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Geltungszeitraum von: 01.01.1998

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Durchführungsbestimmungen zum Kirchengesetz
über den pfarramtlichen Dienst
im Nebenberuf oder im Ehrenamt

Vom 13. Dezember 1997

(ABl. EKKPS S. 214)

Auf Grund von § 11 Abs. 1 des Kirchengesetzes über den pfarramtlichen Dienst im Nebenberuf oder im Ehrenamt vom 16. November 1997 (ABl. S. 213) werden folgende Durchführungsbestimmungen beschlossen:
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§ 1
(zu § 1 des Kirchengesetzes)

Mit pfarramtlichen Dienst im Nebenberuf oder im Ehrenamt können Theologinnen und Theologen beauftragt werden, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 des Kirchengesetzes über den pfarramtlichen Dienst im Nebenberuf oder im Ehrenamt erfüllen und nicht in einem hauptamtlichen Dienstverhältnis oder Pfarrer auf Lebenszeit oder auf Probe stehen.
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§ 2
(zu § 2 Abs. 1 des Kirchengesetzes)

(1) Pfarramtlicher Dienst im Nebenberuf oder im Ehrenamt ist der eigenverantwortliche Dienst in einer Pfarrstelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über den pfarramtlichen Dienst im Nebenberuf oder im Ehrenamt oder der eigenverantwortliche Dienst in einem räumlich oder funktional bestimmten Bereich.
(2) 1Der Kreiskirchenrat legt fest, welche Pfarrstelle oder welcher Betrieb für eine Beauftragung vorgesehen wird. 2Die Festlegung bedarf der Zustimmung des Konsistoriums.
(3) 1Eine Beauftragung mit pfarramtlichen Dienst im Ehrenamt kann auch erfolgen, wenn nur ein Predigtauftrag wahrgenommen werden soll. 2Eine solche Beauftragung lässt die Verantwortung der zuständigen Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers unberührt.
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§ 3
(zu § 3 des Kirchengesetzes)

(1) 1Die Initiative zur Erteilung eines Auftrages kann sowohl von dem Gemeindemitglied als auch von der Gemeinde oder vom Kirchenkreis ausgehen. 2In jedem Fall sind die jeweils anderen Partner möglichst frühzeitig zu beteiligen.
(2) 1Zur Herstellung des Einvernehmens unterrichtet der Vorsitzende des Kreiskirchenrates den zuständigen Gemeindekirchenrat oder die zu beteiligenden Gemeindekirchenräte über die beabsichtigte Beauftragung. 2Der Gemeindekirchenrat oder die Gemeindekirchenräte nehmen beschlussmäßig dazu Stellung. 3Sie können zu den Beauftragenden zuvor um die Leitung eines Gottesdienstes in ihrer Gemeinde bitten.
(3) 1Die Kirchenleitung hört vor ihrer Entscheidung über die Beauftragung die Pröpstin oder den Propst. 2Bei einer Beauftragung gemäß § 2 Abs. 3 ist die Anhörung der Pröpstin oder des Propstes erforderlich.
(4) 1Sofern die Betreffenden noch nicht ordiniert sind, muss im Zusammenhang der Beauftragung über die Zulassung zur Ordination entschieden werden.
2Die Ordination ist spätestens zu Beginn der Beauftragung zu vollziehen.
(5) Über die Beauftragung kann unter Berücksichtigung des vorgesehenen Auftrages eine Urkunde ausgestellt werden.
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§ 4
(zu § 4 Abs. 1 des Kirchengesetzes)

(1) Die Beauftragten sind in die Dienstgemeinschaft des Kirchenkreises und der Region eingebunden.
(2) 1Die Dienstanweisung beschreibt die Art und den Umfang der in einer Pfarrstelle oder in einem bestimmten Bereich wahrzunehmenden Aufgaben.
2Bei der Übertragung von Aufgaben und der Heranziehung zu Fortbildungsveranstaltungen ist der nebenberufliche oder ehrenamtliche Charakter des Dienstes zu berücksichtigen.
(3) 1Die Dienstanweisung wird nach Anhörung der oder des zu Beauftragenden vom zuständigen Leitungsorgan beschlossen. 2Eine vom zuständigen Gemeindekirchenrat oder den beteiligten Gemeindekirchenräten beschlossene Dienstanweisung bedarf der nachträglichen Zustimmung durch den Kreiskirchenrat.
(4) Die Dienstanweisung ist dem Konsistorium zur Kenntnis zu geben.
(5) Bei einer Beauftragung gemäß § 2 Abs. 3 kann von der Erstellung einer Dienstanweisung abgesehen werden.
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§ 5
(zu § 4 Abs. 4 des Kirchengesetzes)

Die Dienstkleidung soll vom Kirchenkreis kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
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§ 6
(zu § 5 Abs. 1 des Kirchengesetzes)

1Umfasst die Beauftragung den Bereich mehrerer Gemeinden, nehmen die Beauftragten nur an den Sitzungen desjenigen Gemeindekirchenrates teil, in deren Zuständigkeitsbereich sie überwiegend Dienst tun. 2Der Kreiskirchenrat legt fest, welchem Gemeindekirchenrat die oder der Beauftragte zuordnet ist.
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§ 7
(zu § 9 des Kirchengesetzes)

Über die Verlängerung einer Beauftragung gemäß § 2 Abs. 3 entscheidet der Kreiskirchenrat.
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§ 8
Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten

(1) 1Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Durchführungsbestimmungen bestehende Beauftragungen gemäß § 2 Abs. 3 gelten weiter fort. 2Auf sie sind die Vorschriften des Kirchengesetzes über den pfarramtlichen Dienst im Nebenberuf oder im Ehrenamt und dieser Durchführungsbestimmungen entsprechend anzuwenden.
(2) Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Januar 1998 in Kraft.

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