.

Geltungszeitraum von: 01.04.2006

Geltungszeitraum bis: 31.03.2009

Verwaltungsanordnung über die Besetzung
und Ausschreibung von Stellen der in privat-
und öffentlich-rechtlichen Dienst- und
Arbeitsverhältnissen beschäftigten Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen
(Besetzungs- und Ausschreibungs-Ordnung)

Vom 4. April 2006

(ABl. S. 127)

Aufgrund der Beschlüsse der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 18. Februar 2006 und der Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 25. Februar 2006 sowie von Artikel 14 Abs. 2 Nr. 4 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland erlässt das Kollegium des Kirchenamtes der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland die folgende Verwaltungsanordnung:
####

§ 1
Geltungsbereich

Die Ordnung regelt die Besetzung und Ausschreibung von Stellen der in privat- und öffentlich-rechtlichen Dienst- und Arbeitsverhältnissen beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienststellen und Einrichtungen der Föderation, der Teilkirchen, ihrer Untergliederungen sowie der rechtlich unselbstständigen kirchlichen Werke und Stiftungen. Ausgenommen sind die den Kirchenkreisen (Superintendenturen) zugeordneten Stellen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Verkündigungsdienst sowie der Pfarrer, Pfarrerinnen und Pastorinnen.
#

§ 2
Besetzung

Im Rahmen des Personalsicherungsprogramms für den Bereich der Föderation und ihrer Teilkirchen sind alle wiederzubesetzenden Stellen der zentralen Koordinierungs- und Beratungsstelle im Kirchenamt der Föderation zu melden.
#

§ 3
Vorrang von Bewerbern und Bewerberinnen der verfassten Kirche

Bei der Wiederbesetzung von Stellen sind geeignete Bewerber und Bewerberinnen, die bereits bei Dienstgebern der verfassten Kirche beschäftigt sind, vorrangig zu berücksichtigen.
#

§ 4
Interne Ausschreibung

( 1 ) Wieder zu besetzende Stellen sind im Geltungsbereich dieser Ordnung unter Beteiligung der zentralen Koordinierungs- und Beratungsstelle im Kirchenamt der Föderation auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist beträgt in der Regel drei Wochen. Die Ausschreibung soll im Mitteilungsblatt »EKM intern« erfolgen.
( 2 ) Die Ausschreibung von Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieser Ordnung ist erst dann zulässig, wenn alle Maßnahmen zur internen Besetzung – dazu gehört auch die zweimalige erfolglose Ausschreibung gemäß Absatz 1 – nicht zum Erfolg geführt haben.
#

§ 5
Externe Ausschreibung

( 1 ) Die Ausschreibung von Stellen gemäß § 4 Abs. 2 bedarf der Genehmigung des Kirchenamtes der Föderation.
( 2 ) Lehnt ein Anstellungsträger die Wiederbesetzung einer Stelle mit einem Bewerber oder einer Bewerberin aus dem Geltungsbereich dieser Ordnung trotz fachlicher und persönlicher Eignung ab, darf diese erst nach einer Sperrzeit von sechs Monaten nach Freiwerden besetzt werden.
#

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft und am 1. Januar 2016 außer Kraft.