.Ordnung über den Lektorinnen- und Lektorendienst
Geltungszeitraum von: 01.10.1998
Geltungszeitraum bis: 31.12.2009
Ordnung über den Lektorinnen- und Lektorendienst
in der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Thüringen
Vom 2. August 1994 (ABl. ELKTh S. 157), in der Fassung vom 11. August 1998
(ABl. ELKTh S. 118, 2001 S. 238)
Der Landeskirchenrat erlässt gemäß § 82 Absatz 2 Nr. 3 und 8 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen folgende Ordnung über den Lektorinnen- und Lektorendienst in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen.
#Präambel
(1) Das Amt der Lektorin und des Lektors ist ein Ehrenamt. Der Dienst ist gegründet im allgemeinen Priestertum aller Getauften. Die Lektoren haben teil an der öffentlichen Verkündigung des Evangeliums. Sie dienen in der zum Gottesdienst versammelten Gemeinde gemeinsam mit der Pastorin oder dem Pfarrer durch Schriftlesung, Lesepredigt, diakonisches Gebet und Lesung der Abkündigungen.
(2) Aus diesem Kreis kann der Landeskirchenrat nach Maßgabe der folgenden Ordnung Lektoren zur Leitung von Gottesdiensten beauftragen. Diese Beauftragung schließt die Predigt nach einer Predigtvorlage ein.
(3) Für Gemeindeglieder, bei denen die Eignung zur freien Wortverkündigung festgestellt ist – insbesondere für Absolventen des Kirchlichen Fernunterrichts oder für Gemeindeglieder mit einer entsprechenden Vorbildung –, kann der Landeskirchenrat die Beauftragung zum Lektorendienst auf das Recht zur freien Wortverkündigung erstrecken.
###§ 1
(1) 1Der Gemeindekirchenrat kann Frauen und Männer zu solchem Lektorendienst (Präambel Absatz 2 und Absatz 3) vorschlagen. 2Sie sollen Gemeindeglieder sein, die mit der Heiligen Schrift vertraut und im Gottesdienst ihrer Kirchgemeinde heimisch sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) 1Der Vorschlag ist über den Superintendenten oder die Superintendentin mit deren Stellungnahme dem Landeskirchenrat vorzulegen. 2Über die Beauftragung wird eine Urkunde ausgestellt. 3Die Beauftragung zum Lektorendienst gemäß Präambel Absatz 2 erfolgt durch den Landeskirchenrat nach abgeschlossener Grundausbildung.
(3) 1Den Lektoren gemäß Präambel Absatz 2 wird eine Lesepredigt kostenlos von der Superintendentur zur Verfügung gestellt. 2Die Lektoren haben sich die Predigtvorlage inhaltlich anzueignen.
(4) 1Die Beauftragung mit dem Recht zur freien Wortverkündigung gemäß Präambel Absatz 3 erfolgt für einen bestimmten Bereich. 2Sie wird auf bis zu 10 Jahre befristet; die Befristung kann verlängert werden. 3Der Dienst der Lektoren wird in den ersten beiden Jahren durch einen Mentor oder eine Mentorin begleitet. 4Die Bestellung der Mentoren erfolgt durch den Superintendenten oder die Superintendentin.
#§ 2
Lektoren können in den Gemeinden, in die sie vom Superintendenten entsandt werden, den Gottesdienst leiten.
#§ 3
(1) 1Die vom Landeskirchenrat beauftragten Lektoren werden in der Superintendentur, in der sie hauptsächlich tätig werden sollen, von dem zuständigen Superintendenten gemäß Agende eingeführt. 2Bei der Einführung wird die Urkunde über die Beauftragung ausgehändigt.
(2) Die Lektoren sollen seelsorgerlich begleitet werden.
#§ 4
1Die Dienstaufsicht über die Lektoren hat der zuständige Superintendent oder die zuständige Superintendentin. 2Er oder sie stimmt den Einsatz mit den Lektoren ab. 3Lektoren und Pfarrer arbeiten eng zusammen.
#§ 5
Die Lektoren tragen im Dienst eine angemessene Kleidung.
#§ 6
(1) Die Verwaltung der Sakramente bleibt den ordinierten Pfarrern vorbehalten.
(2) Die Lektoren können im Einzelfall durch den zuständigen Superintendenten oder die zuständige Superintendentin beauftragt werden, die Feier des Heiligen Abendmahls im Gottesdienst zu leiten.
#§ 7
(1) Durch die Beauftragung zum Lektorendienst wird ein kirchliches Dienstverhältnis nicht begründet.
(2) Für den Dienst außerhalb ihrer Wohngemeinde stehen den Lektoren Wegegelder zu.
(3) Lektoren sind als ehrenamtliche Mitarbeiter für die Zeit der Wahrnehmung des Dienstes durch einen Haftpflicht- und Unfallsammelversicherungsvertrag sowie durch eine Dienstreisekaskoversicherung der Landeskirche in Schadensfällen abgesichert wie hauptamtliche kirchliche Mitarbeiter.
(4) Für den gehaltenen Gottesdienst kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, deren Höhe von den Superintendenten unter Berücksichtigung der konkreten Situation festgesetzt wird.
#§ 8
Die Lektoren sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
#§ 9
(1) Die Superintendenten haben die Lektoren der Superintendentur mindestens einmal jährlich zu einer Besprechung zusammenzurufen.
(2) Der oder die Beauftragte für Lektorenarbeit ist zu dieser Besprechung einzuladen.
(3) Die Lektoren werden einmal jährlich vom Gemeindedienst zum Lektorentag eingeladen.
#§ 10
(1) 1Beim Lektorentag wird auf die Dauer von 6 Jahren ein Lektorenrat gewählt.
2Dem Lektorenrat gehören an:
- der Leiter oder die Leiterin des Gemeindedienstes,
- der oder die Beauftragte für Lektorenarbeit,
- ein vom Superintendentenkonvent gewählter Superintendent bzw. eine Superintendentin,
- sechs bei dem Lektorentag gewählte Personen, davon aus jedem Aufsichtsbezirk zwei,
- ein Vertreter oder eine Vertreterin nach Präambel Abs. 3.
(2) 1Der Lektorenrat vertritt die Interessen der Lektoren in allen Angelegenheiten ihres Dienstes. 2Er berät und begleitet die Lektorenarbeit.
(3) Der Lektorenrat gibt sich eine Ordnung, die der Bestätigung durch den Landeskirchenrat bedarf.
#§ 11
(1) 1Der Gemeindedienst der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen ist für die Aus- und Weiterbildung der Lektoren zuständig. 2Sie erfolgt in der Regel im Gemeindekolleg.
(2) Der Leiter oder die Leiterin des Gemeindekollegs ist der oder die Beauftragte für die Lektorenarbeit.
(3) Inhalte und Dauer der Ausbildung werden vom Lektorenrat festgelegt und vom Landeskirchenrat bestätigt.
(4) Die Lektoren sind verpflichtet, spätestens nach 5 Jahren an einem Weiterbildungskurs teilzunehmen.
#§ 12
(1) 1Die Beauftragung zum Lektorendienst kann vom Landeskirchenrat widerrufen werden. 2Vorher ist die betreffende Person anzuhören. 3Die Superintendenten können den Widerruf beim Landeskirchenrat beantragen.
(2) Die Lektoren haben das Recht, den erteilten Auftrag zurückzugeben.
#§ 13
Der Landeskirchenrat behält sich vor, nähere Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
#§ 14
(1) Diese Änderung tritt am 1. 10. 1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Lektorendienst in der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen vom 2. August 1962 (ABl. S. 193 f.) außer Kraft.1#