.Verordnung über die Bildung eines Landwirtschaftsfonds
Geltungszeitraum von: 01.07.2002
Geltungszeitraum bis: 31.12.2008
Verordnung über die Bildung eines Landwirtschaftsfonds
in der Evangelischen Kirche
der Kirchenprovinz Sachsen
Vom 15. Juni 2002
(ABl. EKKPS S. 109)
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen hat aufgrund Artikel 80 Abs. 2 Nr. 7 Abs. 3 der Grundordnung folgende Verordnung über die Bildung eines Landwirtschaftsfonds erlassen:
####§ 1
(1) In der Kirchenprovinz Sachsen wird ein Landwirtschaftsfonds gebildet.
(2) 1Der Landwirtschaftsfonds dient der langfristigen Sicherung von Grundvermögen als kirchlichem Vermögensbestandteil. 2Die Führung des Landwirtschaftsfonds geschieht im Rahmen der allgemeinen kirchlichen Vermögensverwaltung.
#§ 2
(1) Der Landwirtschaftsfonds ist eine rechtlich nicht selbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.
(2) 1Der Landwirtschaftsfonds wird vom Konsistorium verwaltet und vertreten. 2Das Konsistorium ist unmittelbar verfügungsberechtigt. 3Näheres wird durch Satzung geregelt.
#§ 3
(1) Der Landwirtschaftsfonds ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen kirchlicher Körperschaften zu verwalten und nachzuweisen.
(2) Die Vermögensrechte der am Landwirtschaftsfonds beteiligten kirchlichen Körperschaften werden gewahrt.
#§ 4
1Kirchliche Körperschaften können sich durch den Erwerb von Anteilen am Landwirtschaftsfonds beteiligen. 2Näheres wird durch Satzung geregelt.
#§ 5
Das Konsistorium wird ermächtigt, eine Satzung für den Landwirtschaftsfonds zu erlassen.
#§ 6
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.