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Verordnung über die Errichtung der Evangelischen Schulstiftung in Mitteldeutschland
(Schulstiftung der EKM)

Vom 24. Oktober 2008

(ABl. 2009 S. 131)

Die Kirchenleitung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland hat gemäß Artikel 7 Absatz 2 Nummer 8 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 Nummer 3 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland vom 18. Mai 2004 (ABl. ELKTh S. 84, ABl. EKKPS S. 60, ABl. EKM 2006 S. 215) die folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1

Bildung und Erziehung sind Grundanliegen der evangelischen Kirche. Zur Förderung von Erziehung und Bildung in evangelischer Verantwortung errichtet die Kirchenleitung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland hiermit kraft der ihr verliehenen und staatlich anerkannten Rechte die
Evangelische Schulstiftung in Mitteldeutschland
(Schulstiftung der EKM)
als rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts
und gibt dieser die nachstehende Satzung.
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§ 2

Die Stiftung wird mit einem Kapital in Höhe von
8.977.517,00 Euro (in Worten: acht Millionen neunhundertsiebenundsiebzig Tausend fünfhundertsiebzehn Euro)
ausgestattet. Dieses Kapital wird von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen zur Verfügung gestellt.
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§ 3

Evangelische Schulen, die sich mit Ablauf des 31. Dezember 2008 in Trägerschaft der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen befinden, werden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 von der Stiftung in Trägerschaft genommen und weiter betrieben. Die Stiftung übernimmt gleichzeitig das dem Schulbetrieb dienende bewegliche und unbewegliche Vermögen und tritt als Rechtsnachfolgerin der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen in die sonstigen Rechtsverhältnisse, insbesondere die Dienstverhältnisse der an den Schulen beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein. Das Nähere regelt eine vom Landeskirchenrat der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Thüringen erlassene Verordnung, die sowohl für die Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland als auch für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland verbindlich ist.
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§ 4

Die Kirchenleitung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland ist für die Errichtung der Stiftung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Nummer 8 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 Nummer 3 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland zuständig. Die Stiftungserrichtung erfolgt unter Berücksichtigung von Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages des Freistaats Thüringen mit den Evangelischen Landeskirchen im Freistaat Thüringen vom 15. März 1994 (ABl. ELKTh S. 85). Sie bedarf der Genehmigung des zuständigen Ministeriums des Freistaats Thüringen.
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§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. November 2008 in Kraft.
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