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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 31.08.2010

Ordnung der Kammer für Mission – Ökumene
– Eine Welt der Föderation Evangelischer
Kirchen in Mitteldeutschland

Vom 25. Oktober 2005

(ABl. S. 335)

Das Kollegium des Kirchenamts hat mit Zustimmung der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen aufgrund von Artikel 14 Abs. 2 Nr. 8 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland folgende Ordnung für die Kammer Mission – Ökumene – Eine Welt der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland beschlossen:
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§ 1
Grundsatz und Rechtsstellung

( 1 ) Die Föderation bildet zur Beratung und Unterstützung des Dezernats Gemeinde und des für die Arbeitsbereiche Mission, Ökumene und Eine Welt zuständigen Referats des Kirchenamtes eine „Kammer für Mission – Ökumene – Eine Welt“. Sie berät die Föderation in grundsätzlichen Fragen von Mission, Ökumene und Eine Welt.
( 2 ) Die Kammer ist eine Arbeitsgruppe ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist dem Dezernat Gemeinde zugeordnet.
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§ 2
Zusammensetzung und Arbeitsweise

( 1 ) Der Kammer gehören an:
  1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kirchenleitung der Föderation,
  2. die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent des Kirchenamtes,
  3. die zuständige Referatsleiterin oder der zuständige Referatsleiter des Kirchenamtes,
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Synode der Föderation,
  5. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Propstsprengel oder Aufsichtsbezirke in den Teilkirchen der Föderation,
  6. durch Fachberufungen des Kirchenamtes hinzukommende Personen,
Die Vertreterinnen und Vertreter nach Nummern 1 und 4 werden durch die Kirchenleitung der Föderation, die Vertreterinnen und Vertreter nach Nummern 5 und 6 werden durch das Kollegium des Kirchenamtes berufen. In der Kammer sollen die Fachbereiche des Bereichs Mission – Ökumene – Eine Welt in der Föderation nach Möglichkeit vertreten sein.
( 2 ) Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Leipziger Missionswerkes und des Diakonischen Werkes in Mitteldeutschland können zur beratenden Teilnahme hinzugezogen werden.
( 3 ) Die Fachreferentinnen und Fachreferenten des Referats sollen bei Sachverhalten, die ihren Bereich betreffen, beratend hinzugezogen werden.
( 4 ) Den Vorsitz in der Kammer führt die Dezernentin oder der Dezernent. Die Kammer wählt aus ihrer Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die zuständige Referatsleiterin oder der zuständige Referatsleiter des Kirchenamtes führt die laufenden Geschäfte der Kammer.
( 5 ) Die Arbeit der Kammer finanziert sich aus Mitteln der Föderation.
( 6 ) Die Kammer kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 3
Aufgaben

Wesentliche Aufgaben der Kammer sind:
  1. Beobachtung der Entwicklung im Bereich Mission, Ökumene, Eine Welt,
  2. Mitwirkung bei strategischen Entscheidungen der Kirchenleitung und des Kirchenamtes,
  3. Beratung des Referats bei der Planung der Beteiligung der Föderation und ihrer Teilkirchen an der Arbeit des Ökumenischen Rats der Kirchen, der Konferenz Europäischer Kirchen und anderer internationaler ökumenischer Organisationen,
  4. Beratung und Unterstützung des Dezernats beziehungsweise des Referats bei der Zusammenführung der Arbeitszweige der Teilkirchen in den Aufgabenfeldern Mission, Ökumene und Eine Welt und deren Stabilisierung und Koordination,
  5. Mitarbeit bei der Erarbeitung und der Umsetzung eines Gesamtkonzepts unter Berücksichtigung der Kooperation mit dem Leipziger Missionswerk mit dem Ziel der Bildung einer Kompetenzzentrums mit anderen Landeskirchen,
  6. Vernetzung der Arbeit auf gesamtkirchlicher Ebene mit den Aktivitäten in Gemeinden, Regionen und Kirchenkreisen,
  7. Votierung zur Verteilung von Finanzmitteln. Zur Vorbereitung kann ein Ausschuss eingesetzt werden,
  8. Unterbreitung von Nominierungsvorschlägen für ökumenische Reisen im Auftrag der Föderation oder der Teilkirchen und für Delegierungen zu ökumenischen Konferenzen,
  9. Mitwirkung bei der Berufung von Fachreferentinnen und Fachreferenten.
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§ 4
Arbeitskreise

Die Kammer kann für besondere Aufgabenbereiche (z. B. Friedensdienst, Migration, Entwicklungsdienst, Partnerkirchen) fachbezogene Arbeitskreise bilden. Diese sollen nicht mehr als jeweils sechs Mitglieder haben. Sie beraten die entsprechenden Fachreferate im Referat. Sie sind der Kammer rechenschaftspflichtig.
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§ 5
Schlussbestimmungen

( 1 ) Bestehende Beiräte für Fachreferate im Bereich Mission – Ökumene – Eine Welt bleiben bis zur Neubildung nach § 4 im Amt.
( 2 ) Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der Beratergruppe Ökumene, Mission und Weltverantwortung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 19. Mai 2000 (ABl. EKKPS S. 109) außer Kraft.