.Verordnung über das Disziplinarrecht der
Geltungszeitraum von: 01.06.1996
Geltungszeitraum bis: 30.06.2010
Verordnung über das Disziplinarrecht der
Union Evangelischer Kirchen in der EKD (Disziplinarverordnung
– DisVO)
Vom 8. Mai 1996 (ABl. EKKPS S. 92; ABl. EKD S. 231), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 13. Mai 2006
Der Rat der Evangelischen Kirche der Union hat gemäß Artikel 15 Abs. 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union zur Ausführung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (DG.EKD) vom 9. November 1995 (ABl. EKD Seite 561) folgende Verordnung beschlossen:
####§ 1
(
1
)
Diese Verordnung gilt in der Union Evangelischer Kirchen in der EKD und ihren Mitgliedskirchen, soweit diese nicht eigene Ausführungsbestimmungen erlassen.
(
2
)
Die von den Mitgliedskirchen getroffenen abweichenden Bestimmungen gelten auch für das Rechtsmittelverfahren.
#§ 2
Amtskräfte im Sinne des Disziplinargesetzes und dieser Verordnung sind auch Predigerinnen und Prediger im Sinne des Kirchengesetzes über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche der Union.
#§ 3
Zuständige Stelle im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 DG.EKD (einleitende Stelle) sind:
#- für Amtskräfte, die im unmittelbaren Dienst der Union Evangelischer Kirchen in der EKD stehen, das Präsidium;
- für Amtskräfte, die Mitglieder der Kirchenleitung oder des Konsistoriums (Landeskirchenamtes) einer Mitgliedskirche sind, die Kirchenleitung dieser Mitgliedskirche;
- für die anderen Amtskräfte, die im Dienst oder unter Leitung oder Dienstaufsicht einer Mitgliedskirche stehen, das Konsistorium (Landeskirchenamt) dieser Mitgliedskirche;
- für Amtskräfte aus der Union Evangelischer Kirchen in der EKD, für welche die Zuständigkeit einer anderen Stelle nicht gegeben ist, die Kirchenkanzlei.
§ 4
Rechtskundige im Sinne des § 13 Abs. 5 DG.EKD sind auch Diplomjuristinnen und Diplom-Juristen mit Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie Personen mit Befähigung zum höheren kirchlichen Verwaltungsdienst.
#§ 5
(
1
)
1 Für die Union Evangelischer Kirchen in der EKD und ihre Mitgliedskirchen wird eine Disziplinarkammer gebildet, soweit nicht durch Vereinbarung gemeinsame Disziplinarkammern gebildet werden. 2 Mit Zustimmung der betroffenen Gliedkirche kann die Vollkonferenz die Disziplinarkammer einer Mitgliedskirche als Disziplinarkammer der Union Evangelischer Kirchen in der EKD bestimmen.1#
(
2
)
1 Die Mitglieder der Disziplinarkammern sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden für die Union Evangelischer Kirchen in der EKD von der Vollkonferenz, für die Mitgliedskirchen von deren Synoden berufen. 2 Bei der Bildung gemeinsamer Disziplinarkammern ist in der Vereinbarung festzulegen, in welcher Weise die Berufungen auf die Vollkonferenz und die Synoden der beteiligten Kirchen verteilt werden. 3 Für alle Berufungen der Mitglieder der Disziplinarkammer der Union Evangelischer Kirchen in der EKD soll das Präsidium einen Vorschlag machen.
(
3
)
Die Mitglieder der Disziplinarkammern bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt.
#§ 6
1 Für die Union Evangelischer Kirchen in der EKD und ihre Mitgliedskirchen wird ein gemeinsamer Disziplinarhof gebildet. 2 Die Aufgaben des Disziplinarhofes nimmt der Kirchengerichtshof der EKD wahr. 3 Im Übrigen finden die entsprechenden Bestimmungen des Disziplinargesetzes der EKD Anwendung.
#§ 7
(aufgehoben)
#§ 8
Die Disziplinarmaßnahme der Versetzung auf eine andere Stelle wird ausgeschlossen.
#§ 9
Eine Verteidigung im Disziplinarverfahren findet nicht statt.
#§ 10
(
1
)
Eine nach § 33 DG.EKD vorläufig beurlaubte Amtskraft hat auf Verlangen der einleitenden Stelle eine andere ihr zumutbare kirchliche Tätigkeit zu übernehmen.
(
2
)
1 Entspricht die Amtskraft dem Verlangen der einleitenden Stelle nicht, so verliert sie den Anspruch auf Dienstbezüge. 2 Das Konsistorium (Landeskirchenamt) stellt den Verlust der Dienstbezüge fest und teilt dies der Amtskraft mit. 3 Diese kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung des Verlustes des Anspruchs auf Dienstbezüge die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. 4 Diese entscheidet durch Beschluss endgültig.
#§ 11
Die Anwendung des § 90 DG.EKD wird ausgeschossen.
#§ 12
Zuständige Stellen im Sinne des § 114 Nr. 2 DG.EKD sind,
#- wenn in erster Instanz die Disziplinarkammer der Union Evangelischer Kirchen in der EKD entschieden hat, das Präsidium;
- wenn in erster Instanz die Disziplinarkammer einer Mitgliedskirche entschieden hat, die Kirchenleitung dieser Mitgliedskirche.
§ 13
1 Für die Disziplinarkammern der Mitgliedskirchen werden Geschäftsstellen bei den jeweiligen Konsistorien (Landeskirchenämtern) gebildet.
2 Wird eine gemeinsame Disziplinarkammer für mehrere Mitgliedskirchen gebildet, so treffen diese eine Vereinbarung über die Bildung der Geschäftsstelle. 3 Die Aufgabe der Disziplinarkammer der Union Evangelischer Kirchen in der EKD wird durch die Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz wahrgenommen (ABl. EKD 1996 S. 434). 4 Die Geschäftsstelle befindet sich im Konsistorium dieser Kirche.
#§ 14
(aufgehoben)
#§ 15
(
1
)
Diese Verordnung tritt für die Evangelische Kirche der Union am 1. Juni 1996 in Kraft. Sie wird vom Rat für die Gliedkirchen in Kraft gesetzt, nachdem diese jeweils zugestimmt haben.
(
2
)
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Angleichung der Disziplinargerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche der Union vom 2. März 1994 (ABl. EKD S. 206) außer Kraft.