.§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Ordnung der Kammer für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Vom 7. Juni 2010
(ABl. S. 222)
Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat aufgrund von § 11 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenmusikgesetz - KiMuG) vom 21. November 2009 (ABl. S. 295) die folgende Ordnung der Kammer für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland beschlossen:
####§ 1
Aufgaben
(
1
)
1 Zur Förderung und Pflege der Kirchenmusik in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland wird eine Kammer für Kirchenmusik eingesetzt. 2 Sie berät grundsätzliche Fragen des kirchenmusikalischen Dienstes.
(
2
)
Die Kammer hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung der Landessynode, des Landeskirchenrates und des Landeskirchenamtes in kirchenmusikalischen Fragen,
- Beratung und Unterstützung der kirchenmusikalischen Fachaufsicht und der anderen auf landeskirchlicher Ebene tätigen Kirchenmusiker,
- Beratung kirchenmusikalischer Fachfragen,
- Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung haupt- und nebenberuflicher sowie ehrenamtlicher Kirchenmusiker,
- Koordinierung kirchenmusikalischer Aktivitäten auf landeskirchlicher Ebene,
- Mitwirkung bei der Erarbeitung von Stellenplankriterien für den kirchenmusikalischen Dienst,
- Mitwirkung bei der Berufung des Landeskirchenmusikdirektors und der Propsteikantoren sowie anderer kirchenmusikalischer Leitungsstellen der Landeskirche,
- Beratung zu Fragen der Rechtsstellung der Kirchenmusiker,
- Mitwirkung bei der Erarbeitung von rechtlichen Regelungen für die kirchenmusikalische Arbeit,
- Vorschläge zur Verleihung des Titels „Kirchenmusikdirektor“.
§ 2
Zusammensetzung
(
1
)
Der Kammer gehören an:
- der Landeskirchenmusikdirektor,
- der zuständige Vertreter des Landeskirchenamtes,
- der Landessingwart (zugleich für das Kirchenchorwerk),
- der Leitende Landesposaunenwart,
- der Vorsitzende des Kirchenmusikerverbandes,
- der Rektor der Hochschule für Kirchenmusik in Halle,
- der vom Landeskirchenamt für die kirchenmusikalische C- und D-Ausbildung Beauftragte,
- die Propsteikantoren,
- ein vom Konvent der Kreiskantoren für jeweils sechs Jahre bestimmter B-Kirchenmusiker,
- ein von der Kammer für jeweils drei Jahre berufener neben- oder ehrenamtlicher Kirchenmusiker.
(
2
)
Die Kammer kann bis zu zwei weitere Mitglieder für jeweils drei Jahre hinzuberufen.
(
3
)
Der Fachreferent für Orgelwesen oder der Vorsitzende des Orgelbeirates nehmen einmal im Jahr beratend an einer Sitzung teil.
#§ 3
Arbeitsweise
(
1
)
Die Kammer tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, zusammen.
(
2
)
1 Die Kammer ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. 2 Beschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
(
3
)
1 Den Vorsitz in der Kammer führt der Landeskirchenmusikdirektor. 2 Ein Stellvertreter wird aus dem Kreis der Propsteikantoren auf Vorschlag der Kammer durch das Landeskirchenamt benannt. 3 Die Kammer kann die Sitzungsleitung abweichend regeln.
(
4
)
Die Geschäftsführung der Kammer erfolgt durch die Sachbearbeitung des Zentrums für Kirchenmusik in Erfurt.
(
5
)
Für die Erledigung laufender Aufgaben zwischen den Sitzungen der Kammer ist der Landeskirchenmusikdirektor zuständig.
#§ 4
Sprachregelung
Die in dieser Ordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
#§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten außer Kraft
- die Übergangsordnung für eine Kammer für Kirchenmusik der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland vom 25. Oktober 2005 (ABl. S. 336),
- die Ordnung der Kammer für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 10. Dezember 1994 (ABl. EKKPS 1995 S. 13).