.Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.06.1992
Geltungszeitraum bis: 28.02.2009
Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat
des Grundstückfonds der Kirchenprovinz
Sachsen
Vom 11. Mai 1992 (ABl. 1997 S. 134), geändert durch Beschluss des Konsistoriums vom 12. November 2002
(ABl. EKKPS S. 173)
In Ausführung von § 20 des Finanzgesetzes der KPS vom 2. 11. 1991 (ABl. 1992 S. 2) hat das Konsistorium die folgende Geschäftsordnung beschlossen:
####§ 1
Allgemeines
(
1
)
1 Dem Verwaltungsrat des Grundstückfonds der KPS gehören der Finanzdezernent, der Baudezernent und der Grundstücksdezernent des Konsistoriums an. 2 Vorsitzender ist der Finanzdezernent.
(
2
)
1 Der Verwaltungsrat tritt regelmäßig einmal im Vierteljahr und bei Bedarf zusammen. 2 Wenn ein Mitglied es verlangt, tritt der Verwaltungsrat unverzüglich zusammen.
(
3
)
1 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. 2 Beschlüsse werden einstimmig gefasst.
(
4
)
Die Beschlüsse des Verwaltungsrates sind zu protokollieren; jedes Mitglied und der Konsistorialpräsident erhalten eine Abschrift des Protokolls.
(
5
)
Der Verwaltungsrat ist für alle Entscheidungen des Grundstückfonds im Rahmen des Finanzgesetzes der KPS zuständig.
#§ 2
Anlageziele
(
1
)
Bei Geldanlagen ist die Sicherheit in hohem Maße zu gewährleisten.
(
2
)
Bei Vermögensanlagen ist eine effektive und angemessene Verzinsung und/oder der effektive und angemessene Wertzuwachs zu erreichen.
(
3
)
Ein Zehntel des Fondsvermögens soll jederzeit binnen Jahresfrist verfügbar sein.
#§ 3
Anlagearten
(
1
)
Folgende Anlagearten sind zulässig:
- Festgelder,
- Aktien, aber nur bis zu 20 % des Fondsvermögens,
- andere Wertpapiere,
- bebaute und unbebaute Grundstücke,
- Beteiligung an Wertpapier- oder Immobilienfonds,
- Beteiligung am Landwirtschaftsfonds der Kirchenprovinz Sachsen.
(
2
)
1 Die Entscheidung über eine Anlage in Festgeldern ist dem Finanzdezernenten übertragen. 2 Die Entscheidung über die Anlage in Aktien und anderen Wertpapieren kann der Verwaltungsrat allgemein oder im Einzelfall auf den Finanzdezernenten übertragen.
Die Entscheidung über die Anlage in Grundstücken oder Fonds-Anteilen trifft der Verwaltungsrat.
#§ 4
Verwendungsgrundsätze
(
1
)
Über die Verwendung der Mittel des Grundstücksfonds entscheidet der Verwaltungsrat.
(
2
)
Pfarrvermögen kann nur zum Zwecke der Ersatzlandbeschaffung rückerstattet werden; der Erwerb von Anteilen am Landwirtschaftsfonds der Kirchenprovinz Sachsen steht dem gleich.
(
3
)
Aus dem Kirchenvermögen können Darlehen an die Eigentümer wie folgt gewährt werden:
- Werterhaltung oder Werterhöhung von Gebäuden und Grundstücken
- Baulandentwicklung und Erschließung
- Landbeschaffung oder Erwerb von Anteilen am Landwirtschaftsfonds der Kirchenprovinz Sachsen
- Bauvorhaben von überregionaler Bedeutung und für Ersatzbauten
(
4
)
Die ganze oder teilweise Rückerstattung kann im Ausnahmefall an den Eigentümer auf Antrag nach den Grundsätzen gemäß Absatz 3 Buchstaben a – f erfolgen.
(
5
)
In begründeten Fällen kann Kirchenvermögen für Zwecke der Landbeschaffung ganz oder teilweise rückerstattet werden.
(
6
)
Reinerträge des Grundstücksfonds werden wieder angelegt, wenn der Eigentümer es wünscht.
#§ 5
Verwaltung und Prüfung
(
1
)
1 Das Gesamtvermögen des Grundstücksfonds wird durch die Finanzabteilung verwaltet. 2 In diesem Rahmen hat der Finanzdezernent Unterschriftsvollmacht.
(
2
)
Die Rechnungslegung des Grundstücksfonds erfolgt jährlich, und zwar spätestens zum 30. April des Folgejahres.
(
3
)
1 Der Reingewinn soll den Anteilsbeteiligten spätestens bis 31. Mai des Folgejahres gutgeschrieben werden. 2 Ein Verlust wird auf das folgende Geschäftsjahr übertragen.
(
4
)
Der Grundstücksfonds wird durch das Rechnungsamt der KPS geprüft.
#§ 6
Fristen
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Juni 1992 in Kraft.