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Geltungszeitraum von: 01.01.1997

Geltungszeitraum bis: 15.04.2010

Satzung des Evangelisch-Lutherischen
Missionswerkes Leipzig e. V.

Vom 22. April 1996

(ABl. ELKTh 1997 S. 82)

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Präambel

Jesus Christus spricht:
»Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende.«
(Matthäus 28,18-20)
Diesem Auftrag, das Evangelium von der Gnade Gottes in Jesus Christus in der Welt zu predigen, wussten sich die Gründer verpflichtet, als sie sich am 17. August 1836 in Dresden in der Evangelisch-Lutherischen Mission zusammenfanden in dem Bestreben, Menschen in der weiten Welt für das Evangelium zu gewinnen, die Gewonnenen in Gemeinden evangelisch-lutherischen Bekenntnisses zu sammeln und diesen Gemeinden zu helfen, sich zu selbstständigen Kirchen lutherischen Bekenntnisses zu entwickeln.
Die Evangelisch-Lutherische Mission zu Leipzig ist seit dieser Zeit als rechtsfähige Korporation anerkannt. Sie war eingetragene Genossenschaft nach dem sächsischen Gesetz von 1868. Sie behielt 1900 bei Inkrafttreten des BGB diese Rechtsfähigkeit gemäß Art. 163 und Art. 166 des Einführungsgesetzes zum BGB und wurde gemäß Verordnung über die Übertragung der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. Oktober 1952 in das Vereinsregister der Kreisbehörde der Deutschen Volkspolizei Leipzig eingetragen. Am 26. August 1964 erfolgte die Eintragung der Neufassung ihrer Satzung in das Vereinsregister der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei Leipzig. Am 1. Juni 1976 wurde sie gemäß der Verordnung vom 6. November 1975 nochmals als rechtsfähige Vereinigung bestätigt.
Mit Umwandlung des Theologischen Seminars Leipzig in die Kirchliche Hochschule Leipzig wurde die Aufhebung der §§ 10 – 16 der Satzung vom 24. August 1964 am 11. Oktober 1990 ins Vereinsregister eingetragen.
Die politischen Verhältnisse führten dazu, dass in den Jahren 1965 – 1992 im Bereich der damaligen Bundesrepublik Deutschland ein Verein der Evangelisch-Lutherischen Mission (Leipziger Mission) e.V. mit Sitz zunächst in Erlangen, später (ab 1977) in Hildesheim gebildet wurde. Dieser Verein nahm treuhänderisch Aufgaben der Evangelisch-Lutherischen Mission zu Leipzig e. V. in enger Zusammenarbeit mit dieser wahr und übertrug diese von 1972 an auf die inzwischen gebildeten regionalen Missionswerke, Missionswerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, Nordelbisches Zentrum für Weltmission und kirchlichen Weltdienst und Evangelisch-Lutherisches Missionswerk in Niedersachsen. Nach der Vereinigung der beiden deutschen Teilstaaten wurde er 1992 mit dem Ziel der Zusammenführung der Mitgliedschaft der Evangelisch-Lutherischen Mission zu Leipzig aufgelöst.
Inzwischen haben sich die Partner in Übersee zu selbstständigen Kirchen entwickelt. Die Heimatkirchen haben sich dem ihnen gegebenen Missionsauftrag neu zugewandt und bemühen sich um weltweite partnerschaftliche Zusammenarbeit. Diese Veränderungen haben das bisherige Verständnis der Zuordnung von Kirche und Mission beeinflusst. Sie erfordern zur Wahrnehmung des traditionellen Auftrages und zur Erfüllung neuer Aufgaben eine Neugestaltung des Vereins. Demgemäß hat das Kollegium der Evangelisch-Lutherischen Mission zu Leipzig im Einverständnis mit der Generalversammlung unter Abänderung der bisherigen Satzung eine neue Satzung beschlossen:
Mit Veröffentlichung des Kirchengesetzes über die Neuordnung des Evangelisch-Lutherischen Missionswerkes Leipzig vom 9. 11. 1992 durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen, vom 21. 3. 1993 durch die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs und vom 17. 11. 1992 durch die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens wurde am 1. 7. 1993 die Arbeit des Evangelisch-Lutherischen Missionswerkes Leipzig e. V. im Sinne dieser neuen Satzung begonnen.
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen: Evangelisch-Lutherisches Missionswerk Leipzig e. V. (Leipziger Missionswerk).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
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§ 2
Grundlage, Auftrag, Zweck

  1. Das Evangelisch-Lutherische Missionswerk Leipzig e. V. (im Folgenden: Missionswerk) ist gegründet im Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments enthalten und in den Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist.
  2. Das Missionswerk trägt Verantwortung für die Erfüllung des der Kirche gegebenen missionarischen Auftrages, das Evangelium von Jesus Christus in aller Welt mit Wort und Tat zu bezeugen. Es ist diesem Auftrag im Rahmen der ihm von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen (im Folgenden: die Trägerkirchen) übertragenen missionarischen Aufgaben verpflichtet.
  3. Das Missionswerk ist eine gemeinsame Einrichtung der drei Kirchen und bleibt als kirchliches Werk unbeschadet seiner Rechtsform Bestandteil und Lebensäußerung der Trägerkirchen. Es steht unter dem Schutz und der Fürsorge der Trägerkirchen.
    Es ist an deren Grundentscheidungen gebunden.
  4. Das Missionswerk nimmt seinen Auftrag in ökumenisch partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den ihm schon verbundenen oder noch in Verbindung tretenden Kirchen wahr.
  5. Das Missionswerk pflegt die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Einrichtungen und Zusammenschlüssen, die der Weltmission und der Ökumenischen Diakonie dienen.
  6. Das Missionswerk unterstützt die in Abs. 2 genannten Kirchen darin, die Kirchgemeinden in ihrer Bereitschaft zu Zeugnis und Dienst in der Weltmission zu fördern, ihnen bei der Wahrnehmung ihrer missionarischen Verantwortung zu dienen und ihnen in ihrer Partnerschaftsarbeit zu helfen.
  7. Das Missionswerk stimmt seine Arbeit mit anderen Missionswerken und -einrichtungen ab, insbesondere mit den Missionswerken im Bereich der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Das Missionswerk verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige, gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der steuerrechtlichen Bestimmungen. Seine Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet.
  2. Alle Mittel des Missionswerkes sind ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Etwa erzielte Überschüsse oder Erträge können auch zweckgebundenen Rücklagen oder Rückstellungen im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen zugeführt werden, wenn und so lange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu erfüllen.
  3. Die Mitglieder des Missionswerkes haben keinen Anspruch auf Erträgnisse des Vereinsvermögens oder auf das Vereinsvermögen selbst. Es dürfen ihnen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Soweit sie ehrenamtlich tätig sind, haben sie Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen aufgrund besonderen Vertrages bleibt hiervon unberührt. Es darf jedoch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Mitglieder

  1. Das Missionswerk ist eine gemeinsame Einrichtung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen.
  2. Mit den in Abs. 1 genannten Kirchen beteiligen sich an der Arbeit des Missionswerkes:
    1. die bisherigen Vereinsmitglieder der Evangelisch-Lutherischen Mission zu Leipzig durch den Freundes- und Förderkreis (§ 6),
    2. andere Vereine oder Gruppen, die der Arbeit des Missionswerkes verbunden sind, die Rechtsfähigkeit als Verein erlangt haben und vom Missionsausschuss als Freundes- und Förderkreis gemäß § 7 Abs. 1 bestätigt worden sind.
  3. Die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Kirchen und Förderkreise sind Mitglieder des Missionswerkes.
  4. Will ein Mitglied nach Abs. 1 oder Abs. 2 a aus dem Verein austreten, so ist mit den anderen Mitgliedern über eine entsprechende Satzungsänderung zu verhandeln. Kommt die Satzungsänderung innerhalb von zwei Jahren nach Beantragung des Austritts nicht zustande, so wird der Austritt mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Austrittsbegehren wirksam.
  5. Mitglieder nach Abs. 2 b können mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ihren Austritt aus dem Verein erklären.
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§ 5
Aufgaben

  1. Seinen Auftrag und Zweck erfüllt das Missionswerk insbesondere durch:
    • Missionarische Verkündigung
    • Missionstheologische Arbeit
    • Zurüstung, Sendung und Begleitung missionarischer Mitarbeiter
    • Aufbau und Förderung der partnerschaftlichen Gemeinschaft mit Kirchen in Übersee durch Austausch von Mitarbeitern, von Arbeitshilfen und Informationen
    • Missionsbezogene Hilfsprogramme und -projekte und deren finanzielle Unterstützung
    • Entwicklungsbezogene Bildungsarbeit
    • Förderung des ökumenischen Mitarbeiteraustausches
    • Förderung der Arbeit an und mit Ausländern
    • Mitarbeit bei evangelistisch-missionarischen Aktivitäten im eigenen Land
    • Informationsdienst in Gemeinden und Öffentlichkeit.
  2. Das Missionswerk kann im Rahmen der Bestimmungen des § 2 weitere Aufgaben übernehmen.
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§ 6
Freundes- und Förderkreis

  1. Die bisherigen Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Mission zu Leipzig werden Mitglieder des Freundes- und Förderkreises des Evangelisch-Lutherischen Missionswerkes Leipzig e. V.
  2. Der Freundes- und Förderkreis gibt sich eine Satzung, die die Grundlagen, den Auftrag und den Zweck des Missionswerkes anerkennt und beantragt die Eintragung im Vereinsregister. Diese Satzung bedarf der Bestätigung durch den Missionsausschuss.
  3. Nach Eintragung in das Vereinsregister entsendet der Freundes- und Förderkreis vier von dessen Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder in den Missionsausschuss (§ 9) des Missionswerkes.
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§ 7
Sonstige Kreise

  1. Vereine oder andere rechtsfähige Personen kann der Missionsausschuss (§ 9) als weitere Freundes- und Förderkreise bestätigen.
  2. Unter der Voraussetzung des Abs. 1 kann der Missionsausschuss aus diesen Kreisen bis zu vier Mitglieder in den Missionsausschuss berufen.
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§ 8
Organe

Organe des Missionswerkes sind der Missionsausschuss (Mitgliederversammlung des Missionswerkes) und der Missionsvorstand.
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§ 9
Zusammensetzung des Missionsausschusses

  1. Dem Missionsausschuss gehören an:
    1. zwei von der Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs benannte Mitglieder,
    2. fünf von der Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens benannte Mitglieder,
    3. drei von der Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen benannte Mitglieder,
    4. vier von der Mitgliederversammlung des Freundes- und Förderkreises gewählte Mitglieder (§ 6),
    5. bis zu vier von den Mitgliedern zu a) – d) gemeinsam gewählte Mitglieder aus weiteren Freundes- und Förderkreisen (§ 7),
    6. bis zu zwei von den Mitgliedern zu a) – d) gemeinsam gewählte Mitglieder, insbesondere aus den Bereichen der ökumenischen Diakonie, des Entwicklungsdienstes, der Bildungsarbeit.
  2. Unter den Mitgliedern gem. Abs. 1 a) – c) sind die Missionsreferenten der drei Kirchen zu benennen. Für den Fall der Verhinderung des Missionsreferenten benennen die in Abs. 1 a) – c) genannten Kirchen je einen stimmberechtigten Vertreter.
  3. Alle Mitglieder sollen Glieder einer evangelischen Kirche sein.
  4. Die persönliche Amtszeit eines Mitgliedes beträgt fünf Jahre. Wiederbenennung oder Wiederwahl sind zulässig. Die Amtszeit der nach Abs. 1 a) – c) benannten Mitglieder kann von den entsendenden Stellen verkürzt werden.
  5. Die jeweilige Amtszeit eines Mitgliedes beginnt mit der Benennung oder der Wahl, frühestens mit Ablauf der Amtszeit des bisherigen Mitgliedes. Die Mitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis eine Neubenennung oder Neuwahl erfolgt ist.
  6. Haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter des Missionswerkes können nicht Mitglieder sein.
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§ 10
Vorsitz im Missionsausschuss

  1. Der Missionsausschuss wählt aus seinen Mitgliedern nach § 9 Abs. 1 a) – c) einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
  2. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier Jahre.
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§ 11
Aufgaben des Missionsausschusses

  1. Der Missionsausschuss trägt die Verantwortung für die Arbeit des Missionswerkes nach Maßgabe der Satzung.
  2. Der Missionsausschuss nimmt sich der missionstheologischen Fragestellungen an. Er kann dafür einen Beirat einsetzen.
  3. Der Missionsausschuss beschließt insbesondere
    1. Grundsätze und Richtlinien für die Arbeit des Missionswerkes,
    2. über die Aufnahme und Beendigung von Arbeitszweigen,
    3. Grundsätze und Richtlinien über Ausbildung, Fortbildung und Sendung missionarischer Mitarbeiter,
    4. Grundsätze und Richtlinien für die Rechtsverhältnisse aller Mitarbeiter,
    5. über die Berufung und Entlassung des Direktors und des Geschäftsführers,
    6. über die Berufung der Mitarbeiter des höheren Dienstes des Missionswerkes (Referenten) aufgrund von Vorschlägen des Missionsvorstandes,
    7. über den Haushaltsplan des Missionswerkes, die Richtigsprechung der Jahresrechnung und die Entlastung,
    8. über den Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundstücken, die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen, die Aufnahme von Darlehen und Krediten, Übernahme von Bürgschaften,
    9. über Änderungen der Satzung,
    10. über die Auflösung des Missionswerkes (§ 22). Weitere Aufgaben werden durch Geschäftsordnungen geregelt.
  4. Vor einer Beschlussfassung über die in Absatz 3 Buchstabe h aufgeführten Maßnahmen ist eine Stellungnahme der Trägerkirchen nach § 4 Absatz 1 einzuholen. Werden gegen die beabsichtigte Maßnahme begründete Bedenken vorgebracht und können diese nicht ausgeräumt werden, hat die Beschlussfassung zu unterbleiben.
  5. Der Missionsausschuss beruft die Mitglieder des Missionsvorstandes. Er führt über sie die Dienstaufsicht, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er beruft einen Vertreter des Direktors aus dem Missionsvorstand und einen Vertreter des Geschäftsführers jeweils für die Amtszeit des Missionsvorstandes; sie üben ihr Amt darüber hinaus bis zu einer neuen Berufung aus.
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§ 12
Sitzungen des Missionsausschusses

  1. Den Missionsausschuss beruft der Vorsitzende ein und leitet diesen. Ordentliche Ausschusssitzungen finden in der Regel jährlich dreimal statt.
  2. Eine außerordentliche Sitzung des Missionsausschusses ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
  3. Die Einladung an die Mitglieder erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Ausschusssitzung. Die Unterlagen sollen mit der Einladung versandt werden.
  4. Der Missionsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Nicht besetzte Mitgliedersitze werden dabei nicht eingerechnet. Ist er beschlussunfähig, so kann mit derselben Tagesordnung zu einer zweiten Ausschusssitzung frühestens in zwei Wochen eingeladen werden; dieser Ausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; in der Einladung ist hierauf hinzuweisen. Der Vorsitzende kann auch mit der Einladung zur Ausschusssitzung für den Fall ihrer Beschlussunfähigkeit die Einladung zu einer sofortigen zweiten Ausschusssitzung verbinden, die fünfzehn Minuten nach der ersten einberufenen Sitzung beginnt und ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  5. An den Sitzungen des Missionsausschusses nehmen die Mitglieder des Missionsvorstandes mit beratender Stimme teil, soweit der Missionsausschuss nichts anderes beschließt.
  6. Die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands, das Evangelische Missionswerk in Deutschland werden eingeladen, jeweils einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden. Eine Beteiligung anderer kirchlicher Körperschaften und Einrichtungen in derselben Weise ist nach entsprechender Beschlussfassung im Missionsausschuss möglich.
  7. Vertreter der überseeischen Kirchen, die mit der Arbeit des Missionswerkes partnerschaftlich verbunden sind, können zu den Sitzungen des Missionsausschusses eingeladen werden.
  8. Über die Teilnahme von Mitarbeitern und Gästen beschließt der Missionsausschuss von Fall zu Fall.
  9. Beschlüsse des Missionsausschusses gem. § 11 Abs. 3 e) und i) bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitgliederzahl. Beschlüsse gem. § 11, Abs. 3 i) bedürfen darüber hinaus der Zustimmung der Kirchenleitungen der in § 4 Abs. 1 genannten Kirchen.
    Beschlüsse des Missionsausschusses über Angelegenheiten nach § 11 Abs. 3 a) – d) erfordern die Mehrheit der Mitglieder. Nicht besetzte Mitgliedersitze werden dabei nicht eingerechnet.
    Für Beschlüsse über die Auflösung des Vereins findet anstelle des Abs. 4 und dieses Absatzes § 22 Anwendung.
    Im übrigen fasst der Missionsausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  10. Niederschriften über die Sitzungen des Missionsausschusses werden von dessen Vorsitzendem und von dem vom Missionsausschuss bestimmten Schriftführer unterzeichnet. Sie gelten als genehmigt, wenn nicht binnen vier Wochen nach Absendung Einspruch erhoben wird.
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§ 13
Missionsvorstand

  1. Der Missionsvorstand besteht aus dem Direktor, seinem Vertreter, dem Geschäftsführer und zwei bis vier weiteren Mitgliedern, die der Missionsausschuss jeweils aus dem Kreis der leitenden Mitarbeiter wählt. Die Amtszeit des Missionsvorstandes beträgt fünf Jahre, sie verlängert sich jeweils bis zur Neuwahl.
  2. Vorsitzender des Missionsvorstandes ist der Direktor. Im Vertretungsfall führt der Vertreter des Direktors den Vorsitz im Missionsvorstand.
  3. Der Vertreter des Geschäftsführers nimmt in der Regel an den Sitzungen des Missionsvorstandes teil; im Vertretungsfall hat der Stimmrecht.
  4. Der Vorsitzende des Missionsvorstandes kann sachverständige Gäste zu den Sitzungen des Missionsvorstandes einladen; sie haben beratende Stimme.
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§ 14
Vertretungsbefugnis

Das Missionswerk wird nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Direktor, seinen Vertreter und den Geschäftsführer, jeweils zwei gemeinsam, vertreten.
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§ 15
Aufgaben des Missionsvorstandes

  1. Der Missionsvorstand leitet das Missionswerk nach den vom Missionsausschuss aufgestellten Grundsätzen und Richtlinien. Er ist in allen Fällen zunächst zuständig, in denen nicht nach den Ordnungen des Missionswerkes die Zuständigkeit einer anderen Stelle besteht. Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt ihm die allgemeine Aufsicht über die Einrichtungen und Mitarbeiter des Missionswerkes. Er berichtet dem Missionsausschuss regelmäßig über seine Tätigkeit und die Erledigung der ihm erteilten Aufträge.
  2. Er beschließt insbesondere über
    1. Ausbildung, Fortbildung und Sendung missionarischer Mitarbeiter,
    2. Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter, über die nicht der Missionsausschuss zu beschließen hat,
    3. Entwurf und Ausführung des Haushalts- und Stellenplanes,
    4. Angelegenheiten der Vermögensverwaltung.
  3. Der Missionsvorstand ist verpflichtet, den Landeskirchen in allen Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich des Missionswerkes gehören, auf Verlangen zu berichten und sie zu beraten.
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§ 16
Arbeitsweise des Missionsvorstandes

  1. Der Missionsvorstand hält seine Sitzungen regelmäßig, mindestens zweimal im Monat.
  2. Der Missionsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Direktor oder sein Vertreter anwesend sind. Seine Beschlüsse fasst er mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Der Missionsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch den Missionsausschuss bedarf.
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§ 17
Direktor des Missionswerkes

  1. Der Direktor ist Pfarrer einer der Mitgliedskirchen des Missionswerkes gem. § 4 Abs. 1. Er wird vom Missionsausschuss auf die Dauer von zehn Jahren im Einvernehmen mit den drei Kirchenleitungen der Mitgliedskirchen gemäß § 4 Abs. 1 gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Direktor wird vom Bischof einer der Mitgliedskirchen gemäß § 4 Abs. 1 in sein Amt eingeführt.
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§ 18
Aufgaben des Direktors

  1. Der Direktor ist als Vorsitzender des Missionsvorstandes für die Ausführung der Beschlüsse des Missionsvorstandes und des Missionsausschusses verantwortlich. Hält der Direktor Beschlüsse des Missionsvorstandes für rechtswidrig oder nicht satzungsgemäß, so hat er sie zu beanstanden und dem Missionsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.
  2. Der Direktor vertritt die Anliegen des Missionswerkes in der Öffentlichkeit.
  3. Der Direktor übt die unmittelbare Dienstaufsicht über die Mitarbeiter des Missionswerkes aus.
  4. Die näheren Einzelheiten der Dienstobliegenheiten des Direktors werden in einer vom Missionsausschuss zu erlassenden Dienstanweisung festgelegt.
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§ 19
Geschäftsführer

  1. Der Missionsausschuss beruft einen hauptamtlichen Geschäftsführer. Dieser leitet die Verwaltung des Missionswerkes.
  2. Der Missionsausschuss ordnet die Rechtsverhältnisse des Geschäftsführers und erlässt eine Dienstanweisung.
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§ 20
Mitarbeiter

  1. Der Direktor, der Geschäftsführer und die Referenten des Missionswerkes üben ihre Ämter hauptamtlich aus; bei Referenten kann der Missionsausschuss Ausnahmen zulassen. Die Referenten werden auf die Dauer von zehn Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig.
  2. Die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter des Missionswerkes, einschließlich der Besoldung und Vergütung, werden, soweit mit den sachlichen Erfordernissen in der Missionsarbeit vereinbar, in Anlehnung an die in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens geltenden Vorschriften geregelt.
  3. Die Versorgung der auf Dauer im Missionswerk beschäftigten Mitarbeiter wird ebenfalls in Anlehnung an die in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens geltenden Vorschriften geregelt. Die Versorgung von nur befristet im Missionswerk beschäftigten Mitarbeitern wird in Anlehnung an die Vorschriften ihrer abordnenden oder entsendenden Kirche geregelt.
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§ 21
Finanzwesen

  1. Die zur Deckung der Arbeit des Missionswerkes benötigten Mittel werden durch Spenden, Kollekten, Beiträge des Freundes- und Förderkreises und durch kirchliche Zuweisungen aufgebracht.
  2. Der Entwurf des Haushalts- und des Stellenplanes wird vom Missionsvorstand erstellt und nach Beratung im Missionsausschuss bis zum 1. Juni eines jeden Jahres für das darauf folgende Haushaltsjahr auf der Grundlage der Haushaltsordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens und unter entsprechender Anwendung der Haushaltsystematik der Evangelischen Kirche in Deutschland beschlossen und den Trägerkirchen nach § 4 Absatz 1 sowie dem Vorstand des Freundes- und Förderkreises zur Stellungnahme zugeleitet.
    Die endgültige Feststellung des Haushaltsplanes erfolgt erst, nachdem die Trägerkirchen nach § 4 Absatz 1 die Höhe ihrer Zuweisungen mitgeteilt haben. In den Fällen von § 23 Landeskirchliche Haushaltsordnung gilt ein Fehlbetrag von mehr als 10 % als erheblich. Dazu ist die Aufstellung eines Nachtragshaushaltsplanes erforderlich.
  3. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist bis zum 1. Juni des darauf folgenden Jahres die Jahresrechnung mit Vermögensübersicht aufzustellen und dem Rechnungsprüfungsamt einer der Trägerkirchen zur Überprüfung vorzulegen. Es leitet seinen Prüfungsbericht zusammen mit der Jahresrechnung samt der Vermögensübersicht den Trägerkirchen nach § 4 Absatz 1 zu. Der Prüfungsbericht bildet die Grundlage für die Beschlussfassung des Missionsausschusses über die Richtigsprechung und die Entlastung.
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§ 22
Auflösung des Missionswerkes

  1. Eine Auflösung des Missionswerkes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Sitzung des Missionsausschusses beschlossen werden. Diese Sitzung des Missionsausschusses ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens der Hälfte jeweils der Mitglieder nach § 9 Abs. 1 a), b) und c). Nicht besetzte Mitgliedersitze werden dabei nicht eingerechnet.
  2. Ist der Missionsausschuss beschlussunfähig, so ist eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung frühestens nach zwei Wochen einzuberufen. In dieser Sitzung besteht Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der verschiedenen Mitglieder; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Ein Beschluss über die Auflösung des Missionswerkes bedarf der Stimmen von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Er bedarf ferner der Genehmigung der Trägerkirchen nach § 4 Absatz 1 und wird mit der Abgabe der letzten Genehmigung wirksam.
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§ 23
Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Fortfall der Rechtsfähigkeit des Missionswerkes fällt das Vermögen zu einem Anteil von zwei an die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs, zu einem Anteil von sechs an die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens und zu einem Anteil von drei an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen mit der Auflage, es im Sinne der §§ 2 und 5 zu verwenden.
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§ 24
Satzungsgenehmigung, Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

  1. Diese Satzung bedarf der Genehmigung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen. Sie ist in den Amtsblättern der drei Kirchen zu veröffentlichen
  2. Die Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.