.Vom 24. Mai 2016 (ABl. S. 123),
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§ 11
§ 12
Ordnung für den Bund Evangelischer Jugend in Mitteldeutschland (BEJM)
Vom 24. Mai 2016 (ABl. S. 123),
geändert am 26. November 2024 (ABl. 2025 S. 14).
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Erste Ordnung zur Änderung der Ordnung für den Bund Evangelischer Jugend in Mitteldeutschland (bejm) | 15.01.2019 | S. 71 | §§ 5, 10 | geändert |
2 | Zweite Ordnung zur Änderung der Ordnung für den Bund Evangelischer Jugend in Mitteldeutschland (bejm) | 26.11.2024 | Titel und §§ 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9 | geändert | |
§ 10 | neu eingefügt | ||||
§ 11 | geändert |
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 und 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) die folgende Ordnung beschlossen:
Inhaltsübersicht
Präambel
1 Junge Menschen sollen die befreiende Botschaft des Evangeliums von Jesus Christus in deren konkreter Lebenswirklichkeit erfahren und erleben können. 2 Zur Förderung ihrer Teilhabe bilden die auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland tätigen kirchlich anerkannten evangelischen Jugendverbände und deren Mitglieder bei gegenseitiger Anerkennung gewachsener Prägungen und Strukturen einen Dachverband. 3 Dies geschieht in der Verbundenheit des Bekenntnisses zum dreieinigen Gott, der uns hilft zu glauben, zu hoffen und zu lieben sowie in der Tradition der Ökumenischen Versammlung für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung.
#§ 1
Verbandsstatus, Name, Rechtsstellung, Sitz
(
1
)
1 Die gemäß § 4 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 des Kirchengesetzes zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kinder- und Jugendgesetz – KiJuG) vom 22. November 2014 (ABl. S. 246) anerkannten evangelischen Jugendverbände bilden mit der Evangelischen Jugend der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland den Dachverband gemäß § 4 Satz 2 des Kinder- und Jugendgesetzes. 2 Dem Dachverband gehören auch die Mitglieder der beteiligten Jugendverbände an.
(
2
)
1 Der Dachverband trägt den Namen „Bund Evangelischer Jugend in Mitteldeutschland (BEJM)“. 2 Er ist eine unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland mit Sitz in Neudietendorf.
#§ 2
Aufgaben
1 Der Dachverband vertritt die Interessen seiner Mitglieder innerkirchlich sowie im kinder- und jugendpolitischen Bereich gegenüber den Bundesländern und in der Gesellschaft. 2 Hierzu gehören insbesondere
- die Anregung von sowie die Auseinandersetzung mit kinder- und jugendpolitischen Themen im kirchlichen und im gesellschaftspolitischen Kontext,
- die Beratung von Grundsatzfragen,
- die Förderung der Vernetzung und der Zusammenarbeit der Mitglieder,
- die Koordinierung der kinder- und jugendpolitischen Aktivitäten,
- die Beratung der Mitglieder zu Fragen der evangelischen Arbeit mit jungen Menschen,
- die Gestaltung und die Umsetzung des Kinder- und Jugendförderplans der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
- die Verwaltung und die Verteilung der für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen bestimmten landeskirchlichen Mittel,
- die Bewirtschaftung von öffentlichen Mitteln und Drittmitteln zur Erfüllung der Aufgaben des Dachverbands, seiner Mitglieder und der weiteren Akteure der evangelischen Arbeit mit jungen Menschen,
- die gemeinsame Planung und die Durchführung von überregionalen Veranstaltungen.
§ 3
Gremien
Gremien des Dachverbands sind die Jugendkammer und der Vorstand.
#§ 4
Aufgaben der Jugendkammer
Zu den Aufgaben der Jugendkammer gehören insbesondere
- die Festlegung der Grundsätze und der Vorhaben des Dachverbands,
- die Beratung von Konzeptionsfragen der evangelischen Arbeit mit jungen Menschen,
- die Entgegennahme von Rechenschaftsberichten des Vorstands und der Geschäftsführung,
- die Wahl des Vorstands,
- die Bildung und die Beauftragung von Arbeitsgruppen gemäß § 10,
- die Hinzuberufung von beratenden Mitgliedern gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 3,
- die Beratung und die Beschlussfassung der Entwürfe des Haushaltsplans und der Jahresrechnung des Dachverbands,
- Vorschläge zur Änderung dieser Ordnung für das Landeskirchenamt,
- die Genehmigung der Protokolle des eigenen Gremiums.
§ 5
Zusammensetzung der Jugendkammer
(
1
)
1 Der Jugendkammer gehören folgende stimmberechtigte Personen an
- sechs vom Landesjugendkonvent der Evangelischen Jugend der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 7 des Kinder- und Jugendgesetzes entsandte Personen,
- zwei vom Christlichen Verein Junger Menschen (CVJM) - Landesverband Sachsen-Anhalt e. V. sowie drei vom Christlichen Verein Junger Menschen (CVJM) Thüringen e. V. benannte Personen,
- für jeden weiteren anerkannten Jugendverband jeweils zwei von diesem benannte Personen,
- bis zu fünf vom Konvent der Kreisreferentinnen und Kreisreferenten gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Kinder- und Jugendgesetzes entsandte Personen.
2 Von den nach Satz 1 Nummer 2 und 3 benannten Personen darf pro Verband jeweils nur eine Person das 26. Lebensjahr vollendet haben.
(
2
)
Beratend wirken in der Jugendkammer mit
- die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
- die Geschäftsführung des Dachverbands,
- bis zu sieben von der Jugendkammer hinzuberufene, in der evangelischen Arbeit mit jungen Menschen oder in der evangelischen Jugendbildungsarbeit erfahrene Personen,
- eine von dem fachlich für die Arbeit mit jungen Menschen zuständigen Dezernat des Landeskirchenamts benannte Person,
- eine vom Kinder- und Jugendpfarramt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland benannte Person.
§ 6
Arbeitsweise der Jugendkammer
(
1
)
1 Die Jugendkammer tagt mindestens einmal im Jahr. 2 Sie wird von der vorsitzenden Person vier Wochen vor dem Tagungstermin in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. 3 Verlangt mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 5 Absatz 1 oder ein beratendes Mitglied gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 in Textform unter Angabe des Grundes ein Zusammentreten, muss die Einberufung unverzüglich erfolgen.
(
2
)
1 An Sitzungen der Jugendkammer können einzelne oder alle Personen auch ohne Anwesenheit am Tagungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre sich aus dieser Ordnung ergebenden Rechte ausüben. 2 Über die Form der Durchführung einer Sitzung entscheidet der Vorstand. 3 Bei Einberufung hybrider oder virtueller Sitzungen hat er die Teilnehmenden darüber zu informieren, wie diese ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
(
3
)
Die Sitzungen werden in der Regel von der vorsitzenden Person geleitet.
(
4
)
Die Jugendkammer ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter die vorsitzende Person oder deren Stellvertretung, und zwei beratende Mitglieder gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 anwesend sind.
(
5
)
1 Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. 2 Wahlen werden auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitglieds geheim durchgeführt.
(
6
)
Wesentliche Beratungsergebnisse sind zu protokollieren.
(
7
)
1 Die Jugendkammer tagt öffentlich. 2 Auf Einladung des Vorstands können sachverständige Gäste zu einzelnen oder zu allen Tagesordnungspunkten mit Rederecht mitwirken. 3 Andere Gäste sind als Zuhörende zugelassen. 4 Ihnen kann die Sitzungsleitung das Rederecht erteilen.
(
8
)
Die Jugendkammer kann das Nähere zu ihrer Arbeit durch eine Geschäftsordnung regeln.
#§ 7
Aufgaben des Vorstands
1 Dem Vorstand obliegt die kontinuierliche Wahrnehmung der Aufgaben des Dachverbands. 2 Hierzu gehören insbesondere
- die Führung der laufenden Geschäfte des Dachverbands; dabei ist er an die Beschlüsse der Jugendkammer gebunden,
- die Vorbereitung und die Durchführung der Tagungen der Jugendkammer,
- die Mitwirkung bei der Personalgewinnung für die Geschäftsstelle,
- die Bildung, Begleitung und Beauftragung von Arbeitsgruppen gemäß § 10,
- die Beratung und Beschlussfassung des Entwurfs des Kinder- und Jugendförderplans der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
- die Beratung des Tätigkeits- und Finanzberichts der Geschäftsführung,
- die Vertretung der Interessen des Dachverbands innerkirchlich und in der Öffentlichkeit,
- die Vertretung des Dachverbands nach außen,
- die Entsendung von Personen in kirchliche und gesellschaftliche Gremien,
- die Information und die Beratung des Landeskirchenamts.
§ 8
Zusammensetzung des Vorstands, Vorsitz
(
1
)
1 Dem Vorstand gehören mit Stimmrecht drei bis sieben von der Jugendkammer aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 5 Absatz 1 für die Dauer von zwei Jahren gewählte Personen an. 2 Diese sollen die unterschiedlichen Interessengruppen nach § 5 Absatz 1 vertreten. 3 Wiederwahl ist zulässig. 4 Vorzeitig aus ihrem Amt ausscheidende Vertreterinnen und Vertreter ersetzt die Jugendkammer für die verbleibende Amtszeit durch Nachwahl.
(
2
)
Beratend gehören dem Vorstand an:
- die Personen gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2,
- die mit der Führung der Geschäfte des Vorstands beauftragte Person,
- bis zu zwei vom Vorstand berufene weitere Mitglieder der Jugendkammer.
(
3
)
1 Die Jugendkammer wählt die vorsitzende Person sowie deren Stellvertretung für die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der stimmberechtigten Personen gemäß Absatz 1. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Scheidet die vorsitzende Person vorzeitig aus dem Amt aus, wird der Vorsitz bis zur Nachwahl durch die Stellvertretung wahrgenommen.
#§ 9
Arbeitsweise des Vorstands
(
1
)
1 Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch alle drei Monate zusammen. 2 Er wird von in der Regel von der vorsitzenden Person zwei Wochen vor dem Sitzungstermin in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. 3 Verlangt mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 8 Absatz 1 oder ein beratendes Mitglied gemäß § 8 Absatz 2 in Textform unter Angabe des Grundes ein Zusammentreten, muss die Einberufung unverzüglich erfolgen.
(
2
)
1 An Vorstandssitzungen können einzelne oder alle Personen auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre sich aus dieser Ordnung ergebenden Rechte ausüben. 2 Über die Form der Durchführung einer Sitzung entscheidet die vorsitzende Person. 3 Bei Einberufung hybrider oder virtueller Sitzungen hat sie die Teilnehmenden darüber zu informieren, wie diese ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
(
3
)
Die Sitzungen werden in Regel von der vorsitzenden Person geleitet.
(
4
)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter die vorsitzende Person oder deren Stellvertretung, anwesend ist.
(
5
)
Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(
6
)
Wesentliche Beratungsergebnisse sind zu protokollieren.
(
7
)
1 Die Sitzungen des Vorstands sind in der Regel öffentlich. 2 Auf Einladung der vorsitzende Person können sachverständige Gäste zu einzelnen oder zu allen Tagesordnungspunkten mit Rederecht mitwirken.
(
8
)
Der Vorstand kann das Nähere zu seiner Arbeit durch eine Geschäftsordnung regeln.
#§ 10
Einsetzen von Arbeitsgruppen
(
1
)
1 Die Jugendkammer oder der Vorstand können Arbeitsgruppen einsetzen. 2 Der Einsetzungsbeschluss muss mindestens Aussagen
- zum Arbeitsauftrag,
- zur Anzahl der Mitwirkenden,
- zur Zusammensetzung der Arbeitsgruppe und
- zur Dauer der Einsetzung
beinhalten. 3 Bei Nummer 3 können auch nicht der Jugendkammer angehörende Personen berücksichtigt werden.
(
2
)
1 Alle Arbeitsgruppen werden zu Beginn einer jeden Vorstandslegislatur hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und ihres Arbeitsauftrags durch den Vorstand überprüft. 2 Festgestellte Änderungsbedarfe kann der Vorstand vorbehaltlich Satz 3 mit sofortiger Wirkung beschließen und umsetzen. 3 Ergeben sich Änderungsbedarfe bei von der Jugendkammer eingesetzten Arbeitsgruppen, spricht der Vorstand eine Empfehlung aus und legt diese der Jugendkammer zur Entscheidung in deren nächster Sitzung vor.
#§ 11
Geschäftsführung
(
1
)
1 Die laufenden Geschäfte und Verwaltungsangelegenheiten des Dachverbands erledigt eine Geschäftsstelle. 2 Diese wird durch eine Geschäftsführung geleitet.
(
2
)
Der Geschäftsführung obliegen insbesondere folgende Aufgaben
- die Umsetzung der Beschlüsse des Vorstands,
- die Führung der Dienst- und Fachaufsicht über das Personal der Geschäftsstelle, wobei in Abstimmung mit dem Vorstand die Aufsicht über einzelne Sachbereiche oder auch über einzelne Personen der Landesjugendpfarrerin oder dem Landesjugendpfarrer der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland übertragen werden kann.
- die laufende Überwachung des Haushaltsplans,
- die Erstellung der Entwürfe des Haushaltsplans und der Jahresrechnung einschließlich deren Vorlage an den Vorstand,
- die Erstellung des Entwurfs des Kinder- und Jugendförderplans der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland einschließlich dessen Vorlage an den Vorstand,
- die Sorge für die ordnungsgemäße Verwaltung der Mittel gemäß § 2 Satz 2 Nummer 6 bis 8,
- die Erstellung des Tätigkeits- und Finanzberichts der Geschäftsführung einschließlich dessen Vorlage an den Vorstand,
- die Mitwirkung in der Jugendkammer gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2,
- die Mitwirkung im Vorstand gemäß § 8 Absatz 2,
(
3
)
Die Geschäftsführung wird vom Landeskirchenamt bestellt. Die Dienst- und Fachaufsicht über die geschäftsführende Person übt die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland in Abstimmung mit der vorsitzenden Person des Dachverbands aus.
#§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Ordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Ordnung für den Bund Evangelischer Jugend in Mitteldeutschland (bejm) vom 16. Dezember 2008 (ABl. 2009 S. 17) außer Kraft.