.Statut für das Evangelische Zentrum Kloster
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Geltungszeitraum von: 01.01.2004
Geltungszeitraum bis: 31.12.2010
Statut für das Evangelische Zentrum Kloster
Drübeck
Vom 5. Dezember 2003
(ABl. EKKPS 2004 S. 13)
Aufgrund von Artikel 80 Absatz 2 Nr. 12 der Grundordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen hat die Kirchenleitung folgendes Statut beschlossen:
#Präambel
Das Evangelische Zentrum Kloster Drübeck ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen (KPS). Im Evangelischen Zentrum Kloster Drübeck arbeiten die folgenden unselbstständigen Einrichtungen der KPS zusammen:
das Pädagogisch-Theologische Institut,
das Pastoralkolleg,
das „Haus der Stille“.
Ziel des Zentrums ist es, Verwaltungsbereiche der in ihm arbeitenden Einrichtungen zu übernehmen, den Einrichtungen eine geeignete Arbeitsstätte zu bieten und allgemein eine Stätte für Begegnungen, Bildung, Einkehr und Meditation zu sein.
####§ 1
1 Das Zentrum verwaltet sich selbst und eigenständig. 2 Die Einrichtungen sind Nutzer des Zentrums, das Nutzungsverhältnis mit dem Zentrum wird durch eine entsprechende Geschäftsordnung geregelt.
#§ 2
Hinsichtlich der Nutzung der verschiedenen für den Betrieb des Zentrums erforderlichen Grundstücke, die nicht im Eigentum der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen stehen, werden gesonderte Nutzungsvereinbarungen getroffen.
#§ 3
Der Verwaltungsrat
- Er besteht aus 3 vom Konsistorium benannten Vertretern oder Vertreterinnen.
- 1 Zu den Sitzungen des Verwaltungsrates werden der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Hauskonferenz und der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des Evangelischen Zentrums Kloster Drübeck eingeladen. 2 Sie haben kein Stimmrecht.
- Der Vorsitz und die Stellvertretung wird im Konsistorium benannt.
- Der Verwaltungsrat handelt durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.
§ 4
Aufgaben des Verwaltungsrates
- 1 Der Verwaltungsrat übt die Aufsicht über die Erfüllung der Aufgabenstellung des Zentrums aus. 2 Dieses gilt insbesondere für die Nutzung des Zentrums und Personalfragen.
- 1 Der Verwaltungsrat entscheidet über die Einstellung der Geschäftsleitung. 2 Die Anstellung von weiteren Verwaltungsmitarbeitern und -mitarbeiterinnen erfolgt durch die Geschäftsleitung im Rahmen des Stellenplanes und nach Maßgabe der Geschäftsordnung. 3 Anstellungsträger ist die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.
- 1 Die Geschäftsleitung ist im Verwaltungsrat verantwortlich. 2 Der Verwaltungsrat erteilt der Geschäftsleitung die Entlastung und beschließt den Haushalt. 3 Der Haushalt ist vom Konsistorium zu genehmigen.
- Kommt es in Fragen der Nutzung zwischen der Geschäftsleitung des Zentrums und den Einrichtungen zu keiner Einigung, entscheidet der Verwaltungsrat.
§ 5
Die Geschäftsleitung
- 1 Die Geschäftsleitung des Evangelischen Zentrums besteht aus einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführerin, der oder die durch den Verwaltungsrat eingestellt wird. 2 Vor der Einstellung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin sind die Einrichtungen zu hören. 3 Einzelheiten der Geschäftsführung sind in der Geschäftsordnung des Zentrums geregelt.
- 1 Die Geschäftsleitung ist für Verwaltung und Betrieb des Zentrums verantwortlich. 2 Dazu gehört insbesondere die Koordination und organisatorische Durchführung der Tagungen und Veranstaltungen der Einrichtungen, die Durchführung der vereinbarungsgemäß übernommenen Verwaltungsarbeiten für die Einrichtungen und die Nutzung des Zentrums durch Dritte.
- Das für den Betrieb des Zentrums eingestellte Personal ist in der Geschäftsleitung direkt unterstellt.
- Die Geschäftsleitung ist im Verwaltungsrat verantwortlich und legt diesem den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung vor.
- Die Geschäftsleitung verantwortet die Vorbereitung und die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates.
§ 6
Die Bibliothek
- Im Zentrum wird für die Einrichtungen eine Bibliothek geführt.
- 1 Es wird ein Bibliotheksbeirat gebildet, der über die Anschaffung von Beständen im Rahmen des zulässigen Haushaltes entscheidet. 2 Für die Benutzung der Bibliothek gilt die Benutzerordnung.
- Der oder die Vorsitzende des Bibliotheksbeirates übt die Fachaufsicht über den Bibliothekar oder Bibliothekarin aus.
§ 7
Ordnungen
Geschäfts- und Benutzerordnungen für den Betrieb des Zentrums erlässt der Verwaltungsrat soweit erforderlich.
#§ 8
Hauskonferenz
- Die Hauskonferenz koordiniert die Tätigkeiten der Einrichtungen, sie stimmt die Abläufe des Kursbetriebs aufeinander ab und entscheidet über die Regelung gemeinsamer Angelegenheiten.
- Der Hauskonferenz gehören stimmberechtigt der Direktor oder die Direktorin des PTI, der Leiter oder die Leiterin des Pastoralkollegs und der Leiter oder die Leiterin des „Haus der Stille“ sowie Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des Zentrums an.
- 1 Die Hauskonferenz wählt ihren Vorsitzenden oder ihre Vorsitzende und die Stellvertretung. 2 Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. 3 Die Wiederwahl ist zulässig.
- 1 Der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Hauskonferenz vertritt das Evangelische Zentrum Kloster Drübeck in inhaltlichen Fragen nach außen. 2 Er oder Sie ist für die Ausführung der Beschlüsse der Hauskonferenz verantwortlich.
§ 9
Beteiligung anderer Kirchen
Die Beteiligung der Evangelischen Landeskirche Anhalts und anderer Kirchen am Evangelischen Zentrum Kloster Drübeck wird durch besondere Vereinbarung geregelt.
#§ 10
Inkrafttreten
1 Dieses Statut tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. 2 Zugleich tritt das bisherige Statut vom 25. Oktober 1997 außer Kraft.