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Geltungszeitraum von: 15.08.2005

Geltungszeitraum bis: 14.10.2010

Muster einer Grabmal- und Bepflanzungsordnung

Vom 7. Juni 2005

(ABl. S. 255)

Das Kirchenamt der Föderation der Evangelischen Kirchen in Mitteldeutschland gibt nachstehend die am 7. Juni 2005 vom Kollegium des Kirchenamtes beschlossene Muster-Grabmalund Bepflanzungsordnung bekannt. Sie ist insbesondere für die Friedhofsträger gedacht, die auf ihren Friedhöfen Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften vorhalten. Da in der Musterfriedhofssatzung ein Verweis auf die Grabmal- und Bepflanzungsordnung enthalten ist, haben die jeweiligen Friedhofsträger auch eine ihrem Friedhof angemessene Grabmal- und Bepflanzungsordnung zu erlassen. Da sie Bestandteil der Friedhofsordnung wird, ist sie zusammen mit der neuen Muster-Friedhofssatzung innerhalb des Freistaates Thüringen zur Genehmigung einzureichen und nachstehend zu veröffentlichen.
Mit Erlass dieser Muster-Grabmal- und Bepflanzungsordnung tritt die bisherige Musterordnung (ABl. ELKTh 1994 S. 17) außer Kraft.
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Muster
Grabmal- und Bepflanzungsordnung

für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde/der Evangelischen Kirchengemeinde/ des Evangelischen Kirchspiels/ des Evangelischen Friedhofzweckverbandes1# in …
Vom …
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Auf dem Friedhof gibt es Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften2#.
( 2 ) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Beisetzung in einer Abteilung mit allgemeinen/zusätzlichen Gestaltungsvorschriften3#,4#
( 3 ) Die Herrichtung, Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten hat – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – nach den Bestimmungen der §§ 21 bis 25 der Friedhofssatzung zu erfolgen.
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§ 2
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Für Grabmale und bauliche Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften gilt:
  1. Das Grabzeichen muss dem Werkstoff entsprechend in Form und Bearbeitung gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Angesichts des Todesgeschehens soll der Friedhof durch natürliche und unaufdringliche Werkstoffe die notwendige Ruhe erhalten. Besondere Sorgfalt ist der Schriftgestaltung und ihrer Verteilung auf der Fläche zuzuwenden. Der Inhalt der Texte solle Aussagen enthalten und nicht nur Visitenkarte der Angehörigen sein.
  2. Jede Bearbeitung ist möglich. Alle Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein. Nicht zugelassen sind Materialien aus Glas, Emaille, Porzellan, Blech oder Kunststoffen.
  3. Grabsteine auf Reihengrabstätten sollen sockellos aus einem Stück hergestellt sein.
  4. Der Friedhofsträger kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
  5. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,51 m Höhe 0,18 m.
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§ 3
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
  1. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
  2. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
    1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
    2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
    3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
    4. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein.
    5. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
    6. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten; insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
    7. Für Hartgesteine gilt: Der Schriftbossen für eventuell Nachschriften soll – wie die übrigen Flächen des Grabzeichens – gestockt oder gleichwertig bearbeitet sein. Ornamente sind plastisch fein vom Hieb zu bearbeiten. Flächen dürfen keine Umrandung haben.
    8. Für Weichgesteine gilt: Alle Flächen sind gebeilt, scharriert oder angeschliffen ohne Randleisten herzustellen. Schrift, Ornamente und Symbole können erhaben, vertieft oder stark vertieft ausgeführt werden.
    9. Für Holzgrabzeichen gilt: Das Zeichen und seine Beschriftung sind dem Werkstoff gemäß zu bearbeiten. Zur Imprägnierung des Holzes dürfen nur Mittel verwendet werden, die das natürliche Aussehen nicht beeinträchtigen; Anstriche und Lackierungen sind nicht statthaft.
    10. Für geschmiedete Grabzeichen gilt: Alle Teile müssen handgeschmiedet sein. Ein dauerhafter Rostschutz ist notwendig.
    11. Für gegossene Grabzeichen gilt: Die Beschriftung gegossener Stahl- und Bronzegrabzeichen kann mitgegossen oder durch aufgeschraubte Schrifttafeln sowie durch Gitterschrift aus dem gleichen Material vorgenommen werden. Auch die Beschriftung auf einem Natursteinsockel oder zugeordnetem Liegestein ist möglich. Dabei ist die Verwendung von Einzelbuchstaben aus Metall oder Kunststoff nicht gestattet.
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§ 4
Nicht zugelassene Bearbeitungsweisen und Werkstoffe bei Grabmalen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

Bei der Herrichtung, Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten und Grabmalen sind folgende Bearbeitungsweisen und Werkstoffe nicht zugelassen:
  1. Hochglanzpolitur (als äußerster Bearbeitungsgrad ist Mattschliff zulässig)
  2. gestampfter Betonwerkstein und sogenannter Kunststein mit Natursteinvorsatz
  3. Kristalliner Marmor
  4. Sockel aus anderem Werkstein als es zum Grabzeichen selbst verwendet wird; bei Reihengräbern sollen die Grabsteine sockellos aus dem Boden wachsen
  5. Rasenkantensteine, Einfassungen und Schrittplatten zwischen den Grabstätten (diese werden ggf. im Auftrage des Friedhofsträgers einheitlich verlegt, ein Anspruch darauf besteht aber nicht)
  6. Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Splitt und Kies
  7. Farbanstrich auf Grabsteinen einschließlich der Schriftflächen
  8. Silber- und Goldschrift
  9. Lichtbilder, Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Kunststoffe einschl. künstlicher Blumen
  10. Inschriften und Sinnbilder, die das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen können
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§ 5
Höchstmaße für Grabzeichen in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

( 1 ) Bei Reihengräbern und einstelligen Wahlgräbern für Erdbestattungen können aufrechte oder liegende Grabzeichen verwandt werden.
Kreuze maximal 1,10 m hoch
Stelen maximal 1,00 m hoch
Mindeststärke 0,18 m
Das Maßverhältnis soll mindestens eins zu zwei für Breite zur Höhe sein, besser eins zu drei. Holz- und Metallzeichen maximal 1,20 m hoch, liegende Grabzeichen maximal 0,50 m mal 0,40 m, Neigung höchstens 5%; die Platten müssen in den Erdboden eingefüttert sein und dürfen nicht aufgelegt werden.
( 2 ) Bei zwei und mehrstelligen Wahlgräbern können aufrechte oder liegende Grabzeichen verwandt werden.
Kreuze maximal 1,20 m hoch
Stelen maximal 1,20 m hoch
Mindeststärke 0,18 m
Das Maßverhältnis soll mindestens eins zu zwei für Breite zur Höhe sein, besser eins zu drei. Holz- und Metallgrabzeichen maximal 1,40 m hoch. Liegende Grabzeichen maximal 1,00 m mal 0,60 m. Mindeststarke 0,18 m.
( 3 ) Bei Kindergräbern können aufrechte oder liegende Grabzeichen verwandt werden. Aufrechte Zeichen maximal 0,80 m hoch, Mindeststärke 0,14 m. Das Maßverhältnis soll mindestens eins zu zwei für Breite zur Höhe sein, besser eins zu drei. Liegeplatten 0,35 m mal 0,40 m. Mindeststärke 0,14 m.
( 4 ) Für Urnenreihengräber sollten nur liegende Platten Verwendung finden. Hierfür gilt als Einheitsmaß 0,40 m mal 0,40 m bei einer Höhe der Hinterkante von 0,15 m.
( 5 ) Für Urnenwahlgrabstätten sind zugelassen: Aufrechte, körperhafte Steinzeichen auf quadratischem Grundriss – Seitenlänge ca. 0,40 m – und Steinsäulen bis zur Höhe von 0,80 m, diese sind in der Mitte der quadratischen Grabfläche aufzustellen, Holz und Metallzeichen bis zur Höhe von 1,00 m und liegende Platten, maximal der quadratischen Grabgröße entsprechend.
( 6 ) Für die Gestaltung der Gemeinschaftsgrabanlagen gilt § 19 Abs. 3 der Friedhofssatzung.
( 7 ) Der Friedhofsträger kann in besonderen Fällen abweichende Maßnahmen zulassen. Dies setzt einen schriftlichen Antrag und eine fachliche Prüfung voraus. Zu den Ausnahmen gehören u. a. Grabgestaltungen für Ehrengrabstätten.
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§ 6
Bepflanzungsvorschriften

( 1 ) In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen des § 21 der Friedhofssatzung keinen zusätzlichen Anforderungen.
( 2 ) In Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gilt:
  1. Jede Grabstätte ist mit einer Grundbepflanzung auszustatten, die mindestens vier Fünftel der Grabstätte überdeckt. Geeignete Pflanzen sind der Pflanzenliste des § 7 zu entnehmen. Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung oder das Unterteilen der Grabflächen mit Steinen oder anderen Materialien in Beete ist nicht gestattet.
  2. Die Bepflanzung darf Nachbargrabstätten und deren Pflege nicht beeinträchtigen. Die Friedhofsverwaltung kann stark wuchernde und abgestorbene Pflanzen entfernen lassen.
  3. Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabzeichen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
  4. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, bei Verstößen gegen § 6 Abs. 2 Buchstabe k) der Friedhofssatzung unpassende Gefäße zu entfernen.
  5. Ruhebänke neben Grabstellen oder in deren Nähe dürfen nicht aufgestellt werden. Die Friedhofsverwaltung trägt für eigene Ruheplätze Sorge.
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§ 7
Pflanzenliste

( 1 ) Als bodenbedeckende, flächig wachsende Pflanzen sollen in der Regel folgende Gehölze oder krautige Pflanzen Verwendung finden:
a) für sonnige Lagen
Cotoneaster dammeri
Zwergmispel
Dryas octopetala
Silberwurzel
Evonymus fortunei vegetus
Kriechender Spindelbaum
Acaena microphylla
Stachelnüsschen
Antennaria dioica tomentosa
Katzenpfötchen
Sagina subulata
Sternmoos
Sedum acre
Mauerpfeffer
Sedum spurium und Formen
Fette Henne, Fettkraut
Thymus serphyllum
Thymian
b) für schattige Lagen
Hedera helix
Efeu
Pachysandra terminalis
Ausdauernder Dickmantel
Vinca minor
Immergrün
Ajuga reptans
Günsel
Cotula squalida
Fliedermoos
Lysimachia nummularia
Pfennigkraut
Waldsteinia ternata
Waldsteinie
( 2 ) Bei wechselnder Blumenbepflanzung ist darauf zu achten, dass sie der Würde des Friedhofes und seiner Umgebung entsprechend gepflegt werden. Schnittblumen sind umgehend nach dem Verblühen zu beseitigen.
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§ 8
Blumenablage an Gemeinschaftsgrabstellen

Der Friedhofsträger stellt für das Ablegen von Blumen eine dafür besonders ausgewiesene Fläche zur Verfügung. Weitere Einzelheiten kann der Friedhofsträger festlegen.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Ordnung ist Bestandteil der Friedhofssatzung vom …und tritt am … in Kraft.
Friedhofsträger:
D. S.
Ort, den
Vorsitzende/r oder Stellv. Vorsitzende/r des
Gemeindekirchenrat5#
Kirchenälteste/r

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1 ↑ Nicht zutreffendes ist zu streichen.
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2 ↑ Nicht zutreffendes ist zu streichen.
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3 ↑ Nicht zutreffendes ist zu streichen.
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4 ↑ Absatz 2 entfällt, wenn nur allgemeine Gestaltungsvorschriften gelten.
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5 ↑ Nicht zutreffendes bitte streichen.