.Verordnung zur Durchführung zum Abschnitt 2.2
Vom 19. Dezember 2000 (ABl. EKKPS 2001 S. 65), geändert durch Verordnung
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Geltungszeitraum von: 01.02.2001
Geltungszeitraum bis: 31.12.2010
Verordnung zur Durchführung zum Abschnitt 2.2
Bauten der Kirchlichen Verwaltungsordnung
(Verwaltungsordnungsdurchführungsverordnung Bau
– VwODVB)
Vom 19. Dezember 2000 (ABl. EKKPS 2001 S. 65), geändert durch Verordnung
vom 24. Januar 2006
Auf Grund von § 156 Abs. 2 der Kirchlichen Verwaltungsordnung (VwO) vom 1. Juli 1998 (ABl. EKD 1999 S. 137), Artikel 80 Abs. 2 Nr. 7 in Verbindung mit Artikel 80 Abs. 3 der Grundordnung sowie auf Grund von Nr. 76 der Verwaltungsordnungsdurchführungsbestimmung vom 5. September 2000 (ABl. S. 174) erlässt das Konsistorium folgende Verordnung:
#I.
Zu § 39 Abs. 1: | |
22.1 | 1 Das Leitungsorgan erstellt über die im Eigentum oder in der Nutzung der kirchlichen Körperschaft stehenden Gebäude, deren Ausstattungsgegenstände und Einrichtung ein Verzeichnis nach dem Muster des Konsistoriums. 2 Als Sachkundige können Baupflegerinnen oder Baupfleger zur Baubesichtigung hinzugezogen werden. |
Zu § 39 Abs. 2: | |
22.2 | Das Ergebnis der Besichtigung ist in einem Gebäudebegehungsprotokoll nach dem Muster des Konsistoriums zu dokumentieren. |
Zu § 40: | |
22.3 | Soweit in dieser Durchführungsverordnung Übertragungen von Aufgaben der Aufsicht nicht unmittelbar geregelt sind oder entfallen, ist die Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Aufsicht des Konsistoriums vom 26. Oktober 1996 (ABl. S. 174) zu beachten. |
22.4 | 1 Die kreiskirchliche Bauberatung erfolgt durch die Baupflegerinnen und Baupfleger. 2 Die Empfehlungen der Bauberatung, insbesondere, ob und welche grundsätzlichen Bedenken gegen die geplante Maßnahme bestehen, sind dem Leitungsorgan und dem Kreiskirchenrat unverzüglich schriftlich mitzuteilen. |
Zu § 41 Abs. 1 | |
22.5 | Für die kreiskirchliche Bauplanung ist das Kirchengesetz über die Zusammenarbeit von Kirchenkreis und Kirchengemeinde in der Stellen- und Gebäudeplanung vom 6. November 1977 (ABl. 1978 S. 1) geändert durch Kirchengesetz vom 31. Oktober 1993 (ABl. S. 176) zu beachten. |
Zu § 41 Abs. 2: | |
22.6 | 1 Soweit nach der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Aufsicht des Konsistoriums der Kreiskirchenrat zuständig ist, erfolgt die Mitteilung nach Satz 2 durch den Kreiskirchenrat. 2 Der Kreiskirchenrat entscheidet nach Vorprüfung durch die Baupflegerin oder den Baupfleger. |
Zu § 41 Abs. 3: | |
22.7 | 1 Die Vorlage der Vorplanung erfolgt in den Fällen, in denen die Bauberatung durch die Baupflegerin oder den Baupfleger erfolgt und die Genehmigung nicht dem Konsistorium vorbehalten ist, beim Kreiskirchenrat. 2 Dieser nimmt nach Vorprüfung durch die Baupflegerin oder den Baupfleger Stellung zur Vorplanung. |
Zu § 41 Abs. 4: | |
22.8 | 1 Die Durchführung von Maßnahmen an Gebäuden, zu denen eine vom Eigentum unabhängige Baulastpflicht Dritter besteht, ist bei dem Baulastpflichtigen zu beantragen. 2 Das Konsistorium sowie die Baupflegerin oder der Baupfleger ist abschriftlich zu beteiligen. |
22.9 | 1 Mit dem Baulastpflichtigen soll zusammen mit der Baupflegerin oder dem Baupfleger eine gemeinsame Begehung des Gebäudes durchgeführt und im Einzelfall der Umfang der Maßnahme festgelegt werden. 2 Das Ergebnis der gemeinsamen Begehung und der Umfang der Maßnahme ist in einem Protokoll festzuhalten, das abschriftlich dem Kreiskirchenrat und dem Konsistorium zuzuleiten ist. 3 Kommt eine gemeinsame Begehung nicht zustande, ist dem Konsistorium unter Darlegung des Sachverhalts zu berichten. |
22.10 | Die Ablösung von Baulastpflichten bedarf der Genehmigung des Konsistoriums. |
Zu § 42 Abs. 1: | |
22.11 | Für die Erteilung der Genehmigung gilt Nummer 22.3 entsprechend. |
22.12 | Maßnahmen, die hier nicht aufgeführt sind, sowie Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren und Maßnahmen, die nicht eine Baulastverpflichtung Dritter nach § 41 Abs. 4 betreffen und die durch die im Haushaltsplan für die laufende Bauunterhaltung eingestellten Mittel ohne Inanspruchnahme von Fremdmitteln finanziert werden, bedürfen keiner kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Aufsichtsorgan, wenn die einzelne Maßnahme einen Kostenbetrag von 10.000 Euro nicht übersteigt. |
22.13 | 1 Wird bei Baumaßnahmen die Umlagerung von Archivgut oder wertvoller Geräte und Einrichtungsgegenstände im Sinne von § 46 notwendig, ist vorab das Konsistorium schriftlich in Kenntnis zu setzen. 2 Das Kirchengesetz zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut (Archivgesetz) vom 6. 5. 2000 (ABl. S. 136) ist zu beachten. |
22.14 | Die Folgekostenberechnung gemäß Nummer 1 i) ist durch die Baupflegerin oder den Baupfleger nach dem Muster des Konsistoriums aufzustellen. |
Zu § 42 Abs.3: | |
22.15 | 1 Erhebliche Abweichungen von der genehmigten Bauplanung bedürfen, auch wenn damit keine Erhöhung der genehmigten Baukosten verbunden ist, der zustimmenden Beschlussfassung des Leitungsorgans und der Genehmigung des zuständigen Aufsichtsorgans. 2 Dem Antrag über die beabsichtigte Änderung ist eine Erläuterung des Architekten mit Änderungszeichnung, eine Darstellung der damit verbundenen Kostenänderung und deren Finanzierung sowie ein Votum der Baupflegerin bzw. des Baupflegers beizufügen. |
22.16 | Für die Erteilung der Genehmigung gilt Nr. 22.3 entsprechend. |
Zu § 43 Abs. 1: | |
22.17 | 1 Sofern durch öffentliche Fördermittelgeber oder andere die Baumaßnahmen allein- oder mitfinanzierende Dritte eine öffentliche Ausschreibung verpflichtend vorgesehen ist, sind die vorgeschriebenen Vergabebedingungen zu beachten. 2 In allen Fällen soll das Angebot von mindestens drei Unternehmern, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen, eingeholt werden. |
Zu § 43 Abs.2: | |
22.18 | Mit diesen Aufgaben ist die Baupflegerin oder der Baupfleger zu beauftragen. |
Zu § 43 Abs. 3: | |
22.19 | 1 Die Genehmigungsbefugnis wird entsprechend der Regelung des § 1 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Aufsicht des Konsistoriums auf die Kreiskirchenräte übertragen. 2 Diese entscheiden nach Vorprüfung durch die Baupflegerin oder den Baupfleger. |
Zu § 43 Abs. 4: | |
22.20 | 1 Das Leitungsorgan oder der von ihm benannte sonstige Beauftragte überzeugt sich zusammen mit dem beauftragten Architekten und dem Bauunternehmer durch regelmäßige Baustellenbesichtigungen von dem Stand und dem Fortgang der Baumaßnahme nach den genehmigten Plänen und der Baubeschreibung sowie über die Einhaltung der genehmigten Kosten. 2 Die Baupflegerin oder der Baupfleger ist zu den Baustellenbesichtigungen hinzuzuziehen. |
22.21 | Über die Baustellenbesichtigung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leitungsorgan, dem beauftragten Architekten und dem Bauunternehmer sowie der Baupflegerin oder dem Baupfleger zu unterzeichnen ist. |
Zu § 44 Abs. 1: | |
22.22 | Zur Abnahme des Bauwerks ist die Baupflegerin oder der Baupfleger hinzuzuziehen. |
22.23 | Besteht zu dem Bauwerk eine Baulastverpflichtung Dritter, ist darauf hinzuwirken, dass auch ein Vertreter des Baulastpflichtigen an der Bauabnahme teilnimmt. |
Zu § 44 Abs. 3: | |
22.24 | Der Baupflegerin oder dem Baupfleger ist eine Abschrift der Kostenfeststellung und der Baubestandszeichnungen sowie eine Abschrift der Unterlagen nach § 42 zu Dokumentationszwecken zuzuleiten. |
Zu § 46 Abs. 1: | |
22.25 | 1 Für die Beschaffung der Ausstattungsstücke gilt für die Erteilung zur Genehmigung Nummer 22.3 entsprechend. 2 Dem Konsistorium ist in diesen Fällen nach Beschaffung eine aktuelle Ausfertigung des Bestandsnachweises zu übersenden. |
Zu § 46 Abs. 2: | |
22.26 | 1 Vor Inanspruchnahme der Beratung durch das Konsistorium erstellen die Baupflegerinnen und. 2 Baupfleger ein schriftliches Votum, das dem Leitungsorgan, dem Kreiskirchenrat und dem Konsistorium zuzuleiten ist. |
Zu § 46 Abs. 3: | |
22.27 | 1 Der Antrag einschließlich der Unterlagen ist der Baupflegerin oder dem Baupfleger zuzuleiten. 2 Für die Erteilung der Genehmigung gilt Nummer 22.3 entsprechend. |
Zu § 47 Abs. 4: | |
22.28 | 1 Für die Erteilung der Genehmigung gilt Nr. 22.3 entsprechend. 2 Die Entscheidung erfolgt nach Vorprüfung durch die Baupflegerin oder den Baupfleger. |
Zu § 47 Abs. 4: | |
22.29 | 1 Dies gilt u. a. für Bücher, die vor 1850 erschienen sind. 2 Für Archivgut gilt das kirchliche Archivgesetz. |
II.
22.30 | Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft. |