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Geltungszeitraum von: 01.09.1992

Geltungszeitraum bis: 31.03.2009

Ausführungsbestimmungen zur Siegelordnung
der Evangelischen Kirche der Union

Vom 27. Juli 1992

(ABl. EKKPS S. 62)

Aufgrund von § 27 Absatz 1 der Siegelordnung der Evangelischen Kirche der Union vom 5. Juli 1966 (ABl. KPS S. 63) erlässt das Konsistorium als Ausführungsbestimmungen für die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen die nachfolgende Verwaltungsanordnung.
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§ 1
(zu § 8 SiegO)

( 1 ) Das Siegelbild ist Ausdruck der Eigenständigkeit der kirchlichen Körperschaft. Es soll an die kirchliche oder örtliche Tradition der Eigenheit der Körperschaft anknüpfen. Eine Verwechselung mit dem Siegelbild einer anderen kirchlichen, kommunalen oder staatlichen Körperschaft muss vermieden werden.
( 2 ) Das Siegelbild soll leicht erkennbar sein und muss in jeder zulässigen Form und Größe einen klaren Abdruck geben.
( 3 ) Als Siegelbild können Darstellungen, auch in stilisierter Form, verwendet werden, die
  1. mit dem Namen der Kirchengemeinde zusammenhängen,
  2. aus früheren, nicht mehr verwandten Siegeln entnommen sind,
  3. auf geschichtliche Gegebenheiten oder Kunstwerke der Kirche oder Gemeinde Bezug nehmen, die für diese charakteristisch sind.
( 4 ) Christliche Symbole können verwendet werden. Allegorien sind zu vermeiden.
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§ 2
(zu § 9 SiegO)

In der Siegelumschrift darf nur der in der Errichtungs- oder Stiftungsurkunde festgelegte amtliche Name der Körperschaft enthalten sein. Es ist darauf zu achten, dass eine Konfessionsbezeichnung in allen Worten mit großen Anfangsbuchstaben geschrieben wird. Abkürzungen sind zu vermeiden.
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§ 3
(zu §§ 9–11 SiegO)

( 1 ) Die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände führen runde Siegel, die durch einen geschlossenen Kreis begrenzt werden.
( 2 ) In besonderen Fällen kann einem Kirchenkreis die Benutzung eines spitzovalen Siegels gestattet werden.
( 3 ) Provinzialkirchliche unselbstständige Einrichtungen führen das Siegel der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen nach Maßgabe von § 9 der Siegelordnung.
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§ 4
(zu § 16 SiegO)

Bei Aufträgen für einen Erstentwurf oder zur Abänderung eines Kirchensiegels soll grundsätzlich die Honorarordnung des Bundes Deutscher Gebrauchsgraphiker vereinbart werden: Mit dem Entgelt sind die Arbeit für mindestens zwei Vorentwürfe, für die Herstellung eines reproduktionsfähigen Entwurfes und die Übertragung des Eigentums dieser Entwürfe auf die kirchliche Körperschaft abgegolten.
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§ 5
(zu § 18 SiegO)

( 1 ) Den Auftrag, einen Siegelstock herzustellen, darf eine kirchliche Körperschaft erst erteilen, wenn das Konsistorium das Siegel genehmigt hat.
( 2 ) Von jedem hergestellten Siegelstock sind zwei Abdrücke auf Urkundenpapier an das Konsistorium zu der dort geführten Siegelsammlung einzureichen. Die nach § 22 SiegO erforderlichen Angaben sind beizufügen.
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§ 6
(zu §§ 20, 23 SiegO)

Unbrauchbare und durch Änderung des Siegels nicht mehr verwendbare Siegelstöcke sind dem Konsistorium zu übersenden. Die Übersendung ist im Inventarverzeichnis zu vermerken.
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§ 7

Diese Verwaltungsanordnung tritt am 1. September 1992 in Kraft.