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Geltungszeitraum von: 08.07.1993

Geltungszeitraum bis: 31.08.2011

Ordnung der Evangelischen Konferenz für
Gefängnisseelsorge in Thüringen

Vom 8. Juli 1993

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1. 1Die Evangelische Konferenz für Gefängnisseelsorge in Thüringen ist der Zusammenschluss der kirchlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen (mit Zuständigkeit für die JVA Erfurt und Suhl-Goldlauter) mit dem Dienst der Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Landes Thüringen beauftragt sind. 2Sie gehört als Regionalkonferenz der „Evangelischen Konferenz für Gefängnisseelsorge in Deutschland“ an.
3Die zuständigen Mitglieder der jeweiligen Kirchenleitung des Landeskirchenrates nehmen als zuständige Gäste an den Sitzungen teil. 4Ein Mitarbeiter aus dem ökumenischen Bereich der Gefängnisseelsorge sowie ehemalige Mitglieder der Konferenz sind berechtigt, als Gäste an den Sitzungen teilzunehmen. 5Sie erhalten auf Wunsch die Einladungen und Protokolle.
2. Die Aufgaben der Konferenz sind:
  1. Beratung und Koordinierung der kirchlichen Arbeit in den JVA,
  2. Fortbildung und begleitende Seelsorge für die Mitarbeiter/innen,
  3. Förderung der Zusammenarbeit mit anderen im Justizvollzug und in der Straffälligenhilfe tätigen Personen und Organisationen
  4. Vertretung der Anliegen der Mitglieder und ihrer Arbeit gegenüber Kirche, Staat und Gesellschaft
  5. Mitarbeit in der „Evangelischen Konferenz für Gefängnisseelsorge in Deutschland“ und in internationalen Zusammenschlüssen der Gefängnisseelsorger.
3. 1Die Konferenz tritt in der Regel zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammen. 2Die Termine der Sitzungen werden für ein Jahr im voraus vereinbart. 3Einladung und Tagesordnung sollen den Mitgliedern sieben Tage vor der Sitzung schriftlich zugegangen sein.
4Eine Sitzung ist innerhalb von 30 Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
5Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 6Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst (außer 7.). 7Kann ein Beschluss wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht gefasst werden, kann über die Sache bei der nächsten Sitzung mit der Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
4. 1Der Vorstand der Konferenz besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schrift-/Kassenführer. 2Die Konferenz wählt die Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 3 Jahren. 3Wiederwahl ist möglich.
4Die Zusammensetzung des Vorstandes wird dem Landeskirchenrat und dem Konsistorium sowie der „Evangelischen Konferenz für Gefängnisseelsorge in Deutschland“ mitgeteilt.
5. 1Der Vorstand vertritt zwischen den Sitzungen die Anliegen der Konferenz. 2Er bereitet die Sitzungen der Konferenz vor und lädt die Mitglieder sowie gegebenenfalls Gäste dazu ein. 3Er führt die Beschlüsse der Konferenz aus und verteilt Aufgaben an seine Mitglieder.
6. Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode den Vertreter/die Vertreterin der Konferenz im Beirat der „Evangelischen Konferenz für Gefängnisseelsorge in Deutschland“ und dessen Stellvertreter.
7. 1Diese Ordnung kann verändert oder außer Kraft gesetzt werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder zustimmen. 2Ist dies nicht möglich, weil trotz ordnungsgemäßer Einladung weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind, kann nach erneuter Einbringung des Antrages bei der nächsten Sitzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden beschlossen werden.
3Die vorliegende Ordnung wurde von der Konferenz am 8. Juli 1993 beschlossen und in Kraft gesetzt. 4Sie wurde den (jeweiligen) Kirchenleitungen mit der Bitte um zustimmende Kenntnisnahme zugeleitet.

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