.Ordnung des Konventes der Mitarbeiterinnen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 15.06.2002
Geltungszeitraum bis: 31.03.2009
Ordnung des Konventes der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter in der Schwerhörigenseelsorge
Vom 6. Mai 2003
(ABl. ELKTh S. 106)
Der Landeskirchenrat der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen hat aufgrund von § 82 Abs. 2 Nr. 3 der Verfassung die folgende Ordnung des Konventes der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Schwerhörigenseelsorge in Thüringen beschlossen:
####§ 1
Zielsetzungen
(
1
)
1 Der Konvent ist der Zusammenschluss der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Schwerhörigenseelsorge auf dem Gebiet der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen. 2 Er dient der Zurüstung für den Dienst der Verkündigung, Seelsorge und Diakonie an den schwerhörigen Menschen.
(
2
)
Der Konvent hält Kontakt zu:
#- dem Konvent der Gehörlosenseelsorger der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen,
- dem Konvent der Hörgeschädigtenseelsorger der Evang. Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
- den auf dem Gebiet der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen bestehenden Schwerhörigenschulen sowie deren Elternverbänden,
- den örtlichen und überregionalen Verbänden und Zusammenschlüssen der schwerhörigen Menschen,
- den Schwerhörigenseelsorgern und Schwerhörigenseelsorgerinnen der Röm.-Kath. Kirche auf dem Gebiet der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen.
§ 2
Zusammensetzung
Dem Konvent gehören an:
#- die vom Landeskirchenrat hauptamtlich mit der Schwerhörigenseelsorge beauftragten Pfarrer und Pastorinnen,
- die vom Landeskirchenrat nebenamtlich mit der Schwerhörigenseelsorge beauftragten Pfarrer und Pastorinnen,
- die in der Schwerhörigenseelsorge tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- der zuständige Dezernent oder die zuständige Dezernentin des Landeskirchenrates,
- die Schwerhörigenseelsorger und Schwerhörigenseelsorgerinnen im Ruhestand ohne Stimmrecht.
§ 3
Aufgaben des Konventes
(
1
)
Der Konvent erfüllt seine Aufgaben in Abstimmung mit dem für die Schwerhörigenseelsorge zuständigen Dezernat der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen.
(
2
)
Der Konvent hat insbesondere folgende Aufgaben:
#- Planung und Beratung bei der Durchführung der Verkündigung, Seelsorge und Diakonie wie:
- Bibel- und Familienfreizeiten,
- Aus- und Weiterbildung der Konventsmitglieder und Zurüstung der Ehrenamtlichen in Abstimmung mit dem zuständigen Dezernenten/der zuständigen Dezernentin,
- Herausgabe fachlicher Informationen und Förderung des beruflichen Austausches,
- Angebote im Rahmen der Evangelischen Erwachsenenbildung für schwerhörige Menschen;
- Mitwirkung bei der Erarbeitung des Haushaltsplanes für den Bereich der Hörgeschädigtenseelsorge;
- Vorschlagsrecht bei der Besetzung von Stellen im Bereich der Schwerhörigenseelsorge;
- im Einzelfall Angebot persönlicher Hilfe in Fragen des Dienstes.
§ 4
Arbeitsweise
(
1
)
Der Konvent kommt in der Regel zweimal jährlich zusammen.
(
2
)
1 Der Konvent wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie dessen oder deren Stellvertretung. 2 Diese werden in geheimer Wahl gewählt. 3 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. 4 Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. 5 Wiederwahl ist möglich.
6 Die gewählten Leitungspersonen bedürfen der Bestätigung durch den Landeskirchenrat.
7 Der oder die Vorsitzende ist zugleich Vertretung des Konventes im Dachverband.
(
3
)
1 Der oder die Vorsitzende lädt den Konvent spätestens vier Wochen vor der Zusammenkunft unter Angabe der Tagesordnung ein. 2 Anträge der Konventsmitglieder müssen spätestens eine Woche vor Sitzungsbeginn bei dem oder der Vorsitzenden eingereicht werden. 3 Später eingehende Anträge können mit Zustimmung der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(
4
)
Der Konvent ist beschlussfähig mit der Zahl der erschienenen Mitglieder.
(
5
)
1 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. 3 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 4 Die Beschlüsse des Konventes sind für die Mitglieder verbindlich.
(
6
)
Der Konvent kann in Übereinstimmung mit dem oder der zu Beauftragenden einzelne Aufgaben an seine Mitglieder übertragen.
(
7
)
Die Teilnahme am Konvent gehört zum Dienstauftrag.
(
8
)
1 Der Konvent kann sich eine Geschäftsordnung geben. 2 Diese bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrates.
#§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Ordnung des Konventes der Mitarbeiter in der Gehörlosenseelsorge, Schwerhörigenseelsorge und der Seelsorge für Ertaubte in Thüringen vom 24. Januar 1994 (ABl. 1994, Seite 138) außer Kraft.