.Dienstanweisung für den Beauftragten der
Geltungszeitraum von: 01.01.2001
Geltungszeitraum bis: 31.12.2008
Dienstanweisung für den Beauftragten der
evangelischen Landeskirche beim Freistaat Sachsen1#
Vom 20. März 1995
(ABl. EKKPS S. 104)
#- 1Der gemeinsame Beauftragte soll die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Freistaat Sachsen fördern und pflegen. 2Dazu hält er Verbindung zum Landtag, zur Staatsregierung und zu den Landesbehörden. 3Er unterhält Kontakte zu Parteien, Vereinigungen und Verbänden auf Landesebene, soweit diese für das öffentliche Leben und die Kirchen von Bedeutung sind.
- 1Der Beauftragte informiert die Kirchen über Vorgänge in der Landespolitik, die ihren Dienst berühren. 2Er wirkt auf ein einheitliches und abgestimmtes Handeln der Kirchen gegenüber dem Freistaat hin. 3Die Kirchen ihrerseits setzen den Beauftragten von allen kirchlichen Aktivitäten, die das Verhältnis von Staat und Kirche berühren, in Kenntnis. 4Sie beteiligen ihn an Gesprächen mit den staatlichen Stellen.
- 1Die Kirchen können dem Beauftragten im Einzelfall Aufträge erteilen. 2Im Benehmen mit den Kirchen kann er für weitere Kirchen im Freistaat Sachsen tätig werden.3Für die Verhandlungsführung mit staatlichen Stellen und die Vertretung der Kirchen bei offiziellen Anlässen bedarf der Beauftragte der besonderen Bevollmächtigung. 4Aufträge Dritter darf der Beauftragte nicht annehmen.
- Zu den Aufgaben des Beauftragten gehört es ferner, sich um die Stärkung der Gemeinschaft der evangelischen Christen zu bemühen, die in der Landespolitik tätig sind.
- 1Der Beauftragte kann an den Sitzungen des Erweiterten Kollegiums des Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamtes Sachsens gastweise teilnehmen. 2Er kann als Gast an den Synodaltagungen der Kirchen und an den Sitzungen der Kirchenleitungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz und der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen teilnehmen. 3Einladungen in die genannten Leitungsgremien hat der Beauftragte Folge zu leisten.4Der Beauftragte hat den Kirchen jährlich jeweils bis zum 31. August schriftlich über seine Tätigkeit zu berichten.
- 1Der Beauftragte untersteht der Dienstaufsicht des Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamtes Sachsens. 2Er leitet die gemeinsame Geschäftsstelle der Kirchen am Sitz der Staatsregierung »Evangelisches Büro«. 3Er ist unmittelbarer Vorgesetzter der dort tätigen Mitarbeiter.
- 1Der Beauftragte gehört der Konferenz der evangelischen Beauftragten bei den Regierungen und Landtagen der deutschen Bundesländer an und nimmt an deren Tagungen teil. 2Er hält Verbindung zum Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland am Sitz der Bundesregierung.3Der Beauftragte sucht die Zusammenarbeit mit dem Katholischen Büro in Sachsen.
- Diese Dienstanweisung wird jeweils nach drei Jahren von den Kirchen überprüft.