.Kirchengesetz über die Verwaltung von
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.01.1999
Geltungszeitraum bis: 31.12.2010
Kirchengesetz über die Verwaltung von
Kirchenland in der Evangelischen Kirche
der Kirchenprovinz Sachsen
Vom 14. November 1998
(ABl. EKKPS 1999 S. 2)
Die Synode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Gesetzeszweck
Zweck dieses Kirchengesetzes ist es, Kirchengemeinden von Verwaltungstätigkeit zu entlasten und eine fachgerechte Verwaltung des Kirchenlandes sicherzustellen.
#§ 2
Kirchenland
Kirchenland im Sinne dieses Kirchengesetzes sind die im Eigentum der Kirchengemeinden stehenden Grundstücke, deren Verwaltung nicht bereits den Kirchenkreisen zugewiesen ist.
#§ 3
Verwaltung
(
1
)
1 Die Verwaltung des Kirchenlandes und die Befugnis zum Abschluss von Pachtverträgen sowie sonstigen Verträgen mit rein schuldrechtlicher Wirkung über Kirchenland wird auf das Kirchliche Verwaltungsamt übertragen. 2 Das Eigentum der Kirchengemeinden am Kirchenvermögen bleibt unberührt.
(
2
)
Das Kirchliche Verwaltungsamt entscheidet im Benehmen mit der betreffenden Kirchengemeinde über den Abschluss von Verträgen.
(
3
)
Das Kirchliche Verwaltungsamt hat die jeweilige Kirchengemeinde über von ihm abgeschlossene Verträge sowie über Vertragsänderungen unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
#§ 4
Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Die kirchenaufsichtliche Genehmigung von Verträgen entfällt, soweit es sich um Vertragsarten handelt, für die die Befugnis zur Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung vom Konsistorium auf die Kirchlichen Verwaltungsämter übertragen wurde.
#§ 5
Durchführungsbestimmungen
Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt das Konsistorium.
#§ 6
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.