.Ordnung des Konventes der Mitarbeiterinnen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 15.06.2002
Geltungszeitraum bis: 31.03.2009
Ordnung des Konventes der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter in der Schwerhörigenseelsorge
Vom 6. Mai 2003
(ABl. ELKTh S. 106)
Der Landeskirchenrat der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen hat aufgrund von § 82 Abs. 2 Nr. 3 der Verfassung die folgende Ordnung des Konventes der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Schwerhörigenseelsorge in Thüringen beschlossen:
####§ 1
Zielsetzungen
(1) 1Der Konvent ist der Zusammenschluss der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Schwerhörigenseelsorge auf dem Gebiet der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen. 2Er dient der Zurüstung für den Dienst der Verkündigung, Seelsorge und Diakonie an den schwerhörigen Menschen.
(2) Der Konvent hält Kontakt zu:
#- dem Konvent der Gehörlosenseelsorger der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen,
- dem Konvent der Hörgeschädigtenseelsorger der Evang. Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
- den auf dem Gebiet der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen bestehenden Schwerhörigenschulen sowie deren Elternverbänden,
- den örtlichen und überregionalen Verbänden und Zusammenschlüssen der schwerhörigen Menschen,
- den Schwerhörigenseelsorgern und Schwerhörigenseelsorgerinnen der Röm.-Kath. Kirche auf dem Gebiet der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen.
§ 2
Zusammensetzung
Dem Konvent gehören an:
#- die vom Landeskirchenrat hauptamtlich mit der Schwerhörigenseelsorge beauftragten Pfarrer und Pastorinnen,
- die vom Landeskirchenrat nebenamtlich mit der Schwerhörigenseelsorge beauftragten Pfarrer und Pastorinnen,
- die in der Schwerhörigenseelsorge tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- der zuständige Dezernent oder die zuständige Dezernentin des Landeskirchenrates,
- die Schwerhörigenseelsorger und Schwerhörigenseelsorgerinnen im Ruhestand ohne Stimmrecht.
§ 3
Aufgaben des Konventes
(1) Der Konvent erfüllt seine Aufgaben in Abstimmung mit dem für die Schwerhörigenseelsorge zuständigen Dezernat der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen.
(2) Der Konvent hat insbesondere folgende Aufgaben:
#- Planung und Beratung bei der Durchführung der Verkündigung, Seelsorge und Diakonie wie:
- Bibel- und Familienfreizeiten,
- Aus- und Weiterbildung der Konventsmitglieder und Zurüstung der Ehrenamtlichen in Abstimmung mit dem zuständigen Dezernenten/der zuständigen Dezernentin,
- Herausgabe fachlicher Informationen und Förderung des beruflichen Austausches,
- Angebote im Rahmen der Evangelischen Erwachsenenbildung für schwerhörige Menschen;
- Mitwirkung bei der Erarbeitung des Haushaltsplanes für den Bereich der Hörgeschädigtenseelsorge;
- Vorschlagsrecht bei der Besetzung von Stellen im Bereich der Schwerhörigenseelsorge;
- im Einzelfall Angebot persönlicher Hilfe in Fragen des Dienstes.
§ 4
Arbeitsweise
(1) Der Konvent kommt in der Regel zweimal jährlich zusammen.
(2) 1Der Konvent wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie dessen oder deren Stellvertretung. 2Diese werden in geheimer Wahl gewählt. 3Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. 4Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. 5Wiederwahl ist möglich.
6Die gewählten Leitungspersonen bedürfen der Bestätigung durch den Landeskirchenrat.
7Der oder die Vorsitzende ist zugleich Vertretung des Konventes im Dachverband.
(3) 1Der oder die Vorsitzende lädt den Konvent spätestens vier Wochen vor der Zusammenkunft unter Angabe der Tagesordnung ein. 2Anträge der Konventsmitglieder müssen spätestens eine Woche vor Sitzungsbeginn bei dem oder der Vorsitzenden eingereicht werden. 3Später eingehende Anträge können mit Zustimmung der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(4) Der Konvent ist beschlussfähig mit der Zahl der erschienenen Mitglieder.
(5) 1Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. 3Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 4Die Beschlüsse des Konventes sind für die Mitglieder verbindlich.
(6) Der Konvent kann in Übereinstimmung mit dem oder der zu Beauftragenden einzelne Aufgaben an seine Mitglieder übertragen.
(7) Die Teilnahme am Konvent gehört zum Dienstauftrag.
(8) 1Der Konvent kann sich eine Geschäftsordnung geben. 2Diese bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrates.
#§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ordnung des Konventes der Mitarbeiter in der Gehörlosenseelsorge, Schwerhörigenseelsorge und der Seelsorge für Ertaubte in Thüringen vom 24. Januar 1994 (ABl. 1994, Seite 138) außer Kraft.