.Satzung für den Landwirtschaftsfonds der
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 01.07.2002
Geltungszeitraum bis: 28.02.2009
Satzung für den Landwirtschaftsfonds der
Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen
Vom 25. Juni 2002
(ABl. EKKPS S. 110)
In Ausführung von § 5 der Verordnung über die Bildung eines Landwirtschaftsfonds in der Kirchenprovinz Sachsen vom 15. Juni 2002 (ABl. S. 109) hat das Konsistorium folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Ziele
(
1
)
1 Durch den Landwirtschaftsfonds sollen landwirtschaftliche Grundstücke als kirchliches Vermögen erworben und verwaltet werden. 2 Mit dem Landwirtschaftsfonds sollen insbesondere die Verluste an kirchlichem Grundvermögen in der Vergangenheit wieder ausgeglichen werden.
(
2
)
Der Landwirtschaftsfonds dient der kirchlichen Vermögensverwaltung.
#§ 2
Rechtsträgerschaft
(
1
)
Rechtsträger des Landwirtschaftsfonds ist die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, vertreten durch das Konsistorium.
(
2
)
Rechte und Pflichten, bezogen auf bewegliche und unbewegliche Sachen, sind auf den Namen »Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen (Landwirtschaftsfonds)« zu begründen.
#§ 3
Anlageziele, Anlagearten
(
1
)
Folgende Anlagearten sind zulässig:
- unbebaute Grundstücke
- Festgelder
- Wertpapiere
- Beteiligung an Fonds.
(
2
)
1 Die Grundstücksanlagen sollen nicht weniger als zwei Drittel des Fondsbestandes umfassen. 2 Eine Wiederveräußerung ist möglich.
(
3
)
Der Erwerb von Grundstücken erfolgt ausschließlich auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.
(
4
)
Bei allen Anlagen ist auf einen angemessenen Ertrag zu achten.
(
5
)
Ein Zehntel des Fondsvermögens soll binnen Jahresfrist verfügbar sein.
#§ 4
Erwerb, Kündigung von Anteilen
(
1
)
1 Kirchliche Körperschaften können Anteile am Landwirtschaftsfonds erwerben. 2 Ein Fondsanteil beträgt 2 500,- EUR.
(
2
)
Über die Anzahl der Anteile und deren Wert erhält die Körperschaft eine Urkunde.
(
3
)
1 Während der ersten fünf Jahre ab Anteilserwerb ist eine Kündigung ausgeschlossen. 2 Danach ist die Kündigung der Anteile im Ganzen oder in Teilen mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. 3 Die Kündigung bedarf der Schriftform. 4 Die Kündigung ist annahmebedürftig. 5 In der Regel können jährlich nicht mehr als 10 % der Anteile am Fondsvermögen rückerstattet werden. 6 Die Rückerstattung des Kapitals kann mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Auswirkungen für den Landwirtschaftsfonds in zwei Jahresraten erfolgen.
#§ 5
Entscheidungen, Vertretung
(
1
)
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und Entscheidungen über den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken werden einvernehmlich zwischen dem Finanzdezernenten und dem Grundstücksdezernenten getroffen.
(
2
)
Entscheidungen über die Begründung oder Beendigung anderer Rechte und Pflichten an Grundstücken sowie über die Verpachtung trifft der Grundstücksdezernent.
(
3
)
Alle anderen Entscheidungen trifft der Finanzdezernent.
(
4
)
Der Finanzdezernent und der Grundstücksdezernent sind jeder für sich allein zur Vertretung des Konsistoriums in Angelegenheiten des Landwirtschaftsfonds berechtigt.
#§ 6
Verwaltung und Kosten
(
1
)
1 Das Vermögen des Landwirtschaftsfonds wird durch das Dezernat Haushalt und Finanzen verwaltet. 2 Grundstücksverträge werden durch das Dezernat Grundstückswesen verwaltet.
(
2
)
Das Dezernat Grundstückswesen überträgt die Verpachtung in der Regel dem territorial zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt.
(
3
)
Die Kosten der Verwaltung gehen zu Lasten des Fondsertrages.
#§ 7
Rechnungslegung und Prüfung
(
1
)
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(
2
)
Die Rechnungslegung des Landwirtschaftsfonds erfolgt jährlich bis zum 30. April des Folgejahres.
(
3
)
1 Der Reingewinn soll den Anteilsberechtigten spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres gutgeschrieben werden. 2 Ein Verlust wird auf das folgende Geschäftsjahr übertragen.
(
4
)
Der Landwirtschaftsfonds wird durch das Rechnungsamt der Kirchenprovinz Sachsen geprüft.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.