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Geltungszeitraum von: 01.01.1999

Geltungszeitraum bis: 31.12.2010

Kirchengesetz über die Verwaltung von
Kirchenland in der Evangelischen Kirche
der Kirchenprovinz Sachsen

Vom 14. November 1998

(ABl. EKKPS 1999 S. 2)

Die Synode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Gesetzeszweck

Zweck dieses Kirchengesetzes ist es, Kirchengemeinden von Verwaltungstätigkeit zu entlasten und eine fachgerechte Verwaltung des Kirchenlandes sicherzustellen.
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§ 2
Kirchenland

Kirchenland im Sinne dieses Kirchengesetzes sind die im Eigentum der Kirchengemeinden stehenden Grundstücke, deren Verwaltung nicht bereits den Kirchenkreisen zugewiesen ist.
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§ 3
Verwaltung

( 1 ) Die Verwaltung des Kirchenlandes und die Befugnis zum Abschluss von Pachtverträgen sowie sonstigen Verträgen mit rein schuldrechtlicher Wirkung über Kirchenland wird auf das Kirchliche Verwaltungsamt übertragen. Das Eigentum der Kirchengemeinden am Kirchenvermögen bleibt unberührt.
( 2 ) Das Kirchliche Verwaltungsamt entscheidet im Benehmen mit der betreffenden Kirchengemeinde über den Abschluss von Verträgen.
( 3 ) Das Kirchliche Verwaltungsamt hat die jeweilige Kirchengemeinde über von ihm abgeschlossene Verträge sowie über Vertragsänderungen unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
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§ 4
Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Die kirchenaufsichtliche Genehmigung von Verträgen entfällt, soweit es sich um Vertragsarten handelt, für die die Befugnis zur Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung vom Konsistorium auf die Kirchlichen Verwaltungsämter übertragen wurde.
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§ 5
Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt das Konsistorium.
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§ 6
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.