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Geltungszeitraum von: 01.01.2005

Geltungszeitraum bis: 31.10.2010

Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Dienst des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. (Arbeitsrechtsregelungsgesetz der EKM – ARRG-EKM)

Vom 20. November 2004 (ABl. EKM 2005 S. 19), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 16. November 2008

(ABl. EKM S. 315)

Die Föderationssynode hat gemäß Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 der Vorläufigen Ordnung in Abstimmung mit der Synode der Evangelischen Landeskirche Anhalts das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt I:Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Grundsatz
§ 2
Bildung und Aufgaben einer Arbeitsrechtlichen Kommission
§ 3
Verbindlichkeit von arbeitsrechtlichen Bedingungen
§ 4
Anwendung
Abschnitt II:Arbeitsrechtliche Kommission
§ 5
Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission
§ 6
Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
§ 7
Vertreter und Vertreterinnen der Dienstgeber
§ 8
Amtszeit
§ 9
Rechtsstellung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission
§ 10
Schweigepflicht
§ 11
Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission
§ 12
Arbeitsweise der Arbeitsrechtlichen Kommission
§ 13
§ 14
Abschnitt III:Verfahren der Arbeitsrechtsregelung; Schlichtungsausschuss
§ 15
Verfahren bei arbeitsrechtlichen Regelungen
§ 16
Schlichtungsausschuss
§ 17
Nachprüfung der Mitgliedschaft
Abschnitt IV:Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 18
Fortbestand des geltenden diakonischen Arbeitsrechts
§ 19
Übergangsbestimmungen
§ 20
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Abschnitt I:
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Grundsatz

1Diakonischer Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. 2Die Erfüllung dieses Auftrages erfordert eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit von diakonischen Leitungsorganen und diakonischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die auch in der Gestaltung des diakonischen Arbeitsrechts ihren Ausdruck findet.
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§ 2
Bildung und Aufgaben einer Arbeitsrechtlichen Kommission

(1) Für die Ordnung und Fortentwicklung der Arbeitsbedingungen der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie der Auszubildenden wird für den Bereich des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. (im Folgenden: Diakonisches Werk) eine Arbeitsrechtliche Kommission gebildet.
(2) Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Aufgabe, Regelungen zu erarbeiten, die den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen betreffen (Arbeitsrechtsregelungen).
(3) Die Arbeitsrechtliche Kommission wirkt darüber hinaus bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtlicher Bedeutung mit.
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§ 3
Verbindlichkeit von arbeitsrechtlichen Bedingungen

(1) Die von der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Abs. 2 und die vom Schlichtungsausschuss nach § 16 beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen sind verbindlich und wirken normativ.
(2) Es dürfen nur Arbeitsverträge abgeschlossen werden, die in ihrem Inhalt diesen Regelungen entsprechen.
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§ 4
Anwendung

Dieses Kirchengesetz gilt für das Diakonische Werk, wenn die Mitgliederversammlung seine Übernahme beschlossen hat.
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Abschnitt II:
Arbeitsrechtliche Kommission

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§ 5
Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission

(1) Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören an:
  1. drei Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im diakonischen Dienst,
  2. drei Vertreter und Vertreterinnen des Diakonischen Werkes und seiner Mitgliedseinrichtungen.
(2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu benennen.
(3) Ordentliches Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission kann nur sein, wer die Befähigung zum Amt eines oder einer Kirchenältesten in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland besitzt.
(4) Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder müssen im diakonischen Dienst im Bereich des Diakonischen Werkes stehen.
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§ 6
Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

(1) Die Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im diakonischen Dienst werden durch den Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen entsandt, ausgenommen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Ausbildung.
(2) Mindestens zwei Drittel der vom Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen zu entsendenden Vertreter und Vertreterinnen müssen mindestens seit drei Jahren hauptberuflich im diakonischen Dienst tätig sein.
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§ 7
Vertreter und Vertreterinnen der Dienstgeber

(1) Die Vertreter und Vertreterinnen des Diakonischen Werkes und seiner Mitgliedseinrichtungen werden vom Vorstand auf Vorschlag des diakonischen Dienstgeberverbandes entsandt.
(2) Mindestens zwei Drittel der zu entsendenden Vertreter und Vertreterinnen müssen mindestens seit drei Jahren hauptberuflich im diakonischen Dienst tätig sein.
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§ 8
Amtszeit

(1) 1Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission werden für die Dauer von vier Jahren entsandt. 2Sie bleiben bis zur Bildung einer neuen Kommission im Amt.
(2) Eine erneute Entsendung der bisherigen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder ist zulässig.
(3) Das Amt eines ordentlichen Mitgliedes oder eines stellvertretenden Mitgliedes endet, wenn eine der rechtlichen Voraussetzungen für die Entsendung entfällt.
(4) Scheidet ein ordentliches Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so entsendet das zuständige Gremium für den Rest der Amtszeit ein neues ordentliches Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied.
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§ 9
Rechtsstellung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission

(1) 1Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2In der Ausübung ihres Amtes dürfen die Mitglieder nicht behindert werden.
(2) Den ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission ist die für ihre Tätigkeit notwendige Zeit ohne Minderung ihrer Bezüge innerhalb der Arbeitszeit zu gewähren.
(3) 1Einem ordentlichen Mitglied oder einem stellvertretenden Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission darf nur gekündigt werden, wenn ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt oder wenn die Dienststelle ganz oder teilweise aufgelöst wird und der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin aus betrieblichen Gründen nicht anderweitig beschäftigt werden kann. 2Wird die Dienststelle aufgelöst, ist die Kündigung frühestens zum Zeitpunkt der Auflösung zulässig, es sei denn, dass wegen zwingender betrieblicher Gründe zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt werden muss. 3Satz 1 gilt entsprechend für die Kündigung von ehemaligen ordentlichen Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission innerhalb eines Jahres nach Beendigung ihres Amtes.
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§ 10
Schweigepflicht

1Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission haben über die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Kommission bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, soweit sie ihrer Natur nach vertraulich oder von der Kommission für vertraulich erklärt worden sind. 2Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Kommission.
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§ 11
Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission

(1) 1Die Arbeitsrechtliche Kommission wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende. 2Der oder die Vorsitzende ist im jährlichen Wechsel aus den Gruppen nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) und b) zu wählen, der oder die stellvertretende Vorsitzende ist aus der jeweils anderen Gruppe zu wählen.
(2) 1Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission werden durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. 2Sitzungen müssen einberufen werden, wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Benennung der Beratungsgegenstände beantragt wird.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, Punkte zur Beratung in der Arbeitsrechtlichen Kommission vorzuschlagen und Anträge zu stellen.
(4) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder einschließlich des oder der Vorsitzenden bzw. des oder der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind.
(5) 1Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission werden mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder gefasst. 2Soweit es sich um Arbeitsrechtsregelungen nach § 2 Abs. 2 handelt, bedürfen die Beschlüsse der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission.
(6) 1Über die Beratungen und die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission ist ein Protokoll zu fertigen. 2Dieses ist von dem oder der Vorsitzenden und von dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen.
(7) Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission sind nicht öffentlich. Sachkundige Berater und Beraterinnen können im Einzelfall hinzugezogen werden.
(8) 1Die Arbeitsrechtliche Kommission kann Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. 2Das Umlaufverfahren wird auf Antrag einer der in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Seiten eingeleitet. 3Die Einleitung des Umlaufverfahrens obliegt dem oder der Vorsitzenden bzw. dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden. 4Innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Zugang der Beschlüsse an die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission ist von diesen die schriftliche Zustimmung oder Ablehnung der Beschlüsse bei der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission anzuzeigen. 5Ein Beschluss kommt nur zustande, wenn alle Mitglieder der Beschlussfassung im Umlaufverfahren und dem Antrag zustimmen; Stellvertretung ist in diesem Verfahren ausgeschlossen.
(9) Zur Regelung weiterer Einzelheiten der Geschäftsführung kann sich die Arbeitsrechtliche Kommission eine Geschäftsordnung geben.
(10) Für die Arbeit der Arbeitsrechtlichen Kommission wird eine Geschäftsstelle im Landeskirchenamt eingerichtet.
(11) Die Kosten der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission werden von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und dem Diakonischen Werk zu gleichen Teilen getragen.
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§ 12
Arbeitsweise der Arbeitsrechtlichen Kommission

Im Rahmen ihrer Zuständigkeit wird die Arbeitsrechtliche Kommission aufgrund von Vorlagen des Vorstandes des Diakonischen Werkes, des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen, Anträgen ihrer Mitglieder oder aufgrund eigenen Beschlusses tätig.
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§ 13

(weggefallen)
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§ 14

(weggefallen)
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Abschnitt III:
Verfahren der Arbeitsrechtsregelung; Schlichtungsausschuss

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§ 15
Verfahren bei arbeitsrechtlichen Regelungen

(1) 1Die aufgrund von Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission verbindlichen Arbeitsrechtsregelungen (§ 2 Abs. 2) werden den in §§ 6 und 7 genannten Entsendungsgremien zugeleitet. 2Erhebt keine dieser Stellen innerhalb von vier Wochen bei der Arbeitsrechtlichen Kommission Einwendungen gegen die Arbeitsrechtsregelungen, werden diese rechtskräftig und dem Landeskirchenamt und dem Vorstand des Diakonischen Werkes zur Veröffentlichung zugeleitet.
(2) Werden Einwendungen gemäß Absatz 1 gegen eine Arbeitsrechtsregelung der Arbeitsrechtlichen Kommission erhoben, so ist die Angelegenheit in der Arbeitsrechtlichen Kommission erneut zu beraten und zu entscheiden.
(3) 1Hat ein Entsendungsgremium auch nach erneuter Beratung und Entscheidung durch die Arbeitsrechtliche Kommission Einwendungen, so kann dieses den Schlichtungsausschuss innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Arbeitsrechtsregelung anrufen. 2Ruft ein Entsendungsgremium innerhalb der Frist den Schlichtungsausschuss nicht an, wird die Arbeitsrechtsregelung rechtskräftig und ist gemäß § 15 Abs. 1 zu veröffentlichen.
(4) 1Kommt in der Arbeitsrechtlichen Kommission in einer Angelegenheit nach § 2 Abs. 2 eine Arbeitsrechtsregelung nicht zustande, so ist über diesen Gegenstand in einer weiteren Sitzung erneut zu beraten. 2Kommt auch in dieser Sitzung eine Arbeitsrechtsregelung nicht zustande, so kann ein Drittel der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission den
Schlichtungsausschuss anrufen.
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§ 16
Schlichtungsausschuss

(1) Zur Entscheidung in den Fällen des § 15 Abs. 3 und 4 wird ein Schlichtungsausschuss aus einem oder einer Vorsitzenden und vier Beisitzern und Beisitzerinnen gebildet.
(2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestimmen.
(3) Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder des Schlichtungsausschusses müssen die Befähigung zum Amt eines oder einer Kirchenältesten in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland besitzen.
(4) Die Entsendungsgremien gemäß §§ 6 und 7 bestimmen jeweils zwei Beisitzer und Beisitzerinnen und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen.
(5) 1Der oder die Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und der oder die stellvertretende Vorsitzende werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission mit Drei-Viertel-Mehrheit der Zahl ihrer Mitglieder bestimmt. 2Kommt nach zwei Wahlgängen diese Mehrheit nicht zustande, ist für den dritten Wahlgang die Mehrheit der Mitglieder ausreichend.
(6) Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben und dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen, noch einem Leitungsorgan einer kirchlichen Körperschaft, des Diakonischen Werkes oder eines anderen Trägers kirchlicher oder diakonischer Einrichtungen angehören.
(7) 1Die Amtszeit der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Schlichtungsausschusses beträgt vier Jahre. 2Sie bleiben bis zur Bildung des neuen Schlichtungsausschusses im Amt. 3Scheidet ein ordentliches Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit entsprechend der Absätze 2 und 3 ein neues ordentliches Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied benannt.
(8) 1Der Schlichtungsausschuss ist unabhängig. 2Für die Rechtsstellung seiner Mitglieder gilt § 9 entsprechend.
(9) 1Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder einschließlich des oder der Vorsitzenden oder des oder der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. 2Er beschließt nach Anhörung der Beteiligten mit Stimmenmehrheit in geheimer Beratung. 3Bei der Abstimmung ist Stimmenthaltung unzulässig. 4Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden bzw. des oder der stellvertretenden Vorsitzenden.
(10) Der Schlichtungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(11) Für die Arbeit des Schlichtungsausschusses wird eine Geschäftsstelle im Landeskirchenamt eingerichtet.
(12) Die Kosten der Arbeit des Schlichtungsausschusses werden von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und dem Diakonischen Werk zu gleichen Teilen getragen.
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§ 17
Nachprüfung der Mitgliedschaft

Bestehen Bedenken, ob bei einem Mitglied die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft vorliegen, so entscheidet bei Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission der Schlichtungsausschuss, bei Mitgliedern des Schlichtungsausschusses das Präsidium der jeweils zuständigen Synode.
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Abschnitt IV:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 18
Fortbestand des geltenden diakonischen Arbeitsrechts

Das bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 16. November 2008 geltende diakonische Arbeitsrecht bleibt in Kraft, soweit nicht von der Arbeitsrechtlichen Kommission oder dem Schlichtungsausschuss etwas anderes bestimmt wird.
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§ 19
Übergangsbestimmungen

(1) Die laufenden Amtszeiten der Arbeitsrechtlichen Kommission und des Schlichtungsausschusses enden am 31. März 2012.
(2) 1Mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 16. November 2008 scheiden die Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst und Vertreter und Vertreterinnen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen aus der Arbeitsrechtlichen Kommission aus. 2Die gewählten Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im diakonischen Dienst und die Vertreter und Vertreterinnen des Diakonischen Werkes bleiben für die laufende Amtszeit im Amt.
(3) 1Mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 16. November 2008 scheiden die Beisitzer und Beisitzerinnen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst und die Beisitzer und Beisitzerinnen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen aus dem Schlichtungsausschuss aus. 2Die gewählten Beisitzer und Beisitzerinnen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im diakonischen Dienst und die Beisitzer und Beisitzerinnen des Diakonischen Werkes bleiben für die laufende Amtszeit im Amt. 3Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende des Schlichtungsausschusses bleiben für die laufende Amtszeit im Amt.
(4) Frei werdende Sitze in der Arbeitsrechtlichen Kommission und im Schlichtungsausschuss werden nach Maßgabe dieses Gesetzes für den Rest der Amtszeit besetzt.
(5) Wird in anderen kirchenrechtlichen Bestimmungen auf das bisherige Arbeitsrechtsregelungsgesetz oder einzelne seiner Bestimmungen Bezug genommen, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Kirchengesetzes an deren Stelle.
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§ 20

(Inkrafttreten)

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