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Kirchengesetz
zur Ausführung des Disziplinargesetzes der EKD
(Ausführungsgesetz zum Disziplinargesetz – AGDG)

Vom 20. März 2010

(ABl. S. 92)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Disziplinargesetz
20.11.2010
§ 4
neu gefasst
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§ 1
Geltungsbereich
(Zu § 2 Disziplinargesetz)

Das Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD 2009 S. 316) gilt für Disziplinarverfahren gegen
  1. Pfarrer, Kirchenbeamte, ordinierte Gemeindepädagogen und andere Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland stehen,
  2. Ordinierte im Haupt-, Neben- oder Ehrenamt, die nicht in einem Dienstverhältnis nach Nummer 1 stehen,
  3. Personen im Vorbereitungsdienst, die im Dienst der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, aber nicht in einem Dienstverhältnis nach Nummer 1 stehen,
  4. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Personen der Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland die Aufsicht führt.
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§ 2
Disziplinaraufsichtsführende Stelle
(Zu § 4 Absatz 4 Disziplinargesetz)

( 1 ) Disziplinaraufsichtsführende Stelle ist der Landeskirchenrat für
  1. den Leiter des Rechnungsprüfungsamtes und seinen Stellvertreter,
  2. die Pfarrer und Kirchenbeamten, die Mitglieder eines kirchenleitenden Organs im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 Kirchenverfassung EKM sind.
( 2 ) In allen übrigen Fällen ist das Landeskirchenamt disziplinaraufsichtsführende Stelle.
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§ 3
Kürzung der Bezüge
(Zu § 12 Disziplinargesetz)

Bei der Berechnung der Bezüge wird nur das jeweilige Grundgehalt zugrunde gelegt.
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§ 41#
Disziplinargerichte
(Zu § 47 Disziplinargesetz)

Ständiges Disziplinargericht des ersten Rechtszuges ist die Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 5
Begnadigungsrecht
(Zu § 84 Disziplinargesetz)

Das Begnadigungsrecht übt der Landesbischof aus (Artikel 69 Nummer 8 Kirchenverfassung EKM).
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§ 6
Sprachregelung

Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 7
Übergangsbestimmungen
(Zu § 86 Absatz 4 Disziplinargesetz)

Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland bereits beim Disziplinarsenat der VELKD oder beim gemeinsamen Disziplinarhof für die Union Evangelischer Kirchen in der EKD und ihre Mitgliedskirchen gerichtshängig sind, werden durch diesen nach den bisher geltenden Bestimmungen fortgeführt.
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§ 8
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)


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1 ↑ § 4 neu gefasst durch Art. 1 KG vom 20.11.2010 (ABl. S. 308).