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Richtlinie über die Anlage des Geld- und Wertpapiervermögens
der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(Anlagerichtlinie – AnlR)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2018 (ABl. S. 216),
geändert am 13. Oktober 2023 (ABl. 2024 S. 31).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte Nummern
Art der
Änderung
1
Änderung der Richtlinie über die Anlage des Geld- und Wertpapiervermögens der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
11.12.2020
Nr. 3
geändert
2
Änderung der Richtlinie über die Anlage des Geld- und Wertpapiervermögens der Evangelischen Kirche in Mitteldeuschland
29.11.2022
Nr. 3
geändert
3
Änderung der Richtlinie über die Anlage des Geld- und Wertpapiervermögens der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
13.10.2023
Nrn. 1, 2, 3
Nr. 7
Hinweis
geändert
entfällt
angefügt
Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) und mit Zustimmung des Landeskirchenrates die folgende Richtlinie erlassen:
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1. Ziele der Anlagepolitik

Die Verwaltung des landeskirchlichen Kapitalvermögens trägt zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gemäß ihrer Verfassung bei und muss damit im Einklang stehen. Die landeskirchliche Vermögensverwaltung ist offen für Kapitaleinlagen ihrer kirchlichen Einrichtungen und Werke. Das gesamte Kapitalvermögen einschließlich der (treuhänderisch) durch die Landeskirche verwalteten Einlagen von Kirchenkreisen, Kirchengemeinden, kirchlichen Stiftungen sowie Einrichtungen oder Werken wird entsprechend dieser Anlagerichtlinie und gemäß des „Leitfadens für ethisch nachhaltige Geldanlagen in der Evangelischen Kirche“ investiert. Der Überschuss aus den realisierten Kapitalerträgen wird nach Kosten anteilig im Verhältnis der Kapitaleinlagen ausgeschüttet, soweit die Erträge nicht zu thesaurieren sind. Bei der Auswahl geeigneter Kapitalanlagen werden die drei klassischen Anlagekriterien Sicherheit, Rendite und Liquidität um die vierte Dimension Ethik/Nachhaltigkeit ergänzt und so zueinander gewichtet, dass die Ziele der Geldanlage in möglichst hohem Umfang erreicht werden. Daher gilt:
  • Geldanlagen sind nach ökonomischen Grundsätzen vorzunehmen.
  • Zugleich ist die Auseinandersetzung mit den Wirkungen der Geldanlage auf Umwelt, Mitwelt und Nachwelt unverzichtbar.
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2. Umsetzung der Anlagepolitik

Für die Verwaltung des kirchlichen Kapitalvermögens wird ein strategischer Anlageausschuss (2.1) und ein operativer Anlageausschuss (2.2) eingerichtet. Die Anlageausschüsse und die beauftragten Banken, Investmentgesellschaften bzw. Kapitalverwaltungsgesellschaften (2.3) tragen eine besondere Verantwortung im Blick auf die Erhaltung und Mehrung des anvertrauten kirchlichen Kapitalvermögens. Dies gilt unbeschadet anderer rechtlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen. Basis ist eine regelmäßige Prüfung der Notwendigkeit von Asset-Liability-Studien.
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2.1. Der strategische Anlageausschuss

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2.1.1. Mitglieder

Dem strategischen Anlageausschuss gehören an:
  • die Finanzdezernentin bzw. der Finanzdezernent im Landeskirchenamt,
  • ein Mitglied des Haushalts- und Finanzausschusses der Landessynode, das von diesem bestimmt wird,
  • bis zu zwei weitere, stimmberechtigte Mitglieder, die das Kollegium bestimmt sowie
  • bis zu drei weitere Mitglieder, die als ehrenamtliche Mitglieder beratend im Ausschuss tätig sind.
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2.1.2. Arbeitsweise

Der strategische Anlageausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Kollegium des Landeskirchenamtes bestätigt werden muss. An den Sitzungen des strategischen Anlageausschusses nehmen die Mitglieder des operativen Anlageausschusses teil.
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2.1.3. Aufgaben

Der strategische Anlageausschuss trägt durch seine fachliche Beratung wesentlich dazu bei, dass das Kapitalvermögen entsprechend der Anlagerichtlinie in einem strukturierten, transparenten und disziplinierten Anlageprozess investiert und verwaltet wird. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Er beurteilt regelmäßig die Anlagestrategie einschließlich der verfolgten Ziele, der vorgeschlagenen Anlageinstrumente sowie der dargelegten Risikoeinschätzung und gibt hierzu ergänzende Empfehlungen auf Basis der Anlagegrundsätze (vgl. 3.1). Der strategische Anlageausschuss wirkt an der Festlegung und der regelmäßigen Überprüfung dieser Anlagegrundsätze aktiv mit, damit die Anlagestrategie hinreichend diversifiziert und in ethisch nachhaltige Investments erfolgt. Wesentliche Änderungen in der Anlagestrategie sollen vor ihrer Umsetzung im strategischen Anlageausschuss dargelegt und beraten werden.
  • Er gibt Empfehlungen zu Ergänzungen und Anpassungen der Anlagerichtlinie, die geeignet sind, die Anlageziele der Landeskirche zu realisieren.
  • Er soll Handlungsempfehlungen geben, um die Risiken in der angestrebten Anlagestruktur zu begrenzen. Zur Beurteilung der Struktur der Kapitalanlagen und möglicher Anlagerisiken erhält der strategische Anlageausschuss regelmäßig ein aggregiertes Reporting.
  • Er gibt Hinweise zu marktüblichen Rendite- und Risikoerwartungen für Anlageklassen und Anlageformen. Er soll die Landeskirche in der Darstellung und sachgerechten Bewertung ihrer Kapitalanlagen methodisch unterstützen.
  • Er beschließt die strategische Assetallokation auf Vorschlag des operativen Anlageausschusses.
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2.2. Der operative Anlageausschuss

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2.2.1. Mitglieder

Dem operativen Anlageausschuss gehören an:
  • die Finanzdezernentin bzw. der Finanzdezernent im Landeskirchenamt,
  • die Referatsleiterin bzw. der Referatsleiter Finanzen im Landeskirchenamt,
  • die Referatsleiterin bzw. der Referatsleiter Mittelere Ebene im Landeskirchenamt sowie
  • die Kassenleiterin bzw. der Kassenleiter im Referat Finanzen im Landeskirchenamt.
Im Verhinderungsfall die jeweilige Stellvertreterin bzw. der jeweilige Stellvertreter.
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2.2.2. Arbeitsweise

Der operative Anlageausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben fachkundiger Dritter bedienen.
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2.2.3. Aufgaben

Der operative Anlageausschuss ist für die Umsetzung der vorgegebenen Anlagestrategie und die Beachtung der Anlagerichtlinie in den einzelnen Depots und Spezialfonds1# durch die dafür beauftragten Banken und Kapitalverwaltungsgesellschaften verantwortlich. Er berichtet dem strategischen Anlageausschuss über die laufenden Entwicklungen. Der operative Anlageausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Konkretisierung der Anlageziele und deren Umsetzung in Form von Anlagevorschlägen,
  • Konzeptionelle Vorschläge zur Aufnahme von Anlageklassen in die Anlagestrategie,
  • Beachtung vorgegebener Ertrags- und Risikobandbreiten der Anlageklassen,
  • Umsetzung der Anlagerichtlinie in den in der Vertragsgestaltung mit Banken, Assetmanagern und Kapitalverwaltungsgesellschaften,
  • die Erstellung des Reportings,
  • Durchführung des Risikomanagements entsprechend einer bestehenden Risikorichtlinie der Landeskirche,
  • Beschlüsse zur Beibehaltung oder zum Wechsel von Fondsmanagern,
  • Vorschläge zur Ausübung von Stimmrechten.
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2.3. Banken, Investmentgesellschaften und Kapitalverwaltungsgesellschaften

Das verwaltete Vermögen soll angelegt werden durch
  • Kreditinstitute, die die geltenden Vorschriften zur Eigenkapitalausstattung und zu Liquiditätsanforderungen einhalten und ihren Sitz in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums haben,
  • öffentlich-rechtliche, genossenschaftliche oder privatwirtschaftliche Kreditinstitute, die Mitglied eines institutsgruppenbezogenen Einlagensicherungsfonds sind,
  • Investmentgesellschaften und Kapitalverwaltungsgesellschaften, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch zugelassen und durch das BaFin beaufsichtigt sind.
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2.4. Öffnungsklausel

In begründeten Einzelfällen können Kapitalanlagen rechtsverbindlich vorgenommen werden, die nicht oder nicht vollständig den Anforderungen oder Begrenzungen in dieser Anlagerichtlinie entsprechen, wenn der operative Anlageausschuss dem mehrheitlich zugestimmt hat und die Genehmigung des strategischen Anlageausschusses zeitnah eingeholt wird.
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3. Anlagestrategie

Das Kapitalvermögen ist sicher, rentabel und unter Berücksichtigung ethisch nachhaltiger Aspekte anzulegen, wobei auf eine angemessene Liquidierbarkeit sowie eine ausreichende Mischung und Streuung zu achten ist. Zweck der Vermögensanlage ist die dauernde Erfüllbarkeit bestehender Leistungs- bzw. Rechtsverpflichtungen, eine zukunftssichernde Vorsorge sowie die Erfüllung der Anforderungen aus dem landeskirchlichen Haushalt.
Die Vermögensanlage stellt hohe Anforderungen an die Verwaltung. Inzwischen kommt dem qualitativen Anlagemanagement, dem Risikomanagement und der sachkundigen Aufsicht eine stärkere Bedeutung zu.
Mit der Mischung von verschiedenen Vermögensanlagen soll eine Risikoreduktion durch Streuung der anlagetypischen Risiken erreicht werden. Zur Risikoreduktion werden für Anlagesegmente zulässige Höchstsätze je Anlageart und Emittent bestimmt. Davon unberührt können in der Anlageklasseverteilung durch die Anlageausschüsse niedrigere Grenzen festgelegt sein:
Anlagesegment
Maximaler Anteil
Gesamtvermögen
[in %]
pro Emittent
[in %]
Festverzinsliche Wertpapiere2#
(mindestens Investment-Grade)
100
5
Festverzinsliche Wertpapiere
(Non-Investment-Grade, mindestens BB-)
10
1
Aktien
35
5
Immobilien
(bei Fonds)
25
5
(10)
Infrastruktur
(bei Fonds)
15
5
(10)
Rohstoffe
10
Andere Kapitalanlageformen
10
5
Liquidität und Geldmarktinstrumente
20
5
Der Anteil an ungesicherten Investitionen in Fremdwährungen soll 10 % des Gesamtvermögens nicht übersteigen, ausgenommen sind Investitionen in Aktien-, Immobilien- und Infrastrukturanlagen.
Ausgeschlossene Anlageformen und verbotene Transaktionen:
  • Kauf und Verkauf von Rohstoffen oder Rohstoffkontrakten, die ein Grundnahrungsmittel zum Gegenstand haben
  • finanzielle Hebelwirkung über kreditfinanzierte Wertpapiergeschäfte
  • Effektenkreditgeschäfte und Leerverkäufe
  • Kauf oder Verkauf von Derivaten zu anderen als Absicherungszwecken oder Allokationssteuerungszwecken
Durch die Steuerung und Verteilung der Vermögenswerte zwischen den zulässigen Anlagesegmenten realisiert die EKM ihre individuelle institutsunabhängige Anlagestrategie, die ihren Zielen und ihren Verpflichtungen möglichst optimal Rechnung trägt.
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3.1. Anlageziele und Anlagegrundsätze

Vor dem Hintergrund einer mittel- bis langfristig ausgerichteten Vermögensentwicklung werden Anlagegrundsätze im strategischen Anlageausschuss formuliert und regelmäßig wiederkehrend durch den strategischen Anlageausschuss neu bewertet, um damit die kirchlichen Anlageziele bestmöglich zu realisieren.
Das Kapitalvermögen ist so anzulegen, dass unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Liquiditätserfordernisse auch über mehrjährige Marktzyklen ein nachhaltiger Kapitalertrag erzielt wird.
Anlageklassen werden dann ausgewählt, wenn ihr langfristig zu erwartendes Rendite-Risikoverhältnis und ihr Diversifikationsbeitrag in der Gesamtstruktur des verwalteten Vermögens einen positiven Beitrag schaffen kann und die Zielerreichung verbessert.
Das kirchliche Handeln im Bereich der Geldanlagen soll nicht im Widerspruch, sondern im Einklang mit Gottes Geboten und dem kirchlichen Auftrag stehen. Daher sollen bei der Auswahl von Anlageklassen und Anlagetiteln die christlichen Werte berücksichtigt werden, was auch bedeutet, dass Geldanlagen sozialverträglich, ökologisch und generationengerecht erfolgen.
Grafik
Werden Vermögensverwalter, Fondsgesellschaften und Portfoliomanager beauftragt, sollen die Anlagegrundsätze als Vertragsbestandteil in die Vermögensverwaltungsverträge einbezogen werden.
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3.2. Anlageinstrumente

In den Anlageprozess der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland sollen ethisch nachhaltige Aspekte mittels folgender Instrumente integriert werden:
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3.2.1. Definierte Ausschlusskriterien

Die Ausschlusskriterien definieren, an welchen Kapitalerträgen die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland aus ethisch nachhaltigen Gesichtspunkten nicht teilhaben will.
Als Mitglied im Arbeitskreis kirchlicher Investoren orientiert sich die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland am Leitfaden für ethisch-nachhaltige Geldanlage in der evangelischen Kirche. Die im Leitfaden genannten Ausschlusskriterien gelten jeweils in der aktuellen Fassung.
Sollte während eines Investments einer der genannten Ausschlussgründe eintreten, so ist eine Anpassung des Investments unter Abwägung der wirtschaftlichen Folgen im Verhältnis zu den bestehenden Risiken und/oder zu dem Gewicht des Verstoßes vorzunehmen.
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3.2.1.1. Ausschlusskriterien für Unternehmen:

  • Unternehmen, die an der Entwicklung oder Herstellung von Rüstungsgütern (im Sinne der Anlage zum Kriegswaffenkontrollgesetz) beteiligt sind sowie Unternehmen, die unabhängig von ihrem Umsatzanteil an der Entwicklung oder Herstellung von geächteten Waffen beteiligt sind.
  • Unternehmen, die Spirituosen mit einem Mindestalkoholgehalt von 15 Volumenprozent herstellen, da von diesen Produkten ein erhöhtes Suchtpotential ausgeht.
  • Unternehmen, deren Produkte bei übermäßigem oder dauerhaftem Konsum eine Suchtgefahr darstellen, insbesondere Tabak und nicht staatlich kontrolliertes Glücksspiel.
  • Unternehmen, die durch ihre Produkte die Menschenwürde derart verletzen, dass sie Personen verunglimpfen oder erniedrigend darstellen.
  • Unternehmen, die selbst oder deren Zulieferer systematisch Menschenrechte verletzen (im Sinne der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte).
  • Unternehmen, die Kohle oder Öl aus Ölsand und Ölschiefer fördern oder signifikante Reserven dieser Rohstoffe vorhalten.
Es gilt eine Umsatzschwelle von >10 %.
Die Ausschlusskriterien für Unternehmen gelten in gleicher Weise für den Eigenkapital- und den Fremdkapitalmarkt.
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3.2.1.2. Ausschlusskriterien für Staaten:

  • Staaten, deren Friedensstatus nach dem Global Peace Index (GPI) des Institue for Economics and Peace als sehr niedrig („very low“) eingestuft wird.
  • Staaten, die die Todesstrafe praktizieren.
  • Staaten, die als „nicht-frei“ (im Sinne von „Freedom in the World“ von „Freedom House“) klassifiziert werden.
  • Staaten, die als besonders korrupt (im Sinne des Corruption Perceptions Index (CPI) von Transparency International) wahrgenommen werden (Rating < 40).
  • Staaten, deren Klimaschutzleistungen nach dem Klimaschutz-Index von Germanwatch als sehr schlecht („very poor“) bewertet werden.
Auf der Grundlage der Empfehlungen des Arbeitskreises kirchlicher Investoren kann der strategische Anlageausschuss weitere Ausschlusskriterien definieren.
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3.2.2. Unterstützende Positivkriterien

Ziel von Positivkriterien ist es, unter gleichartigen Anlagemöglichkeiten diejenigen zu identifizieren und zu bevorzugen, die im Sinne der Ethik/Nachhaltigkeit besser zu bewerten sind. Dies geschieht durch die Untersuchung von Unternehmen, Staaten und Branchen nach einer bestimmten Systematik anhand ethisch-nachhaltiger Kriterien. Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland orientiert sich hierbei an den Kriterien des Leitfadens für ethisch-nachhaltige Geldanlage in der evangelischen Kirche (EKD-Texte 113). Da die Erstellung, Auflistung und Anwendung von Positivkriterien einen aufwendigen Research-Prozess voraussetzt, nutzt die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland die Expertise spezialisierter Anbieter oder wählt Anlageformen, die konzeptionell durch einen „best-of/best-in-class.Ansatz“ gesteuert sind.
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3.2.3.Themen- und Direktinvestments

Themen- und Direktinvestments, als Unternehmensbeteiligung oder Sachwerteanlage in Immobilien, Infrastruktur, Rohstoffe oder Agrarinvestitionen, können im Rahmen der Vermögensverwaltung nach Prüfung und positivem Votum des strategischen Anlageausschusses der EKM eingegangen werden, sofern sie nicht bereits eine ausgeschlossene Anlageform nach dieser Richtlinie darstellen.
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3.2.4. Stimmrechtsausübung, Engagement und Unternehmensdialog

Die aktive Einflussnahme auf die Unternehmensführung (Engagement), den konstruktiven Unternehmensdialog und die Stimmrechtsausübung in Unternehmensorganen wird die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland aus Effizienz- und Wirtschaftlichkeitsüberlegungen mit anderen kirchlichen Körperschaften selbst oder durch Beauftragung Dritter ausüben.
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3.3. Auftragsabwicklung und Orderausführung

Beauftragte Portfoliomanager sollen vertraglich darauf verpflichtet werden, für alle Wertpapiertransaktionen die bestmögliche Auftragsabwicklung zu suchen.
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4. Berichtswesen

Das Landeskirchenamt implementiert Berichtsstandards als formale Bestandteile eines kontinuierlichen Vermögensreportings. Es wird sich hierzu der Dienstleistungen externer Anbieter bedienen.
Das Berichtswesen soll neben der Renditeentwicklung auch die aktuelle Risikosituation für die Vermögensentwicklung widerspiegeln und zumindest einen kurzfristigen Risikoausblick geben.
Die Renditeberechnungen für die einzelnen Anlageklassen sollen so dargestellt sein, dass sie direkt vergleichbar sind und damit auch die Risikoreduktion bzw. die Ertragsstabilisierung durch das breit diversifizierte Vermögen sichtbar ist.
Im Rahmen eines transparenten und disziplinierten Anlageprozesses stehen die Berichte des internen Vermögensreportings der Anlageausschüsse auch den landeskirchlichen Gremien zur Verfügung, gegenüber denen eine Informations- oder Berichtspflicht begründet ist.
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5. Risikomanagement

Als Bestandteil eines aktiv gesteuerten Kapitalanlageprozesses hat das Risikomanagement unter Berücksichtigung sich verändernder Kapitalmarktsituation regelmäßig wiederkehrend zu prüfen, ob die Gewichtung der Anlageklassen (Asset-Allokation) sowie die Deckung finanzieller Ansprüche gewährleistet ist. Die Grundlage hierfür bietet eine Risikorichtlinie der Landeskirche.
In die Risikobetrachtung sind folgende übliche Risiken der Kapitalanlage einzubeziehen:
  • allgemeine Marktrisiken aus ungünstigen Marktverläufen, z. B. auf Aktien- und Rentenmärkten,
  • Konzentrationsrisiken (je Emittent, Kreditinstitut, Objekt, Branche, Region etc.),
  • Liquiditätsrisiken (Fungibilität der Papiere und Liquidierbarkeit),
  • Kredit- bzw. Bonitätsrisiken,
  • Abwicklungsrisiken,
  • sonstige relevante Risiken.
Auch die Definition und Bemessung von Risiken erfolgen auf Grundlage einer Risikorichtlinie der Landeskirche.
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6. Übergang und Inkrafttreten der Anlagerichtlinie

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 18. September 2018 in Kraft.
Für bereits bestehende Anlagen gilt hinsichtlich der Transformation in die zukünftige Anlagestruktur laut dieser Richtlinie ein Übergangszeitraum von fünf Jahren beginnend ab dem Inkrafttreten.
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Hinweis

Die vorliegende Richtlinie bewegt sich im Rahmen des vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland herausgegebenen Leitfadens für ethisch nachhaltige Geldanlagen in der Evangelischen Kirche, EKD-Texte 113, in seiner jeweils geltenden Fassung.
Beziehbar ist das Heft über: EKD, Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover.
Der Text ist im Internet nachzulesen unter:
www.ekd.de/leitfaden-ethisch-nachhaltige-geldanlage-67972.html

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1 ↑ Spezial-AIF gemäß § 1(6) Kapitalanlagegesetz
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2 ↑ Bis zu 30 % des Vermögens können bei ein- und derselben Gebietskörperschaft sowie internationalen Organisation oder demselben Kreditinstitut angelegt werden, für das kraft Gesetzes eine besondere Sicherung besteht.