.Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis
Geltungszeitraum von: 22.06.1985
Geltungszeitraum bis: 30.06.2011
Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis
aufzunehmenden Daten der
Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen
vom 21. Juni 1985 in der Fassung
vom 6. Dezember 2002
Vom 26. März 2003
(ABl. EKKPS S. 124; ABl. EKD S. 129, 159)
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder vom 10. November 1976 (ABl. EKD S. 389) wird mit Zustimmung der Kirchenkonferenz verordnet:
####§ 1
Das Gemeindegliederverzeichnis muss vorsehen, dass folgende personenbezogene Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen (Familienverbund) aufgenommen werden können.
Abschnitt 1:
Meldedaten des Kirchenmitgliedes
Meldedaten des Kirchenmitgliedes
1.1. Familiennamen
1.2. Geburtsname
1.3. Vornamen
1.4. frühere Namen
1.5. Doktorgrad
1.6. Ordensname/Künstlername
1.7. Geburtsdatum
1.8. Geburtsort
1.9 Geschlecht
1.10 Staatsangehörigkeit
1.11 gegenwärtige und letzte frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung
1.12. Tag des Ein- und Auszugs
1.13 Familienstand
1.14 Religionszugehörigkeit
1.15 Stellung in der Familie (Ehepartnerin oder –partner, Kind, Lebenspartnerin oder –partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft)
1.16 Datum der Eheschließung
1.17 Datum der Begründung der eingetragenen Lebensgemeinschaft
1.18 Datum der Beendigung der Ehe
1.19 Datum der Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnergemeinschaft
1.20 Übermittlungssperren
1.21 Sterbetag
1.22 Sterbeort
Abschnitt 2:
Meldedaten der Familienangehörigen (Eltern, Kinder, Ehegatten, Lebenspartner) des Kirchenmitgliedes, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören
Meldedaten der Familienangehörigen (Eltern, Kinder, Ehegatten, Lebenspartner) des Kirchenmitgliedes, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören
2.1 Familiennamen
2.2. Geburtsname
2.3 Vornamen
2.4 frühere Namen
2.5 Doktorgrad
2.6 Künstlername
2.7 Geburtsdatum
2.8 Geschlecht
2.9 Staatsangehörigkeit
2.10 gegenwärtige Anschrift
2.11 Familienstand
2.12 Religionszugehörigkeit
2.13 Stellung in der Familie (Ehepartnerin oder –partner, Kind, Lebenspartnerin oder –partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
2.14 Übermittlungssperren
2.15 Sterbetag
Abschnitt 3:
Kirchliche Daten des Kirchenmitgliedes
Kirchliche Daten des Kirchenmitgliedes
3.1 Taufdatum
3.2 Taufort
3.3. Konfession bei Taufe
3.4. Taufspruch (Bibelstelle)
3.5 Datum der Wiederaufnahme in die Kirche
3.6 Ort der Wiederaufnahme in die Kirche
3.7 Konfession vor der Wiederaufnahme in die Kirche
3.8 Datum des Übertritts in die Kirche
3.9 Ort des Übertritts in die Kirche
3.10 Konfession vor dem Übertritt in die Kirche
3.11 Datum der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft
3.12 Ort der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft
3.13 Konfirmationsdatum
3.14 Konfirmationsort
3.15 Konfirmationsspruch (Bibelstelle)
3.16 Firmungsdatum
3.17 Firmungsort
3.18 Datum der kirchlichen Trauung
3.19 Ort der kirchlichen Trauung
3.20 Konfession bei der kirchlichen Trauung
3.21 Trauspruch (Bibelstelle), Dispens
3.22 Datum der kirchlichen Bestattung
3.23 Ort der kirchlichen Bestattung
3.24 Kirchliche Wahlausschließungsgründe
3.25 Kirchliche Ämter und Funktionen
3.26 Verteilbezirk
3.27 Telefonnummern (Telefonbucheintrag)
Abschnitt 4:
Kirchliche Daten der Familienangehörigen (Eltern, Kinder, Ehegatten, Lebenspartner) des Kirchenmitgliedes, die nicht derselben oder keine öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören
Kirchliche Daten der Familienangehörigen (Eltern, Kinder, Ehegatten, Lebenspartner) des Kirchenmitgliedes, die nicht derselben oder keine öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören
4.1 Taufdatum
4.2. Taufort
4.3 Konfession bei der Taufe
4.4 Datum der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft
4.6 Konfirmationsdatum
4.7 Firmungsdatum
4.8 Datum der kirchlichen Trauung
4.9 Konfession bei der kirchlichen Trauung
4.10 Datum der kirchlichen Bestattung
#§ 2
1 Das Gemeindegliederverzeichnis darf im automatisierten Verfahren mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen geführt werden. 2 Es darf keine Aufzeichnung persönlicher oder seelsorgerischer Art enthalten, die in Ausübung des Seelsorgeauftrages erhoben worden sind (Seelsorgedaten). 3 Die Daten des § 1 Abschnitt 3 Nrn. 3.25 bis 3.27 werden nicht in den Datenaustausch gemäß § 17 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft einbezogen.
#§ 3
1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
2 Zur vorstehenden Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass die Gliedkirchen, soweit erforderlich, weitere Angaben über diesen Datenkatalog hinaus (z. B. Beruf, Haushaltsvorstand) in ihre Gemeindegliederverzeichnisse aufnehmen können.