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Kirchengesetz zur Ausführung
des Pfarrdienstgesetzes der EKD
(Pfarrdienstausführungsgesetz – PfDAG)

Vom 19. November 2011 (ABl. S. 273),
zuletzt geändert am 25. November 2023 (ABl. S 234).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD
23.11.2013
§§ 87, 88
geändert
2
Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD
24.11.2018
§ 2
§§ 9, 25, 38, 49, 68, 108
neu gefasst
geändert
3
Kirchengesetz zur Regelung der Wiederverwendung nach Beginn des Ruhestandes
19.11.2021
§ 95a
neu gefasst
4
Viertes Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrdienstausführungsgesetzes
25.11.2023
§§ 4, 25
geändert
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§ 1

(unbesetzt)
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§ 2
Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz gilt für Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. Für ordinierte Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen finden die Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Amtsbezeichnung lautet „Ordinierte Gemeindepädagogin“ oder „Ordinierter Gemeindepädagoge“.
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§ 3

(unbesetzt)
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§ 4
(zu § 4 Pfarrdienstgesetz der EKD)

( 1 ) Das Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung kann durch die Ordination auch ordentlichen Professorinnen und Professoren an theologischen Fakultäten auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland mit erster Theologischer Prüfung anvertraut werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD im Übrigen erfüllt sind.
(Absätze 2 bis 3 unbesetzt)
( 4 ) Der Wortlaut der Verpflichtungserklärung für die Ordinanden richtet sich nach Artikel 17 Absatz 3 Kirchenverfassung EKM.
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§§ 5 und 6

(unbesetzt)
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§ 7
(zu § 7 Pfarrdienstgesetz der EKD)

(Absätze 1 bis 3 unbesetzt)
( 4 ) (zu § 7 Absatz 4 Pfarrdienstgesetz der EKD)
Ordinierte, die bei ihrer Ordination nicht auf eines der gemäß Kirchenverfassung EKM in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland geltenden Bekenntnisse verpflichtet worden sind, sind bei der Übernahme in den Dienst der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland auf eines dieser Bekenntnisse zu verpflichten.
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§ 8

(unbesetzt)
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§ 9
(zu § 9 Pfarrdienstgesetz der EKD)

(Absätze 1 und 2 unbesetzt)
( 2 ) In das Pfarrdienstverhältnis auf Probe kann abweichend von § 9 Absatz 1 Nummer 7 Pfarrdienstgesetz.EKD berufen werden, wer das 38. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
( 3 ) Der Entscheidung zur Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe (Entsendungsdienst) geht ein Übernahmeverfahren voraus. Näheres regelt der Landeskirchenrat durch Verordnung.
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§ 10

(unbesetzt)
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§ 11
(zu § 11 Absatz 2 Pfarrdienstgesetz der EKD)

Für Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst wird eine Dienstbeschreibung erstellt. Zuständig ist die Superintendentin oder der Superintendent in Abstimmung mit den beteiligten Gemeindekirchenräten. Die Dienstbeschreibung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 12
(zu § 12 Absatz 4 Pfarrdienstgesetz der EKD)

(Absatz 1 unbesetzt)
( 2 ) Ergeben sich während des Entsendungsdienstes Zweifel an der Eignung für den pfarramtlichen Dienst, so soll dies der Pfarrerin oder dem Pfarrer umgehend, spätestens aber drei Monate vor Ablauf des Entsendungsdienstes mitgeteilt werden.
(Absatz 3 unbesetzt)
( 4 ) Das Landeskirchenamt erlässt Richtlinien für das Verfahren zur Beurteilung der Eignung. Die auf dieser Grundlage getroffene Beurteilung ist wesentlich für die Entscheidung über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit.
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§ 13

(unbesetzt)
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§ 14
(zu § 14 Absatz 3 Pfarrdienstgesetz der EKD)

Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst sind auch zu entlassen, wenn sie sich nicht innerhalb von zwei Jahren nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit beworben haben. Die Frist in § 14 Absatz 3 Satz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD ist auch gewahrt, wenn die entsprechenden Beschlüsse lediglich der Umsetzung bedürfen.
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§ 15

(unbesetzt)
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§ 16
(zu § 16 Pfarrdienstgesetz der EKD)

( 1 ) (zu § 16 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD)
Vorgeschriebene wissenschaftliche Ausbildung gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 1 Pfarrdienstgesetz der EKD ist die bestandene erste und zweite theologische Prüfung; letztere muss in einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland abgelegt worden sein. Zur vorgeschriebenen Ausbildung für den Pfarrdienst gehört auch die Fortbildung in den ersten Amtsjahren.
( 2 ) (zu § 16 Absatz 2 Pfarrdienstgesetz der EKD)
Näheres über die Anerkennung und Gleichwertigkeit anderer wissenschaftlicher und praktischer Ausbildungen für den Pfarrdienst wird durch besonderes Kirchengesetz geregelt.
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§§ 17 und 18

(unbesetzt)
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§ 19
(zu § 19 Absatz 2 Pfarrdienstgesetz der EKD)

In das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit kann berufen werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
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§§ 20 bis 24

(unbesetzt)
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§ 25
(zu § 25 Pfarrdienstgesetz der EKD)

(Absatz 1 unbesetzt)
( 2 ) (zu § 25 Absatz 2 Pfarrdienstgesetz der EKD)
Die in den unselbständigen Werken und Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland eingerichteten Pfarrstellen sind Pfarrstellen mit allgemeinem kirchlichen Auftrag (landeskirchliche Pfarrstellen).
(Absatz 3 unbesetzt)
( 4 ) Für die Übernahme von Vertretungen in einer frei gewordenen Stelle (Vakanzverwaltung) oder die Vertretung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers, die oder der für längere Zeit an der Wahrnehmung der pfarramtlichen Tätigkeit gehindert ist (Vertretungsdienst), kann eine Vergütung gezahlt werden. Näheres regelt der Landeskirchenrat durch Verordnung.
( 5 ) (zu § 25 Absatz 5 Pfarrdienstgesetz der EKD)
Inhaberinnen und Inhaber kirchenleitender Ämter, die in einem Pfarrdienstverhältnis stehen, sind
  1. die Landesbischöfin oder der Landesbischof,
  2. die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe,
  3. die theologischen Dezernentinnen und Dezernenten des Landeskirchenamtes, soweit sie nicht in einem Kirchenbeamtenverhältnis stehen,
  4. die oder der reformierte Senior,
  5. die Leiterin oder der Leiter des Diakonischen Werkes.
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§ 26

(unbesetzt)
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§ 27
(zu § 27 Absatz 4 Pfarrdienstgesetz der EKD)

Die Erteilung des Evangelischen Religionsunterrichts gehört zum Dienstauftrag der Gemeindepfarrerinnen und des Gemeindepfarrers. Näheres wird durch Verordnung geregelt.
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§ 28
(zu § 28 Pfarrdienstgesetz der EKD)

Näheres zur Zuständigkeit für Amtshandlungen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland regeln
  1. die Leitlinien kirchlichen Lebens vom 22. Oktober 2002 (ABl. VELKD Bd. VII S. 195),
  2. die Ordnung des kirchlichen Lebens der Evangelischen Kirche der Union vom 5. Juni 1999 (ABl. EKKPS 2000 S. 57)
in ihren jeweiligen vor dem 1. Januar 2009 bestehenden Geltungsbereichen.
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§§ 29 bis 32

(unbesetzt)
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§ 33
(zu § 33 Pfarrdienstgesetz der EKD)

§ 33 Pfarrdienstgesetz der EKD gilt entsprechend für die Mitgliedschaft in und die Unterstützung von Organisationen und Institutionen. Insbesondere ist Pfarrerinnen und Pfarrern jegliche Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Geheimdiensten untersagt.
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§§ 34 bis 37

(unbesetzt)
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§ 38
(zu § 38 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD)

( 1 ) Dienstsitz für Pfarrerinnen und Pfarrer in Gemeindepfarrstellen ist die Kirchengemeinde, die durch Beschluss des Kreiskirchenrates zum Dienstsitz bestimmt wurde; Dienstsitz für die übrigen Pfarrerinnen und Pfarrer ist der Ort, an dem die Dienststelle ihren Sitz hat, es sei denn, dass im Einzelfall ein anderer Ort durch die Anstellungskörperschaft festgelegt ist.
( 2 ) Ein besonders begründeter Ausnahmefall für die Entbindung von der Verpflichtung zum Wohnen in der Dienstwohnung liegt insbesondere vor, wenn im dienstlichen oder persönlichen Bereich der Pfarrerin oder des Pfarrers Umstände bestehen oder eintreten, aufgrund derer das Wohnen in der Dienstwohnung unzumutbar erscheint. Über die Ausnahmen von der Residenz- und Dienstwohnungspflicht entscheidet das Landeskirchenamt.
( 3 ) Nähere Bestimmungen über die Dienstwohnung, soweit sie nicht in den Besoldungsbestimmungen getroffen werden, insondere zur Zuweisung, zur Dienstwohnungsvergütung, zur Angemessenheit und zur Nutzung und Instandhaltung sowie zur Aufbringung der laufenden Kosten kann der Landeskirchenrat durch Rechtsverordnung regeln.
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§§ 39 bis 48

(unbesetzt)
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§ 49
(zu § 49 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD)

Für die Besoldung, Versorgung und Beihilfe der Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Deutschland. Die Erstattung von Reise- und Umzugskosten regelt der Landeskirchenrat durch Verordnung.
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§§ 50 bis 51

(unbesetzt)
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§ 52
(zu § 52 Pfarrdienstgesetz der EKD)

Näheres über die Einrichtung des Dienstes und dienstfreie Tage regelt der Landeskirchenrat durch Verordnung.
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§§ 53 bis 56

(unbesetzt)
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§ 57
(zu § 57 Pfarrdienstgesetz der EKD)

Näheres über die Durchführung von Visitationen wird durch besonderes Kirchengesetz geregelt.
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§§ 58 und 59

(unbesetzt)
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§ 60
(zu § 60 Pfarrdienstgesetz der EKD)

Zuständig für die Untersagung des Dienstes ist das Kollegium des Landeskirchenamtes. In dringenden Fällen kann der Personaldezernent im Landeskirchenamt oder der zuständige Superintendent in Abstimmung mit dem zuständigen Regionalbischof Pfarrerinnen und Pfarrern für einen Zeitraum von höchstens vier Wochen die Dienstausübung vorläufig untersagen. Innerhalb dieses Zeitraumes ist unter Vorlage eines Berichts die Entscheidung des Kollegiums des Landeskirchenamtes herbeizuführen.
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§ 61
(zu § 61 Pfarrdienstgesetz der EKD)

Die Personalakten der Pfarrerinnen und Pfarrer werden im Landeskirchenamt geführt. Näheres regelt der Landeskirchenrat durch Verordnung.
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§§ 62 bis 67

(unbesetzt)
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§ 68
(zu § 68 Pfarrdienstgesetz der EKD)

(Absatz 1 unbesetzt)
( 2 ) (zu § 68 Absatz 2 Pfarrdienstgesetz der EKD)
Teildienst wird in der Regel im Rahmen eines Dienstauftrages von 50 oder 75 vom Hundert eines vollen Dienstauftrages wahrgenommen.
( 3 ) (zu § 68 Absatz 3 Pfarrdienstgesetz der EKD)
Ein unterhälftiger Teildienst ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und in der Regel nur für begrenzte Zeit zulässig, insbesondere
  1. aus familiären Gründen im Sinne des § 69 Pfarrdienstgesetz der EKD,
  2. im Fall der Stellenteilung durch Pfarrerehepaare, wenn der andere Ehepartner einen Dienstauftrag von mindestens 75 vom Hundert eines vollen Dienstauftrages hat.
( 4 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer im Teildienst wird eine Dienstvereinbarung erstellt. Zuständig ist der Superintendent oder die Superintendentin in Abstimmung mit den beteiligten Gemeindekirchenräten. Die Dienstvereinbarung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§§ 69 und 70

(unbesetzt)
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§ 71
(zu § 71 Absatz 4 Pfarrdienstgesetz der EKD)

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrern mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, für die Dauer von längstens fünf Jahren Teilzeitbeschäftigung als Altersteildienst mit der Hälfte des bisherigen Dienstauftrages bewilligt werden, wenn
  1. sie das 58. Lebensjahr vollendet haben und
  2. in den letzten fünf Jahren vor Beginn des Altersteildienstes mindestens drei Jahre wenigstens im Teildienst im Umfang eines halben Dienstauftrages beschäftigt waren,
  3. der Altersteildienst vor dem 2. Januar 2015 beginnt und
  4. dringende dienstliche Belange nicht entgegen stehen.
( 2 ) Der während der Gesamtdauer des Altersteildienstverhältnisses zu leistende Dienst ist in der Regel so zu verteilen, dass er in der ersten Hälfte des Altersteildienstverhältnisses geleistet und die Pfarrerin oder der Pfarrer anschließend unter Fortzahlung der Bezüge und des Altersteildienstzuschlages freigestellt wird (Blockmodell).
( 3 ) Über die Bewilligung des Altersteildienstes entscheidet das Landeskirchenamt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Altersteildienst auf Antrag abgebrochen werden.
( 4 ) Der Dienst von Pfarrerinnen und Pfarrern kann auch in der Weise eingeschränkt werden, dass sie für einen bestimmten Zeitraum ihren Dienst bei eingeschränkten Bezügen in vollem Umfang versehen und hierfür Ausgleichsurlaub unter Fortzahlung der eingeschränkten Bezüge (Sabbatzeit) erhalten. Der Ausgleichsurlaub soll im Zusammenhang mit einem Pfarrstellenwechsel oder dem Übergang in den Ruhestand gewährt werden. Ausnahmen sind im Einvernehmen mit dem Gemeindekirchenrat und der Superintendentin oder dem Superintendenten zulässig.
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§§ 72 bis 78

(unbesetzt)
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§ 79
(zu § 79 Absatz 4 Pfarrdienstgesetz der EKD)

Pfarrerinnen und Pfarrer können als Inhaber einer Pfarrstelle außer in den in § 79 Absatz 2 Pfarrdienstgesetz der EKD genannten Gründen auch versetzt werden, wenn die Pfarrstelle unter der Voraussetzung der Übernahme einer zusätzlichen Aufgabe oder einer Nebentätigkeit übertragen worden ist und die Aufgabe aufgehoben oder die Zustimmung zur Ausübung der Nebentätigkeit widerrufen oder in anderer Weise beendet wird.
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§ 80

(unbesetzt)
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§ 81
(zu § 81 Pfarrdienstgesetz der EKD)

( 1 ) Ist die Gemeindepfarrerin oder der Gemeindepfarrer mindestens zehn Jahre in derselben Stelle oder derselben Kirchengemeinde tätig und hat sie oder er das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet, prüft die zuständige Regionalbischöfin oder der zuständige Regionalbischof mit den Betroffenen, ob zu einem Stellenwechsel aufgefordert werden soll; weitere Beteiligte sind einzubeziehen. Die Entscheidung trifft das Kollegium des Landeskirchenamtes aufgrund des Vorschlags der Regionalbischöfin oder des Regionalbischofs.
( 2 ) Leitet die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof die Prüfung nicht innerhalb von sechs Monaten ein und hat auch der Gemeindekirchenrat innerhalb dieser Zeit keinen Antrag auf Einleitung der Prüfung gestellt, beginnt eine neue Frist zu laufen, diese beträgt fünf Jahre.
( 3 ) Ergeht die Aufforderung zum Stellenwechsel, hat sich die Pfarrerin oder der Pfarrer unverzüglich um eine andere Pfarrstelle zu bewerben. Wird innerhalb eines Jahres nach Zugang der Mitteilung über die Notwendigkeit des Stellenwechsels keine andere Pfarrstelle übertragen, kann die Pfarrerin oder der Pfarrer in eine andere Stelle versetzt werden.
( 4 ) Ist die Versetzung in eine andere Stelle nicht möglich, erfolgt in der Regel die Versetzung in den Wartestand.
( 5 ) Näheres regelt der Landeskirchenrat durch Verordnung.
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§ 82
(zu § 82 Pfarrdienstgesetz der EKD)

Soll eine Pfarrerin oder ein Pfarrer in ein Kirchenbeamtenverhältnis übernommen werden, kann dies auch dadurch erfolgen, dass ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit begründet wird und das Pfarrdienstverhältnis zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland für diese Zeit ruht. Kirchenbeamtenverhältnis und Pfarrdienstverhältnis sind besoldungs- und versorgungsrechtlich als Einheit zu betrachten.
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§§ 83 bis 86

(unbesetzt)
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§ 87
(zu § 87 Pfarrdienstgesetz der EKD)

( 1 ) Abweichend von § 87 Absatz 1 und 2 Pfarrdienstgesetz der EKD erreichen Pfarrerinnen und Pfarrer, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die am 31. Dezember 2008 in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen standen und vor dem 1. Januar 1950 geboren wurden, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 63. Lebensjahres.
( 3 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die am 31. Dezember 2008 in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen gestanden haben und nach dem 31. Dezember 1949 geboren sind, wird diese Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsdatum
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
Jahr
Monate
Jan. bis März 1950
2
63
2
April bis Juni 1950
4
63
4
Juli bis Sept. 1950
6
63
6
Okt. bis Dez. 1950
8
63
8
Jan. bis März 1951
10
63
10
April bis Juni 1951
12
64
0
Juli bis Sept. 1951
14
64
2
Okt. bis Dez. 1951
16
64
4
Jan. bis März 1952
18
64
6
April bis Juni 1952
20
64
8
Juli bis Sept. 1952
22
64
10
ab Oktober 1952
24
65
( 4 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze nach Absatz 1 wie folgt angehoben:
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
Jahr
Monate
1953
2
65
2
1954
4
65
4
1955
6
65
6
1956
8
65
8
1957
10
65
10
1958
12
66
0
1959
14
66
2
1960
16
66
4
1961
18
66
6
1962
20
66
8
1963
22
66
10
ab 1964
24
67
0
( 5 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die vor dem 1. Januar 2014 ihren Altersteildienst begonnen haben, bleibt es bei der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Altersgrenze.
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§ 88
(zu § 88 Pfarrdienstgesetz der EKD)

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die am 31. Dezember 2008 in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen gestanden haben und bis zum 31. Dezember 2012 das 61. Lebensjahr vollenden, können auf Antrag mit Vollendung des 61. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden.
( 2 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer, denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuerkannt worden ist und die nach dem 31. Dezember 1957 geboren sind, wird die Altersgrenze in Abweichung von § 88 Absatz 2 Satz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD wie folgt angehoben:
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
Jahr
Monate
1958
2
60
2
1959
4
60
4
1960
6
60
6
1961
8
60
8
1962
10
60
10
1963
12
61
0
1964
14
61
2
1965
16
61
4
1966
18
61
6
1967
20
61
8
1968
22
61
10
ab 1969
24
62
0
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die am 31. Dezember 2008 in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben.
( 4 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die am 31. Dezember 2008 in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen gestanden haben und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Antragsaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsdatum
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
Jahr
Monate
Jan. 52
1
62
1
Febr. 52
2
62
2
März 52
3
62
3
April 52
4
62
4
Mai 52
5
62
5
Juni 52
6
62
6
Juli 52
7
62
7
Aug. 52
8
62
8
Sept. 52
10
62
10
Okt. 52
12
63
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§§ 89 bis 92

(unbesetzt)
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§ 93
(zu § 93 Pfarrdienstgesetz der EKD)

Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten über die Versetzung in den Ruhestand eine Urkunde.
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§§ 94 und 95

(unbesetzt)
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§ 95 a
(zu § 95 a Pfarrdienstgesetz der EKD)

Pfarrerinnen und Pfarrer, die wegen Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, können nach Maßgabe von § 95a Absatz 2 Pfarrdienstgesetz.EKD wiederverwendet werden. Näheres zu Umfang, Dauer und Eignung regelt das Landeskirchenamt durch Verwaltungsvorschrift.
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§§ 96 bis 104

(unbesetzt)
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§ 105
(zu § 105 Pfarrdienstgesetz der EKD)

Vor Klageerhebung ist ein Vorverfahren durchzuführen. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich bestimmt ist.
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§ 106

(unbesetzt)
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§ 107
(zu § 107 Pfarrdienstgesetz der EKD)

Näheres über die Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern der Pfarrerschaft bei der Vorbereitung allgemeiner dienstrechtlicher Vorschriften und bei Einzelmaßnahmen regelt ein besonderes Kirchengesetz.
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§ 108
(zu § 108 Pfarrdienstgesetz der EKD)

( 1 ) In Ausnahmefällen können Ordinierte, denen ein pfarramtlicher Dienst übertragen werden soll, in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Landeskirche beschäftigt werden. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn
  1. eine Probezeit, insbesondere zur Feststellung der Anstellungsfähigkeit, zur Beschäftigung in einer zeitlich befristeten Aufgabe oder zur Vertretung beziehungsweise zeitweiligen Aushilfe beabsichtigt ist,
  2. die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 Nummer 4 und § 9 Absatz 1 Nummern 4 und 6 Pfarrdienstgesetz der EKD nicht erfüllt sind,
  3. der Dienstumfang weniger als die Hälfte eines uneingeschränkten Dienstes umfasst oder
  4. der pfarramtliche Dienst im Nebenamt ausgeübt wird.
Näheres kann durch Verordnung geregelt werden.
( 2 ) Für Ordinierte im Angestelltenverhältnis gelten insbesondere folgende Vorschriften für Pfarrerinnen und Pfarrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis:
Vorschriften über
  1. Urlaub und Arbeitsbefreiung,
  2. Erstattung von Reisekosten,
  3. Fort- und Weiterbildung,
  4. Dienstkleidung.
Im Übrigen soll das privatrechtliche Dienstverhältnis, soweit staatliches Recht nicht entgegensteht, so gestaltet sein, dass es dem Pfarrdienstverhältnis nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Pfarrdienstgesetzes der EKD möglichst nach kommt.
( 3 ) Der Landeskirchenrat kann durch Rechtsverordnung die Höhe der Vergütung und sonstiger Nebenleistungen bestimmen.
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§§ 109 und 110

(unbesetzt)
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§ 111
(zu § 111 Pfarrdienstgesetz der EKD)

( 1 ) Die Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt setzt um der Unabhängigkeit des Amtes willen voraus, dass der Lebensunterhalt einschließlich des Lebensunterhalts der Familienangehörigen gesichert ist.
( 2 ) Die Übernahme in ein Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt begründet keinen Anspruch auf Übernahme in ein hauptamtliches Dienstverhältnis.
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§§ 112 und 113

(unbesetzt)
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§ 114
(zu § 114 Pfarrdienstgesetz der EKD)

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt können an den Sitzungen des Leitungsorgans der Kirchengemeinde oder Einrichtung, in der sie regelmäßig Dienst tun und an den Pfarrkonventen beratend teilnehmen.
( 2 ) Wird Pfarrerinnen und Pfarrern im Ehrenamt eine Stelle oder ein Auftrag in einer Gemeinde erteilt und entspricht der Auftrag dem eines hauptamtlichen Gemeindepfarrers so sind sie ordentliches Mitglied des Gemeindekirchenrates und des Pfarrkonventes.