.Dienstanweisung für den Beauftragten der
Geltungszeitraum von: 01.01.2001
Geltungszeitraum bis: 31.12.2008
Dienstanweisung für den Beauftragten der
evangelischen Landeskirche beim Freistaat Sachsen1#
Vom 20. März 1995
(ABl. EKKPS S. 104)
#- 1 Der gemeinsame Beauftragte soll die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Freistaat Sachsen fördern und pflegen. 2 Dazu hält er Verbindung zum Landtag, zur Staatsregierung und zu den Landesbehörden. 3 Er unterhält Kontakte zu Parteien, Vereinigungen und Verbänden auf Landesebene, soweit diese für das öffentliche Leben und die Kirchen von Bedeutung sind.
- 1 Der Beauftragte informiert die Kirchen über Vorgänge in der Landespolitik, die ihren Dienst berühren. 2 Er wirkt auf ein einheitliches und abgestimmtes Handeln der Kirchen gegenüber dem Freistaat hin. 3 Die Kirchen ihrerseits setzen den Beauftragten von allen kirchlichen Aktivitäten, die das Verhältnis von Staat und Kirche berühren, in Kenntnis. 4 Sie beteiligen ihn an Gesprächen mit den staatlichen Stellen.
- 1 Die Kirchen können dem Beauftragten im Einzelfall Aufträge erteilen. 2 Im Benehmen mit den Kirchen kann er für weitere Kirchen im Freistaat Sachsen tätig werden.3 Für die Verhandlungsführung mit staatlichen Stellen und die Vertretung der Kirchen bei offiziellen Anlässen bedarf der Beauftragte der besonderen Bevollmächtigung. 4 Aufträge Dritter darf der Beauftragte nicht annehmen.
- Zu den Aufgaben des Beauftragten gehört es ferner, sich um die Stärkung der Gemeinschaft der evangelischen Christen zu bemühen, die in der Landespolitik tätig sind.
- 1 Der Beauftragte kann an den Sitzungen des Erweiterten Kollegiums des Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamtes Sachsens gastweise teilnehmen. 2 Er kann als Gast an den Synodaltagungen der Kirchen und an den Sitzungen der Kirchenleitungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz und der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen teilnehmen. 3 Einladungen in die genannten Leitungsgremien hat der Beauftragte Folge zu leisten.4 Der Beauftragte hat den Kirchen jährlich jeweils bis zum 31. August schriftlich über seine Tätigkeit zu berichten.
- 1 Der Beauftragte untersteht der Dienstaufsicht des Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamtes Sachsens. 2 Er leitet die gemeinsame Geschäftsstelle der Kirchen am Sitz der Staatsregierung »Evangelisches Büro«. 3 Er ist unmittelbarer Vorgesetzter der dort tätigen Mitarbeiter.
- 1 Der Beauftragte gehört der Konferenz der evangelischen Beauftragten bei den Regierungen und Landtagen der deutschen Bundesländer an und nimmt an deren Tagungen teil. 2 Er hält Verbindung zum Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland am Sitz der Bundesregierung.3 Der Beauftragte sucht die Zusammenarbeit mit dem Katholischen Büro in Sachsen.
- Diese Dienstanweisung wird jeweils nach drei Jahren von den Kirchen überprüft.