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Geltungszeitraum von: 15.06.2007

Geltungszeitraum bis: 31.12.2009

Verordnung über Gemeindekirchenräte und
örtliche Beiräte in Kirchgemeindeverbänden
und über Sprengelbeiräte in Kirchgemeinden
in der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Thüringen

Vom 4. Mai 2007

(ABl. S. 171)

Der Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen hat aufgrund von § 83 Abs. 2 Nr. 4 der Verfassung in seiner Sitzung vom 4. Mai 2007 folgende Verordnung erlassen:
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Abschnitt I:
Der Gemeindekirchenrat des Kirchgemeindeverbandes

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§ 1
Begriff

Der Gemeindekirchenrat eines Kirchgemeindeverbandes nach dieser Verordnung ist Gemeindeverbandsvorstand im Sinne des § 34a der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen.
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§ 2
Wahl des Gemeindekirchenrates des Kirchgemeindeverbandes

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat des Kirchgemeindeverbandes wird nach den Vorschriften des Gemeindekirchenratswahlgesetzes der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland gewählt.
( 2 ) Dem Gemeindekirchenrat des Kirchgemeindeverbandes müssen mindestens vier gewählte Mitglieder angehören; jede dem Kirchgemeindeverband angehörende Kirchgemeinde muss mindestens mit einem Mitglied im Gemeindekirchenrat vertreten sein (§ 4 Abs. 1 und 2 Gemeindekirchenratswahlgesetz).
( 3 ) Ein Mitglied des Gemeindekirchenrates des Kirchgemeindeverbandes kann nur von einem Stellvertreter vertreten werden, der Glied derselben Kirchgemeinde ist.
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Abschnitt II:
Örtliche Beiräte in Kirchgemeinden eines Kirchgemeindeverbandes

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§ 3
Begriff

Örtliche Beiräte nach dieser Verordnung sind örtliche Gemeindekirchenräte im Sinne des § 34a der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen.
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§ 4
Bildung örtlicher Beiräte

( 1 ) In den Kirchgemeinden eines Kirchgemeindeverbandes sollen örtliche Beiräte gebildet werden. Über die Bildung der örtlichen Beiräte entscheidet der Gemeindekirchenrat des Kirchgemeindeverbandes. Er legt zugleich die Zahl der Mitglieder der einzelnen Beiräte fest.
( 2 ) Die Vertreter der einzelnen Kirchgemeinden im Gemeindekirchenrat des Kirchgemeindeverbandes sind zugleich Mitglieder des für die jeweilige Kirchgemeinde zuständigen örtlichen Beirates. Die übrigen Mitglieder des Beirates werden gewählt. Die Wahl findet in einer als Wahlversammlung einberufenen Kirchgemeindeversammlung (§ 17 Abs. 3 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen) statt.
( 3 ) Der Gemeindekirchenrat des Kirchgemeindeverbandes kann weitere Gemeindeglieder der jeweiligen Kirchgemeinde in den örtlichen Beirat berufen.
( 4 ) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der für die Kirchgemeinde zuständige Pfarrer kann an den Sitzungen des örtlichen Beirates mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen.
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§ 5
Geschäftsführung des örtlichen Beirates

Für die Geschäftsführung des örtlichen Beirates finden die für den Gemeindekirchenrat geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Die Protokolle über die Sitzungen des örtlichen Beirates sind dem Gemeindekirchenrat des Kirchgemeindeverbandes unverzüglich zur Kenntnis zu geben. § 27 Abs. 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen gilt entsprechend.
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§ 6
Aufgaben der örtlichen Beiräte

Die örtlichen Beiräte tragen Mitverantwortung für die Wahrnehmung des Verkündigungsauftrages. Im Übrigen werden die Aufgaben der örtlichen Beiräte in einer vom Kirchgemeindeverband zu erlassenden Satzung geregelt, die der Genehmigung des Vorstands des Kreiskirchenamtes bedarf.1#
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Abschnitt III:
Neubildung von Kirchgemeindeverbänden

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§ 7

( 1 ) Bei der Neubildung eines Kirchgemeindeverbandes wählen die Gemeindekirchenräte der beteiligten Kirchgemeinden aus dem Kreis ihrer ordentlichen Mitglieder die Mitglieder und Stellvertreter des Gemeindekirchenrates des Kirchgemeindeverbandes in der vom Vorstand des Kreiskirchenamtes bestimmten Anzahl.
( 2 ) Mit der Bildung des Gemeindekirchenrates des Kirchgemeindeverbandes gehen die Aufgaben der Gemeindekirchenräte der zum Kirchgemeindeverband gehörenden Kirchgemeinden auf diesen über, soweit in dieser Verordnung, in anderen Vorschriften oder in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
( 3 ) Der nach Absatz 1 gebildete Gemeindekirchenrat bleibt bis zur Neuwahl im Rahmen der nächsten allgemeinen Gemeindekirchenratswahlen in der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland bestehen. Im Übrigen gelten für den Gemeindekirchenrat die allgemeinen Bestimmungen des Gemeindekirchenratswahlgesetzes.
( 4 ) Bis zur Bildung von örtlichen Beiräten nehmen die bisherigen Gemeindekirchenräte der am Kirchgemeindeverband beteiligten Kirchgemeinden die Aufgaben der örtlichen Beiräte wahr.
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Abschnitt IV:
Sprengelbeiräte

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§ 8

Für die Bildung und die Geschäftsführung von Sprengelbeiräten in einer in Sprengel aufgeteilten Kirchgemeinde (§ 43 Abs. 2 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen) finden die Vorschriften über die örtlichen Beiräte in Kirchgemeindeverbänden entsprechende Anwendung.

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1 ↑ Das Kirchenamt erlässt hierzu eine Mustersatzung.