.Satzung für den Kirchlichen Fernunterricht
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Satzung für den Kirchlichen Fernunterricht
der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Vom 17. Juli 2007 (ABl. S. 219),
zuletzt geändert am 13. Dezember 2016 (ABl. 2017 S. 65)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | 11.8.2015 | Text | geändert | ||
§ 1 Abs. 2 | geändert | ||||
§ 4 Abs. 5 | neu | ||||
§ 5f Satz 2 | geändert | ||||
§ 7e | geändert | ||||
2 | 13.12.2016 | 2017 S. 65 | § 7b | geändert | |
§ 11 Abs. 4 | geändert |
Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat am 17. Juli 2007 nachfolgende Satzung für den Kirchlichen Fernunterricht der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (KFU) beschlossen:
Inhaltsübersicht
§ 1
Rechtsstellung und Finanzierung des KFU
(
1
)
Der KFU ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
(
2
)
Die Finanzierung des KFU erfolgt über Zuweisungen folgender Kirchen (beteiligte Kirchen):
Evangelische Kirche in Mitteldeutschland,
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
Evangelische Landeskirche Anhalts,
Evangelisch-lutherische Landeskirche Sachsens.
Evangelische Kirche in Mitteldeutschland,
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
Evangelische Landeskirche Anhalts,
Evangelisch-lutherische Landeskirche Sachsens.
(
3
)
1 Weitere Kirchen können sich an der Finanzierung beteiligen. 2 Sie werden den Kirchen nach Absatz 2 gleichgestellt.
#§ 2
Aufgabe des KFU
(
1
)
Aufgabe des KFU ist es, Mitglieder evangelischer Landes- und Freikirchen so auszubilden, dass sie von ihrer Kirche mit dem Dienst der freien Wortverkündigung beauftragt werden können.
(
2
)
Über die Zulassung zum KFU entscheidet die Rektorin oder der Rektor in Zusammenarbeit mit der Studienleitung auf Grundlage einer Studienordnung.
(
3
)
1 Das bestandene Abschlussexamen des KFU ist eine Voraussetzung für die Beauftragung mit dem Dienst der freien Wortverkündigung. 2 Lehrplan sowie Lehr- und Lernkonzept des KFU sind von diesem Ziel her bestimmt.
(
4
)
Die Verantwortung für eine zweite Phase der Ausbildung der Prädikantinnen und Prädikanten obliegt den beteiligten Kirchen.
#§ 3
Organe des KFU
Organe des KFU sind das Kuratorium, die Studienleitung und die Rektorin oder der Rektor.
#§ 4
Das Kuratorium
(
1
)
Dem Kuratorium gehören an:
- die zuständige theologische Dezernentin oder der zuständige theologische Dezernent des Landeskirchenamtes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- eine Dozentin oder ein Dozent, die oder der auf Vorschlag der Konferenz der Dozentinnen und Dozenten durch das Landeskirchenamt für die Dauer von vier Jahren berufen wird,
- eine Absolventin oder ein Absolvent des KFU, die oder der auf Vorschlag der Studienleitung vom Landeskirchenamt für die Dauer von vier Jahren berufen wird,
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter der beteiligten Kirchen.
(
2
)
Die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe d) werden für jeweils vier Jahre entsandt; erneute Entsendung ist zulässig.
(
3
)
1 Im Verhinderungsfall treten an die Stelle der Mitglieder des Kuratoriums ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. 2 Die Stellvertreter für die Mitglieder des Kuratoriums nach Absatz 1 Buchstabe b) und c) werden auf die gleiche Weise und für die gleiche Dauer wie die entsprechenden Mitglieder berufen.
(
4
)
Die Rektorin oder der Rektor und die Studienleiterin oder der Studienleiter nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.
(
5
)
Die oder der Gleichstellungsbeauftragte der EKM ist im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit nach §§ 4 und 5 der Gleichstellungsordnung berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.
(
6
)
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für jeweils vier Jahre die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
#§ 5
Aufgaben des Kuratoriums
(
1
)
1 Das Kuratorium trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des KFU. 2 In diesem Rahmen hat es insbesondere folgende Aufgaben:
- Es nimmt die Berichte der Rektorin oder des Rektors und der Studienleitung über die Arbeit des KFU entgegen.
- Es trifft im Rahmen der Zuständigkeit der beteiligten Kirchen Entscheidungen und erteilt dem Rektor und der Studienleitung Hinweise für die weitere Arbeit.
- Es beschließt die Studien- und Prüfungsordnung und legt sie dem Landeskirchenamt zur Bestätigung vor.
- Es wirkt an der Berufung der Rektorin oder des Rektor und der Studienleiterin oder des Studienleiters mit.
- Es beruft die ehrenamtlichen Kursbegleiterinnen und Kursbegleiter.
- Es verwaltet das zum KFU gehörige kirchliche Vermögen und sorgt für die Aufbringung der finanziellen Mittel.
- Es stellt in Zusammenarbeit mit der Studienleitung den Haushaltsplan auf und legt ihn dem Landeskirchenamt zur Bestätigung vor.
- Es nimmt die vom Landeskirchenamt geprüfte Jahresrechnung ab und erteilt der Rektorin oder dem Rektor Entlastung.
- 1 Es vertritt im Rahmen seiner Zuständigkeit das Landeskirchenamt in Angelegenheiten des KFU. 2 Der Abschluss von Mietverträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren oder auf unbestimmte Zeit bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(
3
)
Die Koordination zwischen dem KFU und der zweiten Phase der Ausbildung (§ 2 Absatz 4) obliegt den Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Kirchen.
#§ 6
Geschäftsgang des Kuratoriums
(
1
)
1 Das Kuratorium tritt auf Einladung seiner oder seines Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zusammen. 2 Es muss einberufen werden, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder oder die Studienleitung dies unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragen.
(
2
)
1 Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung im Vorsitz mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. 2 Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(
3
)
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
#§ 7
Die Studienleitung
Der Studienleitung gehören an:
#- die Rektorin oder der Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- die Studienleiterinnen und die Studienleiter,
- die Dozentin oder der Dozent nach § 4 Absatz 1 Buchstabe b),
- zwei weitere Dozentinnen oder Dozenten, die im Einvernehmen mit der Konferenz der Dozentinnen und Dozenten von der Rektorin oder dem Rektor vorgeschlagen und vom Kuratorium für die Dauer von vier Jahren berufen werden,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Pröpstinnen und Pröpste der EKM.
§ 8
Aufgaben der Studienleitung
(
1
)
Die Studienleitung trägt Verantwortung für die Durchführung des kirchlichen Fernunterrichtes.
(
2
)
Die Studienleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
#- Sie stellt auf Vorschlag der Konferenz der Dozentinnen und Dozenten den Lehrplan auf.
- Sie berichtet dem Kuratorium über die Arbeit des KFU.
- Sie beauftragt im Einvernehmen mit der zuständigen Dezernentin oder dem zuständigen Dezernenten der EKM die nebenamtlichen Dozentinnen und Dozenten mit Lehr- und Prüfungsaufgaben und berichtet darüber dem Kuratorium.
- Sie wirkt bei der Aufstellung des Haushaltsplans des KFU mit.
§ 9
Geschäftsgang der Studienleitung
(
1
)
1 Die Studienleitung tritt auf Einladung der Rektorin oder des Rektors nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr zusammen. 2 Sie muss einberufen werden, wenn mindestens zwei ihrer Mitglieder dies unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragen.
(
2
)
1 Die Studienleitung ist beschlussfähig, wenn außer der Rektorin oder dem Rektor mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. 2 Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(
3
)
§ 6 Absatz 3 gilt entsprechend.
#§ 10
Die Rektorin oder der Rektor
(
1
)
Der KFU wird von einer Rektorin oder einem Rektor geleitet, die oder der Leitungsaufgaben an die Studienleiterin oder den Studienleiter delegieren kann.
(
2
)
Die Rektorin oder der Rektor wird im Einvernehmen mit dem Kuratorium auf Vorschlag des Kollegiums vom Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland berufen.
(
3
)
Die Studienleiterin oder der Studienleiter wird im Einvernehmen mit dem Kuratorium auf Vorschlag des Kollegiums vom Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, berufen.
#§ 11
Aufgaben der Rektorin oder des Rektors
(
1
)
Der Rektorin oder dem Rektor obliegt die laufende Geschäftsführung des KFU.
(
2
)
Zu ihren oder seinen Aufgaben gehört insbesondere:
- die konzeptionelle Gesamtverantwortung für die Ausbildung,
- die Gewinnung und Betreuung der Dozentinnen und Dozenten,
- die Planung der Kurswochen,
- der Einsatz der Dozentinnen und Dozenten,
- die Organisation des Studienablaufs,
- die Organisation der Prüfungen,
- die Anleitung der Mentorinnen und Mentoren in Abstimmung mit den beteiligten Kirchen,
- die Übernahme von Lehrtätigkeit,
- die Erstellung der Jahresrechnung.
(
3
)
Die Aufgaben nach Absatz 2 Buchstabe c) bis f) können von der Rektorin oder dem Rektor an die Studienleiterin oder den Studienleiter delegiert werden.
(
4
)
Die Rektorin oder der Rektor und die Studienleiterinnen und Studienleiter vertreten sich gegenseitig in ihren Aufgaben.
#§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. September 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12. Mai 1970 (ABl. EKKPS S. 42) außer Kraft.