.Vom 22. Januar 2011 (ABl. S. 115, berichtigt ABl. S. 316),
Abschnitt 1:
#Nr. 1
Nr. 2
Nr. 3
Nr. 4
##Nr. 5
Nr. 6
Nr. 7
Abschnitt 2:
##Nr. 8
Nr. 9
#Abschnitt 3:
#Nr. 10
##Nr. 11
##Nr. 12
Abschnitt 4:
#Nr. 13
Nr. 14
Abschnitt 5:
#Nr. 15
Nr. 16
Nr. 17
#Anlage 1
###Anlage 2
####Anlage 3
####Anlage 4
####Anlage 5
#####
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenbauverordnung – KBauVO)
Vom 22. Januar 2011 (ABl. S. 115, berichtigt ABl. S. 316),
zuletzt geändert am 16. Oktober 2020 (ABl. S. 243).
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Erste Verordnung zur Änderung der Kirchenbauverordnung | 16.06.2012 | Nr. 9.1 Abs. 3 u. 4 | geändert | |
Nr. 9.2 Abs. 4, Nr. 9.5 | angefügt | ||||
2 | 17.10.2014 | Nr. 4.1 S. 3 | angefügt | ||
Nr. 4.3 Abs. 1 u. 2 | geändert | ||||
Nr. 9.1 Abs. 1 | geändert | ||||
Nr. 9.1 Abs. 2 | Satz 2 angefügt | ||||
Nr. 9.1 Abs. 3 | gestrichen | ||||
Nr. 9.1 Abs. 4 | wird Abs. 3 | ||||
Nr. 9.2 Abs. 1 | geändert | ||||
Nr. 9.2 Abs. 4 | aufgehoben | ||||
Nr. 9.3 Abs. 2 | geändert | ||||
Nr. 9.3 Abs. 2 S. 3 | angefügt | ||||
Nr. 9.4 Abs. 1 u. 2 | geändert | ||||
Nr. 9.5 | aufgehoben | ||||
Nr. 10.1 Abs. 3 | eingefügt | ||||
Nr. 10.1 Abs. 4 u. 5 | geändert | ||||
Nr. 11.1 Abs. 2 | geändert | ||||
Nr. 11.1 Abs. 3 | angefügt | ||||
Nr. 11.2 Abs. 1 | geändert | ||||
Nr. 11.2 Abs. 2 | aufgehoben | ||||
Nr. 11.2 Abs. 3 | geändert | ||||
Nr. 11.3 Abs. 1 | geändert | ||||
Nr. 11.3 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
Nr. 11.4 S. 1 u. 2 | geändert | ||||
Nr. 11.5 Abs. 3 | geändert | ||||
Nr. 11.6 Abs. 1 | aufgehoben | ||||
Nr. 11.6 Abs. 2 | geändert | ||||
Nr. 12 | neu gefasst | ||||
Anlage 2 | neu gefasst | ||||
Anlagen 3 u. 4 | aufgehoben | ||||
3 | Dritte Verordnung zur Änderung der Kirchenbauverordnung | 16.10.2020 | Nr. 3 | geändert | |
Nr. 4.1 S. 1 Nr. 3 | geändert | ||||
Nr. 4.2 Abs. 1 u. Abs. 4 | neu gefasst | ||||
Nr. 8 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
Nr. 9.3 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
Nr. 10.2 Abs. 1 | geändert | ||||
Nr. 11.4 | geändert | ||||
Nr. 12 Abs. 4 S. 1 | geändert | ||||
Anlagen 1 bis 5 | geändert/angefügt |
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 82 Absatz 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) und § 15 des Baugesetzes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenbaugesetz – KBauG) vom 20. November 2010 (ABl. S. 320) die folgenden Ausführungsbestimmungen beschlossen:
##Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen
#Nr. 1
(zu § 1 Kirchenbaugesetz
(unbesetzt)
#Nr. 2
(zu § 2 Kirchenbaugesetz)
(unbesetzt)
#Nr. 3
(zu § 3 Kirchenbaugesetz)
Die als Anlage zu dieser Verordnung angefügten „Ökologischen Grundsätze bei baulichen Maßnahmen im Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland“ (Anlage 1) sollen bei allen Baumaßnahmen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland beachtet werden.
#Nr. 4
(zu § 4 Kirchenbaugesetz)
#4.1 Kirchliches Bauwesen
1 Zu den Aufgaben der Kreiskirchenämter und des Landeskirchenamtes gehören insbesondere:
- die Beratung kirchlicher Körperschaften in Baufragen;
- die Aufsicht über die Planung, Durchführung und Abwicklung von kirchlichen Baumaßnahmen;
- die Unterstützung bei der strategischen Planung des Gebäudebestandes und der Erarbeitung von kreiskirchlichen Gebäudekonzeptionen.
2 Beratung und Aufsicht beziehen sich auf architektonische, bautechnische, denkmalpflegerische, künstlerische, verwaltungsrechtliche und wirtschaftliche Fragen der Baumaßnahme. 3 Bei der strategischen Planung des Gebäudebestandes sind Fragen der Regionalplanung und Gemeindeentwicklung zu berücksichtigen.
#4.2 Kirchenbaureferenten
(
1
)
1 Zur Wahrnehmung der den Kreiskirchenämtern obliegenden Aufgaben werden Kirchenbaureferenten und Bausachbearbeiter eingesetzt. 2 Der Kirchenbaureferent soll einen Hochschulabschluss als Diplomingenieur, einen Master in den Fachrichtungen Architektur oder Bauwesen oder einen vergleichbaren Abschluss vorweisen können. 3 Die Einstellung erfolgt im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt.
(
2
)
1 Die Kirchenbaureferenten unterliegen im Rahmen des § 4 Absatz 2 Kirchenbaugesetz der Fachaufsicht des Landeskirchenamtes. 2 Die Dienstaufsicht nimmt der Amtsleiter des Kreiskirchenamtes wahr. 3 Ist ein Kirchenbaureferent für den Bereich mehrerer Kreiskirchenämter tätig, weist das Landeskirchenamt die Dienstaufsicht im Einvernehmen mit den Amtsleitern einem von ihnen zu.
(
3
)
Die Kirchenbaureferenten sind vor der Durchführung beabsichtigter Baumaßnahmen unabhängig von der Genehmigungsbedürftigkeit der Maßnahme zu beteiligen, damit alle notwendigen Aspekte in die Planung des Projektes einbezogen sowie die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Baumaßnahme gesichert werden können.
(
4
)
Die Kirchenbaureferenten haben die sich aus der Anlage 2 und die Bausachbearbeiter die sich aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung ergebenden Arbeitsaufgaben.
#4.3 Baureferat des Landeskirchenamtes
(
1
)
1 Die dem Landeskirchenamt obliegenden Aufgaben des kirchlichen Bauwesens werden durch das Baureferat wahrgenommen. 2 Zum Baureferat gehören Referenten für Bau, Kunstgut, Orgeln, Glockenläuteanlagen und Turmuhren.
(
2
)
Zu den Aufgaben nach § 4 Absatz 3 Kirchenbaugesetz gehören insbesondere:
- (zu § 4 Absatz 3 Nummer 1 Kirchenbaugesetz)
- die Koordinierung der Beantragung von Fördermitteln bei staatlichen Stellen,
- die Wahrung landeskirchlicher Interessen gegenüber staatlichen Stellen, öffentlichen und privaten Geldgebern sowie anderen Beteiligten (zum Beispiel Fördervereine, Stiftungen),
- (zu § 4 Absatz 3 Nummer 2 Kirchenbaugesetz)
- das Erstellen von Leitlinien für das kirchliche Bauen, für Nutzungskonzepte und Nutzungsmodelle sowie für die Kirchendenkmalpflege,
- die Initiierung und Begleitung von Wettbewerben,
- (zu § 4 Absatz 3 Nummer 4 Kirchenbaugesetz)
- die fachliche Beratung bei der Berechnung und Ablösung von Bauregulativen (zum Beispiel Staatsbaulasten, kommunale Baulasten, Patronate),
- die unmittelbare Fachberatung bei Projekten, bei denen wesentliche denkmalfachliche Grundsätze tangiert werden und bei Projekten, bei denen bautechnologische Innovationen angewandt werden,
- die Fachberatung auf den Gebieten des kirchlichen Kunstguts, der Orgeln, der Glockenläuteanlagen und Turmuhren.
Die Kirchenbaureferenten können ungeachtet der Zuständigkeit jederzeit das Landeskirchenamt hinzuziehen. - (zu § 4 Absatz 3 Nummer 5 Kirchenbaugesetz)Zur Sicherung der fachlichen Kompetenz der Kirchenbaureferenten, der landeskirchlichen Referenten und der regionalen Orgelsachverständigen bedarf es der ständigen Weiterbildung und der Organisation von Fortbildungen. Fortbildungsmaßnahmen zu kirchenbauspezifischen Sonderthemen, im Bereich der Bautechnik, der Denkmalpflege, des kirchlichen Kunstguts, der Orgeln, Glockenläuteanlagen und Turmuhren, Nutzungsfragen und Liturgie liegen in Verantwortung des Landeskirchenamtes. Für die individuelle Fortbildung gilt die Fort- und WeiterbildungsVO2# in ihrer jeweiligen Fassung.
Nr. 5
(zu § 5 Kirchenbaugesetz)
(
1
)
1 Die Genehmigung ist grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme durch den kirchlichen Eigentümer einzuholen. 2 Nachträgliche Genehmigungen werden nicht erteilt; davon kann abgewichen werden, wenn mit der Maßnahme wegen Gefahr in Verzug vorzeitig begonnen wurde.
(
2
)
1 Ist Genehmigungsbehörde das Kreiskirchenamt, erteilt die Genehmigung der Amtsleiter des Kreiskirchenamtes im baufachlichen Einvernehmen mit dem Kirchenbaureferenten. 2 Wird kein Einvernehmen erzielt, entscheidet das Landeskirchenamt.
(
3
)
1 Wird die Genehmigung vollumfänglich erteilt, genügt ein Genehmigungsvermerk. 2 Wird die Genehmigung ganz oder teilweise versagt oder unter Auflagen oder anderen Nebenbestimmungen erteilt, ist ein formeller Bescheid zu fertigen.
#Nr. 6
(zu § 6 Kirchenbaugesetz)
(
1
)
1 Maßnahmen der Gefahrenabwehr können von den Kirchenbaureferenten und den Fachreferenten des Landeskirchenamtes im Rahmen ihrer Zuständigkeit verfügt werden. 2 Die Maßnahmen nach § 6 Kirchenbaugesetz sind sofort vollziehbar.
(
2
)
1 Maßnahmen der Gefahrenabwehr des Kirchenbaureferenten bedürfen der Bestätigung durch den Amtsleiter des zuständigen Kreiskirchenamtes. 2 Die Bestätigung ist aktenkundig zu machen; gegenüber der kirchlichen Körperschaft ist ein formeller Bescheid zu erlassen.
(
3
)
Maßnahmen der Gefahrenabwehr des Landeskirchenamtes sind unverzüglich gegenüber dem Kreiskirchenamt schriftlich zu begründen.
#Nr. 7
(zu § 7 Kirchenbaugesetz)
(
1
)
In dem Widerspruch sollen die Gründe benannt werden, warum die kirchliche Körperschaft sich gegen die Entscheidung wendet.
(
2
)
Wird Widerspruch im Fall des § 7 Absatz 2 Kirchenbaugesetz unmittelbar beim Landeskirchenamt eingelegt, bleibt die Zuständigkeit des Kreiskirchenamtes für die Abhilfeentscheidung unberührt.
(
3
)
1 Die Abhilfeentscheidung trifft der Amtsleiter des Kreiskirchenamtes im Einvernehmen mit dem Kirchenbaureferenten. 2 Wird kein Einvernehmen erzielt, entscheidet das Landeskirchenamt über den Widerspruch.
(
4
)
Dem Superintendenten ist vor der Abhilfeentscheidung des Kreiskirchenamtes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
#Abschnitt 2:
Besondere Bestimmungen für kirchliche Gebäude
##Nr. 8
(zu § 8 Kirchenbaugesetz)
(
1
)
1 Zur Erfüllung der Pflichten aus § 8 Kirchenbaugesetz sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, Begehungen der Gebäude durch den kirchlichen Eigentümer oder einen ehrenamtlichen Baubeauftragten vorzunehmen. 2 Das Ergebnis ist schriftlich zu dokumentieren. 3 Bei schwerwiegenden Mängeln ist der Kirchenbaureferent zu informieren, sofern er nicht zur Begehung hinzugezogen worden ist.
(
2
)
Für Dienstwohnungen ist die Verordnung über Pfarrdienstwohnungen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung zu beachten.
##Nr. 9
(zu § 9 Kirchenbaugesetz)
#9.1. Genehmigungsverfahren
(
1
)
Ungeachtet der Zuständigkeiten nach § 9 Absatz 2 Kirchenbaugesetz sind dem Landeskirchenamt vor Einholung gegebenenfalls notwendiger staatlicher Genehmigungen und vor Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung schriftlich anzuzeigen:
- kirchengemeindliche Baumaßnahmen von gesamtkirchlicher oder sonst herausragender Bedeutung und
- der Neubau und Abriss von Sakralgebäuden.
(
2
)
1 Der Superintendent soll bei der Erteilung seines Einvernehmens zur Baumaßnahme insbesondere die kirchenpolitische Bedeutung der Baumaßnahme, Fragen der Gemeinde- und Regionalentwicklung sowie die Gebäudekonzeption des Kirchenkreises berücksichtigen. 2 Wird kein Einvernehmen erzielt, entscheidet das Landeskirchenamt.
(
3
)
Für die Herstellung des Einvernehmens mit dem Superintendenten kann im Kirchenkreis ein vereinfachtes Verfahren beschlossen werden.
#9.2 Genehmigungsantrag und Unterlagen
(
1
)
Dem Antrag auf Genehmigung sind beizufügen:
- der Beschluss der kirchlichen Körperschaften über die vorgesehene Baumaßnahme,
- die Beschreibung der Maßnahme,
- das Raumprogramm für Neu- und Umbauten sowie Erweiterungsbauten,
- die Bauzeichnungen sowie sonstige zeichnerische Darstellungen und Skizzen,
- eine qualifizierte Kostenschätzung, Kosten- und Folgekostenberechnung oder Kostenvoranschläge nach DIN 276 in der jeweils gültigen Fassung,
- ein vom Vertretungsorgan des kirchlichen Eigentümers bestätigter Finanzierungsplan, aus dem die Höhe der Eigenmittel, der Darlehen und der sonstigen Drittmittel hervorgeht: Über Darlehen und sonstige Drittmittel ist auf Anforderung ein Nachweis zu führen.
- die denkmalrechtliche Genehmigung beziehungsweise die Benehmensherstellung, soweit diese in den staatlichen Denkmalschutzgesetzen vorgeschrieben ist.
(
2
)
Das Landeskirchenamt stellt einheitliche Antragsformulare nebst einem Ablaufplan für Baumaßnahmen zur Verfügung.
(
3
)
Die Anzeige nach § 9 Absatz 3 Kirchenbaugesetz ist formlos mit einer Beschreibung der Maßnahme und einem vom Vertretungsorgan des kirchlichen Eigentümers bestätigten Finanzierungsplan einzureichen.
(
4
)
(aufgehoben)
#9.3 Vergabeverfahren für Bauleistungen
(
1
)
Soweit eine öffentliche Ausschreibung, insbesondere bei Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel, erforderlich ist, sind die entsprechenden Vergabegesetze und -verordnungen des Bundes und der Länder zu beachten.
(
2
)
1 In allen anderen Fällen sollen von mindestens drei Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen, vergleichbare Angebote eingeholt werden. 2 Unter diesen Angeboten soll der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte wie insbesondere Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe oder Ausführungsfrist als das wirtschaftlichste erscheint. 3 Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.
#9.4 Durchführung von Baumaßnahmen und Bauabnahme
(
1
)
Bei der Beauftragung von Architekten und Ingenieuren ist vor Auftragserteilung ein schriftlicher Vertrag abzuschließen; dabei sind die vom Landeskirchenamt erstellten Vertragsmuster zu verwenden.
(
2
)
Bei komplexen Baumaßnahmen soll die Auftragserteilung des Architekten stufenweise erfolgen und die Überwachung der Mängelbeseitigung für den Zeitraum der Gewährleistung mit beauftragt werden.
(
3
)
Falls die Baumaßnahme oder das Interesse des Bauherren es erfordern, sollen für die Gewährleistungsansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches vereinbart werden.
(
4
)
Die kirchliche Körperschaft hat den Nachweis der entstandenen Kosten und deren Deckung der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(
5
)
Stellt sich vor Beginn oder während der Baumaßnahme heraus, dass die beschlossenen Kosten nicht eingehalten werden können, so hat die kirchliche Körperschaft dies unverzüglich bei der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
(
6
)
Der Kirchenbaureferent kann verlangen, bei Bauabnahmen hinzugezogen zu werden.
#9.5 (aufgehoben)
#Abschnitt 3:
Besondere Bestimmungen für Kunst- und Kulturgut
#Nr. 10
(zu § 10 Kirchenbaugesetz)
#10.1 Erhaltung und Pflege
(
1
)
Kirchliches Kunst- und Kulturgut ist so zu verwahren, zu nutzen, zu pflegen und zu warten, dass es vor Schäden bewahrt wird und seine Erhaltung auf möglichst lange Dauer gesichert ist.
(
2
)
Wird einer anderen Person ein Recht zur Nutzung oder Mitnutzung eingeräumt, sollen diesem Nutzungsberechtigten die Pflichten nach Absatz 1 übertragen werden.
(
3
)
1 Aufträge für Maßnahmen an kirchlichem Kunst- und Kulturgut dürfen nur an fachlich anerkannte Personen beziehungsweise Fachfirmen vergeben werden. 2 Die fachliche Eignung ist auf Anforderung nachzuweisen. 3 Für Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen an kirchlichem Kunstgut mit Ausnahme von Orgeln, Glocken und mechanischen Turmuhrenanlagen gelten als fachlich ausgebildet Restauratoren mit Diplom- oder Masterabschluss (Ausbildung nach ICOM- beziehungsweise ECCO-Berufsbild). 4 Andere Personen können beauftragt werden, wenn sie eine vergleichbare Ausbildung vorweisen können.
(
4
)
Werden Baumaßnahmen an kirchlichen Gebäuden durchgeführt, ist das kirchliche Kunst- und Kulturgut in geeigneter Weise vor Beschädigungen und Diebstahl zu schützen oder gegebenenfalls sachgerecht auszulagern.
(
5
)
1 Den Verlust oder Schäden kirchlichen Kunst- und Kulturgutes hat der kirchliche Eigentümer oder im Fall einer Nutzungsüberlassung der Nutzungsberechtigte unverzüglich dem Landeskirchenamt sowie gegebenenfalls der Versicherungsgesellschaft anzuzeigen. 2 Die besonderen Bestimmungen der Versicherungsgesellschaft sind zu beachten. 3 Besteht der Verdacht auf Diebstahl oder vorsätzliche Beschädigung, ist außerdem unverzüglich Anzeige bei der örtlichen Polizeidienststelle zu erstatten.
#10.2 Kunstguterfassung
(
1
)
1 Kirchliches Kunst- und Kulturgut ist in Kunstgutverzeichnissen zu erfassen. 2 Die Kunstgutverzeichnisse werden im Landeskirchenamt erarbeitet und geführt (Kunstguterfassung). 3 Für die Kunstguterfassung erhebt die Landeskirche von den kirchlichen Körperschaften Gebühren entsprechend der geltenden Gebührenordnung (Anlage 4). 4 Der kirchliche Eigentümer und das Kreiskirchenamt erhalten eine Ausfertigung des Kunstgutverzeichnisses. 5 Der kirchliche Eigentümer hat Änderungen im Bestand dem Landeskirchenamt unverzüglich mitzuteilen.
(
2
)
Kirchengemeinden, deren kirchliches Kunst- und Kulturgut noch nicht im Rahmen der landeskirchlichen Kunstguterfassung erfasst ist, haben Inventarlisten nach einem vom Landeskirchenamt vorgegebenen Muster zu führen.
(
3
)
1 Das Kunstgutverzeichnis und die Inventarlisten der Kirchengemeinden sind so aufzubewahren, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind. 2 Die Befugnis zur Einsichtnahme steht neben dem kirchlichen Eigentümer grundsätzlich nur den zuständigen kirchlichen Behörden zu. 3 Anderen Personen kann die Einsichtnahme auf Antrag gestattet werden, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen ist und kirchliche Interessen nicht entgegenstehen. 4 Der Antrag ist an das Landeskirchenamt zu richten.
#10.3 Öffentlichkeit und Sicherheit
(
1
)
1 Kirchliches Kunst- und Kulturgut ist auch Glaubenszeugnis mit hohem kulturgeschichtlichen, künstlerischen und materiellen Wert. 2 Den kirchlichen Eigentümern obliegt die Verpflichtung, dieses soweit wie möglich der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(
2
)
Der kirchliche Eigentümer beziehungsweise der jeweilige Besitzer hat zur Verhinderung des Verlustes oder der Beschädigung kirchlichen Kunst- und Kulturgutes geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere
- Türen und Fenster von Kirchen und anderen Räumen, in denen sich kirchliches Kunst- und Kulturgut befindet, mit zuverlässigen Sicherheitsschließanlagen, Vergitterungen beziehungsweise Verriegelungen zu versehen beziehungsweise das kirchliche Kunst- und Kulturgut, insbesondere im Fall von geöffneten Kirchen, in geeigneter Weise zu sichern,
- diese Gebäude und Räume regelmäßig im Hinblick auf ihre Sicherheit zu kontrollieren sowie den Bestand des kirchlichen Kunst- und Kulturgutes zu überprüfen und
- Abendmahls- und Taufgeräte sowie andere leicht zu transportierende Gegenstände nach Gebrauch unter sicheren Verschluss zu nehmen.
Nr. 11
(zu § 11 Kirchenbaugesetz)
#11.1 Beteiligung des Landeskirchenamtes am Genehmigungsverfahren
(
1
)
1 Die Beteiligung des Landeskirchenamtes am Genehmigungsverfahren bezieht sich insbesondere auf die Planung der Maßnahme, die Erarbeitung der denkmalpflegerischen Zielstellungen, die Ausschreibungen, die fachliche Begleitung und die Abnahme. 2 Der Umfang der Beteiligung ist zwischen dem Kirchenbaureferenten und dem Landeskirchenamt abzusprechen.
(
2
)
1 Der zuständige Referent gibt zu der beabsichtigten Maßnahme eine Stellungnahme gegenüber dem Kreiskirchenamt ab. 2 Die Genehmigung darf durch das Kreiskirchenamt erst erteilt werden, wenn die Stellungnahme des Landeskirchenamtes vorliegt. 3 Die Stellungnahme ist Bestandteil der Genehmigung.
(
3
)
Für Genehmigungsverfahren bei Maßnahmen an Orgeln nehmen die regionalen Orgelsachverständigen die Aufgaben des Landeskirchenamts nach Absatz 1 und 2 in dessen Auftrag wahr (Beleihung).
#11.2 Maßnahmen an Glockenläuteanlagen und Turmuhren
(
1
)
Maßnahmen an Glockenläuteanlagen und Turmuhren umfassen:
- den Neubau, die Veränderung, die Instandsetzung, die Erweiterung und den Abbruch von Glockentragwerken,
- den Neuguss und die Gestaltung von Glocken,
- die Außerdienststellung von Glocken,
- die Konservierung, Schweißung und Reparatur von Glocken und deren Ausrüstung,
- die Neuinstallation von elektrischen Läuteanlagen und -antrieben,
- die Instandsetzung und die Wiederinbetriebnahme von Turmuhrenanlagen.
(
2
)
1 Sofern mechanische Turmuhrenanlagen vorhanden sind, sollen diese erhalten und gegebenenfalls repariert und wieder in Betrieb genommen werden. 2 Unter Abwägung aller denkmalpflegerischen, technischen und wirtschaftlichen Aspekte ist dem Betreiben einer mechanischen Turmuhr in der Regel der Vorrang vor dem Einbau einer elektrischen Funkuhr zu geben.
#11.3 Genehmigungsantrag und Unterlagen
(
1
)
Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind beizufügen:
- der Beschluss der kirchlichen Körperschaft über die vorgesehene Maßnahme,
- eine Maßnahmebeschreibung,
- ein Kosten- und Finanzierungsplan,
- die denkmalrechtliche Genehmigung beziehungsweise die Benehmensherstellung soweit diese in den staatlichen Denkmalschutzgesetzen vorgeschrieben ist,
- die Stellungnahme des jeweiligen Referenten oder des regionalen Orgelsachverständigen.
(
2
)
Verträge für Konservierung und Restaurierung, Verträge zur Nutzungsüberlassung, Besitz- und Standortveränderung sowie Orgelbauverträge sollen schriftlich und nach einem vom Landeskirchenamt vorgegebenen Muster erstellt werden.
(
3
)
Vor Erteilung der Genehmigung darf außer bei Gefahr im Verzug eine Maßnahme nicht begonnen und das kirchliche Kunst- und Kulturgut nicht übergeben beziehungsweise an einen anderen Standort gebracht werden.
(
4
)
1 Bei der Übergabe von kirchlichem Kunst- und Kulturgut ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Übergebenden und dem Übernehmenden zu unterschreiben ist. 2 In dem Protokoll sind Zeit und Ort der Übergabe, der Zustand sowie gegebenenfalls besondere Pflichten des Übernehmenden zur Aufbewahrung und Pflege zu dokumentieren. 3 Dem Protokoll soll ein aktuelles Foto beigefügt werden. 4 Das Protokoll dient dem Übergebenden zugleich als Nachweis der Übergabe. 5 Dem Landeskirchenamt ist eine Kopie des Protokolls zu übermitteln.
#11.4 Referenten für kirchliches Kunst- und Kulturgut im Landeskirchenamt
1 Im Landeskirchenamt werden Referenten für kirchliches Kunst- und Kulturgut (Kunstgut, Orgeln, Glockenläuteanlagen und Turmuhren) eingesetzt. 2 Diese haben insbesondere folgende Aufgaben:
- die fachliche Beratung der Kirchengemeinden,
- die fachliche Vorbereitung von Konservierungs-, Restaurierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen einschließlich der Abstimmung mit Denkmalbehörden,
- die Unterstützung der kirchlichen Körperschaften in Finanzierungsfragen,
- die fachliche und organisatorische Leitung der Kunstguterfassung (Nummer 10.2) und der Glocken- und Orgelinventarisation,
- die fachliche Prüfung der Verträge nach Nummer 11.2 Absatz 1 sowie nach Nummer 11.3 Absatz 2,
- die Öffentlichkeitsarbeit (zum Beispiel Vorträge, Bearbeitung wissenschaftlicher Anfragen und so weiter),
- die Weiterbildung der ehrenamtlichen Beauftragten für Kunstgut sowie der regionalen Orgelsachverständigen,
- die Vertretung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland in fachspezifischen Gremien.
11.5 Ehrenamtliche Beauftragte für Kunstgut
(
1
)
Zur Unterstützung im Bereich des kirchlichen Kunstguts können in den Kirchenkreisen ehrenamtliche Beauftragte für Kunstgut eingesetzt werden.
(
2
)
1 Aufgabe der ehrenamtlichen Beauftragten für Kunstgut ist es insbesondere, auf die sachgemäße Aufbewahrung, Sicherung, Verwendung und den Gebrauch von kirchlichem Kunstgut im Kirchenkreis zu achten, dessen Zustand zu überprüfen und sachdienliche Hinweise der jeweiligen kirchlichen Körperschaft, dem Kirchenbaureferenten und dem Fachreferenten im Landeskirchenamt zu geben. 2 Sie leisten auch Unterstützung bei der Übergabe des kirchlichen Kunstguts während Pfarramtsübergaben.
(
3
)
Die Beauftragung erfolgt durch den jeweiligen Kirchenkreis im Einvernehmen mit dem zuständigen Referenten im Landeskirchenamt.
#11.6 Konservierung und Restaurierung
Der Restaurator hat bis spätestens drei Monate nach Abnahme der Leistung eine fachlich qualifizierte Dokumentation der Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahme zu übergeben.
#11.7 Nutzungsüberlassung, Besitz- und Standortänderung
Kirchliches Kunst- und Kulturgut kann im Rahmen eines entsprechenden Vertragsverhältnisses Dritten zur Nutzung überlassen werden, sofern dem keine rechtlichen oder tatsächlichen, zum Beispiel konservatorische, Gründe entgegenstehen.
#Nr. 12
(zu § 12 Kirchenbaugesetz)
(
1
)
Maßnahmen an Orgeln umfassen:
- den Um- und Neubau, die technische und klangliche Veränderung,
- die Instandsetzung und Restaurierung,
- die Reinigung, den Holzschutz und die Schimmelbekämpfung,
- die Standortverlagerung (Ab-, Ausbau, Einlagerung).
(
2
)
1 Die Bestellung der regionalen Orgelsachverständigen erfolgt auf einvernehmlichen Vorschlag des Referenten für Orgelwesen und des Landeskirchenmusikdirektors durch das Landeskirchenamt. 2 Die Bestellung erfolgt jeweils für einen Kirchenkreis. 3 Eine Tätigkeit des regionalen Orgelsachverständigen in anderen Kirchenkreisen ist zulässig.
(
3
)
1 Die kirchliche Körperschaft ist verpflichtet, bei allen Maßnahmen an Orgeln, zuvor die fachliche Beratung eines regionalen Orgelsachverständigen einzuholen. 2 Der regionale Orgelsachverständige nimmt eine erste Besichtigung vor und berät die kirchlichen Körperschaften über das weitere Verfahren. 3 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Erstellung eines Gutachtens und einer Konzeption einschließlich Beschreibung der Zielsetzung (Leistungsbeschreibung),
- die Erstellungen einer Konzeption für den Neubau einer Orgel,
- die Angebotsauswertung und Empfehlung an den Gemeindekirchenrat für eine Orgelbaufirma,
- die Stellungnahme im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gemäß Nummer 11.3 Absatz 1 Nummer 5,
- die Begleitung der Orgelbaumaßnahmen,
- die Erteilung einer Abnahmeempfehlung und Erstellung eines Abnahmegutachtens.
(
4
)
1 Die regionalen Orgelsachverständigen erhalten von der kirchlichen Körperschaft für ihre Beratungstätigkeit Gebühren entsprechend der geltenden Gebührenordnung (Anlage 5). 2 Die Kosten der Erstgutachten werden den kirchlichen Körperschaften von der Landeskirche erstattet. 3 Die Abrechnung der Erstgutachten erfolgt direkt zwischen den regionalen Orgelsachverständigen und dem Landeskirchenamt.
#Abschnitt 4:
Denkmalpflege
#Nr. 13
(zu § 13 Kirchenbaugesetz)
(unbesetzt)
#Nr. 14
(zu § 14 Kirchenbaugesetz)
(
1
)
In den Bundesländern, in denen die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland die Funktion einer Unteren Denkmalschutzbehörde wahrnimmt, ist nach Maßgabe der jeweiligen landes- oder bundesrechtlichen Regelungen neben dem kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigungsverfahren ein denkmalschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen.
(
2
)
1 Beide Verfahren sind getrennt voneinander durchzuführen. 2 Dies hat sich auch in der Aktenführung widerzuspiegeln.
#Abschnitt 5:
Schlussbestimmungen
#Nr. 15
Anlagen
Änderungen und Ergänzungen der Anlagen erlässt nach Inkrafttreten dieser Verordnung das Landeskirchenamt.
#Nr. 16
Sprachliche Gleichstellung
Die in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
#Nr. 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten außer Kraft:
- § 52 der Durchführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über das kirchliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 27. August 2002 (ABl. ELKTh S. 198);
- Kunstgutverordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland vom 18. Januar 2008 (ABl. S. 54).
Anlage 1
Ökologische Grundsätze bei baulichen Maßnahmen
im Bereich der EKM
###Die gemeinsame Verantwortung zur Bewahrung der Schöpfung schließt auch die Verantwortung im Umgang mit Energie und Baustoffen ein. Insofern bieten die nachfolgenden Festlegungen einen verbindlichen Rahmen im Bereich des Kirchlichen Bauens. Jede technische Entwicklung, die Entwicklung und Anwendung von Baumaterialien eingeschlossen, muss somit den Kriterien im verantwortlichen Umgang mit der Umwelt folgen.
Den Kirchen kommt dabei eine besondere und beispielgebende Rolle zu.
Bei der Bewältigung von Renovierungs-, Sanierungs-, Um- und Neubauvorhaben ist es besonders wichtig, ein Gebäude und eine Baumaßnahme komplex aufzufassen und z. B. hinsichtlich des Energieverbrauchs und der Energieerzeugung oder dem Einsatz umweltverträglicher Baustoffe ausgewogen zu einer Lösung zu führen. Auch die Frage der Umweltverträglichkeit bei der unvermeidlichen Entsorgung von Baustoffen im Bauprozess ist Rechnung zu tragen.
Alle kirchlichen Mitarbeitenden, hauptamtliche wie ehrenamtliche, die für kirchliche Gebäude Verantwortungen tragen, sollen alles ihnen Mögliche unternehmen, um Treibhausgasemissionen kirchlicher Gebäude zu reduzieren.
#1. Gebäudeplanung
(
1
)
Gebäudeplanung und Gebäudemanagement müssen so gestaltet werden, dass Energieverbräuche verringert werden.
(
2
)
Nutzungen sind soweit möglich zu konzentrieren.
(
3
)
Flächenverbrauch durch Neu- und Erweiterungsbauten soll vermieden oder kompensiert werden
###2. Umweltverträgliche Baustoffe
(
1
)
Baumaterialien sollen so gewählt werden, dass bevorzugt nachwachsende Rohstoffe, Materialien ohne toxische Eigenschaften und mit guten Weiterverwertungsmöglichkeiten sowie recycelte Materialien verwendet werden (z. B. keine Verbundwerkstoffe).
(
2
)
Vorrangig einzusetzen sind:
- natürliche und nachwachsende Rohstoffe beziehungsweise wenig gesundheitsgefährdende Materialien, wie wasserlösliche Farben und natürliche Bau- und Dämmstoffe, wie Holz, Holzwerkstoffe, Kork, Schilf, Stroh, Lehm, Blähton, Zelluloseflocken;
- nach FSC oder PEFC zertifiziertes Holz oder Holzprodukte aus nachhaltiger Forstwirtschaft;
- Produkte aus REA-Gips (Gips aus Rauchgasentschweflungsanlagen) gegenüber Naturgipsprodukten und
- emissionsarme Bau- und Werkstoffe mit recyclingfähigen Eigenschaften.
(
3
)
Zu vermeiden ist der Einsatz von:
- nicht zertifizierten Hölzern;
- Materialien aus Polyvinylchlorid (PVC);
- nicht biologisch abbaubaren Kunststoffen bei Verpackungen.
(
4
)
Unzulässig sind:
- FCKW-haltige Materialien (z. B. FCKW-haltige Dämmstoffe) und
- formaldehydhaltige Materialien (z. B. formaldehydhaltige Kleber, Lacke, Spanplatten).
(
5
)
Gold und Aluminium sind – soweit unbedingt erforderlich – nur sehr sparsam einzusetzen. Recycelte Edelmetalle oder Edelmetalle mit Zertifizierung, die die Einhaltung der Gesetze zum Schutz von Mensch und Natur kontrollieren, sind zu bevorzugen (z. B. fairtrade Gold).
(
6
)
Dem konstruktiven Holzschutz ist soweit möglich gegenüber einem chemischen Holzschutzmittel Vorrang zu geben. Holzschutzmittel und Holzanstrichstoffe sind sparsam einzusetzen.
#3. Energiesparmaßnahmen
(
1
)
Bei Umbaumaßnahmen und Neubaumaßnahmen ist zu prüfen, ob Regenwassernutzungsanlagen und Sonnenkollektoren zur Warmwasseraufbereitung installierbar sind.
(
2
)
Auch bei Umbaumaßnahmen am Denkmal sind die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (ENEV) soweit wirtschaftlich vertretbar umzusetzen.
(
3
)
Bei größeren Umbau- und Sanierungsmaßnahmen sowie Neubaumaßnahmen ist der Einsatz von umweltfreundlichen oder regenerativen Energien zu prüfen und ein Energiekonzept zu erstellen. Dabei sind auch bestehende Energieerzeuger- und Verbraucheranlagen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit zu prüfen.
#4. Außenanlagen
Nicht überbaute Flächen müssen Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere Nutzung erforderlich sind. Wege sind wasserdurchlässig anzulegen. Die Versiegelung des Bodens ist so gering wie möglich zu halten. Schotter- oder Kiesgärten sind nicht zulässig. Werden Anpflanzungen entfernt (Bäume, Sträucher und Hecken), ist für eine entsprechende Ersatzanpflanzung zu sorgen. Bei einer Bepflanzung der Außenanlagen sind ausschließlich standortgerechte Gehölze und Sträucher einzusetzen.
#5. Umsetzung der Vorschriften
In Architekten- und Planungsverträgen ist ausdrücklich auf die Verbindlichkeit dieser Grundsätze hinzuweisen.
#Anlage 2
Arbeitsaufgaben Kirchenbaureferent/in Bau
###- Beratung vor Ort zu baufachlichen Angelegenheiten wie Planung, Durchführung und Abrechnung sowie zu Finanzierungsmöglichkeiten (z. B. Anträge an landeskirchliche Fonds, Fördermittel)
- Entwicklung von Sanierungskonzepten und Entscheidungen zur baufachlichen Dringlichkeit
- Beratung zum Abschluss von Planerverträgen (Architekten, Ingenieure, Restauratoren, Orgelbauer usw.)
- erster Ansprechpartner in Fragen kirchlichen Kunst- und Kulturgutes (Kunstgut, Orgeln, Glocken, Turmuhren) und Einbeziehung der Referenten des Baureferats des Landeskirchenamts im Stellungnahmeverfahren
- Zusammenarbeit mit Projektbetreuern, Fördermittelgebern, Genehmigungsbehörden
- Baufachliche und verwaltungstechnische Bearbeitung von kirchenaufsichtlichen Baugenehmigungen
- Mitwirkung bzw. Führen von denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahren
- Mitwirkung bei der Leitung, Abrechnung und Abnahme komplexer Bauabschnitte
- Votierung gegenüber Fördermittelgebern zu anstehenden Baumaßnahmen aus baufachlicher, denkmalschutzrechtlicher und finanztechnischer Sicht
- Votierung und Beratung zu Baumittelanträgen an kreiskirchliche und landeskirchliche Fonds (z. B. Baulast-, Struktur-, Ausgleichs-, Orgelfonds)
- Mitarbeit in kirchlichen Gremien (insbesondere im Rahmen der Entscheidung über Anträge an den Baulastfonds)
- Führen von Prioritätenlisten als Grundlage für die Abstimmung mit Fördermittelgebern (TLDA, Städtebauförderung, Stiftung DSD, KIBA, Vereinigte Kirchen- und Klosterkammer usw.) und Abstimmung mit dem Baureferat des Landeskirchenamts
- Prüfung von Honorarrechnungen zu Planungsleistungen
- Feststellen von Mängelursachen und Baufehlern
- Baufachliche Prüfung von Verwendungsnachweisen an Fördermittelgeber
- Mitwirken bei Objektübergaben und bei Pfarramtsübergaben
- Unterstützung kirchlicher Körperschaften bei der strategischen Planung des Gebäudebestandes
- Unterstützung des Kirchenkreises bei der Erarbeitung der Gebäudekonzeption (insbesondere vor dem Hintergrund der Regionalplanung und der Gemeindegliederentwicklung)
- Zuarbeit zur Gebäudestatistik für das Baureferat des Landeskirchenamts
Anlage 3
Arbeitsaufgaben Sachbearbeitung Bau
###- Büroorganisation und allgemeine Sekretariatsarbeiten, wie Terminplanung und -koordinierung für die Kirchenbaureferenten/-innen, Postbearbeitung und allgemeine Schriftgutverwaltung
- Antragsbearbeitung im kirchenaufsichtlichen Genehmigungsverfahren (Antragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen, ggf. Nachforderungen und Stellungnahmen einholen, weiterleiten) und im denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahren (Fristenüberwachung, getrennte Aktenführung, Vollständigkeitsprüfung, Schriftverkehr, Genehmigungsbescheide nach Mustervorlage vorbereiten)
- Bearbeitung von Fördermittelanträgen (Registrierung, Vervollständigung, Stellungnahme der Kirchenbaureferenten/-innen einholen, Vorbereitung Priorisierung, Weiterleitung an Zuwendungsgeber)
- Finanzierungsentscheidungen vorbereiten (Listen für Baulastfonds führen, Unterlagen für Ausschüsse zusammenstellen und verteilen, Stellungnahmen abfordern, Vollständigkeit prüfen, Vorlagereife)
- Bauausschüsse organisieren (Termine, Einladungen, Unterlagen, Beschlussentwürfe schreiben, Protokollführung und -versand, Zuwendungsbescheide nach Mustervorlage vorbereiten)
- Gebäudestatistik und weitere Datenbanken pflegen
Anlage 4
Gebührenordnung für die Erfassung von Kirchlichem Kunst- und Kulturgut
###- Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Anzahl der zu erfassenden Gegenstände. Sie beträgt
- bis zu 25 Objekte 100 Euro,
- bis zu 50 Objekte 130 Euro,
- bis zu 75 Objekte 160 Euro,
- bis zu 100 Objekte 190 Euro,
- je weitere 25 Objekte + 30 Euro.
Die geschätzte Anzahl der zu erfassenden Gegenstände wird den kirchlichen Körperschaften vor der Erfassung durch das Landeskirchenamt mitgeteilt.Eine deutliche Veränderung der Anzahl der zu erfassenden Gegenstände während der Erfassung wird der kirchlichen Körperschaft durch das Landeskirchenamt angezeigt und hat eine Anpassung der Gebühren zur Folge. - Für die Ausfertigung einer Zweitdokumentation (z. B. bei Verlust oder Aktualisierung des Datenbestandes) werden 25 Euro erhoben.
- Weitere Sach- und Nebenkosten sind in den unter Punkten 1 bis 3 genannten Beträgen enthalten.
Anlage 5
Gebührenordnung für die Tätigkeit der regionalen Orgelsachverständigen
###I. Allgemeine Bestimmungen
- Die Orgelsachverständigen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erhalten für ihre Beratungstätigkeit Gebühren und Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe der Ziffer II.
- Die Orgelsachverständigen sind verpflichtet, die Gebühren und Fahrtkosten prüfbar gegenüber den kirchlichen Körperschaften nachzuweisen. Für diesen Nachweis ist das vom Landeskirchenamt vorgegebene Muster zu verwenden.
- Die Kosten der Erstgutachten werden den kirchlichen Körperschaften von der Landeskirche erstattet.
- Die Versteuerung ist Sache der bzw. des Orgelsachverständigen.
II. Gebühren und Fahrtkosten
- Gebühren bei Begutachtung1.1 Besichtigung des Kirchenraumes, Untersuchung der Orgel einschließlich schriftlichem Gutachten bzw. Erarbeitung eines Grundkonzepts mit Leistungsbeschreibung (Erstgutachten)bei Instrumenten mit bis zu 10 Registern:95 €mit 11 bis 25 Registern:140 €ab 26 Registern:185 €1.2 Für Leistungen unter Punkt 5.1 (Erstgutachten), die über den normalen Aufwand hinaus gehen (aufwendige Archivrecherche, aufwendige Pfeifenaufnahme, Dispositionsentwurf bei Neubau) können auf Antrag vor Beginn der Tätigkeit für den Einzelfall abweichende Gebührensätze vom Landeskirchenamt festgelegt werden.1.3 Prüfung der fertig gestellten Orgel einschließlich schriftlichem Abnahmebericht, sachliche Prüfung der Schlussrechnung der Orgelbaufirmabei Instrumenten mit bis zu 10 Registern:95 €mit 11 bis 25 Registern:140 €ab 26 Registern:185 €
- Die weiteren Leistungen des bzw. der Orgelsachverständigen (z. B. Angebotsauswertung, Beratung des Gemeindekirchenrates, Stellungnahmen und Begleitung der Orgelbaumaßnahme) werden nach Zeitaufwand (ohne Wegezeit) berechnet. Der Stundensatz beträgt 28 Euro.
- Die Erstattung der Fahrtkosten erfolgt nach den Bestimmungen der Reisekostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
- Weitere Sachkosten und Fahrzeiten sind in den unter Punkten II.1 bis 2 genannten Beträgen enthalten.