.Ausführungsbestimmungen zur Siegelordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.09.1992
Geltungszeitraum bis: 31.03.2009
Ausführungsbestimmungen zur Siegelordnung
der Evangelischen Kirche der Union
Vom 27. Juli 1992
(ABl. EKKPS S. 62)
Aufgrund von § 27 Absatz 1 der Siegelordnung der Evangelischen Kirche der Union vom 5. Juli 1966 (ABl. KPS S. 63) erlässt das Konsistorium als Ausführungsbestimmungen für die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen die nachfolgende Verwaltungsanordnung.
####§ 1
(zu § 8 SiegO)
(
1
)
1 Das Siegelbild ist Ausdruck der Eigenständigkeit der kirchlichen Körperschaft. 2 Es soll an die kirchliche oder örtliche Tradition der Eigenheit der Körperschaft anknüpfen. 3 Eine Verwechselung mit dem Siegelbild einer anderen kirchlichen, kommunalen oder staatlichen Körperschaft muss vermieden werden.
(
2
)
Das Siegelbild soll leicht erkennbar sein und muss in jeder zulässigen Form und Größe einen klaren Abdruck geben.
(
3
)
Als Siegelbild können Darstellungen, auch in stilisierter Form, verwendet werden, die
- mit dem Namen der Kirchengemeinde zusammenhängen,
- aus früheren, nicht mehr verwandten Siegeln entnommen sind,
- auf geschichtliche Gegebenheiten oder Kunstwerke der Kirche oder Gemeinde Bezug nehmen, die für diese charakteristisch sind.
(
4
)
1 Christliche Symbole können verwendet werden. 2 Allegorien sind zu vermeiden.
#§ 2
(zu § 9 SiegO)
1 In der Siegelumschrift darf nur der in der Errichtungs- oder Stiftungsurkunde festgelegte amtliche Name der Körperschaft enthalten sein. 2 Es ist darauf zu achten, dass eine Konfessionsbezeichnung in allen Worten mit großen Anfangsbuchstaben geschrieben wird. 3 Abkürzungen sind zu vermeiden.
#§ 3
(zu §§ 9–11 SiegO)
(
1
)
Die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände führen runde Siegel, die durch einen geschlossenen Kreis begrenzt werden.
(
2
)
In besonderen Fällen kann einem Kirchenkreis die Benutzung eines spitzovalen Siegels gestattet werden.
(
3
)
Provinzialkirchliche unselbstständige Einrichtungen führen das Siegel der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen nach Maßgabe von § 9 der Siegelordnung.
#§ 4
(zu § 16 SiegO)
Bei Aufträgen für einen Erstentwurf oder zur Abänderung eines Kirchensiegels soll grundsätzlich die Honorarordnung des Bundes Deutscher Gebrauchsgraphiker vereinbart werden: Mit dem Entgelt sind die Arbeit für mindestens zwei Vorentwürfe, für die Herstellung eines reproduktionsfähigen Entwurfes und die Übertragung des Eigentums dieser Entwürfe auf die kirchliche Körperschaft abgegolten.
#§ 5
(zu § 18 SiegO)
(
1
)
Den Auftrag, einen Siegelstock herzustellen, darf eine kirchliche Körperschaft erst erteilen, wenn das Konsistorium das Siegel genehmigt hat.
(
2
)
1 Von jedem hergestellten Siegelstock sind zwei Abdrücke auf Urkundenpapier an das Konsistorium zu der dort geführten Siegelsammlung einzureichen. 2 Die nach § 22 SiegO erforderlichen Angaben sind beizufügen.
#§ 6
(zu §§ 20, 23 SiegO)
1 Unbrauchbare und durch Änderung des Siegels nicht mehr verwendbare Siegelstöcke sind dem Konsistorium zu übersenden. 2 Die Übersendung ist im Inventarverzeichnis zu vermerken.
#§ 7
Diese Verwaltungsanordnung tritt am 1. September 1992 in Kraft.