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Geltungszeitraum von: 01.10.2002

Geltungszeitraum bis: 14.04.2010

Rechtsverordnung über die kirchliche
Stiftungsaufsicht (Kirchliche Stiftungsaufsichtsverordnung)

Vom 13. August 2002

(ABl. ELKTh S. 180)

Der Landeskirchenrat hat gemäß § 82 Abs. 2 Ziff. 3 der Verfassung in seiner Sitzung am 13. August 2002 die folgende Rechtsverordnung über die kirchliche Stiftungsaufsicht erlassen:
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§ 1
Stiftungsaufsicht

Der Stiftungsaufsicht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen unterliegen diejenigen rechtsfähigen Stiftungen, die nach § 27 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen vom 13. September 1990 (Gesetzblatt der DDR I, S. 1483) – im Folgenden Staatliches Stiftungsgesetz genannt – als kirchliche Stiftungen genehmigt worden sind und diejenigen Stiftungen, die nach § 29 des Staatlichen Stiftungsgesetzes fortbestehen.
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§ 2
Anerkennung

( 1 ) Als kirchliche Stiftungen des Privatrechts können vom Landeskirchenrat – vorbehaltlich der Genehmigung des Freistaats – diejenigen Stiftungen anerkannt werden, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Staatlichen Stiftungsgesetzes erfüllen und ihren Sitz im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen haben.
( 2 ) Für den Widerruf der Anerkennung gilt § 6 des Kirchengesetzes über die Stellung kirchlicher Werke vom 30.10.1999 (ABl. S. 226) entsprechend.
( 3 ) Die Anerkennung und der Widerruf einer kirchlichen Stiftung sind im kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
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§ 3
Zuständigkeit

( 1 ) Zuständige Kirchenbehörde im Sinne des § 27 des Staatlichen Stiftungsgesetzes ist für den Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen der Landeskirchenrat – unbeschadet der besonderen Bestimmungen über die Stiftungsaufsicht bei kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Der Landeskirchenrat überträgt die unmittelbare Wahrnehmung der Stiftungsaufsicht auf das Landeskirchenamt – Referat Stiftungsaufsicht, soweit es sich um Stiftungen des Privatrechts handelt.
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§ 4
Stifterwillen, Aufsicht

Die Stiftungsaufsicht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen stellt sicher, dass die kirchlichen Stiftungen gemäß dem Stifterwillen sowie im Einklang mit den kirchlichen und staatlichen Gesetzen und der Stiftungssatzung verwaltet werden. Sie hat die Rechte der Stiftungen zu achten und zu wahren und ihnen Schutz und Fürsorge zu gewähren.
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§ 5
Anwendung des Stiftungsgesetzes

( 1 ) Für die Ausübung der Aufsicht gelten die §§ 14, 19 bis 23 des Staatlichen Stiftungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jahresrechnung und geeignete Nachweise über das Vermögen sowie ein Jahresbericht mit Angaben über die Erfüllung des Stiftungszweckes innerhalb von acht Monaten nach Schluss eines Geschäftsjahres bei dem Landeskirchenamt -Referat Stiftungsaufsicht – einzureichen sind.
( 2 ) Soweit nach dem Staatlichen Stiftungsgesetz die Zuständigkeit bei der staatlichen Stiftungsbehörde verbleibt, soll der Schriftwechsel der Stiftungsorgane mit der staatlichen Stiftungsbehörde über den Landeskirchenrat geführt werden – unbeschadet des Rechtes der Stiftungsorgane, sich von der staatlichen Stiftungsbehörde beraten zu lassen.
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§ 6
Diakonisches Werk

Die Aufsicht über Stiftungen, die Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen e. V. sind, wird mit Beratung und Unterstützung des Diakonischen Werkes ausgeübt, soweit der Landeskirchenrat nicht einzelne Befugnisse der Stiftungsaufsicht auf das Diakonische Werke überträgt.
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§ 7
Weitergehende kirchliche Aufsichtsrechte

( 1 ) Nach dem Stifterwillen oder nach der Satzung bestehende, über die §§ 14, 19 bis 23 des Staatlichen Stiftungsgesetzes hinausgehende kirchliche Aufsichtsrechte gegenüber einzelnen Stiftungen bleiben unberührt.
( 2 ) Besondere kirchliche Mitwirkungsrechte und Zuständigkeiten bleiben unbeschadet der Aufsicht des Landeskirchenrates bestehen, soweit dies dem mutmaßlichen Stifterwillen entspricht.
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§ 8
Durchführungsbestimmungen

Der Landeskirchenrat kann Durchführungsbestimmungen zu dieser Rechtsverordnung erlassen.
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§ 9
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
( 2 ) Die vorläufige Richtlinie über die Stiftungsaufsicht vom 09. November 1993 (ABl. S. 174) wird aufgehoben.