.Satzung für den Landwirtschaftsfonds der
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 01.07.2002
Geltungszeitraum bis: 28.02.2009
Satzung für den Landwirtschaftsfonds der
Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen
Vom 25. Juni 2002
(ABl. EKKPS S. 110)
In Ausführung von § 5 der Verordnung über die Bildung eines Landwirtschaftsfonds in der Kirchenprovinz Sachsen vom 15. Juni 2002 (ABl. S. 109) hat das Konsistorium folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Ziele
(1) 1Durch den Landwirtschaftsfonds sollen landwirtschaftliche Grundstücke als kirchliches Vermögen erworben und verwaltet werden. 2Mit dem Landwirtschaftsfonds sollen insbesondere die Verluste an kirchlichem Grundvermögen in der Vergangenheit wieder ausgeglichen werden.
(2) Der Landwirtschaftsfonds dient der kirchlichen Vermögensverwaltung.
#§ 2
Rechtsträgerschaft
(1) Rechtsträger des Landwirtschaftsfonds ist die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, vertreten durch das Konsistorium.
(2) Rechte und Pflichten, bezogen auf bewegliche und unbewegliche Sachen, sind auf den Namen »Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen (Landwirtschaftsfonds)« zu begründen.
#§ 3
Anlageziele, Anlagearten
(1) Folgende Anlagearten sind zulässig:
- unbebaute Grundstücke
- Festgelder
- Wertpapiere
- Beteiligung an Fonds.
(2) 1Die Grundstücksanlagen sollen nicht weniger als zwei Drittel des Fondsbestandes umfassen. 2Eine Wiederveräußerung ist möglich.
(3) Der Erwerb von Grundstücken erfolgt ausschließlich auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.
(4) Bei allen Anlagen ist auf einen angemessenen Ertrag zu achten.
(5) Ein Zehntel des Fondsvermögens soll binnen Jahresfrist verfügbar sein.
#§ 4
Erwerb, Kündigung von Anteilen
(1) 1Kirchliche Körperschaften können Anteile am Landwirtschaftsfonds erwerben. 2Ein Fondsanteil beträgt 2 500,- EUR.
(2) Über die Anzahl der Anteile und deren Wert erhält die Körperschaft eine Urkunde.
(3) 1Während der ersten fünf Jahre ab Anteilserwerb ist eine Kündigung ausgeschlossen. 2Danach ist die Kündigung der Anteile im Ganzen oder in Teilen mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. 3Die Kündigung bedarf der Schriftform. 4Die Kündigung ist annahmebedürftig. 5In der Regel können jährlich nicht mehr als 10 % der Anteile am Fondsvermögen rückerstattet werden. 6Die Rückerstattung des Kapitals kann mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Auswirkungen für den Landwirtschaftsfonds in zwei Jahresraten erfolgen.
#§ 5
Entscheidungen, Vertretung
(1) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und Entscheidungen über den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken werden einvernehmlich zwischen dem Finanzdezernenten und dem Grundstücksdezernenten getroffen.
(2) Entscheidungen über die Begründung oder Beendigung anderer Rechte und Pflichten an Grundstücken sowie über die Verpachtung trifft der Grundstücksdezernent.
(3) Alle anderen Entscheidungen trifft der Finanzdezernent.
(4) Der Finanzdezernent und der Grundstücksdezernent sind jeder für sich allein zur Vertretung des Konsistoriums in Angelegenheiten des Landwirtschaftsfonds berechtigt.
#§ 6
Verwaltung und Kosten
(1) 1Das Vermögen des Landwirtschaftsfonds wird durch das Dezernat Haushalt und Finanzen verwaltet. 2Grundstücksverträge werden durch das Dezernat Grundstückswesen verwaltet.
(2) Das Dezernat Grundstückswesen überträgt die Verpachtung in der Regel dem territorial zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt.
(3) Die Kosten der Verwaltung gehen zu Lasten des Fondsertrages.
#§ 7
Rechnungslegung und Prüfung
(1) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Rechnungslegung des Landwirtschaftsfonds erfolgt jährlich bis zum 30. April des Folgejahres.
(3) 1Der Reingewinn soll den Anteilsberechtigten spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres gutgeschrieben werden. 2Ein Verlust wird auf das folgende Geschäftsjahr übertragen.
(4) Der Landwirtschaftsfonds wird durch das Rechnungsamt der Kirchenprovinz Sachsen geprüft.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.