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Geltungszeitraum von: 01.01.2009

Geltungszeitraum bis: 30.06.2011

Kirchengesetz über die Verfassungs- und
Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen
Kirche in Mitteldeutschland
(VVGG)

Vom 16. November 2008

(ABl. S. 310)

Aufgrund von Artikel 7 Abs. 2 Nr. 7 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland hat die Föderationssynode das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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I. Abschnitt:
Verfassungsgerichtsbarkeit

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§ 1

In Verfassungssachen entscheidet nach Maßgabe von §§ 2 und 3 der Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 2

( 1 ) Der Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland entscheidet über die Auslegung verfassungsrechtlicher Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, wenn Meinungsverschiedenheiten zwischen Organen über den Umfang ihrer Rechte und Pflichten bestehen, auf Antrag eines Organs. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein.
( 2 ) Die Zuständigkeit des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1978 (ABl. VELKD Bd. V S. 142) bleibt unberührt.
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§ 3

Das Verfahren richtet sich nach dem Kirchengerichtsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 2003 (ABl. EKD S. 408) in der jeweils geltenden Fassung.
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II. Abschnitt:
Verwaltungsgerichtsbarkeit

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§ 4

Für die Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland findet das Kirchengesetz über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit der Union Evangelischer Kirchen in der EKD (Verwaltungsgerichtsgesetz) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 15. Februar 2005 (ABl. EKD S. 86), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 16. Mai 2008 (ABl. EKD S. 189), in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.
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§ 5

( 1 ) Das Verwaltungsgericht führt die Bezeichnung „Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland“.
( 2 ) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und vier beisitzenden Mitgliedern. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren kirchlichen Verwaltungsdienst haben; die übrigen Mitglieder müssen ordinierte Theologen sein.
( 3 ) Das Verwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern, von denen eines die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren kirchlichen Verwaltungsdienst haben muss.
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§ 6

( 1 ) Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die Entscheidung von Streitigkeiten über Entscheidungen des Kirchenamtes aus dem Bereich der kirchlichen Aufsicht gegenüber Kirchengemeinden, Kirchenkreisen (Superintendenturen), Verbänden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Ist die Wahrnehmung gesetzlicher Aufsichtszuständigkeiten anderen kirchlichen Leitungsorganen oder Dienststellen übertragen, gilt Satz 1 entsprechend für Streitigkeiten über Entscheidungen dieser Organe oder Dienststellen.
( 2 ) Das Verwaltungsgericht ist ferner zuständig für die Entscheidung von Streitigkeiten aus kirchlichen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen und von Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Dienstverhältnisses beziehen.
( 3 ) Für die Entscheidung anderer Streitigkeiten aus dem Bereich der kirchlichen Ordnung und Verwaltung ist das Verwaltungsgericht nur zuständig, soweit dies kirchengesetzlich bestimmt ist.
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§ 7

In dem der Erhebung einer Klage gemäß § 6 Abs. 1 und 2 vorausgehenden Widerspruchsverfahren ergeht der Widerspruchsbescheid aufgrund eines Beschlusses des Kollegiums des Landeskirchenamtes. Gegen Maßnahmen, über die das Kollegium des Landeskirchenamtes entschieden hat, ist die Klage ohne Widerspruchsverfahren zulässig.
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§ 8

Das Verwaltungsgericht hat seinen Sitz in Magdeburg. Die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts befindet sich beim Landeskirchenamt.
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§ 9

In Verwaltungsstreitigkeiten aus dem Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen nach § 6 Abs. 2 ist anstelle des Verwaltungsgerichtshofs der Union Evangelischer Kirchen in der EKD das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands Revisionsinstanz. Für das Revisionsverfahren finden die Bestimmungen des VIII. Abschnitts des Verwaltungsgerichtsgesetzes der Union Evangelischer Kirchen in der EKD entsprechende Anwendung.
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III. Abschnitt:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 10

( 1 ) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder des Verwaltungsgerichts bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.
( 2 ) Bis zum Erlass einer anderen Regelung ist das weitere Mitglied gemäß § 5 Abs. 3
  1. in Angelegenheiten aus dem Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen der von der Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen gewählte ordinierte Theologe,
  2. in Angelegenheiten aus dem Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen der von der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen gewählte ordinierte Theologe,
  3. in allen anderen Angelegenheiten der von der Föderationssynode gewählte ordinierte Theologe.
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§ 11

Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.
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§ 12

Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 13

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Kirchengesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland vom 20. November 2004 (ABl. 2005 S. 3) außer Kraft.