.Muster
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Geltungszeitraum von: 15.08.2005
Geltungszeitraum bis: 14.10.2010
Muster einer Grabmal- und Bepflanzungsordnung
Vom 7. Juni 2005
Das Kirchenamt der Föderation der Evangelischen Kirchen in Mitteldeutschland gibt nachstehend die am 7. Juni 2005 vom Kollegium des Kirchenamtes beschlossene Muster-Grabmalund Bepflanzungsordnung bekannt. Sie ist insbesondere für die Friedhofsträger gedacht, die auf ihren Friedhöfen Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften vorhalten. Da in der Musterfriedhofssatzung ein Verweis auf die Grabmal- und Bepflanzungsordnung enthalten ist, haben die jeweiligen Friedhofsträger auch eine ihrem Friedhof angemessene Grabmal- und Bepflanzungsordnung zu erlassen. Da sie Bestandteil der Friedhofsordnung wird, ist sie zusammen mit der neuen Muster-Friedhofssatzung innerhalb des Freistaates Thüringen zur Genehmigung einzureichen und nachstehend zu veröffentlichen.
Mit Erlass dieser Muster-Grabmal- und Bepflanzungsordnung tritt die bisherige Musterordnung (ABl. ELKTh 1994 S. 17) außer Kraft.
#Muster
Grabmal- und Bepflanzungsordnung
für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde/der Evangelischen Kirchengemeinde/ des Evangelischen Kirchspiels/ des Evangelischen Friedhofzweckverbandes1# in …
Vom …
###§ 1
Allgemeines
(
1
)
Auf dem Friedhof gibt es Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften2#.
(
2
)
1 Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. 2 Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. 3 Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Beisetzung in einer Abteilung mit allgemeinen/zusätzlichen Gestaltungsvorschriften3#,4#
(
3
)
Die Herrichtung, Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten hat – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – nach den Bestimmungen der §§ 21 bis 25 der Friedhofssatzung zu erfolgen.
#§ 2
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Für Grabmale und bauliche Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften gilt:
#- 1 Das Grabzeichen muss dem Werkstoff entsprechend in Form und Bearbeitung gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen. 2 Angesichts des Todesgeschehens soll der Friedhof durch natürliche und unaufdringliche Werkstoffe die notwendige Ruhe erhalten. 3 Besondere Sorgfalt ist der Schriftgestaltung und ihrer Verteilung auf der Fläche zuzuwenden. 4 Der Inhalt der Texte solle Aussagen enthalten und nicht nur Visitenkarte der Angehörigen sein.
- 1 Jede Bearbeitung ist möglich. 2 Alle Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein. 3 Nicht zugelassen sind Materialien aus Glas, Emaille, Porzellan, Blech oder Kunststoffen.
- Grabsteine auf Reihengrabstätten sollen sockellos aus einem Stück hergestellt sein.
- Der Friedhofsträger kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
- Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,51 m Höhe 0,18 m.
§ 3
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
#- 1 Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. 2 Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
- Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
- Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
- Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
- Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein.
- Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
- Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten; insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
- 1 Für Hartgesteine gilt: Der Schriftbossen für eventuell Nachschriften soll – wie die übrigen Flächen des Grabzeichens – gestockt oder gleichwertig bearbeitet sein. 2 Ornamente sind plastisch fein vom Hieb zu bearbeiten. 3 Flächen dürfen keine Umrandung haben.
- 1 Für Weichgesteine gilt: Alle Flächen sind gebeilt, scharriert oder angeschliffen ohne Randleisten herzustellen. 2 Schrift, Ornamente und Symbole können erhaben, vertieft oder stark vertieft ausgeführt werden.
- 1 Für Holzgrabzeichen gilt: Das Zeichen und seine Beschriftung sind dem Werkstoff gemäß zu bearbeiten. 2 Zur Imprägnierung des Holzes dürfen nur Mittel verwendet werden, die das natürliche Aussehen nicht beeinträchtigen; Anstriche und Lackierungen sind nicht statthaft.
- 1 Für geschmiedete Grabzeichen gilt: Alle Teile müssen handgeschmiedet sein. 2 Ein dauerhafter Rostschutz ist notwendig.
- 1 Für gegossene Grabzeichen gilt: Die Beschriftung gegossener Stahl- und Bronzegrabzeichen kann mitgegossen oder durch aufgeschraubte Schrifttafeln sowie durch Gitterschrift aus dem gleichen Material vorgenommen werden. 2 Auch die Beschriftung auf einem Natursteinsockel oder zugeordnetem Liegestein ist möglich. 3 Dabei ist die Verwendung von Einzelbuchstaben aus Metall oder Kunststoff nicht gestattet.
§ 4
Nicht zugelassene Bearbeitungsweisen und Werkstoffe bei Grabmalen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Bei der Herrichtung, Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten und Grabmalen sind folgende Bearbeitungsweisen und Werkstoffe nicht zugelassen:
#- Hochglanzpolitur (als äußerster Bearbeitungsgrad ist Mattschliff zulässig)
- gestampfter Betonwerkstein und sogenannter Kunststein mit Natursteinvorsatz
- Kristalliner Marmor
- Sockel aus anderem Werkstein als es zum Grabzeichen selbst verwendet wird; bei Reihengräbern sollen die Grabsteine sockellos aus dem Boden wachsen
- Rasenkantensteine, Einfassungen und Schrittplatten zwischen den Grabstätten (diese werden ggf. im Auftrage des Friedhofsträgers einheitlich verlegt, ein Anspruch darauf besteht aber nicht)
- Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Splitt und Kies
- Farbanstrich auf Grabsteinen einschließlich der Schriftflächen
- Silber- und Goldschrift
- Lichtbilder, Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Kunststoffe einschl. künstlicher Blumen
- Inschriften und Sinnbilder, die das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen können
§ 5
Höchstmaße für Grabzeichen in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(
1
)
1 Bei Reihengräbern und einstelligen Wahlgräbern für Erdbestattungen können aufrechte oder liegende Grabzeichen verwandt werden.
2 Kreuze maximal 1,10 m hoch
Stelen maximal 1,00 m hoch
Mindeststärke 0,18 m
3 Das Maßverhältnis soll mindestens eins zu zwei für Breite zur Höhe sein, besser eins zu drei. 4 Holz- und Metallzeichen maximal 1,20 m hoch, liegende Grabzeichen maximal 0,50 m mal 0,40 m, Neigung höchstens 5%; die Platten müssen in den Erdboden eingefüttert sein und dürfen nicht aufgelegt werden.
2 Kreuze maximal 1,10 m hoch
Stelen maximal 1,00 m hoch
Mindeststärke 0,18 m
3 Das Maßverhältnis soll mindestens eins zu zwei für Breite zur Höhe sein, besser eins zu drei. 4 Holz- und Metallzeichen maximal 1,20 m hoch, liegende Grabzeichen maximal 0,50 m mal 0,40 m, Neigung höchstens 5%; die Platten müssen in den Erdboden eingefüttert sein und dürfen nicht aufgelegt werden.
(
2
)
1 Bei zwei und mehrstelligen Wahlgräbern können aufrechte oder liegende Grabzeichen verwandt werden.
2 Kreuze maximal 1,20 m hoch
Stelen maximal 1,20 m hoch
Mindeststärke 0,18 m
3 Das Maßverhältnis soll mindestens eins zu zwei für Breite zur Höhe sein, besser eins zu drei. 4 Holz- und Metallgrabzeichen maximal 1,40 m hoch. 5 Liegende Grabzeichen maximal 1,00 m mal 0,60 m. 6 Mindeststarke 0,18 m.
2 Kreuze maximal 1,20 m hoch
Stelen maximal 1,20 m hoch
Mindeststärke 0,18 m
3 Das Maßverhältnis soll mindestens eins zu zwei für Breite zur Höhe sein, besser eins zu drei. 4 Holz- und Metallgrabzeichen maximal 1,40 m hoch. 5 Liegende Grabzeichen maximal 1,00 m mal 0,60 m. 6 Mindeststarke 0,18 m.
(
3
)
1 Bei Kindergräbern können aufrechte oder liegende Grabzeichen verwandt werden. 2 Aufrechte Zeichen maximal 0,80 m hoch, Mindeststärke 0,14 m. 3 Das Maßverhältnis soll mindestens eins zu zwei für Breite zur Höhe sein, besser eins zu drei. 4 Liegeplatten 0,35 m mal 0,40 m. 5 Mindeststärke 0,14 m.
(
4
)
1 Für Urnenreihengräber sollten nur liegende Platten Verwendung finden. 2 Hierfür gilt als Einheitsmaß 0,40 m mal 0,40 m bei einer Höhe der Hinterkante von 0,15 m.
(
5
)
Für Urnenwahlgrabstätten sind zugelassen: Aufrechte, körperhafte Steinzeichen auf quadratischem Grundriss – Seitenlänge ca. 0,40 m – und Steinsäulen bis zur Höhe von 0,80 m, diese sind in der Mitte der quadratischen Grabfläche aufzustellen, Holz und Metallzeichen bis zur Höhe von 1,00 m und liegende Platten, maximal der quadratischen Grabgröße entsprechend.
(
6
)
Für die Gestaltung der Gemeinschaftsgrabanlagen gilt § 19 Abs. 3 der Friedhofssatzung.
(
7
)
1 Der Friedhofsträger kann in besonderen Fällen abweichende Maßnahmen zulassen. 2 Dies setzt einen schriftlichen Antrag und eine fachliche Prüfung voraus. 3 Zu den Ausnahmen gehören u. a. Grabgestaltungen für Ehrengrabstätten.
#§ 6
Bepflanzungsvorschriften
(
1
)
In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen des § 21 der Friedhofssatzung keinen zusätzlichen Anforderungen.
(
2
)
In Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gilt:
#- 1 Jede Grabstätte ist mit einer Grundbepflanzung auszustatten, die mindestens vier Fünftel der Grabstätte überdeckt. 2 Geeignete Pflanzen sind der Pflanzenliste des § 7 zu entnehmen. 3 Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung oder das Unterteilen der Grabflächen mit Steinen oder anderen Materialien in Beete ist nicht gestattet.
- 1 Die Bepflanzung darf Nachbargrabstätten und deren Pflege nicht beeinträchtigen. 2 Die Friedhofsverwaltung kann stark wuchernde und abgestorbene Pflanzen entfernen lassen.
- Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabzeichen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
- Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, bei Verstößen gegen § 6 Abs. 2 Buchstabe k) der Friedhofssatzung unpassende Gefäße zu entfernen.
- 1 Ruhebänke neben Grabstellen oder in deren Nähe dürfen nicht aufgestellt werden. 2 Die Friedhofsverwaltung trägt für eigene Ruheplätze Sorge.
§ 7
Pflanzenliste
(
1
)
Als bodenbedeckende, flächig wachsende Pflanzen sollen in der Regel folgende Gehölze oder krautige Pflanzen Verwendung finden:
a) für sonnige Lagen | |
Cotoneaster dammeri | Zwergmispel |
Dryas octopetala | Silberwurzel |
Evonymus fortunei vegetus | Kriechender Spindelbaum |
Acaena microphylla | Stachelnüsschen |
Antennaria dioica tomentosa | Katzenpfötchen |
Sagina subulata | Sternmoos |
Sedum acre | Mauerpfeffer |
Sedum spurium und Formen | Fette Henne, Fettkraut |
Thymus serphyllum | Thymian |
b) für schattige Lagen | |
Hedera helix | Efeu |
Pachysandra terminalis | Ausdauernder Dickmantel |
Vinca minor | Immergrün |
Ajuga reptans | Günsel |
Cotula squalida | Fliedermoos |
Lysimachia nummularia | Pfennigkraut |
Waldsteinia ternata | Waldsteinie |
(
2
)
1 Bei wechselnder Blumenbepflanzung ist darauf zu achten, dass sie der Würde des Friedhofes und seiner Umgebung entsprechend gepflegt werden. 2 Schnittblumen sind umgehend nach dem Verblühen zu beseitigen.
#§ 8
Blumenablage an Gemeinschaftsgrabstellen
1 Der Friedhofsträger stellt für das Ablegen von Blumen eine dafür besonders ausgewiesene Fläche zur Verfügung. 2 Weitere Einzelheiten kann der Friedhofsträger festlegen.
#§ 9
Inkrafttreten
Diese Ordnung ist Bestandteil der Friedhofssatzung vom …und tritt am … in Kraft.
Friedhofsträger:
D. S. | ||
Ort, den | ||
Kirchenälteste/r |