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Geltungszeitraum von: 01.01.2009

Geltungszeitraum bis: 31.12.2010

Verordnung über die Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (FortbildungsVO)

Vom 13. Dezember 2008

(ABl. 2009 S. 5)

Die Kirchenleitung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland erlässt gemäß Artikel 11 Abs. 3 Nr. 3 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt I: Allgemeiner Teil
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Zielsetzung
§ 3
Angebote
§ 4
Fortbildungsausschuss
Abschnitt II: Fortbildung
§ 5
Anspruch auf Fortbildungsurlaub
§ 6
Verpflichtung zur Fortbildung
§ 7
Beantragung und Genehmigung
§ 8
Kostenerstattung
§ 9
Anzeigepflicht
§ 10
Fortbildung für außerhalb des aktiven Dienstes stehende Mitarbeitende
Abschnitt III: Weiterbildung
§ 11
Weiterbildung
§ 12
Kontaktsemester und Sabbatzeiten
§ 13
Kostenerstattung
Abschnitt IV: Schlussbestimmungen
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Abschnitt I:
Allgemeiner Teil

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Die Verordnung für die Fort- und Weiterbildung gilt für alle haupt- und nebenberuflich beschäftigten Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. Weitere Regelungen für besondere Berufsgruppen bleiben von dieser Verordnung unberührt.
( 2 ) Fortbildung, die im Rahmen von Konventstagungen angeboten wird, fällt nicht unter diese Verordnung.
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§ 2
Zielsetzung

( 1 ) Fort- und Weiterbildung dient dazu, dass die Kirche ihren Auftrag der Verkündigung, der Bildung, der Seelsorge und Diakonie sachkundig und glaubwürdig wahrnehmen kann.
( 2 ) Fort- und Weiterbildung soll
  • den Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst helfen, ihre in Studium, Ausbildung und Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu erweitern und zu vertiefen;
  • die Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenzen fördern;
  • die gemeinsame Verantwortung für den kirchlichen Dienst stärken und Möglichkeiten der Zusammenarbeit erschließen;
  • die persönliche Vergewisserung über den Auftrag der Kirche und die Klärung des eigenen Berufsweges in Angeboten der geistlichen Besinnung fördern;
  • die Mitarbeitenden darin unterstützen, ihre beruflichen Einsatzmöglichkeiten in der Kirche zu erweitern.
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§ 3
Angebote

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland bietet durch ihre Fortbildungseinrichtungen geeignete Möglichkeiten zur Fort- und Weiterbildung an.
( 2 ) Die Fort- und Weiterbildungsangebote werden jährlich im Fortbildungsprogramm der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland durch das Landeskirchenamt veröffentlicht. In dieses Programm werden ergänzend Angebote anderer Träger aufgenommen, soweit sie den in § 2 genannten Zielsetzungen entsprechen.
( 3 ) Veranstaltungen, die nicht in das Fortbildungsprogramm der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland aufgenommen wurden, können in begründeten Einzelfällen auf Antrag vom Landeskirchenamt als förderungswürdig anerkannt werden.
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§ 4
Fortbildungsausschuss

Für die Beratung des Landeskirchenamtes in Fragen der Fort- und Weiterbildung ist der Fortbildungsausschuss der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zuständig. Näheres über die Zusammensetzung und die Aufgaben des Fortbildungsausschusses regelt das Landeskirchenamt.
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Abschnitt II:
Fortbildung

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§ 5
Anspruch auf Fortbildungsurlaub

( 1 ) Als Fortbildung gilt jede Maßnahme, die dem Erwerb neuer Fertigkeiten, Kenntnisse oder der Vertiefung des vorhandenen Basiswissens dient.
( 2 ) Mitarbeitende im Verkündigungsdienst haben Anspruch auf zwei Wochen Fortbildungsurlaub im Kalenderjahr. Ansprüche auf Bildungsurlaub nach staatlichen Rechtsvorschriften werden auf diesen Anspruch angerechnet.
( 3 ) Wenn es den dienstlichen Interessen entspricht, kann ein längerer Fortbildungsurlaub vom Anstellungsträger gewährt werden.
( 4 ) Der Anspruch auf Fortbildungsurlaub kann über einen Zeitraum von vier Jahren verrechnet werden.
( 5 ) Die Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst gestalten ihre Fortbildungen so, wie es im Hinblick auf ihre beruflichen Aufgaben erforderlich ist und im Interesse ihrer beruflichen Entwicklung liegt. Die Planung der Fortbildung ist Gegenstand des Mitarbeitendenjahresgespräches.
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§ 6
Verpflichtung zur Fortbildung

( 1 ) Alle Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst übernehmen mit der Verantwortung für die ihnen übertragenen Aufgaben die Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung. Sie sollen mindestens alle zwei Jahre an einer anerkannten Fortbildung mit einer Dauer von einer Woche teilnehmen.
( 2 ) Mitarbeitende im Verkündigungsdienst können im Interesse des Dienstes oder zur Vorbereitung auf die Übernahme eines Dienstes zur Teilnahme an einer bestimmten Fortbildungsmaßnahme verpflichtet werden.
( 3 ) Die berufliche Fortbildung ist Bestandteil der Stellenbeschreibungen und der Dienstanweisungen.
( 4 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sowie ordinierte Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen sind in den ersten Dienstjahren in besonderer Weise zur Fortbildung (FEA) verpflichtet. Näheres regelt das Landeskirchenamt durch eine Richtlinie.1#Die Erfüllung der Fortbildungspflicht nach dieser Richtlinie ist Voraussetzung für die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit oder die Verleihung der Bewerbungsfähigkeit.
( 5 ) Die Teilnahme an Konventen und Konventsrüsten ist Dienstpflicht und wird nicht auf die Fortbildungsverpflichtung angerechnet.
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§ 7
Beantragung und Genehmigung

( 1 ) Die Gewährung einer Fortbildungsmaßnahme erfolgt auf Antrag. Der Antrag soll 12 Wochen vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.
( 2 ) Mitarbeitende im Verkündigungsdienst in den Kirchenkreisen beantragen die Fortbildung bei den zuständigen Dienstvorgesetzten. Pfarrerinnen und Pfarrer in allgemeinkirchlichen Stellen, Superintendenten, Warteständler, Freigestellte und Beurlaubte beantragen ihre Fortbildungen beim Landeskirchenamt, Regionalbischöfe beim Landesbischof. Der Dienstweg ist einzuhalten.
( 3 ) Die Genehmigung setzt voraus, dass die Vertretung, soweit erforderlich, geregelt ist. Die Dienstvorgesetzten sollen die Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst bei der Regelung der Vertretung unterstützen. Mit der Genehmigung wird zugleich die Befreiung vom Dienst erteilt und eine Regelung zur Erstattung der Kosten getroffen.
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§ 8
Kostenerstattung

( 1 ) Die Kosten für Fortbildungen, zu denen die Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst verpflichtet werden, werden in voller Höhe abzüglich des festgelegten Eigenanteils erstattet. Die Höhe des Eigenanteils wird jährlich im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bekannt gegeben.
( 2 ) Für Fortbildungen im überwiegend dienstlichen Interesse findet Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn die Fortbildung in Fortbildungseinrichtungen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erfolgt. Die Kosten für die Teilnahme an Fortbildungen anderer Fortbildungseinrichtungen werden in der Regel in Höhe von 50 vom Hundert erstattet. Wenn es die Haushaltslage erlaubt, kann eine höhere Erstattung vereinbart werden.
( 3 ) Für Fortbildungen, bei denen das persönliche Interesse des Mitarbeitenden überwiegt, die aber auch im Interesse des Dienstes stehen, kann auf Antrag vom Landeskirchenamt eine Dienstbefreiung ohne Kostenerstattung gewährt werden.
( 4 ) Erstattungsfähig sind die Kurskosten, die Kosten für Unterbringung und Verpflegung sowie die notwendigen Reisekosten nach der geltenden Reisekostenverordnung.
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§ 9
Anzeigepflicht

Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, dem jeweiligen Dienstgeber die Teilnahme an Maßnahmen der Fortbildung durch geeignete Unterlagen nach Abschluss der Gesamtmaßnahme nachzuweisen. Bei Mitarbeitenden im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist eine Kopie des Nachweises an das Landeskirchenamt weiterzuleiten. Der Nachweis wird zur Personalakte genommen.
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§ 10
Fortbildung für außerhalb des aktiven Dienstes stehende Mitarbeitende

( 1 ) Außerhalb des aktiven Dienstes stehende Mitarbeitende im Verkündigungsdienst sollen bei ihrer Fortbildungsplanung durch das Landeskirchenamt mit dem Ziel beraten und gefördert werden, ihre Kompetenzen für einen Wiedereinstieg in den aktiven Dienst zu erhalten und weiterzuentwickeln.
( 2 ) Sofern die beantragte Fortbildungsmaßnahme der in § 2 beschriebenen Zielsetzung entspricht und ein dienstliches Interesse besteht, kann mit dem Dienstgeber eine Kostenübernahmevereinbarung geschlossen werden.
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Abschnitt III:
Weiterbildung

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§ 11
Weiterbildung

( 1 ) Als Weiterbildung gilt eine längerfristige Fortbildungsmaßnahme, die zu einem zusätzlichen berufsqualifizierenden Abschluss führt.
( 2 ) Über die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme wird zwischen dem Dienstgeber und dem Mitarbeitenden eine schriftliche Vereinbarung geschlossen, in der auch die Dienstbefreiung, die Vertretung und die Finanzierung zu regeln sind. Für die Grundkurse in der Klinischen Seelsorgeausbildung (KSA) an den Seelsorgeseminaren der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ist eine schriftliche Vereinbarung nicht erforderlich.
( 3 ) Im Übrigen finden § 5, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und § 7 entsprechende Anwendung.
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§ 12
Kontaktsemester und Sabbatzeiten

( 1 ) Kontaktsemester können als Weiterbildungsmaßnahme gewährt werden.
( 2 ) Einkehr- und Sabbatzeiten, die der geistlichen Erneuerung dienen, werden in entsprechender Anwendung der Regelungen für Fort- und Weiterbildung gefördert.
( 3 ) Näheres regelt das Landeskirchenamt durch Verwaltungsanordnung.
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§ 13
Kostenerstattung

( 1 ) Für die Kostenerstattung gilt § 8 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend.
( 2 ) Im Übrigen erfolgt die Kostenerstattung auf der Grundlage einer zwischen dem Dienstgeber und dem Mitarbeitenden zu schließenden Vereinbarung.
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Abschnitt IV:
Schlussbestimmungen

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§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Pfarrerfortbildungsverordnung vom 14. September 1999 (ABl. ELKTh S. 239) und die Richtlinie über die Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verkündigungsdienst an Maßnahmen der Fortbildung und der Weiterbildung in der Kirchenprovinz Sachsen - Fortbildungsrichtlinie - vom 24. Februar 1998 (ABl. EKKPS S. 58) außer Kraft.

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1 ↑ Richtlinie zur Durchführung der Fortbildung in den ersten Amtsjahren (FEA) der EKM vom 3. April 2007 (ABl. S. 243)