.Vom 20. Februar 2009 (ABl. S. 109),
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 8a
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Geschäftsordnung für den Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Vom 20. Februar 2009 (ABl. S. 109),
zuletzt geändert am 30. Juni 2023 (ABl. S. 162).
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | 12.12.2014 | §§ 2, 3 § 4 § 5 §§ 6, 7, 8 § 8 a § 9 | geändert neu gefasst Satz angefügt geändert angefügt geändert | ||
2 | Berichtigung zur Geschäftsordnung für den Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland | 15.12.2015 | § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 2 | geändert | |
3 | Änderung der Geschäftsordnung für den Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland | 25.04.2020 | § 4 Abs. 1 Satz 2 | angefügt | |
4 | 11.12.2020 | § 4 Abs. 1 Satz 2 | bleibt in Kraft | ||
5 | 03.12.2021 | § 4 Abs. 1 Satz 2 | Fn angefügt (Datumsänderung) | ||
6 | 09.12.2022 | § 4 Abs. 1 Satz 2 | Datumsangabe der Fn geändert | ||
7 | 30.06.2023 | § 2 Abs. 4 § 8a | angefügt geändert |
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat sich gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) folgende Geschäftsordnung gegeben:
Inhaltsübersicht
§ 1
Zusammentreten
1 Der Landeskirchenrat tritt alle zwei Monate, bei Bedarf auch häufiger zusammen. 2 Er wird von seinem Vorsitzenden gemäß Artikel 62 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung einberufen. 3 Er ist einzuberufen, wenn mindestens acht seiner Mitglieder oder mindestens fünf seiner synodalen Mitglieder es verlangen.
#§ 2
Vorbereitung der Sitzung
(
1
)
1 Der Vorsitzende des Landeskirchenrates legt unter Berücksichtigung der eingegangenen Vorlagen und Anträge die vorläufige Tagesordnung im Benehmen mit dem Landeskirchenamt fest. 2 Für die geschlossene Sitzung sind angemeldete Tagesordnungspunkte in der vorläufigen Tagesordnung ohne Angabe des zu verhandelnden Sachverhalts als „Geschlossene Sitzung“ bezeichnet.
(
2
)
Die Einladung zur Sitzung mit der vorläufigen Tagesordnung soll den Mitgliedern und den beratenden Teilnehmern (§ 3 Absatz 3) zehn Tage vor der Sitzung zugegangen sein.
(
3
)
Mitglieder und beratende Teilnehmer, die verhindert sind, an der Sitzung teilzunehmen, zeigen dies dem Vorsitzenden unverzüglich an.
(
4
)
1 Die Sitzungen finden grundsätzlich als Zusammenkunft am Sitzungsort statt. 2 Mit der Einladung kann der Vorsitzende vorsehen, dass Mitglieder und Teilnehmer auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilnehmen und ihre Rechte ausüben können (hybride Sitzung). 3 Der Landeskirchenrat kann beschließen, dass eine künftige Sitzung als digitale Sitzung stattfindet, an der die Mitglieder und Teilnehmer nur im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Rechte ausüben können.
#§ 3
Zusammensetzung, Stellvertretung
(
1
)
Dem Landeskirchenrat gehören an:
- mit Stimmrecht die Mitglieder gemäß Artikel 62 Absatz 1 der Verfassung,
- beratend mit Rede- und Antragsrecht
- im Falle der Verhinderung eines Regionalbischofs, eines Dezernenten oder des Leiters des Diakonischen Werkes der jeweilige Stellvertreter,
- die Beauftragten bei Landtagen und Landesregierungen und die Gleichstellungsbeauftragte,
- beratend mit Rederecht die persönlichen Referenten des Landesbischofs und des Präsidenten des Landeskirchenamtes.
(
2
)
1 Der ständige Stellvertreter des Landesbischofs (Artikel 71 Absatz 1 der Verfassung) vertritt diesen auch im Vorsitz. 2 Der Präses kann sich von einem seiner Stellvertreter vertreten lassen. 3 Für die synodalen Mitglieder gemäß Artikel 62 Absatz 1 Nummer 5 der Verfassung treten die gewählten Stellvertreter in der Reihenfolge der bei ihrer Wahl erhaltenen Stimmen in den Landeskirchenrat ein, wobei die nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehenden Stellvertreter für die nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehenden synodalen Mitglieder und die hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehenden Stellvertreter für die hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehenden synodalen Mitglieder eintreten.
(
3
)
Der Vorsitzende des Landeskirchenrates kann im Einzelfall weitere Teilnehmer mit beratender Stimme hinzuziehen.
#§ 4
Sitzungen
(
1
)
1 Die Sitzungen des Landeskirchenrates sind nicht öffentlich. 2 Sie können nach Entscheidung des Vorsitzenden im Wege der Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.6#
(
2
)
Der Landeskirchenrat stellt zu Beginn der Sitzung die endgültige Tagesordnung fest.
(
3
)
1 Tagesordnungspunkte, die besonderer Vertraulichkeit bedürfen, werden in geschlossener Sitzung verhandelt. 2 An ihr nehmen nur die Mitglieder nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 teil. 3 Der Landeskirchenrat kann weitere zur Mitberatung notwendige Personen zulassen. 4 Die betreffenden Tagesordnungspunkte werden gesondert protokolliert. 5 Unterlagen zu ihnen sind anschließend an den Vorsitzenden zurückzugeben.
(
4
)
In die einzelnen Tagesordnungspunkte wird
- bei Anträgen vom Antragsteller,
- bei Vorlagen aus dem Landeskirchenamt vom zuständigen Dezernenten, seinem Stellvertreter oder dem zuständigen Referatsleiter des Landeskirchenamtes eingeführt, soweit der Vorsitzende nichts anderes bestimmt.
(
5
)
1 Über den Hergang der Beratung und Abstimmung haben unbeschadet der Festlegung von Absatz 6 alle Anwesenden Verschwiegenheit zu wahren. 2 Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich auch auf die Verhandlungsgegenstände und gefassten Beschlüsse, sofern sie in geschlossener Sitzung verhandelt wurden, ihrer Natur nach vertraulich sind oder vom Landeskirchenrat als solche bezeichnet werden.
(
6
)
1 Unter Beachtung der Festlegung über Verschwiegenheit nach Absatz 5 sind die Mitglieder sowie die Teilnehmer berechtigt und verpflichtet, über Beratungsgegenstände und Entscheidungen des Landeskirchenrates zu berichten. 2 Es ist zulässig, die Gesichtspunkte zu nennen, die für die Entscheidung des Landeskirchenrates bestimmend waren. 3 Dabei darf über die Standpunkte einzelner Personen nicht berichtet werden.
(
7
)
1 Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. 2 Der Vorsitzende kann die Leitung einzelner Verhandlungsabschnitte seinem ständigen Stellvertreter übertragen.
#§ 5
Verhandlungsgegenstände
1 Gegenstand der Verhandlungen sind Vorlagen des Landeskirchenamtes sowie selbständige Anträge von Mitgliedern des Landeskirchenrates. 2 Gegenstand der Verhandlungen können auch allgemeine Berichte und die Beratung über wichtige Vorgänge, Themen und Vorhaben sein.
#§ 6
Beratung
(
1
)
Bei den Beratungen erhalten die Anwesenden das Wort nach der Reihenfolge ihrer Meldungen.
(
2
)
Außer der Reihe, jedoch ohne Unterbrechung des Sprechenden erhalten das Wort:
- der Einführende,
- wer zur Geschäftsordnung sprechen will.
(
3
)
1 Über Anträge zur Geschäftsordnung ist auf Verlangen des Antragstellers sofort durch Beschluss zu entscheiden. 2 Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere
- Anträge auf Begrenzung der Redezeit,
- Anträge auf Schluss der Rednerliste,
- Anträge auf Ende der Aussprache,
- Anträge auf Weiterverhandlung in geschlossener Sitzung,
- Anträge auf Überweisung an ein anderes Gremium oder Rücküberweisung an das Landeskirchenamt,
- Anträge auf Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt.
3 Anträge auf Schluss der Rednerliste oder auf Ende der Aussprache stellt der Vorsitzende unter Nennung der noch gemeldeten Redner sofort zur Abstimmung. 4 Wird der Antrag angenommen, erhält der Einführende in jedem Fall das Schlusswort.
(
4
)
Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach der Abstimmung gegeben.
#§ 7
Antragsrecht
(
1
)
Das Recht, Anträge zu stellen, steht nur den Mitgliedern des Landeskirchenrates (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2) zu.
(
2
)
Abänderungs- und Gegenanträge können zu jedem Gegenstand gestellt werden, solange die Aussprache über den betreffenden Tagesordnungspunkt nicht geschlossen ist.
#§ 8
Beschlussfassung
(
1
)
Der Landeskirchenrat ist beschlussfähig, wenn von den stimmberechtigten Mitgliedern mehr als die Hälfte anwesend sind.
(
2
)
1 Der Landeskirchenrat fasst seine Beschlüsse in geschwisterlicher Beratung. 2 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 3 Abweichend von Satz 2 gilt der Antrag auch dann als abgelehnt, wenn die Mehrheit der Mitglieder nach Artikel 62 Absatz 1 Nummer 4 und 5 der Verfassung den Antrag ablehnt.
(
3
)
1 Vor jeder Abstimmung wird der Antrag, über den abgestimmt werden soll, von dem Vorsitzenden unmissverständlich bezeichnet und auf Verlangen verlesen. 2 Zuerst wird über Anträge, die den Hauptantrag verändern oder erweitern, danach über den Hauptantrag selbst abgestimmt, und zwar über den Inhalt, den er durch Annahme der Abänderungsvorschläge erhalten hat. 3 Liegen zum Hauptantrag mehrere Abänderungs- oder Zusatzanträge vor, so gehen bei der Abstimmung die weitergehenden Anträge den übrigen vor.
(
4
)
1 Vor allen übrigen Anträgen haben die folgenden in der aufgeführten Reihefolge den Vorrang:
Anträge auf
- Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt,
- Vertagung,
- Überweisung an ein anderes Gremium oder Rücküberweisung an das Landeskirchenamt.
2 Die Abstimmung nach Absatz 2 kann nur erfolgen, wenn die in Satz 1 genannten Anträge abgelehnt worden sind.
(
5
)
1 Wahlen können durch offene Abstimmung vorgenommen werden, wenn kein Mitglied widerspricht. 2 Bei Stimmengleichheit wird der Ausscheidende durch Los bestimmt, das vom Vorsitzenden zu ziehen ist.
#§ 8a
Umlaufverfahren
(
1
)
1 Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist in eilbedürftigen Angelegenheiten zulässig und wird vom Vorsitzenden veranlasst. 2 Der Beschlussfassung ist eine Vorlage zugrunde zu legen, die unter Setzung einer Antwortfrist von regelmäßig einer Woche allen Mitgliedern übermittelt wird.
(
2
)
1 Der Beschluss ist gefasst, wenn innerhalb der Antwortfrist kein Mitglied dem Umlaufverfahren widerspricht, mehr als die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben, die notwendige Mehrheit erreicht wurde und kein Fall des Artikel 62 Absatz 3 Kirchenverfassung EKM vorliegt. 2 Erklärte Stimmenthaltungen zählen als abgegebene Stimmen.
(
3
)
Das Ergebnis der Beschlussfassung ist in einer Niederschrift festzuhalten und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
#§ 9
Protokoll
(
1
)
Über die Sitzungen des Landeskirchenrates ist ein Protokoll zu führen.
(
2
)
Das Protokoll muss enthalten:
- Ort und Tag der Sitzung,
- die Namen der anwesenden Mitglieder des Landeskirchenrates und der übrigen an der Sitzung Teilnehmenden sowie die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
- den Gang der Verhandlungen im Allgemeinen und
- wörtlich die gefassten Beschlüsse.
(
3
)
1 Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet und vom Landeskirchenrat in der nächsten Sitzung genehmigt. 2 Das Protokoll der geschlossenen Sitzung wird nur an die Mitglieder nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 verschickt. 3 Nach der Genehmigung auf der nächsten Sitzung sind die versendeten Protokolle der geschlossenen Sitzung zurückzugeben und werden vernichtet.
#§ 10
Geschäftsführung
(
1
)
Die Geschäfte des Landeskirchenrates werden durch das Landeskirchenamt geführt.
(
2
)
1 Die Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen des Landeskirchenrates obliegt dem Landeskirchenamt. 2 Das Recht des Landeskirchenamtes zur Stellung selbständiger Anträge gemäß § 5 bleibt unberührt.
#§ 11
Sprachregelung
Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
#§ 12
Beschlussfassung und Änderungen der Geschäftsordnung
Die Beschlussfassung und Änderungen dieser Geschäftsordnung erfordern eine Mehrheit von zwölf stimmberechtigten Mitgliedern des Landeskirchenrates.
#§ 13
Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.