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Geltungszeitraum von: 17.09.1992

Geltungszeitraum bis: 31.08.2011

Ordnung der Evangelischen Konferenz für
Gefängnisseelsorge in Sachsen-Anhalt

vom 17. September 1992

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Die Evangelische Konferenz für Gefängnisseelsorge in Sachsen-Anhalt gibt sich folgende Ordnung:
1.1
Die Konferenz ist ein Zusammenschluss kirchlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die von der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelischen Landeskirche Anhalts mit dem Dienst in den Justizvollzugsanstalten in Sachsen-Anhalt beauftragt sind.
1.2
Ein(e) zuständiger Vertreter(in) des Konsistoriums, des Landeskirchenrates, je ein(e) Vertreter(in) der Diakonischen Werke, ehemaliger Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Gefängnisseelsorge sowie Vertreter aus dem ökumenischen Bereich der Gefängnisseelsorge sind berechtigt, als ständige Gäste an den Sitzungen teilzunehmen.
Auf Wunsch erhalten sie regelmäßig die Einladungen und Protokolle.
2.
Die Aufgaben der Konferenz sind:
  1. Die Beratung und Beschlussfassung über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten der kirchlichen Arbeit in den Justizuntersuchungs- und Vollzugsanstalten.
  2. Die Mitwirkung bei der Fortbildung und begleitenden Seelsorge für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
  3. Die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen im Justizvollzug und in der Straffälligenhilfe Tätigen.
  4. Die Wahrung ihrer Anlegen gegenüber der Öffentlichkeit sowie kirchlichen und staatlichen Stellen.
3.
Alle drei Jahre wählt die Konferenz bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit drei Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
Kann eine Wahl nicht stattfinden, weil trotz rechtzeitiger Einladung und Versendung der Tagesordnung weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind, kann bei der nächsten Sitzung unabhängig von der Zahl der Anwesenden gewählt werden.
Die Zusammensetzung des Vorstandes wird dem Konsistorium, dem Landeskirchenamt und den Diakonischen Werken mitgeteilt.
4.
Der Vorstand vertritt zwischen den Zusammenkünften die Anliegen der Konferenz. Er führt die Beschlüsse der Konferenz aus und verteilt die Aufgaben auf seine Mitglieder. Die Sitzungen der Konferenz werden vom Vorstand vorbereitet.
Er kann zu den Sitzungen weitere Gäste einladen.
5.
Der Vorsitzenden lädt zu den Sitzungen ein.
Die Konferenz tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen.
Die Termine der Sitzungen werden ein Jahr im Voraus festgelegt.
Einladung und Tagesordnung sollen den Mitgliedern sieben Tage vor der Sitzung zugegangen sein.
Die Sitzung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
6.
Unmittelbar nach seiner Neukonstituierung bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode den Vertreter oder die Vertreterin der Konferenz im Beirat der Evangelischen Konferenz für Gefängnisseelsorge in Deutschland, der die Evangelische Konferenz für Gefängnisseelsorge in Sachsen-Anhalt als Regionalkonferenz angehört.
7.
Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Kann ein Beschluss wegen Beschlussunfähigkeit nicht gefasst werden, kann über die Sache bei der nächsten Sitzung auch mit der Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Es wird ein Protokoll geführt.
8.
Diese Ordnung kann verändert oder außer Kraft gesetzt werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder zustimmen.
Ist dies nicht möglich, weil trotz rechtzeitiger Einladung und Versendung der Tagesordnung weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind, kann nach erneuter Einbringung des Antrages bei der nächsten Sitzung mit zwei Dritteln der Anwesenden beschlossen werden.
Am 17. September 1991 wurde diese Ordnung beschlossen.