.

Geltungszeitraum von: 01.07.2002

Geltungszeitraum bis: 31.12.2008

Verordnung über die Bildung eines Landwirtschaftsfonds
in der Evangelischen Kirche
der Kirchenprovinz Sachsen

Vom 15. Juni 2002

(ABl. EKKPS S. 109)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen hat aufgrund Artikel 80 Abs. 2 Nr. 7 Abs. 3 der Grundordnung folgende Verordnung über die Bildung eines Landwirtschaftsfonds erlassen:
####

§ 1

( 1 ) In der Kirchenprovinz Sachsen wird ein Landwirtschaftsfonds gebildet.
( 2 ) Der Landwirtschaftsfonds dient der langfristigen Sicherung von Grundvermögen als kirchlichem Vermögensbestandteil. Die Führung des Landwirtschaftsfonds geschieht im Rahmen der allgemeinen kirchlichen Vermögensverwaltung.
#

§ 2

( 1 ) Der Landwirtschaftsfonds ist eine rechtlich nicht selbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.
( 2 ) Der Landwirtschaftsfonds wird vom Konsistorium verwaltet und vertreten. Das Konsistorium ist unmittelbar verfügungsberechtigt. Näheres wird durch Satzung geregelt.
#

§ 3

( 1 ) Der Landwirtschaftsfonds ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen kirchlicher Körperschaften zu verwalten und nachzuweisen.
( 2 ) Die Vermögensrechte der am Landwirtschaftsfonds beteiligten kirchlichen Körperschaften werden gewahrt.
#

§ 4

Kirchliche Körperschaften können sich durch den Erwerb von Anteilen am Landwirtschaftsfonds beteiligen. Näheres wird durch Satzung geregelt.
#

§ 5

Das Konsistorium wird ermächtigt, eine Satzung für den Landwirtschaftsfonds zu erlassen.
#

§ 6

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.