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Ordnung der Kammer für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Vom 7. Juni 2010 (ABl. S. 222),
geändert am 10. Januar 2023 (ABl. S. 55),
berichtigt am 10. März 2023 (ABl. S. 89).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Ordnung der Kammer für Kirchenmusik in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland1#
10.01.2023
§§ 1, 2
geändert
Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat aufgrund von § 11 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenmusikgesetz – KiMuG) vom 21. November 2009 (ABl. S. 295) die folgende Ordnung der Kammer für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland beschlossen:
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§ 1
Aufgaben

( 1 ) Zur Förderung und Pflege der Kirchenmusik in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland wird eine Kammer für Kirchenmusik eingesetzt. Sie berät grundsätzliche Fragen des kirchenmusikalischen Dienstes.
( 2 ) Die Kammer hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung der Landessynode, des Landeskirchenrates und des Landeskirchenamtes in kirchenmusikalischen Fragen,
  2. Beratung und Unterstützung der kirchenmusikalischen Fachaufsicht und der anderen auf landeskirchlicher Ebene tätigen Kirchenmusiker,
  3. Beratung kirchenmusikalischer Fachfragen,
  4. Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung haupt- und nebenberuflicher sowie ehrenamtlicher Kirchenmusiker,
  5. Koordinierung kirchenmusikalischer Aktivitäten auf landeskirchlicher Ebene,
  6. Mitwirkung bei der Erarbeitung von Stellenplankriterien für den kirchenmusikalischen Dienst,
  7. Mitwirkung bei der Berufung des Landeskirchenmusikdirektors und der Landeskantoren in der landeskirchlichen Fachaufsicht sowie anderer kirchenmusikalischer Leitungsstellen der Landeskirche,
  8. Beratung zu Fragen der Rechtsstellung der Kirchenmusiker,
  9. Mitwirkung bei der Erarbeitung von rechtlichen Regelungen für die kirchenmusikalische Arbeit,
  10. Vorschläge zur Verleihung des Titels „Kirchenmusikdirektor“.
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§ 2
Zusammensetzung

( 1 ) Der Kammer gehören an:
  1. der Landeskirchenmusikdirektor,
  2. der zuständige Vertreter des Landeskirchenamtes,
  3. der Landeskantor für Popularmusik, er wird vom Landeskantor für Singarbeit vertreten,
  4. der Leitende Landesposaunenwart,
  5. der Vorsitzende des Kirchenmusikerverbandes,
  6. der Rektor der Hochschule für Kirchenmusik in Halle,
  7. der vom Landeskirchenamt für die kirchenmusikalische C- und D-Ausbildung Beauftragte,
  8. die Landeskantoren in der landeskirchlichen Fachaufsicht,
  9. ein vom Konvent der Kreiskantoren für jeweils sechs Jahre bestimmter B-Kirchenmusiker,
  10. ein von der Kammer für jeweils drei Jahre berufener neben- oder ehrenamtlicher Kirchenmusiker.
( 2 ) Die Kammer kann bis zu zwei weitere Mitglieder für jeweils drei Jahre hinzuberufen.
( 3 ) Der Fachreferent für Orgelwesen oder der Vorsitzende des Orgelbeirates nehmen einmal im Jahr beratend an einer Sitzung teil.
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§ 3
Arbeitsweise

( 1 ) Die Kammer tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, zusammen.
( 2 ) Die Kammer ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Beschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
( 3 ) Den Vorsitz in der Kammer führt der Landeskirchenmusikdirektor. Ein Stellvertreter wird aus dem Kreis der Propsteikantoren auf Vorschlag der Kammer durch das Landeskirchenamt benannt. Die Kammer kann die Sitzungsleitung abweichend regeln.
( 4 ) Die Geschäftsführung der Kammer erfolgt durch die Sachbearbeitung des Zentrums für Kirchenmusik in Erfurt.
( 5 ) Für die Erledigung laufender Aufgaben zwischen den Sitzungen der Kammer ist der Landeskirchenmusikdirektor zuständig.
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§ 4
Sprachregelung

Die in dieser Ordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft
  1. die Übergangsordnung für eine Kammer für Kirchenmusik der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland vom 25. Oktober 2005 (ABl. S. 336),
  2. die Ordnung der Kammer für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 10. Dezember 1994 (ABl. EKKPS 1995 S. 13).

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1 ↑ Berichtigt am 10. März 2023 (ABl. S. 89).