.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Ordnung für das Bibelwerk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Mitteldeutsches Bibelwerk)
Vom 28. Oktober 2008
Das Kollegium des Kirchenamtes hat aufgrund von Artikel 14 Absatz 2 Nummer 8 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland vom 18. Mai 2004 (ABl. EKKPS S. 60; ABl. ELKTh S. 83), berichtigt durch Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (ABl. EKM S. 215), folgende Ordnung für das Bibelwerk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Mitteldeutsches Bibelwerk) beschlossen:
####§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
(
1
)
1 Das Bibelwerk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (im Folgenden: Bibelwerk) erhält den Namen „Mitteldeutsches Bibelwerk“. 2 Es ist ein rechtlich unselbständiges Werk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. 3 Es arbeitet im Auftrag der Landeskirche nach Maßgabe dieser Ordnung selbständig.
(
2
)
1 Das Bibelwerk unterhält jeweils eine Arbeitsstelle in Eisenach und in den Franckeschen Stiftungen zu Halle (Saale). 2 Weitere Arbeitsstellen sind möglich.
(
3
)
Das Bibelwerk ist Mitglied in der Deutschen Bibelgesellschaft.
#§ 2
Aufgaben und Ziele
(
1
)
1 Das Bibelwerk hat die Aufgabe, vielfältige Begegnungen mit der Bibel als Buch und deren Botschaft zu ermöglichen. 2 Dies geschieht insbesondere durch:
- Vermittlung von bibelrelevanten Themen in gesellschaftlichen Bezügen,
- Ermöglichung von Bibelerfahrungen im persönlichen und gesellschaftlichen Leben,
- Verbreitung von Bibeln und bibelbezogenen Schriften.
(
2
)
Das Bibelwerk entwickelt zu den in Absatz 1 genannten Aufgaben Impulse und Maßnahmen, um die Arbeit in Kirchengemeinden und Kirchenkreisen zu unterstützen.
(
3
)
1 Das Bibelwerk wird durch die Entwicklung von Projekten und Initiativen für die Gesamtkirche wirksam und erfüllt damit unmittelbar Aufgaben in den Bereichen Verkündigung und Bildung. 2 Dabei sind die Kooperationsmöglichkeiten in der Landeskirche und in der EKD zu nutzen.
#§ 3
Kuratorium
(
1
)
Organ des Bibelwerkes ist das Kuratorium.
(
2
)
Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt fünf Jahre.
(
3
)
1 Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf und höchstens acht Mitgliedern einschließlich der oder des Vorsitzenden. 2 Folgende Stellen beziehungsweise Einrichtungen benennen jeweils ein Mitglied
- das Landeskirchenamt,
- das Gemeindekolleg der Landeskirche,
- die Franckeschen Stiftungen zu Halle,
- das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland e.V. und
- die Theologischen Fakultäten der Universitäten Halle und Jena.
(
4
)
Die oder der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende wird vom Kollegium des Landeskirchenamtes aus diesem Kreis auf Vorschlag des Kuratoriums berufen.
(
5
)
Das Kuratorium kann bis zu drei weitere Mitglieder, die sich den Aufgaben des Bibelwerkes verpflichtet fühlen, hinzuberufen.
(
6
)
Die Leiterinnen oder Leiter der Arbeitsstellen (§ 1 Absatz 2) nehmen an den Kuratoriumssitzungen beratend teil.
(
7
)
Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihr Amt ehrenamtlich aus; notwendige Auslagen werden erstattet.
#§ 4
Aufgaben des Kuratoriums
(
1
)
1 Das Kuratorium leitet und verwaltet das Bibelwerk nach Maßgabe dieser Ordnung. 2 Es überwacht die Arbeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der Leiterinnen oder Leiter der Arbeitstellen des Bibelwerkes.
(
2
)
Das Kuratorium ist insbesondere zuständig für
- Gesamtkonzeption des Bibelwerkes,
- die Entgegennahme des Geschäftsberichts,
- die Feststellung des Haushaltsplanes,
- die Prüfung der Jahresrechnung und die Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
- Einsetzung von Beiräten und Ausschüssen,
- Vorschläge zur Berufung der Leiterinnen und Leiter der Arbeitsstellen und der Geschäftsführung an das Landeskirchenamt,
- Vorschläge zu Änderungen der Ordnung des Bibelwerkes.
(
3
)
Das Kuratorium kann eine Geschäftsordnung für die Arbeit des Bibelwerkes erstellen.
#§ 5
Geschäftsgang des Kuratoriums
(
1
)
Beschlüsse des Kuratoriums werden in Sitzungen gefasst. Kuratoriumssitzungen finden statt, wenn das Interesse des Bibelwerkes dies erfordert, mindestens jedoch zweimal im Jahr.
(
2
)
1 Die Einladung zur Kuratoriumssitzung erfolgt mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. 2 Auf Form und Frist der Einladung kann im Einzelfall durch einstimmigen Beschluss aller Kuratoriumsmitglieder verzichtet werden.
(
3
)
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die gewählte Stellvertretung, anwesend ist.
(
4
)
1 Zwischen den Sitzungen sind Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren zulässig, soweit kein Kuratoriumsmitglied diesem Verfahren schriftlich widerspricht. 2 Beschlüsse im Sinne des § 9 Absatz 2 zur Änderung der Ordnung und zur Auflösung des Bibelwerkes können nicht im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
(
5
)
1 Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 2 Beschlüsse im Sinne des § 9 Absatz 2 zur Änderung der Ordnung und zur Auflösung des Bibelwerkes bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder.
(
6
)
Über die Kuratoriumssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
#§ 6
Geschäftsführung
(
1
)
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt die laufende Geschäftsführung des Bibelwerkes im Rahmen der Beschlüsse des Kuratoriums und des beschlossenen Haushaltsplanes wahr.
(
2
)
Zu den Aufgaben der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers gehören insbesondere
- die Erstellung des Geschäftsberichtes,
- die Aufstellung des Haushaltsplanes und die Haushaltsführung,
- die Vorlage der Jahresrechnung im 1. Halbjahr des Folgejahres an Kuratorium und Landeskirchenamt,
- die Vorbereitung der Kuratoriumssitzungen,
- die Vermögensverwaltung des Bibelwerkes,
- die Öffentlichkeitsarbeit,
- die Verbindung zur Deutschen Bibelgesellschaft in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums,
- die Projektplanung und Beantragung von Fördermitteln.
(
3
)
Die Geschäftsführung wechselt zwischen den jeweiligen Leiterinnen beziehungsweise Leitern der Arbeitsstellen des Bibelwerkes im Turnus von drei Jahren; die Berufung der Geschäftsführerin beziehungsweise des Geschäftsführers erfolgt durch das Kollegium des Landeskirchenamtes.
#§ 7
Leiterinnen und Leiter der Arbeitsstellen
(
1
)
1 Die Leiterinnen und Leiter sind für die Führung der Teilhaushalte und die Durchführung der Projekte der Arbeitsstellen verantwortlich. 2 Näheres regelt das Kuratorium.
(
2
)
Die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsstellen des Bibelwerkes werden auf Vorschlag des Kuratoriums durch das Landeskirchenamt berufen.
#§ 8
Freundeskreis
1 Um die Arbeit des Bibelwerkes im Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bekannt zu machen und zu unterstützen, können Freundeskreise gebildet werden. 2 Mitglied im Freundeskreis kann jede natürliche und juristische Person sein, die das Anliegen des Bibelwerkes anerkennt und fördert.
#§ 9
Änderungen der Ordnung und Auflösung des Bibelwerkes
(
1
)
1 Änderungen dieser Ordnung beschließt das Kollegium des Landeskirchenamtes. 2 Über die Auflösung des Bibelwerkes entscheidet der Landeskirchenrat.
(
2
)
Soweit die Änderung der Ordnung oder die Auflösung des Bibelwerkes nicht auf Vorschlag des Kuratoriums erfolgt, ist dieses zuvor zu hören.
#§ 10
Inkrafttreten
(
1
)
Die Ordnung des Bibelwerkes tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Ordnung des Thüringer Bibelwerkes vom 21. Oktober 2003 (ABl. ELKTh S. 209) außer Kraft.