.Kirchengesetz zur Vereinheitlichung des
Geltungszeitraum von: 01.01.2007
Geltungszeitraum bis: 30.11.2011
Kirchengesetz zur Vereinheitlichung des
Archivrechts in der Föderation Evangelischer
Kirchen in Mitteldeutschland
Vom 18. November 2006
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####§ 1
Im Interesse der Vereinheitlichung des Archivrechts im Bereich der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland wird das Kirchengesetz der Evangelischen Kirche der Union zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut vom 6. Mai 2000 (Archivgesetz – ArchG, ABl. EKKPS S. 135) mit den §§ 2bis 12 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen übernommen.
#§ 2
Die übernommenen Bestimmungen des Archivgesetzes gelten für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen, ihre Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände, Superintendenturen (Kirchenkreise) sowie deren Ämter, Dienste, Werke und Einrichtungen (kirchliche Stellen).
#§ 3
Die gemäß den Bestimmungen des Archivgesetzes dem Konsistorium (dem Landeskirchenamt, der Kirchenkanzlei) zugewiesenen Zuständigkeiten und Aufgaben werden vom Kirchenamt wahrgenommen.
#§ 4
1 Ein Anspruch auf Benutzung kirchlicher Ortschroniken ist nicht gegeben, soweit sie seelsorgerlichen Inhalt haben. 2 Die Bestimmungen der §§ 7bis 9 Archivgesetz bleiben unberührt.
#§ 5
Das Kirchenamt trifft die zur Ausführung des Archivgesetzes erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über
#- die Benutzung kirchlichen Archivgutes sowie die Regelung der Rechtsbehelfe bei der Benutzung kirchlicher Archive (Benutzungsordnung),
- die Erhebung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen (Gebührenordnung),
- die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung (Kassation) von kirchlichen Unterlagen (Aufbewahrungs- und Kassationsordnung),
- die kirchliche Archivpflege (Archivpflegeordnung).
§ 6
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Führung kirchlicher Ortschroniken vom 9. August 1955 (ABl. ELKTh S. 127) außer Kraft.