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Geltungszeitraum von: 01.01.2003
Geltungszeitraum bis: 31.12.2009
Kirchengesetz über Kirchspiele (Kirchspielgesetz)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2003
(ABl. EKKPS S. 9, 18)
Aufgrund von Artikel 74 Abs. 2 Nr. 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen hat die Synode folgendes Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
(1) 1Kirchengemeinden können gemäß Artikel 26 der Grundordnung zu Kirchspielen zusammengeschlossen werden. 2Durch den Zusammenschluss soll insbesondere gewährleistet werden, dass
- die Versammlung und Sendung der Gemeindeglieder in vielfältiger Weise geschehen kann,
- die Leitung der Gemeinde selbstständig und in geordneter und in sachverständiger Weise wahrgenommen werden kann sowie
- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Bewältigung der Aufgaben der Gemeinde gegeben ist.
(2) Kirchspiele sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(3) Die Bestimmungen der kirchlichen Ordnung für Kirchengemeinden gelten entsprechend für Kirchspiele, soweit nachstehend nicht Abweichendes bestimmt ist.
#§ 2
(1) Über den Zusammenschluss zu Kirchspielen beschließt gemäß Artikel 28 der Grundordnung nach Anhörung der Gemeindekirchenräte der beteiligten Kirchengemeinden und der Visitationskommission des Kirchenkreises der Kreiskirchenrat.
(2) 1Über die Aufhebung oder Änderung eines Kirchspiels sowie über das Ausscheiden einzelner Kirchengemeinden aus dem Kirchspiel entscheidet der Kreiskirchenrat auf Antrag des Gemeindekirchenrates des Kirchspiels. 2Das Ausscheiden einer Kirchengemeinde aus dem Kirchspiel kann auch von den zu einer Versammlung einberufenen wahlberechtigten Gemeindegliedern dieser Kirchengemeinde beantragt werden. 3Der Vorsitzende des Gemeindekirchenrates des Kirchspiels ist zur Einberufung der Gemeindeversammlung verpflichtet, wenn diese von der Mehrheit der Vertreter dieser Kirchengemeinde im Gemeindekirchenrat des Kirchspiels gefordert wird. 4Das Ausscheiden einer Kirchengemeinde aus einem Kirchspiel kann auch von einem nach § 5 gebildeten örtlichen Beirat, der für die betreffende Kirchengemeinde zuständig ist, beantragt werden.
(3) 1Wird angestrebt, Kirchengemeinden, die zu einem Kirchspiel gehören, zu einer neuen Kirchengemeinde zu vereinigen, so ist für die Entscheidung des Kreiskirchenrates Voraussetzung, dass der Gemeindekirchenrat des Kirchspiels der Vereinigung zustimmt. 2Außerdem hat der Kreiskirchenrat vor seiner Entscheidung die Visitationskommission des Kirchenkreises und jeweils die zu einer Versammlung einberufenen wahlberechtigten Gemeindeglieder der einzelnen beteiligten Kirchengemeinden anzuhören.
(4) Entscheidungen des Kreiskirchenrates gemäß Absatz 1 bis 3 bedürfen der Zustimmung des Konsistoriums.
(5) Kirchspiele, die den Bereich einer nach Maßgabe besonderer Bestimmungen gebildeten Region erfassen, führen die Bezeichnung „Regionalgemeinde“.
(6) Die Pfarrstellen der am Zusammenschluss zur Regionalgemeinde beteiligten Kirchengemeinden gehen auf die Regionalgemeinde über.
#§ 3
(1) 1Dem Gemeindekirchenrat des Kirchspiels müssen mindestens vier gewählte Mitglieder angehören. 2Jede dem Kirchspiel angehörende Kirchengemeinde muss mindestens mit einem Mitglied im Gemeindekirchenrat vertreten sein. 3Ein Mitglied des Gemeindekirchenrates des Kirchspiels kann nur von einem Stellvertreter vertreten werden, der Glied der gleichen Kirchengemeinde ist.
(2) Bei Bildung eines Kirchspiels wählen die Gemeindekirchenräte der beteiligten Kirchengemeinden die Mitglieder und Stellvertreter des Gemeindekirchenrates des Kirchspiels in der vom Kreiskirchenrat bestimmten Anzahl.
(3) Nach der erstmaligen Bildung des Gemeindekirchenrates des Kirchspiels gemäß Absatz 2 erfolgen Neubildungen des Gemeindekirchenrates durch Wahl und Berufung gemäß den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Bildung und Geschäftsführung des Gemeindekirchenrates.
(4) 1Sobald der Gemeindekirchenrat des Kirchspiels gebildet ist, gehen die Aufgaben der Gemeindekirchenräte der zum Kirchspiel gehörenden Kirchengemeinden auf diesen über, soweit nachstehend nicht Abweichendes bestimmt ist. 2Werden gemäß § 5 für die einzelnen am Kirchspiel beteiligten Kirchengemeinden örtliche Beiräte gebildet, so bestehen die bisherigen Gemeindekirchenräte bis zu einer Bildung gemäß § 5 Abs. 3 als örtliche Beiräte fort.
#§ 4
(1) 1Bei Errichtung des Kirchspiels ist für jede Kirchengemeinde das vorhandene Vermögen festzustellen. 2Ein Verzeichnis des Vermögens ist dem zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt einzureichen. 3Die Haushalte der Kirchengemeinden werden zu einem gemeinsamen Haushalt des Kirchspiels zusammengefasst.
(2) 1Der Gemeindekirchenrat des Kirchspiels nimmt die Rechte der beteiligten Kirchengemeinden wahr und erfüllt ihre Pflichten. 2Neue Rechtsbeziehungen können auch für und gegen das Kirchspiel begründet werden.
(3) 1Gegen die Verfügung über kirchliche Gebäude sowie gegen Beschlüsse über eine Zweckänderung der Gebäude steht jedem Mitglied des Gemeindekirchenrates des Kirchspiels, das Glied der betroffenen Kirchengemeinde ist, innerhalb eines Monats ein Einspruchsrecht zu. 2Die Einspruchsberechtigten sind über ihr Recht zu unterrichten. 3Über den Einspruch entscheidet der Kreiskirchenrat.
#§ 5
(1) Für Kirchspiele können örtliche Beiräte gebildet werden, die für die einzelnen am Zusammenschluss zum Kirchspiel beteiligten Kirchengemeinden zuständig sind.
(2) 1Die örtlichen Beiräte tragen Mitverantwortung für die Wahrnehmung des Verkündigungsauftrages. 2Sie haben unbeschadet der Gesamtverantwortung des Gemeindekirchenrates des Kirchspiels insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahrnehmung der in Artikel 32 Abs. 4 Nr. 1, 2, 3 und 6 der Grundordnung bezeichneten Aufgaben;
- Wahrnehmung der den Gemeindekirchenräten nach der Ordnung des kirchlichen Lebens vorbehaltenen Aufgaben;
- Verantwortung für die Verwaltung örtlicher kirchlicher Einrichtungen im Rahmen des Haushalts des Kirchspiels und nach Maßgabe der Festlegungen des Gemeindekirchenrates des Kirchspiels;
- Entscheidung über die Verwendung durch den Gemeindekirchenrat zugewiesener Haushaltsmittel;
- Unterstützung des Gemeindekirchenrates des Kirchspiels bei der Wahrnehmung der Verantwortung für die Instandhaltung der Gebäude der einzelnen Gemeinde;
- Entscheidung über die zeitweilige Überlassung der der einzelnen Kirchengemeinde gehörenden Räume für nichtgemeindliche Zwecke (Artikel 32 Abs. 4 Nr. 9 der Grundordnung). 3Einem örtlichen Beirat können durch den Gemeindekirchenrat des Kirchspiels mit Zustimmung des Kreiskirchenrates weitere Aufgaben, die sich auf die Situation der betreffenden Kirchengemeinde beziehen und durch deren Wahrnehmung die umfassende Leitungsverantwortung des Gemeindekirchenrates gemäß Artikel 32 Abs. 1 und 2 der Grundordnung nicht berührt wird, übertragen werden.
(3) 1Über die Bildung der Beiräte entscheidet der zuständige Gemeindekirchenrat. 2Er legt zugleich die Zahl der Mitglieder der Beiräte fest. 3Die Vertreter der einzelnen Gemeinden im Gemeindekirchenrat des Kirchspiels sind zugleich Mitglieder der für die einzelnen Gemeinden zuständigen Beiräte. 4Die übrigen Mitglieder werden gewählt. 5Für die Wahl und Geschäftsführung der Beiräte finden die Bestimmungen des Gemeindekirchenratsgesetzes entsprechende Anwendung, soweit nachstehend nicht Abweichendes bestimmt ist. 6Für die Aufstellung des Wahlvorschlags finden die Bestimmungen über zu beachtende Fristen keine Anwendung mit Ausnahme der Vorschrift über die abschließende Bekanntmachung des Wahlvorschlags zwei Wochen vor dem Wahltag. 7Darüber hinaus finden die Vorschriften über einen Rechtsbehelf gegen die Zurückweisung eines vorgeschlagenen Kandidaten sowie über die Möglichkeit der Anfechtung der Gültigkeit einer Wahl zum Gemeindekirchenrat keine Anwendung.
(4) In entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Gemeindekirchenratsgesetzes kann der Gemeindekirchenrat des Kirchspiels auch Gemeindeglieder in örtliche Beiräte berufen.
(5) 1Der Beirat wählt aus dem Kreis seiner ordentlichen Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die Älteste sein müssen. 2Der für die Gemeinde zuständige Mitarbeiter im Pfarrdienst kann an den Sitzungen des Beirates jederzeit beratend teilnehmen.
(6) 1Für die Geschäftsführung des örtlichen Beirates finden die für den Gemeindekirchenrat geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. 2Die Protokolle über die Sitzungen des örtlichen Beirates sind dem Gemeindekirchenrat des Kirchspiels zur Kenntnis zu geben.
#§ 6
(1) 1Bei Vermögensstreitigkeiten zwischen einzelnen Kirchengemeinden oder diesen und dem Kirchspiel ist Klage beim Verwaltungsgericht der Kirchenprovinz zulässig. 2Sie muss innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Entscheidung des nach der kirchlichen Ordnung zuständigen Organs erhoben werden.
(2) 1Über die Erhebung einer Klage gemäß Absatz 1 durch eine Kirchengemeinde, die dem Kirchspiel angehört, entscheiden diejenigen gewählten oder berufenen Mitglieder des Gemeindekirchenrates des Kirchspiels, die Glieder dieser Kirchengemeinde sind. 2Beschließen diese Mitglieder, dass Klage zu erheben ist, so vertreten sie gemeinsam im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die betreffende Kirchengemeinde. 3Der Beschluss muss zumindest von drei Mitgliedern gefasst sein.
(3) 1Ist eine Kirchengemeinde im Gemeindekirchenrat des Kirchspiels mit weniger als drei Mitgliedern vertreten, so sind auf Antrag eines dieser Mitglieder vom Kreiskirchenrat ein bzw. zwei Glieder der betreffenden Kirchengemeinde zu bestellen, die zusammen mit den in Absatz 2 Satz 1 genannten Mitgliedern des Gemeindekirchenrates des Kirchspiels über die Erhebung der Klage entscheiden. 2Sie vertreten gemeinsam die Kirchengemeinde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.
#§ 6 a
Schließt sich eine reformierte Kirchengemeinde mit Kirchengemeinden des örtlichen Kirchenkreises zu einem Kirchspiel zusammen, so finden die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes unter folgenden Maßgaben Anwendung:
#- 1Der Kreiskirchenrat des örtlichen Kirchenkreises und der Kreiskirchenrat des reformierten Kirchenkreises verständigen sich vor Einleitung eines Verfahrens über die Bildung eines Kirchspiels über das Ziel der Einbindung der reformierten Kirchengemeinde in das zu bildende Kirchspiel. 2Die Anhörung der reformierten Kirchengemeinde geschieht durch den Kreiskirchenrat des reformierten Kirchenkreises. 3Die Entscheidung über die Einbeziehung der reformierten Kirchengemeinde in das Kirchspiel bedarf einvernehmlicher Beschlüsse der Kreiskirchenräte des örtlichen und des reformierten Kirchenkreises.
- 1Der örtliche Kirchenkreis hat die umfassende Aufsicht über das Kirchspiel im Sinne der kirchlichen Ordnung, soweit nachstehend nicht Abweichendes bestimmt ist. 2Das Kirchspiel gehört dem örtlichen Kirchenkreis an. 3Die Zugehörigkeit der reformierten Kirchengemeinde zum reformierten Kirchenkreis bleibt unberührt.
- 1Dem Gemeindekirchenrat des Kirchspiels sollen zwei bis drei Vertreter der reformierten Kirchengemeinde angehören. 2Die Festlegung des Kreiskirchenrates des örtlichen Kirchenkreises über die Anzahl der Vertreter der reformierten Kirchengemeinde im Gemeindekirchenrat des Kirchspiels bedarf der Zustimmung des Kreiskirchenrates des reformierten Kirchenkreises.
- Wenden die Vertreter der reformierten Kirchengemeinde im Gemeindekirchenrat des Kirchspiels gegenüber einem Beschluss des Gemeindekirchenrates mehrheitlich ein, dass dieser mit Bekenntnis und Ordnung der reformierten Gemeinde nicht im Einklang steht und bestätigt der Kreiskirchenrat des reformierten Kirchenkreises diesen Einwand, so hat der Beschluss insoweit für die reformierte Kirchengemeinde keine Geltung.
- Die Pfarrstelle einer reformierten Kirchengemeinde bleibt trotz der Einbindung der reformierten Kirchengemeinde in ein örtliches Kirchspiel abweichend von § 2 Abs. 6 (bzw. § 3 Abs. 3) der reformierten Kirchengemeinde zugeordnet.
- 1Für die reformierte Kirchengemeinde wird ein örtlicher Beirat im Sinne von § 5 gebildet. 2Er führt die Bezeichnung „Presbyterium“. 3Über die in § 5 genannten Aufgaben hinaus ist das Presbyterium zuständig für Fragen der Gestaltung des Gottesdienstes und der Anwendung liturgischen Rechts, soweit in diesen Angelegenheiten eine Zuständigkeit der reformierten Kirchengemeinde gegeben ist. 4Im Verfahren zur Wiederbesetzung der reformierten Pfarrstelle ist das Pfarrstellengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Zuständigkeiten des Gemeindekirchenrates von dem Presbyterium und dem Gemeindekirchenrat des Kirchspiels gemeinsam wahrzunehmen sind. 5Von Presbyterium und Gemeindekirchenrat des Kirchspiels sind jeweils getrennte Beschlüsse zu fassen. 6Für Entscheidungen über den Verzicht auf Ausschreibung, die Aufstellung des Wahlvorschlags, das Absehen einer Vorstellung und die Wahl sind einvernehmliche Beschlüsse des Presbyteriums und des Gemeindekirchenrates des Kirchspiels erforderlich.
- Der Senior des reformierten Kirchenkreises kann an den Sitzungen des Gemeindekirchenrates des Kirchspiels beratend teilnehmen und Anträge stellen.
§ 7
Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt die Kirchenleitung.
#§ 8
(Inkrafttreten)