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Geltungszeitraum von: 01.06.2005

Geltungszeitraum bis: 31.12.2009

Verordnung über die Entschädigung der Vorsitzenden der Kammern des Kirchengerichts und die Kostentragung der Geschäftsstelle des Kirchengerichts nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD-MVG.EKD und des MVG-Ausführungsgesetzes der EKM

Vom 4. Mai 2005

(ABl. S. 179)

Aufgrund von Artikel 11 Abs. 3 Nr. 3 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland erlässt die Kirchenleitung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland im Einvernehmen mit dem Vorstand des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. die folgende Verordnung:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden (im Folgenden: Vorsitzende) der Kammern des Kirchengerichts und die Kostentragung der Geschäftsstelle des Kirchengerichts nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD-MVG.EKD und des MVG-Ausführungsgesetzes der EKM.
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§ 2
Entschädigung der Vorsitzenden der Kammern des Kirchengerichts

( 1 ) Die Vorsitzenden der Kammern des Kirchengerichts erhalten für jedes erledigte Verfahren eine Entschädigung in Höhe von 200 Euro. Die Entschädigung wird auch gezahlt, wenn in einem Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
( 2 ) Die Vorsitzenden der Kammern des Kirchengerichts erhalten für das im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit notwendige Studium von Fachzeitschriften, aktueller Rechtsprechung und Literatur eine Entschädigung in Höhe von 300 Euro pro Jahr, die auf die Entschädigung der jährlich anfallenden erledigten Verfahren angerechnet wird.
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§ 3
Kostentragung

Die Kosten für die Entschädigung der Vorsitzenden der Kammern des Kirchengerichts und die Kosten der Geschäftsstelle tragen jeweils die den Kammern bzw. Abteilungen zugeordneten Teilkirchen der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland bzw. das Diakonische Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V.
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§ 4
Inkraft- und Außerkrafttreten; Übergangsregelung

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten entgegenstehende Regelungen außer Kraft.
( 3 ) Diese Verordnung findet Anwendung auch für die Verfahren, die am 1. Juni 2005 noch nicht abgeschlossen sind.