.

Geltungszeitraum von: 01.05.1993

Geltungszeitraum bis: 31.03.2009

Richtlinien für das Siegelwesen in der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen
(Siegelordnung)

Vom 20. April 1993 (ABl. ELKTh S. 104), geändert durch Ordnung vom 22. Januar 2002

(ABl. ELKTh S. 70)

Der Landeskirchenrat hat gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 der Verfassung die Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (ABl. EKD 1966, Seite 1) in der nachstehend veröffentlichten Form für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen gesetzt:
#

I. Rechtliche Grundbestimmungen

###

§ 1
Kirchensiegel

In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen wird als Ausdruck der kirchlichen Eigenständigkeit und in Ausübung der Rechte als Körperschaft des öffentlichen Rechts das Kirchensiegel als formgebundenes Beweiszeichen im Rechtsverkehr geführt.
#

§ 2
Siegelberechtigung

( 1 ) Siegelberechtigt sind die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen, deren Superintendenturen, Kirchgemeinden, die aus ihnen gebildeten kirchlichen Zweckverbände, der Landeskirchenrat, der Landesbischof oder die Landesbischöfin, die Visitatoren, die Superintendenten und die Pfarrer im Gemeindepfarramt.
( 2 ) Der Landeskirchenrat, der Landesbischof oder die Landesbischöfin und die Visitatoren führen als Dienstsiegel das Siegel der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen mit den ihnen zugewiesenen Beizeichen.
( 3 ) Die Superintendenten führen als Dienstsiegel das Siegel ihrer Superintendentur.
( 4 ) Die Pfarrer im Gemeindepfarramt führen als Dienstsiegel die Siegel der zu ihrer Pfarrstelle gehörenden Kirchgemeinden.
#

§ 3
Übertragung

( 1 ) Jeder Siegelberechtigte kann die Siegelberechtigung auf seine Organe, Ämter, Dienststellen, Werke und Einrichtungen übertragen, sofern dazu ein berechtigtes Bedürfnis besteht.
( 2 ) Die Übertragung der Siegelberechtigung bedarf der Genehmigung durch den Landeskirchenrat.
( 3 ) Der Siegelberechtigte kraft Übertragung verwendet in seinem Siegel das Siegelbild und als Siegelumschrift die amtliche Bezeichnung des ursprünglichen Siegelberechtigten.
#

§ 4
Siegelführung

( 1 ) Die Ausübung der Siegelberechtigung (Siegelführung) obliegt demjenigen, der nach der kirchlichen Ordnung den Siegelberechtigten vertritt.
( 2 ) Sind für den Siegelberechtigten mehrere Personen zur Führung des Kirchensiegels befugt, so führt jeder das Siegel des Siegelberechtigten mit dem ihm zugewiesenen Beizeichen (§ 10).
( 3 ) Das Beidrücken des Siegels ist Sache des Siegelführenden oder eines von ihm ständig damit Beauftragten. Der Siegelführende trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung des Siegels.
#

§ 5
Verwendung des Kirchensiegels

( 1 ) Das Kirchensiegel wird der eigenhändigen Unterschrift des Siegelführenden, die er im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten vollzieht, beigedrückt:
  1. bei Urkunden, durch die Rechte oder Pflichten begründet, anerkannt oder verändert werden sollen,
  2. bei der Erteilung von Vollmachten,
  3. bei amtlichen Auszügen aus Kirchenbüchern und Protokollbüchern,
  4. bei der Beglaubigung von Abschriften von Urkunden und sonstigen Schriftstücken,
  5. bei Schriftstücken von besonderer Wichtigkeit,
  6. in anderen Fällen, wenn es durch kirchliche oder staatliche Vorschriften angeordnet oder anerkannt ist oder der herkömmlichen Übung entspricht.
( 2 ) Die Verwendung des Kirchensiegels in sonstigen Angelegenheiten ist unzulässig.
#

§ 6
Beweiskraft

( 1 ) Durch das der Unterschrift beigedrückte Kirchensiegel wird festgestellt, dass die mit dem Kirchensiegel versehene Urkunde von demjenigen, der als Aussteller angegeben ist, herrührt.
( 2 ) Bei Urkunden über Rechtsgeschäfte und bei Vollmachten wird durch die Vollziehung der erforderlichen Unterschriften und durch die Beidrückung des Kirchensiegels darüber hinaus die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
#

II. Gestaltung der Kirchensiegel

###

§ 7
Grundsatz

Das Kirchensiegel besteht aus Siegelbild, Siegelumschrift und einer äußeren Umrandung.
#

§ 8
Siegelbild

( 1 ) Das Siegelbild soll in sachlicher oder geschichtlicher Beziehung zum Siegelberechtigten stehen; es soll Überlieferungen weiterführen.
( 2 ) Das Siegelbild muss klar und einfach dargestellt und in siegelkundlich zulässiger Weise stilisiert sein.
#

§ 9
Siegelumschrift

( 1 ) Die Siegelumschrift gibt die amtliche Bezeichnung des Siegelberechtigten wieder. In den Fällen einer übertragenen Siegelberechtigung (§ 3) kann der amtlichen Bezeichnung des ursprünglich Siegelberechtigten ein auf den Siegelberechtigten Kraft Übertragung hinweisender Namenszusatz angefügt werden, sofern dazu ein berechtigtes Bedürfnis besteht.
( 2 ) Die Siegelumschrift läuft vom Scheitelpunkt an im Uhrzeigersinn ungebrochen und in der Regel einzeilig um das Siegelbild, beim Farbsiegel als dunkle Schrift auf hellem Grund. Die Schrift soll würdig und der besonderen Eigenart des Siegelbildes angepasst sein.
#

§ 10
Beizeichen

Als Beizeichen ist die Inventarnummer des ausgegebenen Siegels zu verwenden.
#

§ 11
Siegelform

( 1 ) Das Kirchensiegel hat spitzovale Form.
( 2 ) Der Landeskirchenrat kann für einzelne Siegelberechtigte oder für Gruppen von Siegelberechtigten die Form einheitlich vorschreiben.
#

§ 12
Siegelgröße

( 1 ) Die Abmessungen betragen bei der ovalen Form
a)
für das Normalsiegel
30:42 mm,
b)
für das Prägesiegel
30:42 mm,
c)
für das Kleinsiegel
18:24 mm.
( 2 ) Abweichungen von den in Abs. 1 festgelegten Größen regelt der Landeskirchenrat.
#

§ 13
Siegelabdruck

( 1 ) Der Siegelabdruck wird allgemein als Normalsiegel mit einem Petschaft unter Verwendung eines Farbkissens hergestellt.
( 2 ) Bei besonderen Anlässen wird der Siegelabdruck als Prägesiegel mit einem Prägestock unter Verwendung einer Oblate hergestellt.
( 3 ) Das Kleinsiegel ist nur zum Abdruck auf Formularen mit beschränktem Raum zu verwenden.
#

§ 14
Siegelfarben

( 1 ) Für das Normal- und Kleinsiegel wird schwarze Farbe benutzt. Andere Farben dürfen nur mit Genehmigung des Landeskirchenrates verwendet werden.
( 2 ) Für das Prägesiegel wird eine weiße Oblate benutzt.
#

III. Neuanfertigung und Änderung

###

§ 15
Grundsatz

( 1 ) Über die Einführung und Gestaltung eines neuen und über die Änderung eines in Benutzung befindlichen Kirchensiegels entscheidet der Siegelberechtigte.
( 2 ) Die Entscheidung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrates; dieser kann vor seiner Entscheidung Änderungen des Entwurfes anregen und darüber eine beschlussmäßige Stellungnahme des Siegelberechtigten herbeiführen.
#

§ 16
Siegelentwurf

( 1 ) Zum Zweck der Anfertigung eines neuen Kirchensiegels beauftragt der Siegelberechtigte einen auf dem Gebiet der Grafik erfahrenen Künstler oder einen geeigneten Fachbetrieb mit der Herstellung des Siegelentwurfes.
( 2 ) Der Künstler fertigt für den Siegelberechtigten eine Reinzeichnung an. Für das Beschluss- und Genehmigungsverfahren nach § 15 ist eine Reproduktion der Reinzeichnung in Siegelgröße vorzulegen.
( 3 ) Die Siegelberechtigten haben bei der Anfertigung von Kirchensiegeln grundsätzlich die Unterstützung des Landeskirchenamtes in Anspruch zu nehmen.
#

§ 17
Siegelausschuss

Wenn in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen ein Siegelausschuss besteht oder gebildet wird, ist er vor der Entscheidung des Landeskirchenrates nach § 15 gutachtlich zu hören.
#

§ 18
Siegelanfertigung

( 1 ) Die Anfertigung des Siegels nach dem genehmigten Entwurf ist einem Fachbetrieb zu übertragen.
( 2 ) Das Siegel soll aus Metall oder einem anderen geeigneten Material gefertigt werden. Von jedem Entwurf darf nur ein Siegel hergestellt werden, unbeschadet der Bestimmung in § 4 Abs. 2.
#

§ 19
Abnahme

Nach der Fertigstellung des Siegels ist zu prüfen, ob das Siegel mit dem genehmigten Entwurf übereinstimmt und einwandfrei hergestellt ist. Durch Beschluss des Siegelberechtigten wird das Siegel sodann abgenommen und für den Gebrauch durch den Siegelführenden freigegeben.
#

§ 20
Siegeländerung

( 1 ) Der Landeskirchenrat kann den Siegelberechtigten auffordern, die Änderung eines Kirchensiegels herbeizuführen, soweit das Siegel den Bestimmungen dieser Ordnung widerspricht. Kommt der Siegelberechtigte innerhalb einer angemessenen Frist der Aufforderung nicht nach, kann der Landeskirchenrat das Siegel außer Geltung setzen.
( 2 ) Für die Änderung eines Kirchensiegels gelten im Übrigen die Vorschriften der §§ 16 ff. entsprechend.
#

IV. Sicherungsvorschriften

###

§ 21
Aufbewahrung

( 1 ) Jedes Kirchensiegel ist unter Angabe des Datums der Genehmigung des Landeskirchenrates, des Namens des Siegelführenden sowie der laufenden Nummer (Beizeichen) zu inventarisieren. Das Kirchensiegel ist nach jedem Gebrauch unter Verschluss zu nehmen.
( 2 ) Die Reinzeichnung und alle sonstigen Unterlagen für die Herstellung des Siegels sind sicher aufzubewahren.
#

§ 22
Siegelsammlung

Die Landeskirche führt eine Sammlung der Abdrücke aller in ihrem Bereich im Gebrauch befindlichen Kirchensiegel. Für jedes Siegel ist anzugeben:
  1. eine kurz gefasste Siegelbeschreibung,
  2. das Datum der Genehmigung des Landeskirchenrates,
  3. etwa genehmigte Beizeichen.
#

§ 23
Abnutzung, Beschädigung

Ein abgenutztes oder beschädigtes Kirchensiegel, das keinen einwandfreien Abdruck mehr ergibt, muss der Siegelberechtigte außer Gebrauch setzen. § 20 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
#

§ 24
Abhandenkommen

( 1 ) Das Abhandenkommen eines Kirchensiegels ist unverzüglich dem Landeskirchenrat mitzuteilen. Das abhanden gekommene Siegel wird vom Landeskirchenrat außer Geltung gesetzt.
( 2 ) Wird ein Ersatzsiegel angefertigt, das mit dem abhanden gekommenen Siegel übereinstimmt, so muss es ein besonderes Beizeichen erhalten.
#

§ 24 a
Verlust der Siegelberechtigung

Mit Verlust der Rechtsfähigkeit eines ursprünglich Siegelberechtigten (§ 2) erlöschen mit Wirkung für die Zukunft seine Siegelberechtigung, die von ihm übertragenen Siegelberechtigungen (§ 3) und alle hiermit verbundenen Siegelführungsbefugnisse (§ 4). Der Landeskirchenrat setzt das Siegel außer Geltung.
#

§ 25
Kassation

Wird ein Kirchensiegel außer Gebrauch oder außer Geltung gesetzt, so entscheidet der Siegelberechtigte darüber, ob dieses Siegel in das Archiv zu nehmen oder zu vernichten ist. Die Entscheidung ist dem Landeskirchenrat mitzuteilen. Bei Verlust der Siegelberechtigung entscheidet der Landeskirchenrat im Benehmen mit dem Rechtsnachfolger über die Archivierung des Siegels.
#

§ 26
Bekanntmachung

Die genehmigten Kirchensiegel werden durch den Landeskirchenrat im Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen bekannt gegeben. Das gilt auch für das Außergeltungsetzen eines Kirchensiegels.
Die vorstehenden Richtlinien werden hiermit bekannt gegeben.
#

§ 27
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Dienstsiegel in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 11. November 1949 (Amtsblatt 1948/49 Seite 238) außer Kraft.