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Geltungszeitraum von: 01.09.2007

Geltungszeitraum bis: 31.08.2011

Studienordnung des Kirchlichen Fernunterrichts
der Föderation Evangelischer Kirchen
in Mitteldeutschland

Vom 11. Juni 2007

(ABl. S. 221)

Aufgrund der Satzung des Kirchlichen Fernunterrichts (§ 5 Abs. 1) hat das Kuratorium auf seiner Sitzung am 11. Juni 2007 die Studienordnung in der nachstehenden Form beschlossen. Das Kirchenamt hat diese Ordnung am 17. Juli 2007 bestätigt.
Der Kirchliche Fernunterricht (KFU) ist ein Bildungsangebot zur theologischen Qualifizierung von Gemeindegliedern in der Rechtsträgerschaft der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland (EKM), an dem sich zugleich die folgenden Kirchen beteiligen:
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-Schlesische
Oberlausitz
Evangelische Landeskirche Anhalts
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
Pommersche Evangelische Kirche.
Der KFU ist offen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus allen Gliedkirchen der EKD.
Neben der Vermittlung theologisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse legt der KFU besonderen Wert auf Kursgemeinschaft und gemeinsames geistliches Leben.
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§ 1
Studienvoraussetzungen

(1) 1Der KFU ist grundsätzlich offen für alle Interessierten. 2Vorrangig berücksichtigt werden Bewerbungen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus den Kirchen, die den KFU finanziell tragen.
(2) Die Bewerbung erfolgt schriftlich bei der Leitung des KFU.
(3) Namen und Adressen der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer werden den zuständigen kirchenleitenden Stellen mit Kursbeginn mitgeteilt.
(4) Bei der Bewerbung sind folgende Unterlagen einzureichen:
  • vollständig ausgefüllter Personalbogen,
  • persönliche Begründung der Bewerbung (maximal eine Seite),
  • tabellarischer Lebenslauf,
  • eine berufliche Qualifikation und/oder Abschlusszeugnis der Schule,
  • Bestätigung der Kirchenmitgliedschaft in einem Empfehlungsschreiben des zuständigen Pfarramtes,
  • zwei Passbilder (für den Studierendenausweis).
(5) 1Über die Zulassung zum KFU entscheidet die Rektorin oder der Rektor im Einvernehmen mit der Studienleitung (siehe KFU-Satzung § 1 Abs. 2). 2Es gibt keine gesonderte Aufnahmeprüfung. 3Die Rektorin oder der Rektor kann in Einzelfällen ein Aufnahmegespräch führen.
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§ 2
Ziele des Studiums

(1) Das Ziel des Studiums ist die theologisch qualifizierte Ausbildung von Gemeindegliedern, die diese zum Dienst der freien Wortverkündigung befähigen soll.
(2) 1Der KFU zielt auf eine ehrenamtliche Tätigkeit. 2Die Gliedkirchen ordnen den gemeindlichen Einsatz der Absolventinnen und Absolventen des KFU nach Maßgabe ihrer Bestimmungen.
(3) Der erfolgreiche Abschluss des KFU lässt in der Regel durch weitere Ausbildung (Aufbaukurse und Mentoring in der Zuständigkeit der jeweiligen Gliedkirchen) den Weg in einen Dienst als Prädikantin oder Prädikant zu.
(4) Das Studium des KFU kann auch mit dem Ziel aufgenommen werden, theologisches Wissen zu erweitern und Glaubenserkenntnisse zu vertiefen.
(5) Der KFU versteht sich ebenfalls als eine Einrichtung für die theologische Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
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§ 3
Dauer des Studiums

(1) Das Studium im KFU dauert zweieinhalb Jahre.
(2) Es umfasst zwölf Wochenendseminare und zwei Seminarwochen.
(3) Daran schließt sich das Examen mit zwei Repetitorien und einer Examenswoche an.
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§ 4
Grundsätze der Lehr- und Lernorganisation

(1) Die Ausbildungsinhalte orientieren sich am wissenschaftlichen Grundwissen in den theologischen Fächern:
Altes Testament (AT),
Neues Testament (NT),
Kirchengeschichte (KG),
Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik) (ST),
Praktische Theologie (PT).
(2) Die Stoffvermittlung geschieht durch Vorlesungen mit seminaristischen Arbeitsphasen unter Berücksichtigung didaktisch-methodischer Elemente der Erwachsenenbildung.
(3) 1Zum Studienablauf gehören von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern selbstständig anzufertigende Hausaufgaben in Form wissenschaftlicher Arbeiten in den in Absatz 1 genannten Fächern. 2Im Fach Praktische Theologie sind ein Gesprächsabend mit Gesprächsprotokoll und zwei Gottesdienste mit Predigt zu erarbeiten.
(4) 1Die Hausarbeiten werden nach folgendem Zensurenspiegel
bewertet:
1 =
sehr gut
1–2 =
besser als gut
2 =
gut
2–3 =
im ganzen gut
3 =
befriedigend
3–4 =
noch befriedigend
4 =
ausreichend
abgelehnt = nicht ausreichend; die Arbeit muss wiederholt werden.
2Eine Hausarbeit, die mit einer Zensur im Spektrum zwischen sehr gut und ausreichend bewertet wurde, kann nicht wiederholt werden.
3Im Fach Praktische Theologie werden die Arbeiten mit „angenommen“ oder „nicht angenommen“ beurteilt. 4Nicht angenommene Arbeiten müssen wiederholt werden, angenommene Arbeiten können nicht wiederholt werden. 5Bei jeder Hausarbeit ist nur eine Wiederholung möglich.
(5) 1Das Studium leitet zu selbstständigem theologischen Arbeiten an. 2Dazu gehört auch die Beschaffung von und der Umgang mit theologischer Fachliteratur. 3Die Dozentinnen und Dozenten sind gehalten, eine Einführung in grundlegende Literatur zu geben.
(6) 1Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird empfohlen Kurssprecherinnen oder Kurssprecher zu wählen. 2Die Kurssprecherinnen und Kurssprecher müssen auf Antrag von der Studienleitung gehört werden. 3Die Studienleitung kann die Kurssprecherinnen und Kurssprecher zu einer Sitzung hinzuziehen.
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§ 5
Formen der Teilnahme am KFU

(1) Teilnahme mit Examen und dem Ziel der Empfehlung, die Befähigung zur freien Wortverkündigung zuzuerkennen (Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten)
Die Ausbildung in allen theologischen Fächern mit schriftlichen Hausarbeiten, einem Gesprächsabend mit Gesprächsprotokoll und zwei Gottesdiensten mit eigenen Predigten führt zum Abschlussexamen.
(2) Teilnahme mit Examen ohne das Ziel der Empfehlung, die Befähigung zur freien Wortverkündigung zuzuerkennen (Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten)
Die Ausbildung in allen theologischen Fächern mit schriftlichen Hausarbeiten außer dem Gesprächsabend und den beiden Gottesdiensten im Fach PT führt zum Examen ohne die Möglichkeit, die Zulassung zur freien Wortverkündigung zu beantragen.
(3) Teilnahme ohne Examen
Die Ausbildung in allen theologischen Fächern ohne schriftliche Hausarbeiten sowie ohne Gesprächsabend und Gottesdienste führt zu einer Teilnahmebescheinigung ohne Zensuren.
(4) In Ausnahmefällen ist eine Teilnahme an ausgewählten Wochenendseminaren möglich.
(5) In Rücksprache mit der KFU-Leitung ist während des Kurses ein Wechsel der Teilnahmeform möglich.
(6) 1Es ist nur eine Wiederholung des Studiengangs zulässig. 2Für die Zulassung zu einer erneuten Kursteilnahme gilt § 1 Abs. 5.
(7) 1Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer, die am KFU gemäß Absatz 2 teilgenommen haben, können in einem der beiden folgenden Kurse an den praktisch-theologischen Unterrichtseinheiten teilnehmen, die erforderlichen praktisch-theologischen Arbeiten schreiben und einen Examensgottesdienst halten, um so die Teilnahmeform gemäß Absatz 1 zu erreichen. 2Über die ergänzende Teilnahme entscheidet die Studienleitung.
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§ 6
Die Dozentinnen und Dozenten

(1) 1Das Lehr- und Lernkonzept des KFU wird von den Dozentinnen und Dozenten ausgestaltet. 2Ihre Aufgabe ist die theologische Ausbildung der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer.
(2) Die Studienleitung beauftragt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums die Dozentinnen und Dozenten.
(3) 1Die Dozenten sind in der Regel ehrenamtlich tätig. 2Jedem Teilkurs ist in jedem Fach mindestens eine Dozentin oder ein Dozent zugeordnet.
(4) 1Alle Lehrenden des KFU bilden die Konferenz der Dozentinnen und Dozenten. 2Ihre Aufgabe ist die Begleitung des Studienbetriebs. 3Sie schlägt der Studienleitung den Lehrplan vor (siehe KFU-Satzung § 8 Abs. 2) und bereitet die Examina vor.
(5) Die jeweiligen Fachdozentinnen und Fachdozenten treffen Absprachen über die Lehrinhalte innerhalb des Lehrplans, damit die Kurse vergleichbar bleiben.
(6) 1Die Dozentinnen und Dozenten erhalten neben der Erstattung der Sachkosten für ihre Tätigkeit ein Honorar. 2Über die Höhe des Honorars entscheidet das Kuratorium auf Vorschlag der Studienleitung.
(7) Die Konferenz der Dozentinnen und Dozenten wirkt bei der Berufung von Mitgliedern der Studienleitung entsprechend KFU-Satzung § 7 Abs. 3 mit.
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§ 7
Die Mentorinnen und Mentoren des KFU

(1) Das an der Hochschuldidaktik und Erwachsenenbildung orientierte Lehr- und Lernkonzept des KFU bedarf der Ergänzung durch die Arbeit der Mentorinnen und Mentoren.
(2) 1Die Mentorinnen und Mentoren der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer aus den am KFU beteiligten Landeskirchen werden von der jeweiligen Landeskirche im Einvernehmen mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu Kursbeginn berufen. 2Die Mentorinnen und Mentoren der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer aus anderen Landes- und Freikirchen beruft die KFU-Leitung im Einvernehmen mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern und gibt sie der jeweiligen Kirche bekannt.
(3) Über die Aufgaben der Mentorinnen und Mentoren orientiert ein vom Kuratorium beschlossenes Informationsblatt.
(4) Die KFU-Leitung veranstaltet regelmäßige Tagungen für Mentorinnen und Mentoren, zu denen auch die zum Kuratorium gehörenden Vertreterinnen und Vertreter der Gliedkirchen der EKD eingeladen werden.
(5) Die KFU-Leitung fördert regelmäßige Kontakte zwischen den Mentorinnen, Mentoren und insbesondere den Fachdozentinnen und Fachdozenten der Praktischen Theologie.
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§ 8
Die regionalen Kursbegleiterinnen und Kursbegleiter

Über den Einsatz ehrenamtlicher regionaler Kursbegleiterinnen und Kursbegleiter entscheidet die Studienleitung.
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§ 9
Lehrplan

Der Lehrplan und seine Veränderungen werden von der Konferenz der Dozentinnen und Dozenten erarbeitet und von der Studienleitung beschlossen.
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§ 10
Studienbuch

1Der Studienverlauf wird durch ein Studienbuch ausgewiesen. 2In ihm wird die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, die Erledigung und Bewertung aller schriftlichen Hausarbeiten sowie die Durchführung des Gesprächsabends und der Gottesdienste testiert.
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§ 11
Abschluss des Studiums

Die Anmeldung zum Examen und den Ablauf des Examens regelt die Ordnung der Abschlussprüfung.
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§ 12
Die Fortbildung der Absolventinnen und Absolventen

(1) Der KFU macht allen ehemaligen Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Fortbildungsangebot zur theologischen Vertiefung der Kursinhalte.
(2) Im Rahmen dieser Fortbildung lädt der KFU jährlich zu mindestens zwei Wochenendseminaren ein.
(3) 1Die Fortbildung ist eine Aufgabe der Leitung des KFU. 2Diese sucht geeignete Themen und Dozentinnen oder Dozenten für die Wochenendseminare aus und lädt zu Beginn des Jahres zu diesen ein.
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§ 13
Inkrafttreten

1Diese Ordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Studienordnung vom 23. Juni 1994 (ABl. EKKPS S. 151) – geändert durch Beschluss des Kuratoriums am 31. Mai 2000 (ABl. EKKPS 2001 S. 75) außer Kraft.

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