.Ordnung der Abschlussprüfung des Kirchlichen
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 10
§ 11
Geltungszeitraum von: 01.09.2007
Geltungszeitraum bis: 31.08.2011
Ordnung der Abschlussprüfung des Kirchlichen
Fernunterrichts der Föderation
Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland
Vom 11. Juni 2007
Aufgrund der Satzung des Kirchlichen Fernunterrichts (§ 5 Abs. 1) hat das Kuratorium auf seiner Sitzung vom 11. Juni 2007 die Ordnung der Abschlussprüfung in der nachstehenden Form beschlossen. Das Kirchenamt hat diese Ordnung am 17. Juli 2007 bestätigt.
Inhaltsübersicht
§ 1
Grundsatz und Ziel
1 Theologisches Fachwissen und Kompetenzen im Blick auf die freie Wortverkündigung werden in einem Abschlussexamen geprüft.
2 Bei der im Anschluss an das Examen zu treffenden Entscheidung über die Empfehlung, die Befähigung zur freien Wortverkündigung zuzuerkennen, sind neben dem Ergebnis des Examens die vorangegangenen Studienergebnisse und der Gesamteindruck aus Kursteilnahme und Prüfung zu berücksichtigen.
#§ 2
Prüfungskommission
Zur Prüfungskommission gehören
#- die zuständige theologische Dezernentin oder der zuständige theologische Dezernent des Kirchenamtes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- die Rektorin oder der Rektor und die Studienleiterin oder der Studienleiter des KFU,
- die Dozentinnen oder Dozenten des KFU, die durch die Studienleitung in Zusammenarbeit mit der zuständigen Dezernentin oder dem zuständigen Dezernenten mit der Prüfung beauftragt worden sind (siehe KFU-Satzung § 8 Abs. 4).
- Die Mitglieder der Studienleitung, des Kuratoriums und eine der Bischöfinnen oder einer der Bischöfe der EKM können an der Prüfung beratend teilnehmen.
§ 3
Prüfungsbereiche
Der Studienordnung entsprechend (siehe § 4 Abs. 1) werden
im Examen folgende Bereiche geprüft:
#im Examen folgende Bereiche geprüft:
- Altes Testament,
- Neues Testament,
- Kirchengeschichte,
- Systematische Theologie,
- Praktische Theologie (Schwerpunkt: Homiletik und Gottesdienst).
§ 4
Zulassung zur Prüfung
1. Die Zulassung zur Prüfung ist formlos schriftlich bei der Leitung des KFU zu beantragen.
2. 1 Die Examenskandidatinnen oder Examenskandidaten legen das vollständig geführte Studienbuch vor. 2 Die regelmäßige Teilnahme sowie die Erledigung aller schriftlichen Hausarbeiten sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung. 3 Eine regelmäßige Teilnahme liegt dann vor, wenn die Kursteilnehmerinnen oder Kursteilnehmer an beiden Seminarwochen und möglichst allen (mindestens aber zehn) Wochenendseminaren anwesend waren. 4 Nur in begründeten Ausnahmefällen kann – nach Rücksprache mit der KFU-Leitung und vorbehaltlich der Zustimmung der Studienleitung – von dieser Regel abgewichen werden.
3. 1 Die KFU-Leitung kann die Zulassung zur Prüfung auch gewähren, wenn eine (in begründeten Fällen: zwei) der Hausarbeiten noch nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, ausgenommen die praktisch-theologischen Arbeiten. 2 Spätestens ein Jahr nach dem Examenstermin müssen alle Hausarbeiten vorliegen. 3 Wird eine nachgereichte Arbeit als „nicht ausreichend“ abgelehnt, muss sie innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rückgabe überarbeitet werden.
4. Wer die Bedingungen von § 4 Abs. 2 und 3 nicht erfüllen kann, hat die Möglichkeit, das Examen mit dem unmittelbar folgenden Kurs abzulegen.
5. Für die Zulassung zum Examen ohne das Ziel der freien Wortverkündigung gilt § 4 Abs. 3 unter Absehung von den praktisch-theologischen Hausarbeiten.
#§ 5
Prüfungsverfahren
1. Allgemeine Bestimmungen zum Umfang der Prüfung
Die Prüfung umfasst folgende Teile:
a) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausuren:
- Klausur – wahlweise Altes Testament oder Neues Testament,
- Klausur – wahlweise Kirchengeschichte oder
Systematische Theologie.
b) 1 Die mündliche Prüfung gliedert sich in Prüfungsgespräche von je 15 Minuten in den Fächern Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte und Systematische Theologie. 2 Im Fach Kirchengeschichte wählen die Examenskandidatinnen oder Examenskandidaten aus vorgeschlagenen Prüfungskomplexen die Gebiete aus, in denen sie vorrangig geprüft werden wollen. 3 Im Fach Praktische Theologie dauert das Prüfungsgespräch 20 Minuten. 4 Ein Schwerpunkt liegt dabei auf dem Themenbereich Homiletik und Gottesdienst.
c) Hinzu kommt ein Examensgottesdienst mit selbst erarbeiteter Predigt zur von einer der Bischöfinnen oder einem der Bischöfe der EKM ausgewählten Perikope, wenn das Examen mit dem Ziel der freien Wortverkündigung beantragt worden ist.
2. Klausuren
a) 1 Jede Teilnehmerin oder jeder Teilnehmer hat zwei Klausuren von je drei Stunden Dauer zu schreiben. 2 Für jede der beiden Klausuren stehen insgesamt vier Themen zur Verfügung, die von der jeweiligen Fachgruppe vorgeschlagen werden:
- Klausur: zwei Themen AT und zwei Themen NT,
- Klausur: zwei Themen KG und zwei Themen ST.
3 Mit der Wahl des Themas entscheiden die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer gleichzeitig über die Fächer, in denen sie ihre Klausuren schreiben.
b) 1 Die Klausuren werden von den jeweiligen Fachdozentinnen oder Fachdozenten der Prüfungskommission beurteilt.
2 Es gilt der Zensurenspiegel des KFU:
1 = | sehr gut |
1-2 = | besser als gut |
2 = | gut |
2-3 = | im ganzen gut |
3 = | befriedigend |
3-4 = | noch befriedigend |
4 = | ausreichend. |
5 = | mangelhaft (nicht ausreichend). |
c) 1 Nur wenn alle anderen Hausarbeiten eingereicht und angenommen worden sind, kann eine der beiden Klausuren durch eine zusätzliche schriftliche Hausarbeit im entsprechenden Klausurfach ersetzt werden. 2 Diese muss bis zum Beginn des Examens eingereicht und mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sein.
3. Mündliche Prüfung (Prüfungsgespräche)
a) Am Prüfungsgespräch nehmen zwei Mitglieder der Prüfungskommission als Prüferin oder Prüfer (Fachdozentin oder Fachdozent) und Protokollantin oder Protokollant teil.
b) Über jede Prüfung ist ein Protokoll zu führen.
c) 1 Nach erfolgter Prüfung schlägt die Protokollantin oder der Protokollant die Zensur vor und legt sie mit der Prüferin oder dem Prüfer zusammen fest. 2 Die Bewertung erfolgt nach dem Zensurenspiegel des KFU (siehe Absatz 2).
4. Examensgottesdienst und -predigt (nur im Examen mit dem Ziel der freien Wortverkündigung)
1 Der Examensgottesdienst ist bis spätestens vier Wochen vor der Examenswoche einzureichen und zu halten. 2 Er wird von der zuständigen Superintendentin oder dem zuständigen Superintendenten in Zusammenarbeit mit der Mentorin oder dem Mentor beurteilt. 3 Ihr Votum geht der zuständigen Fachdozentin oder dem zuständigen Fachdozenten zu, die oder der über die Annahme des Examensgottesdienstes und der -predigt entscheidet. 4 Mit einem schriftlichen Votum hat die Fachdozentin oder der Fachdozent den Examensgottesdienst als „angenommen“ oder „nicht angenommen“ zu bewerten. 5 Diese Beurteilung muss zum Beginn der Examenswoche vorliegen.
5. Vorzensur und Prüfungsergebnis
a) 1 Die Vorzensur ergibt mit dem Prüfungsergebnis zusammen die Endzensur. 2 Der Durchschnitt aller benoteten Hausarbeiten oder Vorträge eines Faches bildet die Vorzensur.
3 In den Fächern, in denen keine Klausur geschrieben wird, ergibt sich die Endzensur jeweils zur Hälfte aus Vorzensur und Ergebnis der mündlichen Prüfung. 4 In den Fächern, in denen eine Klausur geschrieben wird, werden die Vorzensur, das Ergebnis der Klausur und das Ergebnis der mündlichen Prüfung zu gleichen Teilen zur Endzensur zusammengerechnet. 5 Ein nicht ausreichendes Prüfungsergebnis (Gesamtnote aus Klausur und mündlicher Prüfung oder Note der mündlichen Prüfung) kann durch die Vorzensur des betreffenden Faches nicht ausgeglichen werden.
b) Im Fach PT gibt es nur eine mündliche Prüfung mit dem Schwerpunkt Homiletik und Gottesdienst.
#§ 6
Ordnungsverstöße
1. Die jeweiligen Fachdozentinnen oder Fachdozenten legen die Hilfsmittel für die Klausuren und die mündlichen Prüfungen fest.
2. Bei Benutzung unerlaubter Hilfsmittel wird die Abschlussprüfung für „nicht bestanden“ erklärt.
#§ 7
Rücktritt von der Prüfung
1. 1 Tritt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer hinreichend begründet von der mündlichen Prüfung zurück, so wird die Prüfung für „noch nicht bestanden“ erklärt. 2 Die Prüfungskommission entscheidet über die weitere Durchführung der Prüfung.
2. Bleibt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer der Klausur oder der mündlichen Prüfung ohne hinreichende Gründe fern, so wird die Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt.
3. Ob das Kriterium einer hinreichenden Begründung gegeben ist, entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende im Benehmen mit der Prüfungskommission.
#§ 8
Gesamtnote und -beurteilung
1. Die Prüfungskommission berät nach dem Ende der letzten Prüfung über die Ergebnisse der Einzelprüfungen und über das Gesamtergebnis.
2. Die Gesamtnote wird nach dem im KFU üblichen Zensurenspiegel (siehe § 5 Abs. 2 Buchstabe b) aus allen Endnoten der Fächer ermittelt.
3. 1 Im Fach PT ist, wenn das Examen mit dem Ziel der freien Wortverkündigung abgelegt wird, der mit „angenommen“ bewertete Examensgottesdienst Bestandteil der Prüfung. 2 Wurde der Gottesdienst als „nicht angenommen“ beurteilt, ist er bis spätestens drei Monate nach der Examenswoche zu wiederholen.
4. 1 Die Gesamtbeurteilung ergibt sich aus den Prüfungsergebnissen aller Fächer. 2 Es wird unterschieden zwischen
a) „bestanden“: Die Abschlussprüfung ist vollständig abgelegt und die Durchschnittsnote in jedem Fach ist mindestens „ausreichend“.
b) „noch nicht bestanden“:
- 1 Sind in bis zu zwei Fächern nicht ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden, müssen die mündlichen Prüfungen in diesen Fächern in einer von der Prüfungskommission festzusetzenden Form und Frist wiederholt werden. 2 Entsprechendes gilt für einen mit „nicht angenommen“ beurteilten Examensgottesdienst.
- Die Prüfung gilt ebenso als noch nicht bestanden, solange nicht alle Arbeiten mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind (siehe § 4 Abs. 3).
3 Ein Zeugnis wird erst nach bestandener Prüfung ausgestellt.
c) „nicht bestanden“: 1 Sind in mehr als zwei Fächern nicht ausreichende Durchschnittsnoten erreicht worden, wird die Prüfung als Ganze nicht anerkannt. 2 Eine Wiederholung ist frühestens beim nächsten Examenstermin möglich und muss bei der KFU-Leitung beantragt werden.
d) Eine Bekanntgabe der Einzelnoten wie der Gesamtnote und der Gesamtbeurteilung erfolgt erst nach der Sitzung der Prüfungskommission.
5. 1 Die Prüfungskommission entscheidet nach dem bestandenen Examen über die Empfehlung, die Befähigung zur freien Wortverkündigung zuzuerkennen. 2 Dabei ist in besonderer Weise der Gesamteindruck der Prüfung und der Kursteilnahme zu berücksichtigen. 3 Bei diesem werden die Voten der KFU-Leitung, der regionalen Kursbegleiterinnen oder Kursbegleiter, der Fachdozentinnen oder Fachdozenten und der Mentorinnen oder Mentoren berücksichtigt. 4 Ein entsprechender Empfehlungsvermerk ist auf dem Zeugnis der Abschlussprüfung anzubringen. 5 Im Falle der Zusatzausbildung nach Studienordnung § 5 Abs. 7 entscheidet die Prüfungskommission nach erfolgreichem Abschluss aller Arbeiten über die Empfehlung, die Befähigung zur freien Wortverkündigung zuzuerkennen.
#§ 10
Beschwerde
1 Eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer kann gegen ihr oder sein Prüfungsergebnis unmittelbar nach dem Examen bei der Prüfungskommission oder innerhalb einer Frist von vier Wochen nach dem Examen oder von vier Wochen nach Aushändigung des Examenszeugnisses bei der KFU-Leitung schriftlich Beschwerde einlegen. 2 Die Beschwerde kann nur mit Verstößen gegen die Prüfungsordnung begründet werden. 3 Die Studienleitung entscheidet in Zusammenarbeit mit der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission über die Beschwerde. 4 Diese Entscheidung ist endgültig.
#§ 11
Inkrafttreten
1 Diese Ordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Ordnung der Abschlussprüfung vom 17. Mai 1995 (ABl. EKKPS 1996 S. 21) außer Kraft.