.Dienstordnung für Schulbeauftragte der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
######Präambel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Dienstordnung für Schulbeauftragte der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(Schulbeauftragten-Dienstordnung – SBO)
Vom 23. Februar 2010
Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat auf Grund Artikel 63 Absatz 2 Nummer 8 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM - KVerfEKM, ABl. S. 183) folgende Dienstordnung für Schulbeauftragte der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland beschlossen:
Inhaltsübersicht
Präambel
1Religiöse Bildung von Kindern und Jugendlichen ist eine wesentliche Aufgabe der Kirche. 2Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland, nachfolgend Landeskirche genannt, will jungen Menschen die Begegnung mit der christlichen Botschaft in der Schule ermöglichen. 3Unbeschadet der staatlichen Schulaufsicht trägt die Landeskirche für ihr Kirchengebiet die Verantwortung dafür, dass der Evangelische Religionsunterricht an staatlichen Schulen und an Schulen in freier Trägerschaft als Lehrfach in Übereinstimmung mit Schrift und Bekenntnis erteilt wird. 4Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe beruft die Landeskirche Schulbeauftragte.
###§ 1
Auftrag, Zuständigkeiten
(1) 1Schulbeauftragte sind Beauftragte der Landeskirche für den Evangelischen Religionsunterricht sowie für Fragen der religiösen Bildung von Kindern und Jugendlichen an staatlichen Schulen und an Schulen in freier Trägerschaft. 2Sie wirken am Bildungsauftrag der Landeskirche an Kindern und Jugendlichen mit.
(2) 1Die Landeskirche weist jedem Schulbeauftragten einen Dienstbereich zu. 2In diesem Dienstbereich obliegt ihm die kirchliche Aufsicht über Inhalt und Gestaltung des Evangelischen Religionsunterrichts an allen das Unterrichtsfach anbietenden beziehungsweise auf Grund staatlichen oder kirchlichen Rechts zum Angebot verpflichteten Schulen. 3Zugleich ist er dort der zuständige kirchliche Ansprech- und Verhandlungspartner für die staatlichen Schulbehörden, die freien Schulträger, die Schulleitungen, die Lehrenden und Lernenden im Evangelischen Religionsunterricht sowie für die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten.
#§ 2
Rechtsstellung, Dienst- und Fachaufsicht
(1) 1Innerhalb ihres Dienstbereichs erfüllen die Schulbeauftragten ihre Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung eigenständig. 2Dabei handeln sie im Auftrag der Landeskirche.
(2) 1Schulbeauftragte unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht des für den Religionsunterricht zuständigen Dezernats des Landeskirchenamtes. 2Ihnen obliegt die Dienst- und Fachaufsicht über diejenigen kirchlichen Gestellungskräfte, deren Anstellungsträger die Landeskirche ist. 3Hinsichtlich der übrigen im Evangelischen Religionsunterricht tätigen kirchlichen Mitarbeitenden sind die Schulbeauftragten für die Wahrnehmung der Fachaufsicht zuständig.
#§ 3
Schulbeauftragtenbüros, Dienstsitz
(1) Für jeden Dienstbereich richtet das Landeskirchenamt ein Schulbeauftragtenbüro ein und weist es dem jeweils zuständigen Schulbeauftragten als Dienstsitz zu.
(2) 1Das Schulbeauftragtenbüro wird vom Schulbeauftragten geleitet. 2Das Büropersonal wird in der Regel von der Landeskirche angestellt und untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Schulbeauftragten.
#§ 4
Aufgaben im schulischen Bereich
(1) 1Schulbeauftragte wirken im Rahmen der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Landeskirche an der Gestaltung des Evangelischen Religionsunterrichts mit. 2Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
- die Sorge für eine fachlich angemessene Erteilung des Evangelischen Religionsunterrichts auf der Grundlage von Schrift und Bekenntnis der Landeskirche;
- die Beratung, Förderung und Begleitung der im Evangelischen Religionsunterricht tätigen Lehrenden;
- die Beratung und Begleitung der Schulen in kirchlicher beziehungsweise evangelischer Trägerschaft;
- Schul- und Unterrichtsbesuche;
- die Förderung von Schul- und Schülergottesdiensten sowie die Pflege kirchlicher Feste im Schulalltag;
- die Unterstützung der Seelsorge an allen am Evangelischen Religionsunterricht Beteiligten, darüber hinaus an allen Lehrenden und Lernenden der kirchlichen beziehungsweise evangelischen Schulen;
- die Vermittlung in Konfliktsituationen im Bereich des Religionsunterrichts;
- die Organisation und Koordination des Einsatzes von kirchlichen Gestellungskräften im Evangelischen Religionsunterricht;
- die Mitwirkung bei der Besetzung von Schulpfarrstellen und der dienstlichen Überprüfung von Schulpfarrern nach zehnjähriger Dienstzeit;
- die Mitwirkung bei Visitationen sowie beim Wechsel des Inhabers einer Gemeindepfarrstelle, soweit Fragen des Religionsunterrichts, insbesondere des Unterrichtseinsatzes, berührt sind;
- die Mitwirkung bei der religionspädagogischen Ausbildung und bei der Abnahme von religionspädagogischen Prüfungen;
- die Mitwirkung bei der Vokation staatlicher Lehrkräfte;
- die Sorge für die regelmäßige Teilnahme der Lehrenden im Evangelischen Religionsunterricht an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen;
- die Koordination regionaler religionspädagogischer Fortbildungsveranstaltungen.
(2) 1Schulbeauftragte sollen bis zu vier Wochenstunden Evangelischen Religionsunterricht selbst erteilen. 2Ein weitergehender Unterrichtseinsatz bedarf der vorherigen Herstellung des Einvernehmens mit dem für den Religionsunterricht zuständigen Referatsleiter des Landeskirchenamtes.
#§ 5
Einsichtnahme in den Religionsunterricht
(1) 1Die Schulbeauftragten informieren sich regelmäßig über die inhaltliche und didaktische Gestaltung des Religionsunterrichts. 2Entsprechend den staatlichen und kirchlichen Regelungen nehmen sie unter besonderer Beachtung der zwischen dem jeweiligen Bundesland und der Landeskirche getroffenen Vereinbarungen im Auftrag der Landeskirche Einsicht in die Unterrichtsplanung der Lehrenden und hospitieren im Unterricht. 3Anstelle der Hospitation können sie Unterrichtsprotokolle anfordern.
(2) 1Bei den im Evangelischen Religionsunterricht eingesetzten staatlichen Lehrkräften überprüfen Schulbeauftragte regelmäßig das Vorliegen der kirchlichen Unterrichtserlaubnis (Vokation). 2Festgestellte Unregelmäßigkeiten sind unverzüglich dem Landeskirchenamt zu melden.
#§ 6
Organisation und Koordination des Einsatzes der Lehrenden
(1) Mit dem Ziel einer partnerschaftlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit sorgen die Schulbeauftragten in ihrem Dienstbereich in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Schulleitungen und staatlichen Schulbehörden für einen ausgewogenen und dem Evangelischen Religionsunterricht förderlichen Einsatz der Lehrenden.
(2) 1Bei kirchlichen Gestellungskräften achten die Schulbeauftragten auf die rechtzeitige Erteilung der Unterrichtsbeauftragungen durch die zuständigen staatlichen Schulbehörden und nehmen Einsicht in die Verteilung der Unterrichtsaufträge sowie in die Stundenpläne. 2In Zusammenarbeit mit den zuständigen Kreiskirchenräten tragen sie Sorge dafür, dass kirchliche Gestellungskräfte, deren Anstellungsträger nicht die Landeskirche ist, entsprechend ihrem Unterrichtsauftrag im Religionsunterricht eingesetzt und zu Vertretungsdiensten herangezogen werden.
(3) Bei den auf Grund kirchlicher Ordnung zur Erteilung von Religionsunterricht verpflichteten Inhabern von Gemeindepfarrstellen wirken die Schulbeauftragten in dem vorgeschriebenen Verfahren der Zuweisung von Unterrichtswochenstunden mit.
(4) 1Unterrichtsausfälle kirchlicher Gestellungskräfte teilen die Schulbeauftragten unverzüglich dem jeweiligen Anstellungsträger in geeigneter Form mit. 2Im Zusammenwirken mit dem Anstellungsträger stellen sie eine angemessene Vertretung sicher. 3Entsprechendes gilt, wenn sich die Möglichkeit eines Unterrichtsausfalls abzeichnet.
#§ 7
Kooperationsaufgaben
(1) 1Schulbeauftragte arbeiten vertrauensvoll mit den Kirchenkreisen und kirchlichen Gestellungskräften ihres Dienstbereichs zusammen. 2In Grundsatzfragen sowie in wichtigen Einzelfragen beraten sie sich mit den zuständigen Superintendenten, Kreiskirchenräten und Regionalbischöfen.
(2) 1Innerhalb des jeweiligen Bundeslandes wirken Schulbeauftragte mit den Beauftragten für den Religionsunterricht anderer Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland zusammen. 2Mit Vertretern anderer Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie mit den Verantwortlichen anderer Unterrichtsfächer pflegen und befördern sie einen regelmäßigen fachlichen Austausch.
(3) 1Im Rahmen ihrer Fortbildungsverantwortung wirken Schulbeauftragte mit dem Pädagogisch-Theologischen Institut der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Evangelischen Landeskirche Anhalts zusammen. 2Im Bereich der regionalen Fortbildung pflegen sie mit staatlichen Fachberatern, Fachmoderatoren und Fachbetreuern eine einvernehmliche Zusammenarbeit.
#§ 8
Konvente, Dienstberatungen, Vertretungen
(1) 1Schulbeauftragte sollen regelmäßig an den Pfarrkonventen ihres Dienstbereichs beratend mitwirken. 2Auf Einladung der Regionalbischöfe nehmen sie beratend an den Ephorenkonventen ihres Dienstbereichs teil. 3Bei Fragen, die ihre Zuständigkeit berühren, beraten sie Gemeindekirchenräte und Kreiskirchenräte.
(2) 1Der zuständige Referatsleiter des Landeskirchenamtes lädt die Schulbeauftragten regelmäßig zu Dienstberatungen ein. 2Die Teilnahme gehört zur Dienstpflicht der Schulbeauftragten.
(3) Die Schulbeauftragten sind zur gegenseitigen Vertretung verpflichtet.
#§ 9
Schulbeauftragtenkonvent
(1) 1Die Schulbeauftragten bilden einen Schulbeauftragtenkonvent. 2Dieser tritt in der Regel zweimal pro Schuljahr zusammen.
(2) 1Der Schulbeauftragtenkonvent wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2Die Geschäftsführung obliegt dem zuständigen Referatsleiter des Landeskirchenamtes.
(3) Der Schulbeauftragtenkonvent kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 10
Berichterstattung
(1) 1Nach Abschluss des Schuljahres, spätestens jedoch bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres, legen die Schulbeauftragten dem Landeskirchenamt für ihren Dienstbereich einen schriftlichen Bericht zur Entwicklung des Religionsunterrichts im vergangenen Schuljahr vor. 2Der Bericht soll Perspektiven für die Entwicklung des Religionsunterrichts in ihrem Dienstbereich aufzeigen.
(2) 1Der Bericht ist den Kreiskirchenräten, Kreissynoden und Ephorenkonventen des Dienstbereichs zuzuleiten. 2Die Pflicht der Schulbeauftragten, gegenüber diesen Gremien über die Situation und die Entwicklung des Religionsunterrichts regelmäßig beziehungsweise auf Anfrage zu berichten, bleibt unberührt.
#§ 11
Fortbildungsverpflichtung
Im Rahmen der kirchlichen Ordnung sind Schulbeauftragte zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen verpflichtet.
#§ 12
Sprachregelung
Die in dieser Dienstordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
#§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten1#
1Diese Dienstordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Dienstanweisung für Schulbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 30. April 1996 (ABl. ELKTh S. 105) außer Kraft.
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1 ↑ Die Verordnung über den Dienst der Schulbeauftragten in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 3. Dezember 1999 (Schulbeauftragtenverordnung, ABl. EKKPS 2000 S. 25) ist durch Verordnung des Landeskirchenrates vom 19. Februar 2010 (ABl. EKM S. 93) mit Wirkung ab dem 1. April 2010 aufgehoben.
1 ↑ Die Verordnung über den Dienst der Schulbeauftragten in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 3. Dezember 1999 (Schulbeauftragtenverordnung, ABl. EKKPS 2000 S. 25) ist durch Verordnung des Landeskirchenrates vom 19. Februar 2010 (ABl. EKM S. 93) mit Wirkung ab dem 1. April 2010 aufgehoben.