.Ordnung über die Geschäftsstelle und die
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Ordnung über die Geschäftsstelle und die
Geschäftsverteilung der Kammern des Kirchengerichts
nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz
der EKD-MVG.EKD und des
MVG-Ausführungsgesetzes der EKM
(GO.GeschSt-Kirchengericht MVG.EKD)
Vom 22. April 2005
Das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten gibt sich gemäß § 11 Abs. 4 des Kirchengesetzes der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland zur Ausführung des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über Mitarbeitervertretungen (MVG-Ausführungsgesetz EKM) vom 20. November 2004 (ABl. 2005 S. 23) die folgende Ordnung:
####§ 1
Zweck
Diese Ordnung regelt die geschäftliche Behandlung der Verfahren vor dem Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten (im Folgenden: Kirchengericht).
#§ 2
Einrichtung der Geschäftsstelle
(
1
)
Für das Kirchengericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
(
2
)
1 Die Geschäftsstelle des Kirchengerichts wird in Abteilungen unterteilt, die für die Kammern des Kirchengerichts (§ 11 Abs. 1 MVG-Ausführungsgesetz EKM) zuständig sind.
2 Für die dritte und vierte Kammer, die für die Regionen im Bereich des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. (im Folgenden: Diakonisches Werk) zuständig sind, wird eine Abteilung gebildet.
(
3
)
Die Abteilungen der Geschäftsstelle des Kirchengerichts nehmen ihre Aufgaben eigenverantwortlich wahr.
#§ 3
Besetzung der Geschäftsstelle
(
1
)
Die Besetzung der Geschäftsstelle erfolgt durch Beamte oder Beamtinnen bzw. Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, die mindestens über einen Abschluss für den gehobenen Dienst verfügen.
(
2
)
Die Besetzung der Geschäftsstelle obliegt dem Kirchenamt der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland bzw. dem Diakonischen Werk.
(
3
)
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle unterliegen bei ihrer Tätigkeit für das Kirchengericht den Weisungen der Vorsitzenden.
(
4
)
Für die Vertretung der Abteilungen untereinander gilt die Vertretungsregelung der Kammern gemäß § 11 Abs. 3 MVG-Ausführungsgesetz EKM.
#§ 4
Aufgaben der Geschäftsstelle
(
1
)
Die Geschäftsstelle vermittelt den gesamten Schriftverkehr zwischen dem Kirchengericht, den Mitgliedern der Kammern sowie den Parteien und den sonst an dem Verfahren Beteiligten.
(
2
)
Die Geschäftsstelle sorgt für die Sicherung der organisatorischen Durchführung der Verhandlungen.
(
3
)
Die Geschäftsstelle übernimmt die Aktenführung und archiviert die Vorgänge nach Abschluss des Verfahrens.
(
4
)
Die Geschäftsstelle erledigt die für die Mitglieder der Kammern zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Schreibarbeiten.
#§ 5
Schweigepflicht
1 Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle unterliegen hinsichtlich der bei ihrer Dienstausübung erlangten Kenntnisse der Schweigepflicht. 2 Die Schweigepflicht umfasst auch Kenntnisse, die sie anlässlich von Besprechungen und Beratungen des Kirchengerichts bzw. der Geschäftsstelle erlangen, soweit sie sich auf Kirchengerichtsverfahren beziehen.
#§ 6
Geschäftsgang
(
1
)
Die Parteien haben Anträge und Schriftsätze an das Kirchengericht in vierfacher Ausfertigung einzureichen.
(
2
)
1 Schriftstücke, die die Geschäftsstelle nicht selbstständig zu bearbeiten hat, sind dem oder der Vorsitzenden vorzulegen. 2 Wann diese Schriftstücke vorzulegen sind, bestimmt der oder die Vorsitzende.
(
3
)
Die Geschäftsstelle hat zu überwachen, dass alle Verfügungen ausgeführt werden.
#§ 7
Inkraft- und Außerkrafttreten; Übergangsregelung
(
1
)
Diese Ordnung tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten entgegenstehende Regelungen außer Kraft.
(
3
)
Diese Ordnung findet Anwendung auch für die Verfahren, die am 1. Juni 2005 noch nicht abgeschlossen sind.