ) Wenn ein Gemeindekirchenrat die Erfüllung seiner Pflichten beharrlich vernachlässigt oder verweigert, kann er im Benehmen mit dem Kreiskirchenrat durch das Landeskirchenamt aufgelöst werden. Bis zur Neubildung werden die Rechte des Gemeindekirchenrates durch den Kreiskirchenrat oder durch von ihm Bevollmächtigte wahrgenommen.
( 2 ) Wegen Pflichtversäumnissen oder unwürdigen Verhaltens kann der Kreiskirchenrat Kirchenältesten eine Ermahnung erteilen, in schweren Fällen das Mandat entziehen. Er kann ihnen für die nächstfolgende Wahlperiode die Wählbarkeit zu Organen der kirchlichen Selbstverwaltung entziehen. Gegen die Entscheidungen des Kreiskirchenrates ist Beschwerde beim Landeskirchenamt zulässig.
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Artikel 30
Gemeindeversammlung

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat soll einmal im Jahr zur Besprechung von Fragen des kirchlichen Lebens eine Gemeindeversammlung einberufen.
( 2 ) Die Gemeindeversammlung wird vom Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates oder auf Beschluss des Gemeindekirchenrates von einem anderen Mitglied des Gemeindekirchenrates geleitet.
( 3 ) Anregungen können in Entschließungen der Gemeindeversammlung ihren Ausdruck finden. Sie müssen vom Gemeindekirchenrat vordringlich behandelt werden. Die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gemeindekirchenrates bleiben im Übrigen unberührt.
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Artikel 31
Nähere Bestimmungen

Das Nähere über die Bildung, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung des Gemeindekirchenrates wird kirchengesetzlich geregelt.
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3.
Zusammenarbeit von Kirchengemeinden

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Artikel 32
Formen der Zusammenarbeit

( 1 ) Kirchengemeinden sind unbeschadet ihrer Eigenständigkeit zur Zusammenarbeit mit benachbarten Kirchengemeinden und im Kirchenkreis verpflichtet. Dies gilt insbesondere, wenn Aufgaben sonst nicht ausreichend erfüllt werden können und daher besser in der Gemeinschaft mehrerer Kirchengemeinden wahrzunehmen sind.
( 2 ) Im Sinne von Absatz 1 können Kirchengemeinden
  1. Kirchengemeindeverbände bilden,
  2. zur Erfüllung einzelner Aufgaben, insbesondere zur Schaffung gemeinsamer Einrichtungen, Zweckverbände bilden oder
  3. die regionale Zusammenarbeit durch Vereinbarungen regeln.
Die Vereinigung von Kirchengemeinden bleibt unberührt.
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Artikel 33
Der Kirchengemeindeverband

( 1 ) Ein Kirchengemeindeverband ist ein selbstständiger Rechtsträger, der die Rechte und Pflichten der einzelnen ihm angehörenden Kirchengemeinden wahrnimmt. Die Kirchengemeinden bleiben rechtlich weiterhin bestehen.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband wird durch einen gemeinsamen Gemeindekirchenrat geleitet.
( 3 ) Der Gemeindekirchenrat des Kirchengemeindeverbands kann Aufgaben an örtliche Beiräte übertragen.
( 4 ) Wo ein Kirchengemeindeverband bisher Kirchspiel heißt, kann es bei dieser Bezeichnung bleiben.
( 5 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Abschnitt V:
Der Kirchenkreis

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1.
Aufgaben

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Artikel 34
Rechtsstellung des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis ist die Gemeinschaft der zu ihm gehörenden Kirchengemeinden. Zur Zeugnis- und Dienstgemeinschaft des Kirchenkreises gehören auch die kirchlichen Dienste, Einrichtungen und Werke in seinem Bereich.
( 2 ) Der Kirchenkreis nimmt als selbstständige kirchliche Körperschaft den Auftrag der Kirche gemäß Artikel 2 in seinem Bereich im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung wahr. Er ist zugleich Verwaltungs- und Aufsichtsbezirk der Landeskirche.
( 3 ) Kirchenkreise können auf Antrag der Kreissynoden oder auf Vorschlag des Landeskirchenamtes neu gebildet, verändert, vereinigt oder aufgehoben werden. Bei Einvernehmen beschließt der Landeskirchenrat. Die zuständigen Regionalbischöfe sind zuvor zu hören. Wird kein Einvernehmen erzielt, beschließt die Landessynode.
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Artikel 35
Aufgaben des Kirchenkreises als selbstständige kirchliche Körperschaft

( 1 ) Der Kirchenkreis unterstützt und fördert die Arbeit der Kirchengemeinden.
( 2 ) Der Kirchenkreis nimmt Aufgaben wahr, die von den einzelnen Kirchengemeinden nicht ausreichend erfüllt werden können und daher besser in der Gemeinschaft des Kirchenkreises wahrzunehmen sind.
( 3 ) Der Kirchenkreis fördert den Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Kirchengemeinden und der Landeskirche, das Zusammenwirken der Kirchengemeinden in Regionen sowie die Zusammenarbeit der Mitarbeiter.
( 4 ) Der Kirchenkreis sorgt zwischen den Kirchengemeinden seines Bereichs für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten.
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Artikel 36
Aufgaben des Kirchenkreises als Aufsichts- und Verwaltungsbezirk

( 1 ) Als Aufsichts- und Verwaltungsbezirk der Landeskirche achtet der Kirchenkreis darauf, dass die kirchliche Ordnung in seinem Bereich eingehalten wird.
( 2 ) Dem Kirchenkreis können durch Kirchengesetz weitere Aufgaben übertragen werden.
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2.
Die Leitung des Kirchenkreises

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Artikel 37
Die Leitung des Kirchenkreises

Leitungsorgane des Kirchenkreises sind die Kreissynode, der Kreiskirchenrat und der Superintendent.
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3.
Die Kreissynode

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Artikel 38
Aufgaben der Kreissynode

( 1 ) In der Kreissynode haben die Kirchengemeinden und Dienstbereiche teil an der Leitung des Kirchenkreises. Die Kreissynode hat die Aufgabe, die Zeugnis- und Dienstgemeinschaft im Kirchenkreis zu fördern. Sie beschließt über Leitlinien für die Arbeit des Kirchenkreises. Sie gibt den Kirchengemeinden Anregungen für die Wahrnehmung ihrer missionarischen, ökumenischen, seelsorgerlichen, diakonischen und bildungsbezogenen Aufgaben. Sie nimmt den Bericht des Kreiskirchenrates entgegen und kann ihm Aufträge erteilen. Die Kreissynode hat das Recht, an die Landessynode Anträge zu richten. Sie kann zu Fragen des öffentlichen Lebens Stellung nehmen.
( 2 ) Die Kreissynode hat im Rahmen der kirchlichen Ordnung insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie beschließt den Haushaltsplan des Kirchenkreises und nimmt die Jahresrechnung ab.
  2. Sie beschließt im Rahmen der landeskirchlichen Festlegungen den Stellenplan.
  3. Sie beschließt über eine Gebäudekonzeption.
  4. Sie legt die Zweckbestimmung der Kirchenkreiskollekten im Rahmen des von der Landeskirche aufgestellten Planes fest.
  5. Sie beschließt über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Stellen für Pfarrer und ordinierte Gemeindepädagogen im Rahmen der landeskirchlichen Festlegungen.
  6. Sie beschließt nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung über die Bildung von Regionen.
  7. Sie wählt den Superintendenten.
  8. Sie nimmt die weiteren ihr aufgetragenen Wahlen vor.
  9. Sie bestellt nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung die Visitationskommission.
  10. Sie nimmt die weiteren ihr durch die Verfassung oder durch Kirchengesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.
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Artikel 39
Zusammensetzung der Kreissynode

( 1 ) Der Kreissynode gehören an:
  1. der Superintendent,
  2. von den Gemeindekirchenräten gewählte zum Kirchenältesten wählbare Gemeindeglieder, die nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen,
  3. Synodale, die hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen und nach Maßgabe des Absatzes 4 von den einzelnen Dienstbereichen im Kirchenkreis entsandt werden,
  4. berufene Synodale nach Maßgabe des Absatzes 5,
  5. bis zu zwei Jugendvertreter nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung.
( 2 ) Die Gesamtzahl der Mitglieder der Kreissynode soll unter Beachtung der Größe des Kirchenkreises zwischen 30 und 60 Mitgliedern liegen. Die Zahl der hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehenden Synodalen darf die Hälfte aller Mitglieder der Kreissynode nicht erreichen.
( 3 ) Der Kreiskirchenrat fasst die Kirchengemeinden des Kirchenkreises zu Wahlbezirken zusammen. Er legt die Zahl der von den Gemeindekirchenräten zu wählenden Synodalen fest und teilt sie auf die Wahlbezirke auf. Dabei soll der Gemeindegliederzahl und der Vertretung der Regionen angemessen Rechnung getragen werden.
( 4 ) Der Kreiskirchenrat bestimmt die Zahl der von den einzelnen Dienstbereichen zu entsendenden Synodalen unter Beachtung der Absätze 1 und 2 und legt das Verfahren für ihre Entsendung fest. Dabei soll sichergestellt sein, dass die verschiedenen Dienstbereiche, insbesondere der Pfarrdienst, die weiteren Verkündigungsdienste und die Diakonie angemessen vertreten sind.
( 5 ) Der Kreiskirchenrat kann Synodale im Umfang von bis zu einem Zehntel der Gesamtzahl der Synodalen hinzuberufen.
( 6 ) Für die Synodalen gemäß Absatz 1 Nr. 2 werden jeweils bis zu zwei persönliche Stellvertreter gewählt. Für die Synodalen gemäß Absatz 1 Nr. 3 werden Stellvertreter entsandt, die in der dabei festgelegten Reihenfolge in die Kreissynode eintreten; Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Ist kein Stellvertreter nach Satz 1 oder Satz 2 mehr vorhanden, werden auf dieselbe Weise neue Stellvertreter bestimmt.
( 7 ) Ein Synodaler verliert seine Mitgliedschaft in der Kreissynode
  1. durch Rücktritt,
  2. bei Verlust der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft,
  3. wenn die Kreissynode feststellt, dass er seine Verpflichtung gemäß Artikel 40 Absatz 3 offenkundig missachtet.
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Artikel 40
Neubildung der Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode wird alle sechs Jahre neu gebildet.
( 2 ) Die Synodalen sind allein dem Auftrag der Kirche gemäß Artikel 2 verpflichtet und an Weisungen nicht gebunden.
( 3 ) Die Synodalen werden vor der ersten Ausübung ihres Dienstes verpflichtet.
Sie werden gefragt: „Wollt ihr euren Auftrag als Synodale im Gehorsam gegenüber Gottes Wort, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen unserer Kirche bezeugt ist, und in Übereinstimmung mit den geltenden Ordnungen unserer Kirche treu und gewissenhaft ausführen und darauf bedacht sein, dass das Evangelium von Jesus Christus durch die Kirche zum Heil der Welt in Wort und Tat bezeugt werde?“
Sie antworten: „Ja mit Gottes Hilfe.“
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Artikel 41
Tagungen der Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode tritt in der Regel zweimal jährlich zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder, der Kreiskirchenrat oder das Landeskirchenamt es verlangt.
( 2 ) Die Kreissynode ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Für Beschlüsse muss die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Synodalen erreicht werden.
( 3 ) Der Landesbischof, der Regionalbischof, vom Kollegium des Landeskirchenamtes beauftragte Vertreter und der Leiter des Kreiskirchenamtes können an den Verhandlungen der Kreissynode mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen.
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Artikel 42
Präsidium der Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode wählt auf ihrer ersten Tagung unter der Leitung des Superintendenten den Präses und bis zu zwei Stellvertreter. Der Präses und ein Stellvertreter dürfen nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen. Wählbar sind die ordentlichen Mitglieder der Kreissynode mit Ausnahme des Superintendenten.
( 2 ) Der Präses beruft die Synode ein, eröffnet und schließt ihre Tagung, leitet die Verhandlungen und nimmt das Hausrecht wahr. Er wird bei seinen Aufgaben von seinen Stellvertretern unterstützt.
( 3 ) Der Präses und seine Stellvertreter bereiten im Zusammenwirken mit dem Kreiskirchenrat die Tagungen der Kreissynode vor. Der Präses wacht über die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode.
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Artikel 43
Geschäftsordnung der Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung ist insbesondere die Bildung von Ausschüssen vorzusehen.
( 2 ) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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4.
Der Kreiskirchenrat

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Artikel 44
Aufgaben des Kreiskirchenrates

( 1 ) Der Kreiskirchenrat trägt die Verantwortung dafür, dass der Dienst im Kirchenkreis auftrags- und ordnungsgemäß wahrgenommen wird. Er ist für alle Angelegenheiten des Kirchenkreises zuständig, die nicht der Kreissynode oder dem Superintendenten zugewiesen sind. Er führt die Beschlüsse der Kreissynode aus und ist der Kreissynode berichtspflichtig.
( 2 ) Der Kreiskirchenrat kann im Ausnahmefall die der Kreissynode gemäß Artikel 38 Absatz 2 zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen, wenn die Kreissynode nicht rechtzeitig einberufen werden kann und die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. Solche Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch die Kreissynode. Versagt die Kreissynode die Bestätigung, so ist der Beschluss aufgehoben. Maßnahmen, die aufgrund des Beschlusses vollzogen sind, bleiben gültig.
( 3 ) Der Kreiskirchenrat vertritt den Kirchenkreis im Rechtsverkehr. Willenserklärungen, die den Kirchenkreis gegenüber Dritten verpflichten, und Vollmachten bedürfen der Unterschrift des Superintendenten oder seines Stellvertreters und sind mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen.
( 4 ) Der Kreiskirchenrat hat im Rahmen der kirchlichen Ordnung insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er besetzt die Stellen des Kirchenkreises.
  2. Er spricht Beauftragungen für bestimmte Aufgabenbereiche aus.
  3. Er spricht ehren- und nebenamtliche Beauftragungen für den Verkündigungsdienst aus.
  4. Er verwaltet das Vermögen des Kirchenkreises und führt dessen Wirtschaft im Rahmen des Haushaltsplanes.
  5. Er entscheidet über die Vergabe von Mitteln zum Ausgleich der Kräfte und Lasten zwischen den Kirchengemeinden.
  6. Er wirkt an Visitationen mit.
  7. Er nimmt die weiteren ihm durch die Verfassung oder durch Kirchengesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.
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Artikel 45
Zusammensetzung des Kreiskirchenrates

( 1 ) Dem Kreiskirchenrat gehören an:
  1. der Superintendent als Vorsitzender,
  2. der erste Stellvertreter des Superintendenten,
  3. der Präses der Kreissynode,
  4. vier bis zwölf Mitglieder, die von der Kreissynode aus ihrer Mitte zu wählen sind; darunter sollen die verschiedenen Dienstbereiche, insbesondere die anderen Verkündigungsdienste neben dem Pfarrdienst, angemessen vertreten sein,
  5. der Leiter des Kreiskirchenamtes oder ein von ihm Beauftragter als beratendes Mitglied mit Rede- und Antragsrecht.
( 2 ) Die Zahl der hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehenden Mitglieder darf die Hälfte aller Mitglieder des Kreiskirchenrates nicht erreichen.
( 3 ) Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 4 sind getrennt nach den Mitgliedern, die hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen, und den Mitgliedern, die nicht in einem solchen Anstellungsverhältnis stehen, jeweils insgesamt bis zu zwei Stellvertreter zu wählen, die zugleich Ersatzmitglieder sind.
( 4 ) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass die Stellvertreter nach Absatz 3, die Stellvertreter des Präses, der zweite Stellvertreter des Superintendenten und sachkundige Personen zu den Sitzungen des Kreiskirchenrates mit Rederecht hinzugezogen werden.
( 5 ) Die von der Kreissynode gewählten Mitglieder der Landessynode werden zu den Sitzungen eingeladen.
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Artikel 46
Sitzungen des Kreiskirchenrates

( 1 ) Der Kreiskirchenrat wird vom Superintendenten in der Regel monatlich einberufen. Er ist einzuberufen, wenn drei Mitglieder, der Regionalbischof, das Landeskirchenamt oder der Leiter des Kreiskirchenamtes es verlangen.
( 2 ) Der Kreiskirchenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder einschließlich des Superintendenten oder seines Stellvertreters anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
( 3 ) Der Landesbischof, der Regionalbischof und vom Kollegium des Landeskirchenamtes beauftragte Vertreter können mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen des Kreiskirchenrates teilnehmen.
( 4 ) Der Kreiskirchenrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedarf.
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5.
Der Superintendent

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Artikel 47
Der Leitungsdienst des Superintendenten

( 1 ) Der Superintendent ist ein Pfarrer, dem der Dienst der geistlichen Leitung für einen Kirchenkreis aufgetragen ist. Als Vorsitzender des Kreiskirchenrates trägt er die Verantwortung dafür, dass dieser seine Leitungsaufgaben wahrnimmt. Er ist für die Vorbereitung und Durchführung der Entscheidungen des Kreiskirchenrates verantwortlich. Er führt die laufenden Geschäfte des Kirchenkreises und sorgt für das sachgerechte Zusammenwirken aller an der Leitung des Kirchenkreises Beteiligten. Die Dienstbezeichnung ist „Superintendentin“ beziehungsweise „Superintendent“.
( 2 ) Der Superintendent nimmt seinen Dienst auch im Auftrag der Landeskirche wahr. Er trägt Verantwortung dafür, dass Zeugnis und Dienst im Kirchenkreis gemäß dem kirchlichen Auftrag geschehen und die Ordnung der Kirche beachtet wird. Er berät die Organe und Dienste der Landeskirche in den Angelegenheiten des Kirchenkreises und trägt Sorge für die Durchführung landeskirchlicher Entscheidungen im Kirchenkreis.
( 3 ) Der Superintendent ist Inhaber einer Pfarrstelle. Er nimmt neben seinem Leitungsdienst einen Auftrag in einer Kirchengemeinde oder einen allgemeinkirchlichen Auftrag im Kirchenkreis wahr.
( 4 ) Der Superintendent hat das Recht, in jeder Kirchengemeinde des Kirchenkreises zu predigen und den Gottesdienst zu leiten.
( 5 ) Der Superintendent untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Landeskirchenamtes und der Dienstaufsicht des zuständigen Regionalbischofs nach Maßgabe von Artikel 72 Abs. 2 Nr. 6.
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Artikel 48
Aufgaben des Superintendenten

( 1 ) Der Superintendent hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er vertritt den Kirchenkreis in den Kirchengemeinden, in der Landeskirche und in der Öffentlichkeit. Artikel 44 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.
  2. Er achtet darauf, dass Seelsorge an den Mitarbeitern im Kirchenkreis geschieht und die Mitarbeiter der einzelnen Dienstbereiche in Konventen zusammenkommen.
  3. Er trägt Sorge dafür, dass der Gemeindeaufbau und das geistliche Leben gefördert, Kirchenälteste und ehrenamtliche Mitarbeiter zugerüstet werden und theologische Arbeit geleistet wird.
  4. Er führt die im Pfarrdienst tätigen sowie die vom Kirchenkreis angestellten hauptberuflichen Mitarbeiter ein und begleitet sie in ihrem Dienst.
  5. Er führt über die vom Kirchenkreis angestellten oder beauftragten Mitarbeiter die Dienstaufsicht. In den kirchengesetzlich geregelten Fällen nimmt er im Auftrag der Landeskirche auch gegenüber den Pfarrern Aufgaben der Dienstaufsicht wahr.
  6. Er kann über sein Recht aus Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 hinaus Gemeindekirchenräte zu Sitzungen einberufen, in Sitzungen Anträge stellen und den Vorsitz übernehmen.
  7. Er fördert die Zusammenarbeit des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden mit den diakonischen Trägern.
  8. Er trägt Mitverantwortung für Visitationen im Kirchenkreis.
( 2 ) Der Superintendent hat die Pflicht, Beschlüsse der Kreissynode und des Kreiskirchenrates, die nach seiner Einschätzung gegen Schrift und Bekenntnis oder die kirchliche Ordnung verstoßen, zu beanstanden. Bleibt die Kreissynode oder der Kreiskirchenrat bei dem Beschluss, so hat der Superintendent unverzüglich den Regionalbischof und das Landeskirchenamt zu unterrichten. Die Ausführung des Beschlusses ist bis zur Entscheidung des Landeskirchenamtes ausgesetzt.
( 3 ) Der Superintendent kann im Einvernehmen mit dem Präses der Kreissynode Entscheidungen treffen, die dem Kreiskirchenrat vorbehalten sind, wenn dieser nicht rechtzeitig einberufen werden kann und die betreffende Angelegenheit keinen Aufschub duldet. Die Entscheidung ist dem Kreiskirchenrat auf seiner nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen. Wird die Bestätigung versagt, so ist die Entscheidung aufgehoben. Maßnahmen, die aufgrund der Entscheidung vollzogen sind, bleiben gültig.
( 4 ) Der Superintendent berät sich regelmäßig mit seinen Stellvertretern, dem Präses, dem Leiter des Kreiskirchenamtes und den für die besonderen Dienstbereiche Verantwortlichen.
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Artikel 49
Wahl, Einführung und Beendigung des Dienstes

( 1 ) Der Superintendent wird von der Kreissynode für die Dauer von zehn Jahren gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Landeskirchenrat. Wiederwahl oder die einmalige Verlängerung des Dienstes um bis zu fünf Jahre ist möglich.
( 2 ) Der Superintendent wird durch den Landesbischof berufen und in einem Gottesdienst durch den Regionalbischof eingeführt.
( 3 ) Das Nähere über die Wahl und die Beendigung des Dienstes wird kirchengesetzlich geregelt.
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Artikel 50
Stellvertretung des Superintendenten

( 1 ) Die Kreissynode wählt auf Vorschlag des Konventes der Pfarrer und der weiteren Mitarbeiter im Verkündigungsdienst für die Dauer ihrer Wahlperiode aus dem Kreis der Pfarrer und ordinierten Gemeindepädagogen, die in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehen, bis zu zwei Stellvertreter des Superintendenten. Werden zwei Stellvertreter gewählt, so hat die Kreissynode eine Reihenfolge zwischen den Stellvertretern festzustellen.
( 2 ) Der Superintendent kann seinen Stellvertretern unabhängig vom Fall seiner Verhinderung aus seinem Verantwortungsbereich mit Zustimmung des Kreiskirchenrates Aufgaben zur ständigen Wahrnehmung übertragen. Die Übertragung ist dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
( 3 ) Der Superintendent kann darüber hinaus zu seiner Entlastung im Einzelfall seinen Stellvertretern weitere Aufgaben übertragen.
( 4 ) Von einer Aufgabenübertragung nach Absatz 2 und 3 sind ausgeschlossen:
  1. die Leitung der Sitzungen des Kreiskirchenrates einschließlich der Verantwortung für die Vorbereitung der Sitzungen und für die Durchführung der Entscheidungen des Kreiskirchenrates; die Möglichkeit, dem Stellvertreter des Superintendenten für bestimmte Verhandlungsabschnitte im Ablauf der Sitzung die Gesprächsleitung zu übertragen, bleibt unberührt,
  2. die Dienstaufsicht gegenüber den vom Kirchenkreis angestellten beruflichen Mitarbeitern sowie in den kirchengesetzlich geregelten Fällen die Dienstaufsicht gegenüber den Pfarrern und die daraus folgenden Zuständigkeiten nach dem Pfarrerdienstrecht,
  3. die Vertretung des Kirchenkreises nach außen,
  4. die Zeichnungsbefugnis bei der Vertretung des Kirchenkreises in Rechtsangelegenheiten,
  5. das Recht und die Pflicht zur Beanstandung von Beschlüssen des Kreiskirchenrates.
Die umfassende Wahrnehmung der Aufgaben des Superintendenten im Falle seiner Verhinderung bleibt unberührt.
( 5 ) Die Aufgaben der Stellvertreter des Superintendenten sind bei der Bemessung ihres Dienstumfangs oder in anderer Weise angemessen zu berücksichtigen.
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6.
Das Kreiskirchenamt

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Artikel 51
Aufgaben des Kreiskirchenamtes

Dem Kreiskirchenamt obliegt die Erledigung der Verwaltungsaufgaben des Kirchenkreises. Es unterstützt die Kirchengemeinden bei der Erledigung ihrer Verwaltungsangelegenheiten. Es nimmt im Auftrag des Landeskirchenamtes auch Aufgaben der kirchlichen Aufsicht wahr. Das Nähere über die Rechtsstellung und die Aufgaben der Kreiskirchenämter wird durch Kirchengesetz geregelt.
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7.
Der reformierte Kirchenkreis

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Artikel 52
Rechtsstellung des reformierten Kirchenkreises

( 1 ) Die reformierten Kirchengemeinden bilden einen reformierten Kirchenkreis. Sie arbeiten im Kirchenkreis ihres örtlichen Bereiches in gegenseitiger Verantwortung mit. In bestimmten Aufgabengebieten sind sie dem örtlichen Kirchenkreis zugeordnet. Das Nähere wird durch den Landeskirchenrat geregelt.
( 2 ) Der Kreiskirchenrat des reformierten Kirchenkreises führt die Bezeichnung „Moderamen“. Der Vorsitzende des Kreiskirchenrates des reformierten Kirchenkreises führt die Dienstbezeichnung „Senior“.
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Abschnitt VI:
Die Landeskirche

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1.
Aufgaben

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Artikel 53
Aufgaben der Landeskirche

( 1 ) Die Landeskirche ist die Gemeinschaft der zu ihr gehörenden Kirchengemeinden, Kirchenkreise, kirchlichen Dienste, Einrichtungen und Werke.
( 2 ) Die Landeskirche nimmt den Auftrag der Kirche gemäß Artikel 2 in ihrem Bereich wahr. Sie erfüllt Aufgaben, die von den einzelnen Kirchengemeinden und Kirchenkreisen nicht ausreichend erfüllt werden können und daher besser in der Gemeinschaft der Landeskirche wahrzunehmen sind.
( 3 ) Die Landeskirche stärkt und gestaltet das Zeugnis und den Dienst der Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Dienste, Einrichtungen und Werke. Sie fördert den Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen allen kirchlichen Körperschaften.
( 4 ) Die Landeskirche sorgt für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten zwischen den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Landeskirche. Sie trifft Maßnahmen, die einer wirkungsvollen kirchlichen Ordnung und regionalen Gliederung in ihrem Bereich dienen.
( 5 ) Die Landeskirche ist an das Recht der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse gebunden. Es gelten das Recht der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland für den Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und das Recht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands für den Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen, soweit die Landeskirche nichts anderes bestimmt. Im Übrigen bleiben die Pflichten und Aufgaben, die sich jeweils aus der Mitgliedschaft in einem gliedkirchlichen Zusammenschluss ergeben, unberührt.
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2.
Die Leitung der Landeskirche

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Artikel 54
Die Leitung der Landeskirche

( 1 ) In der Leitung der Landeskirche wirken ihre Leitungsorgane in arbeitsteiliger Gemeinschaft und gegenseitiger Verantwortung zusammen.
( 2 ) Leitungsorgane der Landeskirche sind
  1. die Landessynode,
  2. der Landeskirchenrat,
  3. der Landesbischof,
  4. das Kollegium des Landeskirchenamtes.
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3.
Die Landessynode

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Artikel 55
Aufgaben der Landessynode

( 1 ) Die Landessynode verkörpert die Einheit und Vielfalt der Gemeinden, Kirchenkreise, Dienste, Einrichtungen und Werke im Bereich der Landeskirche. Sie ist die Sachwalterin aller der Landeskirche zustehenden Rechte und zur gemeinsamen Willensbildung berufen.
( 2 ) Die Landessynode berät und beschließt über alle Angelegenheiten im Rahmen der Zuständigkeit der Landeskirche, soweit nicht die Zuständigkeit des Landeskirchenrates, des Landesbischofs oder des Kollegiums des Landeskirchenamtes begründet ist. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie trifft Grundsatzentscheidungen für Zeugnis und Dienst und nimmt zu Fragen des kirchlichen und des öffentlichen Lebens Stellung.
  2. Sie erlässt die Kirchengesetze.
  3. Sie beschließt den Haushalt und den Kollektenplan der Landeskirche und beschließt über die Jahresrechnung.
  4. Sie beschließt über die Grundsätze der Stellenplanung für die Pfarrer und weiteren Mitarbeiter im Verkündigungsdienst.
  5. Sie beschließt über die Errichtung und Aufhebung von Stellen der Landeskirche.
  6. Sie nimmt Berichte des Landesbischofs, des Landeskirchenrates und des Landeskirchenamtes entgegen und kann ihnen Aufträge erteilen.
  7. Sie wählt
    1. den Landesbischof und die Regionalbischöfe,
    2. den Präsidenten und die Dezernenten des Landeskirchenamtes,
    3. die synodalen Mitglieder des Landeskirchenrates,
    4. den Leiter des Diakonischen Werkes im Einvernehmen mit den zuständigen Organen der Evangelischen Landeskirche Anhalts und im Benehmen mit der Diakonischen Konferenz.
  8. Sie entsendet Mitglieder in die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland und bestimmt von diesen die Mitglieder der Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, von denen ein Mitglied reformierten Bekenntnisses sein soll, und die Mitglieder der Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands.
  9. Sie nimmt die weiteren ihr vorbehaltenen Wahlen vor.
  10. Sie beschließt über die kirchliche Lebensordnung sowie über die Einführung von Agenden und Gesangbüchern; vor der Entscheidung ist den Kreissynoden Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
  11. Sie beschließt über Eingaben und Anträge.
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Artikel 56
Einspruchsrecht von Synodalen aus Bekenntnisgründen

( 1 ) Widersprechen mindestens 20 Synodale oder die reformierten Synodalen einem Beschluss der Landessynode mit der Begründung, dass er mit Schrift und Bekenntnis nicht im Einklang steht, so ist der Beschluss der Landessynode bis zur nächsten Tagung auszusetzen; dort ist über den Gegenstand erneut zu entscheiden. Der Einspruch muss dem Präsidium der Landessynode bis zum Ende der Sitzung des Landeskirchenrates, welche nach der entsprechenden Tagung der Landessynode stattfindet, mitgeteilt sein.
( 2 ) In der Zwischenzeit ist der Superintendentenkonvent (Artikel 76) beziehungsweise die Kreissynode des reformierten Kirchenkreises einzuberufen, die ein Gutachten des Reformierten Bundes einholt. Bestätigt der Superintendentenkonvent oder die Kreissynode des reformierten Kirchenkreises die Bedenken, so kann die Landessynode in dieser Frage nicht gegen dieses Votum entscheiden.
( 3 ) Die Einspruchsrechte des Landesbischofs, seines ersten ständigen Stellvertreters und des reformierten Seniors bleiben unberührt.
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Artikel 57
Zusammensetzung und Bildung der Landessynode

( 1 ) Der Landessynode gehören an:
  1. der Landesbischof und sein erster ständiger Stellvertreter,
  2. der reformierte Senior,
  3. der Präsident des Landeskirchenamtes,
  4. der Leiter des Diakonischen Werkes,
  5. der Präses der bisherigen Landessynode,
  6. je Kirchenkreis ein von der Kreissynode gewähltes Mitglied, das nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis steht,
  7. insgesamt zwanzig von Wahlausschüssen in den Sprengeln gewählte Mitglieder, die hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen und von denen zehn ordiniert und zehn nicht ordiniert sind,
  8. fünf Superintendenten aus den Sprengeln,
  9. je ein Mitglied der Theologischen Fakultäten der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Friedrich-Schiller-Universität Jena,
  10. sechs Jugenddelegierte,
  11. bis zu acht vom Landeskirchenrat zu berufende Mitglieder.
( 2 ) aufgehoben
( 3 ) Bei der Berufung von Mitgliedern nach Absatz 1 Nr. 11 ist zu gewährleisten, dass in der Landessynode die Zahl der in einem hauptberuflichen kirchlichen Anstellungsverhältnis stehenden Mitglieder die Hälfte der Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht erreicht.
( 4 ) Die weiteren Regionalbischöfe und die Dezernenten des Landeskirchenamtes nehmen an den Verhandlungen der Landessynode mit Rede- und Antragsrecht teil. An den Wahlen nach Artikel 55 Absatz 2 Nr. 7 Buchstabe a) und b) nehmen sie stimmberechtigt teil.
( 5 ) Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 6 bis 11 werden jeweils zwei Stellvertreter gewählt beziehungsweise berufen.
( 6 ) Mitglied der Landessynode kann nur sein, wer am Tag ihrer Konstituierung mindestens 18 Jahre alt ist. In die Landessynode gewählt werden kann nur, wer seit mindestens sechs Monaten einer Kirchengemeinde im Bereich der Landeskirche angehört.
( 7 ) Ein Synodaler verliert seine Mitgliedschaft in der Landessynode
  1. durch Rücktritt,
  2. bei Verlust der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft,
  3. wenn die Landessynode feststellt, dass er seine Verpflichtung gemäß Artikel 58 Absatz 2 offenkundig missachtet.
( 8 ) Die Landessynode wird alle sechs Jahre neu gebildet.
( 9 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 58
Verpflichtung der Synodalen

( 1 ) Die Synodalen sind allein dem Auftrag der Kirche gemäß Artikel 2 verpflichtet und an Weisungen nicht gebunden.
( 2 ) Die Synodalen werden vor der ersten Ausübung ihres Dienstes verpflichtet.
Sie werden gefragt: „Wollt ihr euren Auftrag als Synodale im Gehorsam gegenüber Gottes Wort, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen unserer Kirche bezeugt ist, und in Übereinstimmung mit den geltenden Ordnungen unserer Kirche treu und gewissenhaft ausführen und darauf bedacht sein, dass das Evangelium von Jesus Christus durch die Kirche zum Heil der Welt in Wort und Tat bezeugt werde?“
Sie antworten: „Ja mit Gottes Hilfe.“
( 3 ) Die von den Kreissynoden gewählten Mitglieder sollen sich für Berichte und Aussprachen über die Verhandlungen der Landessynode vor Kreissynoden, Konventen, Gemeindekirchenräten und Kirchenältestentagen ihres Wahlkreises zur Verfügung stellen und sind verpflichtet, Anträge der Kreis – Synoden und der Kreiskirchenräte ihres Wahlkreises in die Beratung der Landessynode einzubringen.
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Artikel 59
Präsidium der Landessynode

Die Landessynode wird von einem Präsidium geleitet. Es besteht aus dem Präses, zwei Stellvertretern und einem Schriftführer, die von der Landessynode auf ihrer ersten Tagung gewählt werden. Der Präses und ein Stellvertreter dürfen nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen. Synodale nach Artikel 57 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 sind nicht wählbar. Der Landesbischof beruft die Landessynode zu ihrer ersten Tagung ein und führt bis zur Wahl des Präsidiums den Vorsitz.
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Artikel 60
Geschäftsordnung der Landessynode

( 1 ) Die Landessynode tritt in der Regel zweimal im Jahr sowie auf Verlangen eines Drittels ihrer Mitglieder oder auf Verlangen des Landeskirchenrates zusammen.
( 2 ) Die Landessynode ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.
( 3 ) Für Beschlüsse muss die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Synodalen erreicht werden. Änderungen der Verfassung der Landeskirche bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Synodalen, mindestens jedoch der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Landessynode.
( 4 ) Die Landessynode gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung ist insbesondere die Bildung von Ausschüssen vorzusehen. Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass sachkundige Personen zu den Verhandlungen der Landessynode beratend mit Rederecht hinzugezogen werden.
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4.
Der Landeskirchenrat

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Artikel 61
Aufgaben des Landeskirchenrates

( 1 ) Der Landeskirchenrat hat folgende Aufgaben:
  1. Er trifft konzeptionelle Entscheidungen für die Entwicklung des kirchlichen Lebens und fördert die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche in den verschiedenen Bereichen von Zeugnis und Dienst.
  2. Er vertritt die Landeskirche nach außen; Artikel 63 Absatz 2 Nr. 3 und Artikel 65 Absatz 6 bleiben unberührt.
  3. Er erlässt im Rahmen der Zuständigkeit der Landeskirche Verordnungen gemäß Artikel 82.
  4. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Landessynode.
  5. Er erstattet der Landessynode einmal im Jahr einen Bericht.
  6. Er gibt dem Landeskirchenamt für die Wahrnehmung seiner Aufgaben Grundsätze und Richtlinien.
  7. Er beschließt über die Besetzung von Stellen der Landeskirche, soweit er dies nicht dem Landeskirchenamt überträgt.
  8. Er nimmt die weiteren ihm in dieser Verfassung oder durch Kirchengesetz übertragenen Aufgaben wahr.
( 2 ) Der Landeskirchenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
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Artikel 62
Zusammensetzung des Landeskirchenrates

( 1 ) Dem Landeskirchenrat gehören an
  1. der Landesbischof als Vorsitzender,
  2. die Regionalbischöfe und der reformierte Senior,
  3. der Präsident und die Dezernenten des Landeskirchenamtes,
  4. der Präses der Landessynode,
  5. acht weitere Mitglieder der Landessynode, darunter mindestens sechs Mitglieder, die nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen,
  6. der Leiter des Diakonischen Werkes.
( 2 ) Die Stellvertreter des Landesbischofs vertreten diesen auch im Vorsitz. Der Präses kann sich von einem seiner Stellvertreter vertreten lassen. Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 5 wählt die Landessynode insgesamt fünf stellvertretende Mitglieder, die in der bei der Wahl bestimmten Reihenfolge in den Landeskirchenrat eintreten.
( 3 ) Der Landeskirchenrat kann einen Beschluss nicht gegen die Mehrheit der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 fassen.
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5.
Das Landeskirchenamt

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Artikel 63
Aufgaben des Landeskirchenamtes

( 1 ) Das Landeskirchenamt führt die laufenden Geschäfte der Landeskirche. Es ist zuständig für alle Angelegenheiten der Verwaltung der Landeskirche, soweit die Zuständigkeit nicht anderen Stellen übertragen ist. Es kann Verwaltungsanordnungen erlassen.
( 2 ) Zu den Aufgaben des Landeskirchenamtes gehören insbesondere:
  1. die Wahrung und Fortentwicklung der kirchlichen Ordnung,
  2. die Vorbereitung und Umsetzung von Konzeptionen für die kirchliche Arbeit,
  3. die rechtliche Vertretung der Landeskirche,
  4. die Vorbereitung und Umsetzung von Beschlüssen der Landessynode und des Landeskirchenrates,
  5. Entscheidungen in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Pfarrer und Kirchenbeamten nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung,
  6. die Beratung und Unterstützung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise bei der Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben,
  7. die Aufsicht über die Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie über die Dienste, Einrichtungen und Werke der Landeskirche nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung,
  8. die Dienstaufsicht über die Pfarrer und weiteren Mitarbeiter auf der Ebene der Landeskirche,
  9. die Personalplanung und der Personaleinsatz,
  10. Angelegenheiten der Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Personalentwicklung,
  11. Stellenbesetzungen nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung, soweit nicht die Landessynode oder der Landeskirchenrat zuständig ist.
( 3 ) Durch Kirchengesetz kann geregelt werden, dass Aufgaben des Landeskirchenamtes in die Zuständigkeit nachgeordneter Einrichtungen oder der Kirchenkreise übertragen werden.
( 4 ) Bei Zweifeln über die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Landeskirche wird bis zur Entscheidung des Landeskirchenrates über die Zuständigkeit zunächst das Landeskirchenamt tätig.
( 5 ) Das Landeskirchenamt erstattet der Landessynode jährlich einen Bericht. Es berichtet dem Landeskirchenrat laufend über seine Tätigkeit.
( 6 ) Das Landeskirchenamt hat seinen Sitz in Erfurt.
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Artikel 64
Das Kollegium des Landeskirchenamtes

( 1 ) Das Landeskirchenamt wird vom Kollegium unter dem Vorsitz des Präsidenten geleitet.
( 2 ) Dem Kollegium gehören an
  1. der Präsident und die Dezernenten des Landeskirchenamtes,
  2. der Landesbischof.
Der Präsident und mindestens ein Dezernent müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. Die Dienstbezeichnungen sind „Präsidentin“ beziehungsweise „Präsident“ und „Oberkirchenrätin“ beziehungsweise „Oberkirchenrat“.
( 3 ) Der Präsident und die Dezernenten werden von der Landessynode für die Dauer von zehn Jahren gewählt. Wiederwahl oder eine einmalige Verlängerung des Dienstes um bis zu fünf Jahre ist möglich. Der Dienst endet mit Erreichen der für Pfarrer beziehungsweise Kirchenbeamte geltenden gesetzlichen Altersgrenze.
( 4 ) Das Kollegium des Landeskirchenamtes gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Landeskirchenrates bedarf. Die Geschäftsordnung kann die Bildung von Ausschüssen vorsehen.
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6.
Der Landesbischof, die Regionalbischöfe und der reformierte Senior

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Artikel 65
Auftrag und Aufgaben des Landesbischofs und der Regionalbischöfe

( 1 ) Der Landesbischof und die Regionalbischöfe sind Pfarrer, denen der Dienst der geistlichen Leitung für die Landeskirche beziehungsweise für eine Region (Sprengel) aufgetragen ist. Sie achten darauf, dass das Evangelium unverfälscht verkündigt wird und die Sakramente einsetzungsgemäß gefeiert werden. Sie tragen Verantwortung für Grundsatzfragen von Theologie und Verkündigung. Sie nehmen nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung weitere Aufgaben der Leitung wahr.
( 2 ) Die Dienstbezeichnungen sind „Landesbischöfin“ beziehungsweise „Landesbischof“ und „Regionalbischöfin“ beziehungsweise „Regionalbischof“.
( 3 ) Der Landesbischof und die Regionalbischöfe haben das Recht, in allen Kirchengemeinden und Kirchenkreisen ihres Dienstbereichs zu predigen und Gottesdienste zu leiten sowie mit Antrags- und Rederecht an den Sitzungen der Leitungsorgane teilzunehmen und Visitationen durchzuführen.
( 4 ) Sie sorgen dafür, dass in den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen, in den Diensten, Einrichtungen und Werken sowie bei deren Mitarbeitern der Dienst der geschwisterlichen Beratung und seelsorgerlichen Begleitung geschieht, und nehmen selbst diesen Dienst wahr. Sie fördern die Gemeinschaft und Zusammenarbeit unter ihnen.
( 5 ) Sie fördern den Nachwuchs für den Verkündigungsdienst.
( 6 ) Sie vertreten in ihrem Dienstbereich die Landeskirche in der Ökumene und im öffentlichen Leben.
( 7 ) Der Landesbischof und die Regionalbischöfe sind Pfarrer in einer Kirchengemeinde ihres Dienstbereichs mit Predigtauftrag; von den übrigen Pflichten des Pfarrdienstes in der Kirchengemeinde sind sie entlastet.
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Artikel 66
Wahl, Einführung und Beendigung des Dienstes des Landesbischofs und der Regionalbischöfe

( 1 ) Der Landesbischof und die Regionalbischöfe werden auf Vorschlag eines Wahlausschusses von der Landessynode für die Dauer von zehn Jahren gewählt. Wiederwahl oder die einmalige Verlängerung des Dienstes um bis zu fünf Jahre ist möglich.
( 2 ) Vor der Wahl des Landesbischofs und des ersten ständigen Stellvertreters des Landesbischofs ist jeweils das Benehmen mit der Evangelischen Kirche in Deutschland, mit der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und mit der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland herzustellen.
( 3 ) Der Landesbischof und die Regionalbischöfe werden in einem Gottesdienst eingeführt, der Landesbischof durch den Leitenden Bischof der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und den Vorsitzenden des Präsidiums der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, die Regionalbischöfe durch den Landesbischof.
( 4 ) Der Dienst endet mit Erreichen der für Pfarrer geltenden gesetzlichen Altersgrenze.
( 5 ) Der Landesbischof und die Regionalbischöfe können ohne Angabe von Gründen durch Erklärung gegenüber dem Landeskirchenrat von ihrem Dienst zurücktreten.
( 6 ) Der Landesbischof und die Regionalbischöfe können durch die Landessynode aus ihrem Dienst abberufen werden, wenn ihre Amtsführung dem Bekenntnis oder der Ordnung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland widerspricht.
( 7 ) Das Nähere über die Wahl und die Beendigung des Dienstes wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 67
Der Bischofskonvent

( 1 ) Der Landesbischof, die Regionalbischöfe und der reformierte Senior beraten im Bischofskonvent über Fragen des gemeinsamen Dienstes und über Grundsatzfragen von Theologie, Verkündigung und geistlichem Leben. Den Vorsitz im Bischofskonvent führt der Landesbischof.
( 2 ) Der Bischofskonvent wirkt mit
  1. bei Grundsatzfragen der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Personalentwicklung von Pfarrern und ordinierten Gemeindepädagogen,
  2. bei dienstrechtlichen Angelegenheiten der Pfarrer und ordinierten Gemeindepädagogen,
  3. bei der Besetzung von Pfarr- und Superintendentenstellen sowie Pfarrstellen mit allgemeinkirchlichen Aufgaben,
  4. bei der Beauftragung von Prädikanten.
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Artikel 68
Verantwortung und Rechtsstellung des Landesbischofs

( 1 ) Der Landesbischof ist in besonderer Weise für die Einheit der Landeskirche und die Pflege der Beziehungen zu den anderen christlichen Kirchen verantwortlich.
( 2 ) Er kann sich mit Bischofsworten an die Gemeinden, die Pfarrer und die weiteren Mitarbeiter wenden und anordnen, dass sie im Gottesdienst verlesen werden.
( 3 ) Er führt den Vorsitz im Landeskirchenrat, im Bischofskonvent und im Superintendentenkonvent. Er ist Mitglied der Landessynode und des Kollegiums des Landeskirchenamtes.
( 4 ) Er vertritt die Landeskirche in den kirchlichen Zusammenschlüssen.
( 5 ) Der Landesbischof hat seinen Sitz in Magdeburg.
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Artikel 69
Aufgaben des Landesbischofs

Der Landesbischof hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er vollzieht die Ordinationen, soweit er nicht einen Regionalbischof damit beauftragt.
  2. Er versieht den Dienst der Visitation.
  3. Er führt die Regionalbischöfe, den reformierten Senior, den Präsidenten und die Dezernenten des Landeskirchenamtes in ihren Dienst ein.
  4. Er leitet die theologischen Prüfungen.
  5. Er ernennt die Pfarrer und Kirchenbeamten der Landeskirche.
  6. Er fertigt die Kirchengesetze und Verordnungen aus und verkündet sie im Kirchlichen Amtsblatt.
  7. Er nimmt die Dienstaufsicht über die Regionalbischöfe, den reformierten Senior und den Präsidenten des Landeskirchenamtes wahr.
  8. Er hat nach Maßgabe der disziplinarrechtlichen Bestimmungen das Recht, rechtskräftig gewordene Disziplinarmaßnahmen im Gnadenweg zu mildern oder aufzuheben.
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Artikel 70
Einspruchsrecht des Landesbischofs

( 1 ) Der Landesbischof kann gegen Beschlüsse des Landeskirchenrates und des Kollegiums des Landeskirchenamtes Einspruch erheben. Der Einspruch muss unverzüglich nach Feststellung des Protokolls schriftlich beim Landeskirchenamt erhoben werden. Er hat aufschiebende Wirkung und zur Folge, dass der Gegenstand in der nächsten Sitzung des Landeskirchenrates beziehungsweise des Kollegiums des Landeskirchenamtes erneut beraten wird.
( 2 ) Bei einem Einspruch gegen einen Beschluss des Landeskirchenrates ist zur Aufrechterhaltung der Entscheidung des Landeskirchenrates die Mehrheit der Mitglieder des Landeskirchenrates erforderlich.
( 3 ) Bei einem Einspruch gegen einen Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes entscheidet der Landeskirchenrat, wenn vorher das Kollegium an seinem Beschluss festgehalten und der Landesbischof den Einspruch aufrechterhalten hat. Für das Festhalten am Beschluss ist die Mehrheit der Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes erforderlich.
( 4 ) Der Landesbischof kann gegen einen Beschluss der Landessynode Einspruch mit der Begründung erheben, dass der Beschluss Schrift und Bekenntnis widerspricht. Der Einspruch muss dem Präsidium der Landessynode bis zum Ende der Sitzung des Landeskirchenrates, welche nach der entsprechenden Tagung der Landessynode stattfindet, mitgeteilt sein. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung; bei der nächsten Tagung der Landessynode ist über den Gegenstand erneut zu entscheiden. In der Zwischenzeit beruft der Landesbischof den Bischofskonvent (Artikel 67) und den Superintendentenkonvent (Artikel 76) ein. Bestätigen diese jeweils mehrheitlich die bekenntnismäßigen Bedenken, so kann die Landessynode in dieser Frage nicht gegen diese Voten entscheiden.
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Artikel 71
Vertretung des Landesbischofs

( 1 ) Die Landessynode bestimmt auf Vorschlag des Landesbischofs zwei Regionalbischöfe zu ständigen Stellvertretern des Landesbischofs. Der erste ständige Stellvertreter muss auf die lutherischen Bekenntnisschriften ordiniert oder verpflichtet sein. Artikel 70 Absatz 4 gilt für ihn entsprechend.
( 2 ) Die Vertretung des Landesbischofs bei gleichzeitiger Verhinderung der ständigen Stellvertreter wird durch die Regionalbischöfe in der Reihenfolge des Dienstalters wahrgenommen.
( 3 ) Der Landesbischof kann im Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat bestimmte Aufgaben seines Dienstes widerruflich einzelnen Regionalbischöfen übertragen. Er kann insbesondere seinen ersten ständigen Stellvertreter mit der Vertretung der Landeskirche bei der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und einen Regionalbischof mit der Vertretung der Landeskirche bei der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland beauftragen.
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Artikel 72
Rechtsstellung und Aufgaben der Regionalbischöfe

( 1 ) Die Regionalbischöfe nehmen in ihrem Sprengel die in Artikel 65 genannten Aufgaben in Gemeinschaft mit dem Landesbischof wahr. Sie vertreten den Landesbischof im kirchlichen und öffentlichen Leben in ihrem jeweiligen Bereich. Für jeden Sprengel können bis zu zwei Regionalbischöfe zum gemeinsamen Dienst gewählt werden.
( 2 ) Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie vollziehen Ordinationen im Auftrag des Landesbischofs.
  2. Sie visitieren Kirchenkreise und Kirchengemeinden nach Maßgabe der Visitationsordnung.
  3. Sie wirken bei Personalentscheidungen nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung mit.
  4. Sie übernehmen im Auftrag des Landeskirchenrates gesamtkirchliche Aufgaben.
  5. Sie führen die Superintendenten in ihren Dienst ein, versammeln diese regelmäßig in Konventen, tauschen mit ihnen Erfahrungen aus und beraten mit ihnen über gemeinsame Aufgaben.
  6. Sie begleiten die Superintendenten in ihrem Leitungsdienst, werden von diesen über wichtige Angelegenheiten unterrichtet und nehmen nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung die Dienstaufsicht über die Superintendenten ihres Sprengels wahr.
  7. Sie fördern durch wechselseitige Information den Kontakt zwischen den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Diensten, Einrichtungen und Werken ihres Sprengels und den Organen der Leitung und Verwaltung der Landeskirche.
( 3 ) Die Regionalbischöfe sind Mitglieder des Bischofskonventes, des Landeskirchenrates und beratende Mitglieder der Landessynode.
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Artikel 73
Stellvertretung der Regionalbischöfe

Sind mehrere Regionalbischöfe im Sprengel tätig, vertreten sie sich gegenseitig. Daneben bestimmt der Landeskirchenrat auf Vorschlag des Regionalbischofs einen Superintendenten aus dem Sprengel zum weiteren Stellvertreter des Regionalbischofs.
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Artikel 74
Sprengel und Dienstsitze

Die Zahl und Abgrenzung der Sprengel und die Dienstsitze der Regionalbischöfe werden durch Kirchengesetz bestimmt. Die Sprengel besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit.
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Artikel 75
Rechtsstellung und Aufgaben des reformierten Seniors

( 1 ) Die Aufgaben gemäß Artikel 65 Absatz 4 werden für Kirchengemeinden und Mitarbeiter des reformierten Kirchenkreises vornehmlich vom reformierten Senior wahrgenommen.
( 2 ) Artikel 72 Absatz 1 gilt für den reformierten Senior entsprechend.
( 3 ) Artikel 70 Absatz 4 gilt für den reformierten Senior entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Einberufung des Superintendentenkonventes die Kreissynode des reformierten Kirchenkreises einzuberufen und ein Gutachten des Reformierten Bundes einzuholen ist.
( 4 ) Für die Wahl und Berufung des reformierten Seniors gelten die für die Superintendenten geltenden Bestimmungen entsprechend.
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Artikel 76
Der Superintendentenkonvent

Der Landesbischof ruft die Superintendenten mindestens einmal jährlich zur Aussprache über Fragen des kirchlichen Lebens von grundsätzlicher Bedeutung zu einem Konvent zusammen, an dem die Regionalbischöfe, der reformierte Senior sowie der Präsident und die Dezernenten des Landeskirchenamtes teilnehmen.
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Abschnitt VII:
Besondere Dienste, Einrichtungen und Werke

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1.
Kirchliche Dienste, Einrichtungen und Werke

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Artikel 77
Aufgaben und Handlungsfelder

( 1 ) Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags unterhalten die kirchlichen Körperschaften rechtlich unselbstständige Dienste, Einrichtungen und Werke. Darüber hinaus können rechtlich selbstständige Arbeitsbereiche als kirchliche Einrichtungen und Werke anerkannt werden. Sie sind ungeachtet ihrer Rechtsform Wesens- und Lebensäußerungen der Kirche und an deren Auftrag und Ordnung gebunden.
( 2 ) Solche Dienste, Einrichtungen und Werke bestehen insbesondere für Gottesdienst und Verkündigung, den Dienst der Seelsorge, für die Förderung von Gemeindeaufbau und -entwicklung, für die diakonischen, missionarischen und ökumenischen Aufgaben, für den Dienst an verschiedenen Gruppen der Gesellschaft und im Bereich von Kirchenmusik, Erziehung, Bildung und Publizistik. Sie unterstützen und ergänzen den Dienst der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und der Landeskirche.
( 3 ) Diakonische Einrichtungen und Werke haben teil am Auftrag der Kirche. Sie arbeiten im Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland zusammen. Sein Leiter wird von der Landessynode gewählt und nach den dafür geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen berufen. Die Dienstbezeichnung ist „Oberkirchenrätin“ beziehungsweise „Oberkirchenrat“.
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Artikel 78
Zusammenwirken der Dienste, Einrichtungen und Werke

( 1 ) Die kirchlichen Dienste, Einrichtungen und Werke stehen unter dem Schutz und der Fürsorge der Landeskirche und sind deren Leitungsorganen verantwortlich.
( 2 ) Sie stimmen ihre Arbeit untereinander und mit den kirchlichen Körperschaften ab und nehmen sie in gemeinsamer Verantwortung wahr.
( 3 ) Die Dienste, Einrichtungen und Werke der Landeskirche bilden eine gemeinsame Konferenz, die der gegenseitigen Abstimmung und dem Erfahrungsaustausch dient. Die Konferenz tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen. Aufgrund von Vorschlägen der in ihr vertretenen Dienste, Einrichtungen und Werke unterbreitet sie dem Landeskirchenrat Vorschläge für die Hinzuberufung von Mitgliedern aus ihrer Mitte in die Landessynode.
( 4 ) Das Nähere, insbesondere die kirchliche Anerkennung rechtlich selbstständiger Arbeitsbereiche, wird durch Kirchengesetz geregelt.
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2.
Theologische Fakultäten

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Artikel 79
Zusammenarbeit mit den Theologischen Fakultäten

( 1 ) Die Evangelisch-Theologischen Fakultäten der Martin- Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Friedrich- Schiller-Universität Jena wirken als Stätten theologischer Forschung, Lehre und Ausbildung mit den Leitungsorganen der Landeskirche zusammen, indem
  1. sich ihre Mitglieder nach Maßgabe der kirchlichen Prüfungsordnungen an der Durchführung der theologischen Prüfungen beteiligen,
  2. sie die kirchlichen Leitungsorgane durch theologische Gutachten beraten,
  3. sie je eines ihrer der Theologischen Prüfungskommission angehörenden Mitglieder in die Landessynode entsenden,
  4. ihre Mitglieder nach Maßgabe des kirchlichen Rechts bei Lehrbeanstandungsverfahren mitwirken.
( 2 ) Zum Austausch über grundsätzliche Fragen der Theologie, der kirchlichen Lehre, der theologischen Ausbildung und des kirchlichen Lebens kommen Vertreter des Landeskirchenrates und der Theologischen Fakultäten mindestens einmal im Jahr zusammen.
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Abschnitt VIII:
Rechtsetzung und kirchliche Gerichtsbarkeit

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1.
Rechtsetzung

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Artikel 80
Regelung durch Kirchengesetz

( 1 ) Der Regelung durch Kirchengesetz bedürfen
  1. der Erlass und die Änderung der Kirchenverfassung,
  2. die in dieser Kirchenverfassung ausdrücklich der kirchengesetzlichen Regelung vorbehaltenen Angelegenheiten,
  3. die Änderung oder Aufhebung bestehender Kirchengesetze,
  4. vermögensrechtliche Verpflichtungen der Gemeindeglieder und der kirchlichen Körperschaften,
  5. das Verfahren über die Errichtung, Veränderung, Aufhebung und Besetzung von Gemeindepfarrstellen, Kreispfarrstellen und Stellen mit allgemeinkirchlichen Aufgaben,
  6. die Ordnung der dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrer und Kirchenbeamten einschließlich ihrer Besoldung und Versorgung,
  7. das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiter,
  8. die Feststellung des Haushaltsplans der Landeskirche sowie die Regelung des innerkirchlichen Finanzausgleichs,
  9. die Zustimmung zu Vereinbarungen von grundsätzlicher Bedeutung mit anderen Kirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen,
  10. die Zustimmung zu Verträgen von grundsätzlicher Bedeutung mit dem Staat.
Auch sonst sind Kirchengesetze zulässig.
( 2 ) Die Landessynode kann Gesetzgebungszuständigkeiten der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland auf kirchliche Zusammenschlüsse, denen sie angehört, übertragen.
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Artikel 81
Gesetzgebungsverfahren

( 1 ) Die Landessynode beschließt Kirchengesetze aufgrund von Vorlagen, die aus ihrer Mitte, vom Landeskirchenrat oder vom Kollegium des Landeskirchenamtes eingebracht werden. Vorlagen aus der Mitte der Landessynode bedürfen der Unterstützung von mindestens zehn ihrer Mitglieder. Vorlagen des Kollegiums des Landeskirchenamtes und aus der Mitte der Landesynode sind vor ihrer Einbringung dem Landeskirchenrat zur Stellungnahme vorzulegen.
( 2 ) Kirchengesetze erfordern zweimalige Lesung.
( 3 ) In der ersten Lesung beschließt die Landessynode, ob der Entwurf in die Ausschussberatung zu verweisen ist. In die Ausschussberatung sind Abänderungsanträge einzubeziehen. Kommt eine Überweisung in die Ausschussberatung nicht zustande, ist die Vorlage abgelehnt.
( 4 ) Die zweite Lesung erfolgt frühestens am Tag nach Abschluss der ersten Lesung. Gegenstand der zweiten Lesung ist der Entwurf des Kirchengesetzes in der Fassung des federführenden Ausschusses. An die zweite Lesung schließt sich die Schlussabstimmung an, durch die der Wortlaut des Kirchengesetzes endgültig festgestellt wird.
( 5 ) Kirchengesetze werden von dem Landesbischof und dem Präses der Landessynode unterzeichnet. Sie werden im Kirchlichen Amtsblatt verkündet, sofern nicht die Landessynode ausnahmsweise eine andere Form der Verkündung beschließt. Sie treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem siebten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Amtsblatt ausgegeben ist.
( 6 ) Schreib- oder Druckfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in Kirchengesetzen kann das Landeskirchenamt vor oder nach der Verkündung berichtigen.
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Artikel 82
Verordnungen

( 1 ) Der Landeskirchenrat kann Verordnungen erlassen, wenn eine Angelegenheit nach der Kirchenverfassung nicht der kirchengesetzlichen Regelung bedarf und nicht schon durch ein Kirchengesetz geregelt ist.
( 2 ) Angelegenheiten, für die eine kirchengesetzliche Regelung vorgeschrieben ist, kann der Landeskirchenrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch gesetzesvertretende Verordnung regeln, wenn eine solche Regelung eilbedürftig und die Einberufung der Landessynode nicht rechtzeitig möglich ist oder nicht vertretbar erscheint. Eine Änderung der Kirchenverfassung ist auf diesem Wege nicht möglich.
( 3 ) Gesetzesvertretende Verordnungen sind der Landessynode auf ihrer nächsten Tagung zur Bestätigung vorzulegen. Versagt die Landessynode die Bestätigung, so ist die gesetzesvertretende Verordnung damit aufgehoben; Maßnahmen, die aufgrund der Verordnung vollzogen sind, bleiben gültig. Der Beschluss der Landessynode ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
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Artikel 82a
Erprobungsregelungen

( 1 ) Die Landessynode kann durch Kirchengesetz den Landeskirchenrat zu Verordnungen ermächtigen, die zur Erprobung neuer Strukturen in einzelnen Bereichen für eine befristete Zeit von Vorschriften dieser Verfassung, der Kirchengesetze und der Rechtsverordnungen abweichen. In dem Kirchengesetz sind die Vorschriften dieser Verfassung und die Kirchengesetze, von denen abgewichen werden darf, zu bezeichnen.
( 2 ) Wenn das Kirchengesetz eine Abweichung von der Verfassung ermöglicht, gelten für seinen Erlass und seine Änderungdie Bestimmungen über die Änderung der Verfassung entsprechend.
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Artikel 83
Zustimmung zu Kirchengesetzen kirchlicher Zusammenschlüsse und zu Verträgen

( 1 ) Entwürfe zu Kirchengesetzen der kirchlichen Zusammenschlüsse, welche die Rechtsetzung der Landeskirche berühren, hat das Kollegium des Landeskirchenamtes dem Landeskirchenrat vorzulegen. Erklärungen zu solchen Entwürfen soll das Kollegium des Landeskirchenamtes erst abgeben, wenn der Landeskirchenrat zugestimmt hat. Entsprechendes gilt für Verträge und Vereinbarungen von grundsätzlicher Bedeutung mit dem Staat, mit anderen Kirchen und mit kirchlichen Zusammenschlüssen.
( 2 ) Erklärungen, mit denen Rechte der Landeskirche auf einen kirchlichen Zusammenschluss übertragen werden, bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Landessynode.
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2.
Kirchliche Gerichtsbarkeit

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Artikel 84
Kirchliche Gerichtsbarkeit

( 1 ) Die kirchliche Gerichtsbarkeit dient der Rechtsprechung im Bereich der Landeskirche.
( 2 ) Kirchliche Gerichtsbarkeit wird ausgeübt
  1. bei Verfassungsstreitigkeiten,
  2. bei Lehrbeanstandungen,
  3. bei Verwaltungsstreitigkeiten,
  4. bei Amtspflichtverletzungen,
  5. bei mitarbeiterrechtlichen Streitigkeiten,
  6. in sonstigen durch Kirchengesetz zugewiesenen Angelegenheiten.
( 3 ) Die Mitglieder der kirchlichen Spruchkörper sind an Schrift und Bekenntnis und an Recht und Gesetz gebunden. Sie führen ihr Amt in richterlicher Unabhängigkeit.
( 4 ) Das Nähere über die Zuständigkeit und Zusammensetzung der zur Ausübung der kirchlichen Gerichtsbarkeit berufenen Spruchkörper sowie das Verfahren werden kirchengesetzlich geregelt.
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Abschnitt IX:
Finanzwesen und Vermögensverwaltung

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Artikel 85
Grundsätze

( 1 ) Das Vermögen der kirchlichen Körperschaften und ihrer Einrichtungen und Werke dient ausschließlich der Erfüllung kirchlicher Aufgaben. Im Sinne verantwortlicher Haushalterschaft ist auf einen solidarischen, sparsamen, wirtschaftlichen und transparenten Einsatz aller Mittel zu achten.
( 2 ) Soweit Vermögen an besondere Zwecke gebunden ist, ist eine entsprechende Verwendung zu sichern.
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Artikel 86
Finanzaufkommen und Finanzausgleich

( 1 ) Der kirchliche Finanzbedarf wird durch Kirchensteuern, Beiträge, Kollekten, Spenden, Erträge aus Grundvermögen, Staatsleistungen und sonstige Einnahmen gedeckt.
( 2 ) Zwischen den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Landeskirche wird ein innerkirchlicher Finanzausgleich durchgeführt.
( 3 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 87
Haushalts- und Wirtschaftsführung

( 1 ) Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die für jedes Rechnungsjahr aufzustellenden Haushaltspläne.
( 2 ) Der Haushaltsplan der Landeskirche wird vom Landeskirchenrat der Landessynode vorgelegt und durch Haushaltsgesetz festgestellt. Zur Deckung des Finanzbedarfs darf nur im Ausnahmefall die Aufnahme von Krediten vorgesehen werden.
( 3 ) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan der Landeskirche für das folgende Jahr noch nicht festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten das Landeskirchenamt ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind, um die bestehenden Einrichtungen in geordnetem Gang zu halten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügen. Darüber hinaus können Ausgaben geleistet werden, um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge festgesetzt worden sind.
( 4 ) Überplanmäßige Ausgaben der Landeskirche bedürfen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses der Landessynode. Außerplanmäßige Ausgaben der Landeskirche bedürfen einer gesetzesvertretenden Verordnung gemäß Artikel 82 Absatz 2 und Absatz 3.
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Artikel 88
Rechnungslegung und Rechnungsprüfung

( 1 ) Für jedes Rechnungsjahr ist über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen eine Jahresrechnung aufzustellen. Die Jahresrechnung der Landeskirche wird vom Landeskirchenamt aufgestellt und der Landessynode zur Feststellung und Entlastung vorgelegt.
( 2 ) Die Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung sowie die Vermögensverwaltung der kirchlichen Körperschaften und ihrer Einrichtungen und Werke unterliegen einer unabhängigen und nur dem Gesetz unterworfenen kirchlichen Rechnungsprüfung.
( 3 ) Das Nähere über die Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungsprüfung wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Abschnitt X:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Artikel 89
Weitergeltung bisherigen Rechts

( 1 ) Bis zu einer anderweitigen Regelung bleibt das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung geltende kirchliche Recht der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland, der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen in seinem jeweiligen bisherigen Geltungsbereich in Kraft, soweit es dieser Verfassung nicht widerspricht und in dieser Verfassung nichts Abweichendes geregelt ist.
( 2 ) Soweit fortgeltendes Recht auf Bestimmungen verweist, die durch diese Verfassung außer Kraft gesetzt werden, oder Bezeichnungen verwendet, die durch diese Verfassung aufgehoben oder geändert werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieser Verfassung.
( 3 ) Das Landeskirchenamt kann fortgeltende Rechtsvorschriften in der sich durch diese Verfassung ergebenden Fassung neu bekannt machen.
( 4 ) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Fortgeltung bisher geltenden Rechts entscheidet der Landeskirchenrat. Handelt es sich um eine Rechtsvorschrift, deren Erlass in die Zuständigkeit der Landessynode fällt, so ist die Entscheidung im Benehmen mit dem für Rechts- und Verfassungsfragen zuständigen Ausschuss zu treffen; die Rechtsvorschrift ist der Landessynode auf ihrer nächsten Tagung zur Bestätigung oder Aufhebung vorzulegen.
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Artikel 90
Zuständigkeiten, Berufungen

( 1 ) In die Aufgaben und Zuständigkeiten, die fortgeltendes Recht einer nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung nicht mehr fortbestehenden Stelle zuweist, tritt die nach dieser Verfassung zuständige Stelle ein.
( 2 ) Die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verfassung geltenden Bestimmungen berufenen Amtsinhaber bleiben für die Zeit ihrer Berufung im Amt, soweit sich aus dieser Verfassung oder dem Vereinigungsvertrag nichts anderes ergibt. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach den Bestimmungen dieser Verfassung. Gleiches gilt bei Änderungen dieser Verfassung.
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Artikel 91
Leitungsorgane der Landeskirche

( 1 ) Bis zur Konstituierung der Landessynode und des Landeskirchenrates nehmen die entsprechenden bisherigen Organe der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland, der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen ihre Aufgaben im bisherigen Umfang weiter wahr.
( 2 ) Bei der Bildung der ersten Landessynode gilt Artikel 57 Absatz 1 mit folgender Maßgabe:
  1. Für die Wahl der Mitglieder nach Artikel 57 Absatz 1 Nr. 7 und 8 wird bereits die künftige Einteilung der Propstsprengel nach dem Kirchengesetz über Anzahl und Sitz der Regionalbischöfe (Pröpste) sowie über die Bezeichnung und Abgrenzung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Propstsprengelgesetz) vom 4. Juli 2008 zugrunde gelegt.
  2. Bei der Berufung von Mitgliedern nach Artikel 57 Absatz 1 Nr. 11 soll der Landeskirchenrat darauf achten, dass unter den gewählten und berufenen Mitgliedern die bisherigen Teilkirchen in etwa gleicher Zahl vertreten sind.
  3. Mitglieder nach Artikel 57 Absatz 1 Nr. 5 sind die Präses und der Präsident der bisherigen Teilkirchensynoden.
( 3 ) Absatz 2 Nr. 1 gilt entsprechend für die Zahl der stimmberechtigten Regionalbischöfe im Landeskirchenrat nach Artikel 62 Absatz 1 Nr. 2. Der Bischofskonvent bestimmt die Regionalbischöfe, die stimmberechtigte Mitglieder des Landeskirchenrates sind. Die weiteren Regionalbischöfe nehmen an den Sitzungen des Landeskirchenrates mit Rede- und Antragsrecht teil.
( 4 ) Der Bischof der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Landesbischof der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen sind bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienst Mitglieder der Landessynode. Bis zum Dienstantritt des Landesbischofs der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland nehmen sie beziehungsweise ihre Stellvertreter dessen Aufgaben gemeinsam wahr. Den Vorsitz im Landeskirchenrat führt in entsprechender Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland der Bischof der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, der auch bis zur Wahl des Präsidiums den Vorsitz auf der ersten Tagung der ersten Landessynode führt.
( 5 ) Die Zusammensetzung der dritten Landessynode bestimmt sich nach Artikel 57 Absatz 1 in seiner am 17. April 2021 geltenden Fassung. Nachbesetzungen erfolgen nach den ab 1. Januar 2022 geltenden Regelungen.
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Artikel 92
Leitungsorgane der Kirchengemeinden und Kirchenkreise

( 1 ) Die in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen gebildeten Gemeindekirchenräte gelten als Gemeindekirchenräte im Sinne dieser Verfassung.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend für die Kreissynoden und Kreiskirchenräte.
( 3 ) Soweit in den Kirchenkreisen auf dem Gebiet der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen noch keine Kreiskirchenräte gebildet sind, nehmen die bisherigen Vorstände der Kreissynoden die Aufgaben der Kreiskirchenräte wahr.
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Artikel 93
Altvermögen

Soweit das Vermögen der bisherigen Teilkirchen besonderen Zwecken zugeordnet ist, darf es nur dem jeweiligen ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet werden. Die Zweckbindung ist in einer geeigneten Form von Sondervermögen zu sichern.
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Artikel 94
Sitz des Landeskirchenamtes

Bis zum Umzug des Landeskirchenamtes nach Erfurt bleibt es bei der bisherigen Standortregelung.
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Artikel 95
Inkrafttreten

Diese Kirchenverfassung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

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1 ↑ Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
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2 ↑ Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft.