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Geltungszeitraum von: 01.04.2006

Geltungszeitraum bis: 31.12.2009

Kirchengesetz zur strukturellen Sicherung
der kirchgemeindlichen Arbeit (Gemeindestrukturgesetz)

Vom 18. Februar 2006

(ABl. S. 69)

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz erlassen, das hiermit verkündet wird:
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Artikel 1

( 1 ) Kirchgemeinden sind verpflichtet, ihre Strukturen nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes so zu verändern, dass die Erfüllung ihrer Aufgaben auch unter den veränderten Bedingungen der Mitgliedersituation und des Verkündigungsdienstes gewährleistet bleibt.
( 2 ) Strukturelle Veränderungen im Sinne von Absatz 1 sind
  1. die Bildung von Kirchgemeindeverbänden,
  2. die Vereinigung von Kirchgemeinden. Die Bestimmungen des Erprobungsgesetzes für Regionalpfarrämter, Regionalgemeinschaften und Regionalgemeinden vom 20. März 1999 (ABl. ELKTh S. 99), geändert durch Kirchengesetz vom 27. März 2004 (ABl. ELKTh S. 67) sowie des Kirchengesetzes über kirchliche Zweckvereinbarungen und kirchliche Zweckverbände vom 31. März 2001 (ABl. ELKTh S. 119) bleiben unberührt.
( 3 ) Die Vorstände der Kreissynoden wirken in Abstimmung mit den Visitatoren, den Vorständen der Kreiskirchenämter und dem Kirchenamt darauf hin, dass die erforderlichen strukturellen Maßnahmen im Sinne von Absatz 2 möglichst im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Neuwahlen zu den Gemeindekirchenräten 2007 eingeleitet und spätestens bis zum Ende der neuen Amtsperiode der Gemeindekirchenräte durchgeführt werden.
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Artikel 2

Die Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 2. November 1951 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2004 (ABl. EKM 2005 S. 42, 129) wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
  2. Absatz 4 wird aufgehoben.
2. Nach § 10 wird folgender § 10 a mit der Überschrift „Strukturelle Veränderungen“ eingefügt:
( 1 ) Über die Veränderung des Gebietes der Kirchgemeinde sowie über die Neubildung, die Aufhebung und die Vereinigung von Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbänden (§ 34 a) entscheidet die Kreissynode auf Antrag der beteiligten Kirchgemeinden oder nach deren Anhörung auf Vorschlag des Vorstandes der Kreissynode. Wird eine solche Änderung beschlossen, ist zugleich das Erforderliche für eine etwaige Vermögensauseinandersetzung oder sonst zu regelnde Einzelheiten zu bestimmen. Der Beschluss der Kreissynode bedarf der Genehmigung des Kirchenamtes.
( 2 ) § 51 Abs. 3 gilt entsprechend.“
3. § 13 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Vorstand des Kreiskirchenamtes kann im Einvernehmen mit dem Superintendenten die Bildung eines gemeinsamen Gemeindekirchenrates für mehrere Kirchgemeinden anordnen, wenn die Mindestzahl der für die Kirchgemeinde zu wählenden Kirchenältesten nicht erreicht wird.“
4. § 15 wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
    „Die Mindestzahl der für jede Kirchgemeinde zu wählenden Kirchenältesten beträgt vier.“
  2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Bei Vorliegen besonderer Gründe kann der Vorstand des Kreiskirchenamtes auf Antrag des Gemeindekirchenrates und nach Anhörung des Superintendenten abweichende Regelungen treffen. Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.“
5. Die Überschrift des Unterabschnitts vor § 33 wird wie folgt gefasst:
„D. Kirchspiel und Kirchgemeindeverband“
6. Nach § 34 wird folgender § 34 a mit der Überschrift
„Kirchgemeindeverband“ eingefügt:
( 1 ) Der Kirchgemeindeverband trägt dafür Sorge, dass die in ihm zusammengeschlossenen Kirchgemeinden unter den veränderten Bedingungen ihre Aufgaben erfüllen und ein reges kirchgemeindliches Leben entfalten können. Er fördert die Gemeinschaft und das Zusammenwachsen der Kirchgemeinden und gibt Anstöße für Gemeindeaufbau und -entwicklung.
( 2 ) Zu einem Kirchgemeindeverband können gemäß § 10 a benachbarte Kirchgemeinden zusammengeschlossen werden, die
  1. in einem Kirchspiel oder
  2. durch die arbeitsteilige Zusammenarbeit mehrerer Pfarrämter in einer Region (Regionalgemeinde) miteinander verbunden sind.
( 3 ) Kirchgemeindeverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der rechtliche Bestand der Kirchgemeinden wird durch die Einbeziehung in einen Kirchgemeindeverband nicht berührt.
( 4 ) Die Leitung und die rechtliche Vertretung des Kirchgemeindeverbandes liegt bei dem Organ des Kirchgemeindeverbandes (Gemeindeverbandsvorstand). Jede dem Kirchgemeindeverband angehörende Kirchgemeinde soll mindestens mit einem gewählten oder hinzuberufenen Mitglied im Gemeindeverbandsvorstand vertreten sein.
Im übrigen gelten die Bestimmungen für die Bildung und Zusammensetzung der Gemeindekirchenräte sowie über den Vorsitz und die Geschäftsführung im Gemeindekirchenrat entsprechend.
( 5 ) Der Gemeindeverbandsvorstand nimmt die Rechte der beteiligten Kirchgemeinden wahr und erfüllt ihre Pflichten, soweit dies nicht nach Maßgabe der Satzung des Kirchgemeindeverbandes örtlichen Gemeindekirchenräten vorbehalten bleibt. Für die in einem Kirchgemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchgemeinden wird in der Regel ein gemeinsamer Haushalt geführt.
( 6 ) Soweit die Satzung des Kirchgemeindeverbandes nichts anderes bestimmt, gehören die zum Dienst in den Kirchgemeinden berufenen Pfarrer abweichend von § 14 Abs. 1 den örtlichen Gemeindekirchenräten nicht an; sie können mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen der örtlichen Gemeindekirchenräte teilnehmen.
( 7 ) Die Rechtsverhältnisse des Gemeindeverbandes im Einzelnen werden auf der Grundlage einer Mustersatzung des Landeskirchenrates durch eine Gemeindeverbandssatzung geregelt. Die Gemeindeverbandssatzung muss insbesondere Regelungen enthalten über
  1. den Namen und den Sitz des Kirchgemeindeverbandes,
  2. die Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben örtlicher Gemeindekirchenräte,
  3. die Finanzen und das Vermögen der beteiligten Kirchgemeinden.
Erlass, Änderung und Aufhebung der Gemeindeverbandssatzung bedürfen der Genehmigung des Kreiskirchenamtes. In begründeten Fällen kann das Kirchenamt Abweichungen von den Bestimmungen der Mustersatzung zulassen.
7. In § 56 d wird folgende Nummer 4 Buchstabe a eingefügt: „Sie beschließt gemäß § 10 a Abs. 1 über die Veränderung des Gebietes der Kirchgemeinde sowie über die Neubildung, die Aufhebung und die Vereinigung von Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbänden.“
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Artikel 3

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 2006 in Kraft.