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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 30.09.2010

Übergangsordnung für eine Kammer für
Kirchenmusik der Föderation Evangelischer
Kirchen in Mitteldeutschland

Vom 25. Oktober 2005

(ABl. S. 336)

Das Kollegium des Kirchenamtes hat aufgrund von Artikel 14 Abs. 2 Nr. 8 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland folgende Übergangsordnung für eine Kammer für Kirchenmusik der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland beschlossen:
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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Im Rahmen der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland (im Folgenden Föderation) werden entsprechend dem Föderationsvertrag vom 18. Mai 2004 die Kammer für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, für die das Kirchenmusikgesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union vom 15. Juni 1996 in Verbindung mit der Ordnung der Kammer für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 10. Dezember 1994 gilt und der Beirat für Kirchenmusik beim Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen, für den der § 17 des Gesetzes über den Kirchenmusikdienst vom 7. Dezember 1969 gilt, zum 1. Januar 2006 zu einer Kammer für Kirchenmusik der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland (im Folgenden Kammer) zusammengeführt.
( 2 ) Die Kammer arbeitet für beide Teilkirchen unter Anwendung der in Absatz 1 benannten gesetzlichen Grundlagen, soweit im Nachfolgenden nicht eine abweichende Regelung getroffen wird.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Die Kammer dient der Förderung und Pflege der Kirchenmusik in der Föderation und ihren Teilkirchen.
( 2 ) Die Kammer nimmt die sich aus der Ordnung der Kammer für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und aus dem § 17 des Gesetzes über den Kirchenmusikdienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen ergebenden Aufgaben wahr.
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§ 3
Zusammensetzung

Der Kammer gehören die bisherigen Mitglieder der Kammer für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und die bisherigen Mitglieder des Beirates für Kirchenmusik beim Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen an.
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§ 4
Arbeitsweise

( 1 ) Die Kammer tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, zusammen. Die Kammer für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Beirat für Kirchenmusik beim Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen können getrennt tagen. Die getrennten Tagungen sind auf die zwingend notwendige Erledigung von Aufgaben, die ausschließlich die Teilkirchen betreffen, zu beschränken. Es besteht gegenseitige Informationspflicht.
( 2 ) Die Kammer ist beschlussfähig, wenn aus jeder Teilkirche mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende. Beschlüsse werden mit Mehrheit der Anwesenden gefasst. Die Mehrheit der Vertreter aus einer Teilkirche kann dem Beschluss widersprechen. Er gilt dann als nicht gefasst.
( 3 ) Den Vorsitz der Kammer hat der Referatsleiter für Kirchenmusik beim Kirchenamt der Föderation. Die Stellvertretung nehmen die Landeskirchenmusikdirektoren aus den beiden Teilkirchen im Wechsel jeweils für zwei Jahre wahr.
( 4 ) Die Geschäftsführung der Kammer wird der Sachbearbeitung des Zentrums für Kirchenmusik in Erfurt übertragen.
( 5 ) Zur Erledigung laufender Aufgaben zwischen den Sitzungen Kammer wird ein geschäftsführender Ausschuss, bestehend aus dem Referatsleiter für Kirchenmusik beim Kirchenamt der Föderation, den Landeskirchenmusikdirektoren der beiden Teilkirchen und der Sachbearbeitung des Zentrums für Kirchenmusik in Erfurt gebildet.
( 6 ) Für die Arbeitsweise bei getrennten Tagungen gelten die bisherigen Regelungen der Teilkirchen.
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§ 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen

( 1 ) Die Stellvertretung nach § 4 Abs. 3 beginnt mit dem Landeskirchenmusikdirektor der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.
( 2 ) Diese Übergangsordnung für eine Kammer für Kirchenmusik tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
( 3 ) Diese Übergangsordnung tritt mit dem Inkrafttreten einer Ordnung für eine gemeinsame Kammer für Kirchenmusik der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland außer Kraft.