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Geltungszeitraum von: 15.08.2005

Geltungszeitraum bis: 14.10.2010

Muster-Friedhofsgebührenordnung

Vom 7. Juni 2005

(ABl. S. 252)

Das Kirchenamt der Föderation der Evangelischen Kirchen in Mitteldeutschland gibt nachstehend die am 7. Juni 2005 vom Kollegium des Kirchenamtes beschlossene Muster-Friedhofsgebührenordnung bekannt. Sie ist von allen kirchlichen Friedhofsträgern des Kirchengebietes der EKM anzuwenden. Mit Erlass dieser Musterordnung treten die bisherigen Mustergebührenordnungen/-satzungen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Thüringen außer Kraft.
Hinweise:
1. Friedhofsgebührenordnungen sind auf die jeweils erlassene Friedhofssatzung abzustimmen. Somit ist mit dem Erlass einer neuen Friedhofssatzung auch gleichzeitig die neue Friedhofsgebührenordnung in Kraft zu setzen.
2. Das Erheben von Gebühren bzw. Kosten setzt eine ordnungsgemäße Kalkulation voraus. Bei Bedarf kann ein Kalkulationsschema beim zuständigen Kreiskirchenamt bzw. Kirchlichen Verwaltungsamt abgerufen werden. Bei der Kalkulation sind z. B. zu berücksichtigen:
  1. Personalkosten,
  2. Sachkosten,
  3. Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen,
  4. Abschreibungen,
  5. zu erwartende Belastungen,
  6. Angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals,
  7. Benutzungsgebühren,
  8. Verwaltungsgebühren.
3. Da gemäß § 37 Abs. 4 des Thüringer Bestattungsgesetzes alle Friedhofsträger im Freistaat Thüringen innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes ihre Friedhofssatzungen (Ordnungen) an das neue Gesetz anzupassen haben, und die Gebührenordnungen an die Friedhofssatzungen gebunden sind, hat die Anpassung durch Erlass einer neuen Ordnung gemäß dieser Muster-Friedhofsgebührenordnung von den Friedhofsträgern im Gebiet des Freistaates Thüringen umgehend zu erfolgen.
4. Die Verweise in § 2 Abs. 1 Nr. 1 auf das Thüringer Bestattungsgesetz, in § 5 Abs. 4 auf die Thüringer Friedhofsgebührenbeitreibungsverordnung und in § 14 Abs. 1 auf die Genehmigungspflicht durch die für die jeweilige Kommunalgemeinde zuständige Rechtsaufsichtsbehörde entfallen für die kirchlichen Friedhofsträger außerhalb des Territoriums des Freistaates Thüringen. Nummer 2 der Genehmigungsvermerke und der Hinweis auf die Rechtsaufsichtsbehörde im Absatz 1 der „Ausfertigung“ entfallen in diesen Fällen ebenfalls.
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Muster Friedhofsgebührenordnung

für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde/der Evangelischen Kirchengemeinde/des Evangelischen Kirchspiels/ des Evangelischen Friedhofzweckverbandes* … Vom …
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I.
Gebührenpflicht

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§ 1
Gegenstand der Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes, seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für besondere Leistungen der Kirchgemeinde werden Gebühren und Auslagen (Kosten) nach dieser Friedhofsgebührenordnung erhoben. Gräber im Sinne dieser Friedhofsgebührenordnung sind Reihen- und Wahlgrabstätten, Gemeinschaftsgrabanlagen und Ehrengrabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen.
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§ 2
Kostenschuldner

( 1 ) Schuldner der Kosten für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:
  1. Bei Erstbestattungen die gemäß § 18 Abs. 1 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 Anzeigeberechtigten und Verpflichteten in folgender Reihenfolge:
    1. der Ehegatte,
    2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
    3. die Kinder,
    4. die Eltern,
    5. die Geschwister,
    6. die Enkelkinder,
    7. die Großeltern,
    8. der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen
    Lebensgemeinschaft.
    Kommen für die Bestattungspflicht nach den Buchstaben
    a) bis h) mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor. Zu Lebzeiten beauftragte Personen gehen Personen nach Buchstaben a) bis h) vor.
  2. Bei Wiederbelegung und Umbettung der Antragsteller.
  3. Bei Verlängerung der Nutzungsdauer der Inhaber des Nutzungsrechts.
  4. Wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.
( 2 ) Für die Kostenschuld haftet in jedem Falle auch
  1. der Antragsteller,
  2. diejenige Person, die sich dem Friedhofsträger gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
( 3 ) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
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§ 3
Entstehung der Kostenschuld, Fälligkeit

( 1 ) Die Kostenschuld entsteht durch Beantragung einer Leistung mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung.
( 2 ) Die Kosten sind mit Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
( 3 ) Der Friedhofsträger kann – außer in Notfällen – die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen untersagen sowie Leistungen verweigern, solange die hierfür vorgesehenen Kosten nicht entrichtet und auch keine entsprechende Sicherheit geleistet worden ist.
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§ 4
Stundung, Erlass und Rückzahlung von Kosten

( 1 ) Kosten können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
( 2 ) Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechts verzichtet, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechts gezahlten Kosten nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt.
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§ 5
Rechtsbehelfe

( 1 ) Die Rechtsbehelfe gegen Kostenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
( 2 ) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Kosten nach der Friedhofsgebührenordnung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
( 3 ) Nicht rechtzeitig gezahlte Kosten werden kostenpflichtig angemahnt. Der säumige Kostenschuldner hat die entstandenen Aufwendungen, insbesondere Auslagen, zu ersetzen.
( 4 ) Nach erfolgloser Mahnung können die Kosten nach der Thüringer Friedhofsgebührenbeitreibungsverordnung vom 9. Dezember 1998 (GVBl. S. 436) beigetrieben werden. Zu einem späteren Zeitpunkt neu erlassene Rechtsvorschriften gelten entsprechend.
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II.
Kosten

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§ 6
Grabkosten

Für den Erwerb eines Reihengrabes bzw. eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte werden folgende Kosten erhoben:
1. Für Reihengräber
a) je Reihengrabstelle
b) je Reihengrabstelle für Kinder
unter fünf Jahren
Werden nebeneinander liegende Reihengrabstellen gemeinsam genutzt, so gelten für sie die Grabkosten für Wahlgrabstellen.
2. Für Wahlgräber
a) je Wahlgrabstelle des Wahlgrabes
b) Zuschlag je Wahlgrabstelle
in bevorzugter Lage
3. Für Gemeinschaftsgrabstellen
je Grabstelle
Für das Anbringen einer Namenstafel, die Aufnahme persönlicher Daten auf einer Namenstafel am gemeinsamen Grabmal oder für ähnliche Leistungen werden die tatsächlich anfallenden Kosten einschließlich Mehrwertsteuer erhoben.
4. Für Urnenbeisetzungen in einer schon belegten Grabstätte.
Für die Verleihung eines Beisetzungsrechtes
eine Urne in einer schon belegten Grabstelle
5. Verlängerung oder Wiedererwerb von Rechten an Grabstätten.
Für die Verlängerung oder den Wiedererwerb von Rechten an Grabstellen werden pro Grabstelle und Jahr folgende Kosten erhoben:
a) anlässlich der Belegung der zweiten Stelle
eines Wahlgrabes
b) anlässlich der Belegung eines Wahlgrabes
mit einer oder mehreren Urnen
c) bei sonstigen Verlängerungen oder dem Wiedererwerb
eines Rechtes an einer Grabstätte
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§ 7
Bestattungskosten

( 1 ) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes jedoch ohne Bedecken mit einer Bepflanzung werden folgende Kosten erhoben:
a) Bei der Bestattung einer Leiche unter fünf Jahren, eines Fehlgeborenen oder einer Leibesfrucht
1. in einem Reihengrab
2. in einem Familiengrab
aa) Erstbestattung
bb) jede weitere Bestattung
b) Bei der Bestattung einer Leiche vom fünften Lebensjahr ab
1. in einem Reihengrab
2. in einem Wahlgrab
aa) Erstbestattung
bb) jede weitere Bestattung
( 2 ) Bei der Beisetzung von Urnen werden folgende Kosten erhoben:
a) In einem Reihengrab
b) In einem Wahlgrab je Urne
( 3 ) Für die Beisetzung in einer Gemeinschaftsgrabanlage
a) Bei einer Sargbeisetzung
b) Bei einer Urnenbeisetzung
( 4 ) Für die Beisetzung in einer Ehrengrabstätte werden keine Kosten erhoben/folgende Kosten erhoben:
( 5 ) Bei außergewöhnlich schwierigen Bodenverhältnissen
(Gestein, tief gehender Frost, Morast, Tiefenbegräbnis) werden
Zuschläge in Höhe von
erhoben.
( 6 ) Für die Bestattung von Leibesfrüchten und Fehlgeborenen, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung geschieht, sind Kosten in Höhe von €
zu entrichten.
Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht für diesen Fall nicht.
( 7 ) Für Bestattungen an Samstagen nach … Uhr wird ein Zuschlag in Höhe von … Prozent der vollen Kosten berechnet.
( 8 ) Sofern das Ausheben und Zuwerfen einer Grabstätte in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe genehmigt und durchgeführt wird, werden dafür keine Kosten erhoben bzw. die Pauschalkosten um … Prozent ermäßigt.
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§ 8
Ausgrabungs- und Umbettungskosten

Werden Ausgrabungen aufgrund richterlicher Anordnungen oder durch Umbettungen erforderlich, werden folgende Kosten erhoben:
a) Ausgraben der Leiche einer Person über fünf Jahre
b) für die Ausgrabung der Leiche eines Kindes
unter fünf Jahren
c) für die Ausgrabung einer Urne
d) ist bei der Ausgrabung eine Umsargung
erforderlich, beträgt die Gebühr
(In den Kosten ist kein Betrag für einen Ersatzsarg enthalten.)
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§ 9
Kosten für die Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/ Nutzungszeit, nach der Entziehung des Nutzungsrechtes bzw. der Entfernung von nicht genehmigten Grabmalen und baulichen Anlagen durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer gemäß der §§ 21, 23, 24 und 25 der Friedhofssatzung vom … werden folgende Kosten erhoben:
a) Für die Beseitigung von Grabmalen und Abdeckplatten o. ä. Einrichtungen:
1. Bei Reihengräbern und einstelligen
Wahlgräbern
2. Auf mehrstelligen Wahlgräbern
b) Für die Beseitigung von Grabeinfriedungen
je laufenden Meter
c) Für die Beseitigung von Bäumen Strauchwerk,
Gebüsch je Gewächs
d) Für die Beseitigung sonstigen Zubehörs
In jedem Fall sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen.
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§ 10
Sonstige Kosten

Für die laufende Pflege und Unterhaltung sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof werden unabhängig von der Größe der Grabstelle folgende Kosten erhoben:
1. Für die jährliche Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen stehenden baulichen Anlagen
a) für die Dauer der Ruhefrist
b) bei Verlängerung von Rechten an einer
Grabstelle pro Jahr
2. Für die Abfallbeseitigung je Grabstelle
a) für die Dauer der Ruhefrist pro Grabstelle
b) bei Verlängerung von Rechten an Grabstellen
pro Jahr
3. Unterhaltung von Grabstellen bei Einebnung
vor Ablauf des Nutzungsrechtes pro Jahr
4. Für die Rasenmaat und Baumpflege
5. Wasserkosten
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§ 11
Kosten für die Benutzung einer Leichenhalle, einer Friedhofskapelle oder einer Kirche

( 1 ) Für die Benutzung der Leichenhalle/der Friedhofskapelle/der Kirche werden folgende Kosten erhoben:
a) Aufbewahrung einer Leiche bis zu … Tagen
für jeden weiteren Tag

b) für die Aufbewahrung einer Urne bis zu … Tagen
für jeden weiteren Tag

c) für das Ausschmücken eines Aufbahrungsraumes/
der Friedhofskapelle/der Kirche
d) für das Reinigen des Raumes/der Räume nach
der Ausschmückung und Trauerfeier
( 2 ) Für Trauerfeiern ohne kirchliche Begleitung werden erhoben:
a) für Energie und Heizung
b) für die Benutzung eines Musikinstrumentes
der Kirchgemeinde
c) für die Gestellung eines Musikers
( 3 ) Sofern Leistungen von Dritten erbracht werden, werden Kosten nur erhoben, wenn sie dem Friedhofsträger in Rechnung gestellt worden sind (Auslagenersatz).
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§ 12
Verwaltungskosten

Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden Kirchlichen Verwaltungskostenverordnung erhoben werden, gelten die nachfolgend aufgeführten Verwaltungskosten:
1. Allgemeine Verwaltungskosten aus Anlass
einer Bestattung
2. Für die Genehmigung von Grabmalen und sonstigen baulichen
Anlagen
a) Gestattung der Aufstellung eines liegenden
Kissensteines bis zu einer Höhe von 0,15 m
oder einer Grabplatte
b) Gestattung der Errichtung eines Grabmals mit einer Höhe von mehr als 0,15 m
aa) bei einstelligem Grab
bb) bei mehrstelligem Grab
cc) Zuschlag für Grabmale mit einer Ansichtsfläche
von mehr als einem Quadratmeter
3. Für sonstige Verwaltungsleistungen
a) Genehmigung einer Umbettung
b) Berechtigungskarte zur Durchführung
gewerblicher Arbeiten
c) Genehmigung der Beisetzung eines Ortsfremden,
soweit nicht bereits ein Anrecht auf
Beisetzung in einem Wahlgrab besteht
d) die Erlaubnis zum Befahren des Friedhofes
mit einem Kraftfahrzeug
e) für das Erteilen einer Fotografiererlaubnis
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§ 13
Sonder- und Nebenleistungen

Leistungen, die in dieser Gebührenordnung nicht genannt sind, werden nur auf besondere Vereinbarung erbracht, wobei das zu entrichtende Entgelt der Höhe des tatsächlichen Aufwandes einschließlich der Mehrwertsteuer entspricht.
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§ 14
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, am
Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
( 2 ) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung treten alle bisherigen Friedhofsgebührenordnungen außer Kraft.
Friedhofsträger:
D. S.
Ort, den
Vorsitzende/r oder Stellv. Vorsitzende/r des
Gemeindekirchenrates*
Genehmigungsvermerke:
1.
Kreiskirchenamt/
Kirchliches
Verwaltungsamt* …




Der Vorstand des Kreiskirchenamtes/
Der Leiter/die Leiterin
des Kirchl. Verwaltungsamtes* …
D. S.
Ort, den
Kreiskirchenrat/Amtsleiter/in*
2.
Landratsamt/Landesverwaltungsamt …
D. S.
Ort, den
Ausfertigung:
Die vom Gemeindekirchenrat der Kirchgemeinde/Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde/von den Gemeindekirchenräten des Kirchspiels/Vorstand des Friedhofszweckverbandes* … am … beschlossene Friedhofssatzung der Kirchgemeinde/der Kirchengemeinde/des Kirchspiels/des Friedhofszweckverbandes* … wurde dem Kreiskirchenamt/dem Kirchlichen Verwaltungsamt* … als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am … unter dem Aktenzeichen … vorstehend genannter Satzung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt. Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am … die erforderliche Genehmigung erteilt.
Die vorstehend benannte Friedhofsgebührenordnung der Kirchgemeinde/Kirchengemeinde/des Kirchspiels/des Friedhofszweckverbandes* … wird deshalb ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.
Ort, den
gez.