.Anordnung über die Befugnisse der Kreiskirchenämter
Geltungszeitraum von: 01.03.1999
Geltungszeitraum bis: 31.12.2010
Anordnung über die Befugnisse der Kreiskirchenämter
bei der Verwaltung und Vertretung
der Pfarreipfründen
Vom 2. März 1999 (ABl. ELKTh S. 51), in der Fassung der Änderung vom 29. Januar 2002 (ABl. ELKTh S. 71), geändert durch Verwaltungsanordnung vom 20. September 2005
####§ 1
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1
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1 Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 werden alle Aufgaben der Grundstücksverwaltung der Pfarreipfründen, mit Ausnahme des Zentralen Pfarreivermögensfonds, den Kreiskirchenämtern übertragen. 2 Die Aufsicht des Kirchenamtes bleibt unberührt.
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2
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Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Grundstücksrechte der Pfarreipfründen mit nicht nur rein schuldrechtlicher Wirkung (mehrseitige oder einseitige Erklärungen) und entsprechende Verpflichtungsgeschäfte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Kirchenamtes.
#§ 2
Die Vorstände der Kreiskirchenämter sind befugt, den Landeskirchenrat als den gesetzlichen Vertreter bei Pfarreipfründen im Rechtsverkehr im Rahmen der nach § 1 übertragenden Aufgaben unter Verwendung des Dienstsiegels des jeweiligen Kreiskirchenamtes zu vertreten.
#§ 3
Die Anordnung tritt zum 1. März 1999 in Kraft.