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Ordnung der Evangelischen Erwachsenenbildung im Land Sachsen – Anhalt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(Evangelische Erwachsenenbildung LSA-EKM Ordnung – EEB LSA-EKMO)

Vom 13. Dezember 2011

(ABl. 2012 S. 9)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Berichtigung der Ordnung der Evangelischen Erwachsenenbildung im Land Sachsen-Anhalt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
13.12. 2011
§ 11 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1: Paragraphenangabe „§ 1 Absatz 2“ durch Paragraphenangabe „§ 1 Absatz 3“ ersetzt
ersetzt
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 und 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) die folgende Ordnung erlassen:
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Präambel

Die Evangelische Erwachsenenbildung im Land Sachsen-Anhalt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ist dem Bildungsauftrag der Kirche Jesu Christi verpflichtet. Auf dieser Grundlage fördert sie die Orientierung in Fragen des christlichen Glaubens und damit des persönlichen, familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Lebens besonders der Menschen im Land Sachsen-Anhalt. Die Angebote der Evangelischen Erwachsenenbildung richten sich an alle Menschen. Die Teilnahme ist freigestellt.
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§ 1
Auftrag, Name, Status, Vertretung, Sitz

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland, nachfolgend Landeskirche genannt, beteiligt sich an dem öffentlichen Bildungsauftrag im Land Sachsen-Anhalt durch die Ermöglichung von Veranstaltungsangeboten der Evangelischen Erwachsenenbildung. Diesen Auftrag erfüllt eine Einrichtung in kirchlicher Trägerschaft.
( 2 ) Die Einrichtung trägt den Namen „Evangelische Erwachsenenbildung im Land Sachsen-Anhalt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland“, nachfolgend EEB LSA-EKM genannt. Bei Bedarf kann dem Namen ein Zusatz angefügt werden, der darauf hinweist, dass die Einrichtung nach dem im Land Sachsen-Anhalt geltenden Gesetz als förderungsfähig anerkannt ist.
( 3 ) Die EEB LSA-EKM ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Landeskirche. Der geschäftsführende pädagogische Leiter vertritt die Landeskirche als Trägerin in den Angelegenheiten der EEB LSA-EKM im Rechtsverkehr nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung.
( 4 ) Die EEB LSA-EKM hat ihren Sitz in Magdeburg.
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§ 2
Aufgaben der EEB LSA-EKM

( 1 ) Die EEB LSA-EKM ist eine Einrichtung der Erwachsenenbildung im Sinne des im Land Sachsen-Anhalt geltenden Rechts. Als kirchliche Einrichtung nimmt sie auch eine öffentliche Aufgabe im Land Sachsen-Anhalt wahr. Sie führt die Arbeit der bisher von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Evangelischen Landeskirche Anhalts aufgrund der Satzung der Evangelischen Erwachsenenbildung im Land Sachsen-Anhalt vom 2. Dezember 2000/13. Dezember 2000 (ABl. EKKPS 2001 S. 32) gemeinsam getragenen Erwachsenenbildung fort.
( 2 ) Der EEB LSA-EKM obliegen in ihrem Zuständigkeitsbereich insbesondere:
  1. Angebote der Erwachsenenbildung,
  2. Förderung und Koordinierung der Evangelischen Erwachsenenbildung,
  3. Vertretung der Anliegen der Evangelischen Erwachsenenbildung der Landeskirche gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt, den Bildungseinrichtungen anderer Träger sowie in der Öffentlichkeit.
( 3 ) Die Erwachsenenbildungseinrichtungen der Landeskirche und der ihr angeschlossenen Einrichtungs- und Veranstaltungsträger werden über die EEB LSA-EKM vom Land Sachsen-Anhalt gefördert.
( 4 ) Die EEB LSA-EKM ist Mitglied der Deutschen Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung e. V. (DEAE).
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§ 3
Zwecke der EEB LSA-EKM

( 1 ) Die EEB LSA-EKM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Mittel der EEB LSA-EKM dürfen nur für Aufgaben nach dieser Ordnung verwendet werden.
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§ 4
Mitgliedschaft in der EEB LSA-EKM

( 1 ) Mitglied der EEB LSA-EKM können sein die im Bereich der Erwachsenenbildung im Land Sachsen-Anhalt tätigen
  1. Einrichtungen, Dienste und Werke der Landeskirche und deren Untergliederungen,
  2. anderen juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sowie deren Einrichtungen, Dienststellen und Untergliederungen mit
a) Sitz im Land Sachsen-Anhalt oder
b) satzungsgemäßer Zuständigkeit für das Land Sachsen-Anhalt.
( 2 ) Die unter Absatz 1 Nummer 1 genannten Einrichtungs- und Veranstaltungsträger erklären ihre Mitgliedschaft durch das erstmalige Einreichen von Förderanträgen bei der EEB LSA-EKM. Die übrigen Einrichtungs- und Veranstaltungsträger beantragen ihre Mitgliedschaft schriftlich beim Kuratorium.
( 3 ) Über die Aufnahme von Mitgliedern in die EEB LSA-EKM entscheidet das Kuratorium.
( 4 ) Der Austritt aus der EEB LSA-EKM erfolgt unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Kuratorium.
( 5 ) Das Kuratorium kann Mitgliedschaften wegen organisationsschädigenden Verhaltens mit sofortiger Wirkung beenden. Beendigungsgründe können insbesondere sein:
  1. grobe Verstöße gegen Regelungen dieser Ordnung,
  2. Nichtbeachtung kirchlicher Interessen.
( 6 ) Gegen Entscheidungen des Kuratoriums gemäß Absatz 4 und 5 kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen.
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§ 5
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Erfahrungsaustausch und Beratung zu Anliegen der Evangelischen Erwachsenenbildung,
  2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts der Landesgeschäftsstelle,
  3. Wahl ihres Vorsitzenden und dessen Stellvertreters aus dem Kreis der Stimmberechtigten für eine Amtsdauer von fünf Jahren,
  4. Wahl von zwei Kuratoriumsmitgliedern aus dem Kreis der Stimmberechtigten für eine Amtsdauer von fünf Jahren.
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§ 6
Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

Jedes Mitglied entsendet einen stimmberechtigten Vertreter in die Mitgliederversammlung.
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§ 7
Arbeitsweise der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens jedes zweite Jahr zusammen. Zur Mitgliederversammlung lädt deren Vorsitzender schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher ein.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung wird von ihrem Vorsitzenden geleitet. Sie ist in der Regel nicht öffentlich. Der geschäftsführende pädagogische Leiter, die pädagogischen Mitarbeitenden der EEB LSA-EKM und, falls nicht als Vertreter in die Mitgliederversammlung entsandt, der Vorsitzende des Kuratoriums nehmen beratend teil. Gäste können zu einzelnen oder zu allen Tagesordnungspunkten mit Rederecht eingeladen werden.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vertreter beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden und ihr Vorsitzender oder dessen Stellvertreter anwesend ist.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung führt Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Regel durch offene Abstimmung herbei. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Das Stimmrecht ist auf Vertreter anderer Mitglieder oder Dritte nicht übertragbar. Auf Antrag eines Stimmberechtigten kann eine Abstimmung unter Verwendung von Stimmzetteln geheim erfolgen.
( 5 ) Eilige Entscheidungen in einem Einzelfall kann die Mitgliederversammlung auf Veranlassung ihres Vorsitzenden im schriftlichen Verfahren treffen. Über das Abstimmungsergebnis und die hierauf beruhenden Veranlassungen informiert der Vorsitzende spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung.
( 6 ) Die wesentlichen Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen. Der Protokollant wird von dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung bestimmt. Die von dem Protokollanten und dem Vorsitzenden unterzeichneten Protokolle werden den Mitgliedern der EEB LSA-EKM, dem geschäftsführenden pädagogischen Leiter und, falls nicht als Vertreter in die Mitgliederversammlung entsandt, dem Vorsitzenden des Kuratoriums rechtzeitig vor der nächsten Mitgliederversammlung zugesandt.
( 7 ) Die Mitgliederversammlung kann nähere Regelungen zu ihrer Tätigkeit in einer Geschäftsordnung festlegen.
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§ 8
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium beaufsichtigt die Tätigkeit der EEB LSA-EKM im Auftrag des Landeskirchenamtes. Es verantwortet gegenüber dem Landeskirchenamt die grundsätzliche Ausrichtung der Arbeit sowie die Entscheidungen zu personellen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten der EEB LSA-EKM nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung. Es hat die Funktion des Beirats im Sinne des im Land Sachsen-Anhalt geltenden Rechts.
( 2 ) Dem Kuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beschlussfassung über die grundsätzliche Ausrichtung der Arbeit der EEB LSA-EKM einschließlich der Aufstellung eines Arbeitsplans,
  2. Vorschläge gegenüber dem Landeskirchenamt zur Gliederung der EEB LSA-EKM in Regionen,
  3. Entscheidungen über die Ausstattung von Regionalstellen unter Beachtung der Vorgaben des Haushaltsplans,
  4. Bestätigung der von der Landesgeschäftsstelle erstellten Veranstaltungsprogramme,
  5. Beratung der Mitarbeitenden zu Fragen und Entscheidungen betreffend die Ausrichtung der Arbeit der EEB LSA-EKM,
  6. Bestätigung der Stellenbeschreibungen und Dienstanweisungen für die Mitarbeitenden,
  7. Personalvorschläge für die Besetzung der Stellen der haupt- und nebenberuflich tätigen pädagogischen Mitarbeitenden gegenüber dem Landeskirchenamt,
  8. Vermittlung bei grundlegenden Meinungsverschiedenheiten zur Art und Weise der Tätigkeit der Landesgeschäftsstelle,
  9. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des geschäftsführenden pädagogischen Leiters,
  10. Bestätigung des Entwurfs des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans,
  11. Bestätigung des Entwurfs der Jahresrechnung,
  12. Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts,
  13. Zusammenarbeit mit dem Kuratorium der Evangelischen Erwachsenenbildung in Thüringen besonders in Fragen der Ausrichtung der Evangelischen Erwachsenenbildungsarbeit,
  14. Einsetzung von Arbeitsausschüssen zur Vorbereitung oder Erfüllung einzelner Aufgaben des Kuratoriums,
  15. Wahl des Vorsitzenden des Kuratoriums und dessen Stellvertreters aus dem Kreis der Stimmberechtigten für eine Amtsdauer von fünf Jahren,
  16. Hinzuberufung von zwei stimmberechtigten Mitgliedern in das Kuratorium,
  17. Vorschläge gegenüber dem Landeskirchenamt gemäß § 16 Satz 1 zur Änderung dieser Ordnung.
Entscheidungen des Kuratoriums gemäß Satz 1 Nummer 3 über die Ausstattung von Regionalstellen bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenamtes; Satz 1 Nummer 7 bleibt hiervon unberührt.
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§ 9
Zusammensetzung des Kuratoriums

( 1 ) Dem Kuratorium gehören mit Stimmrecht an:
  1. der für die EEB LSA-EKM zuständige Dezernent des Landeskirchenamtes; Vertretung durch einen Referatsleiter ist zulässig,
  2. zwei vom Landeskirchenamt berufene Mitglieder,
  3. zwei von der Mitgliederversammlung gewählte stimmberechtigte Vertreter,
  4. zwei vom Kuratorium hinzuberufene Mitglieder.
Die Mitglieder gemäß Satz 1 Nummer 2 und 4 sollen nicht der Mitgliederversammlung angehören.
( 2 ) Personenidentität von Mitgliedern des Kuratoriums der EEB LSA-EKM mit denjenigen des Kuratoriums der Evangelischen Erwachsenenbildung in Thüringen ist zulässig, soweit dies das im Land Sachsen-Anhalt geltende Recht zulässt.
( 3 ) Die Mehrzahl der Kuratoriumsmitglieder muss durch seine Berufstätigkeit oder durch seine Mitwirkung im öffentlichen Leben mit Fragen der Erwachsenenbildung vertraut und von der Landeskirche wirtschaftlich unabhängig sein.
( 4 ) Die Amtsdauer der Mitglieder des Kuratoriums gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beträgt fünf Jahre.
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§ 10
Arbeitsweise des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen. Zu Sitzungen des Kuratoriums lädt dessen Vorsitzender schriftlich unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig vorher ein. Außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn dies der geschäftsführende pädagogische Leiter, der Vorsitzende der Mitgliederversammlung oder mindestens drei andere stimmberechtigte Kuratoriumsmitglieder verlangen.
( 2 ) Die Sitzungen des Kuratoriums werden von dessen Vorsitzenden geleitet. Sie sind in der Regel nicht öffentlich. Der geschäftsführende pädagogische Leiter, die pädagogischen Mitarbeitenden der EEB LSA-EKM und, falls nicht von der Mitgliederversammlung in das Kuratorium gewählt, der Vorsitzende der Mitgliederversammlung nehmen beratend teil. Gäste können zu einzelnen oder zu allen Tagesordnungspunkten mit Rederecht eingeladen werden.
( 3 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder einschließlich seines Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter anwesend ist.
( 4 ) Das Kuratorium führt Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Regel durch offene Abstimmung herbei. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Soweit in dieser Ordnung nicht abweichend geregelt, ist das Stimmrecht nicht übertragbar. Auf Antrag eines Stimmberechtigten kann eine Abstimmung unter Verwendung von Stimmzetteln geheim erfolgen.
( 5 ) Eilige Entscheidungen in Einzelfällen kann das Kuratorium auf Veranlassung seines Vorsitzenden im schriftlichen Verfahren treffen. Über das Abstimmungsergebnis und die hierauf beruhenden Veranlassungen informiert der Vorsitzende spätestens in der nächsten Kuratoriumssitzung.
( 6 ) Die wesentlichen Ergebnisse der Kuratoriumssitzungen sind in einem Protokoll niederzulegen. Der Protokollant wird von dem Vorsitzenden des Kuratoriums bestimmt. Die von dem Protokollanten und dem Vorsitzenden unterzeichneten Protokolle werden den stimmberechtigten Kuratoriumsmitgliedern, dem geschäftsführenden pädagogischen Leiter, und falls nicht in das Kuratorium gewählt, dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung rechtzeitig vor der nächsten Sitzung des Kuratoriums zugesandt.
( 7 ) Das Kuratorium kann nähere Regelungen zu seiner Tätigkeit sowie zur Tätigkeit der Landesgeschäftsstelle durch Geschäftsordnungen festlegen. Die Geschäftsordnungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 11
Landesgeschäftsstelle

( 1 ) Am Sitz der EEB LSA-EKM ist eine Landesgeschäftsstelle eingerichtet.
( 2 ) Die Landesgeschäftsstelle wird von dem geschäftsführenden pädagogischen Leiter geführt. Der Leiter der Landesgeschäftsstelle wird vom Landeskirchenamt bestellt. Er ist auch dem Kuratorium rechenschaftspflichtig.
( 3 ) Der Leiter der Landesgeschäftsstelle trägt die Verantwortung für die Arbeit der EEB LSA-EKM nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung und dem im Land Sachsen-Anhalt geltenden Recht. In Abstimmung mit dem Kuratorium ist der Leiter der Landesgeschäftsstelle für die langfristige pädagogische Planung der EEB LSA-EKM zuständig. Vorbehaltlich der in § 8 Absatz 2 erforderlichen Bestätigungen des Kuratoriums ist er insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
  1. Vertretung der EEB LSA-EKM in der Öffentlichkeit sowie gemäß § 1 Absatz 3 im Rechtsverkehr,
  2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung in Abstimmung mit deren Vorsitzenden,
  3. Vorbereitung und Ausführung der Entscheidungen des Kuratoriums,
  4. Koordinierung, Vorbereitung und Erstellung der Veranstaltungsprogramme,
  5. Vernetzung und Koordinierung der Arbeit in den Regionen,
  6. Beantragung von Fördermitteln beim Land Sachsen-Anhalt,
  7. Abrechnung der Fördermittel mit den Einrichtungs- und Veranstaltungsträgern,
  8. Rechnungslegung der Verwendung der Fördermittel gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt,
  9. Vorbereitung des Entwurfs des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans,
  10. Aufstellung des Entwurfs der Jahresrechnung,
  11. Mitwirkung bei der Rechnungsprüfung,
  12. Erstellung von Stellenbeschreibungen,
  13. Erstellung von Dienstanweisungen für Mitarbeitende,
  14. Anleitung und Beratung der Mitarbeitenden,
  15. Fachaufsicht über die Mitarbeitenden,
  16. Einberufung der Mitarbeitenden zu Dienstbesprechungen.
( 4 ) Bei grundlegenden Meinungsverschiedenheiten über die Art und Weise der Geschäftsführung informiert der Leiter der Landesgeschäftsstelle unverzüglich den Vorsitzenden des Kuratoriums und das Landeskirchenamt.
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§ 12
Landesorganisation

( 1 ) Die Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 nimmt die EEB LSA-EKM als Landesorganisation im Sinne des im Land Sachsen-Anhalt geltenden Rechts wahr.
( 2 ) Der Landesorganisation können beitreten:
  1. die Evangelisch-Lutherische Kirche in Braunschweig oder deren Propsteien hinsichtlich ihrer im Land Sachsen-Anhalt gelegenen Kirchengemeinden,
  2. andere im Land Sachsen-Anhalt tätige Kirchen und Religionsgemeinschaften, wenn sie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Sachsen-Anhalt sind.
( 3 ) Die Mitglieder der Landesorganisation können ihre Zusammenarbeit, insbesondere die Finanzierung der Landesgeschäftsstelle durch eine schriftliche Vereinbarung regeln.
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§ 13
Regionale Gliederung

Die EEB LSA-EKM kann vom Landeskirchenamt in Regionen gegliedert werden. In jeder Region kann eine Regionalstelle als Außenstelle der Landesgeschäftsstelle nach Maßgabe des Haushaltsplans eingerichtet werden. Für die Arbeit in den Regionalstellen können haupt- oder nebenberufliche Mitarbeitende nach Maßgabe des Stellenplans beschäftigt werden.
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§ 14
Finanzierung

Die EEB LSA-EKM finanziert sich durch:
  1. Fördermittel des Landes Sachsen-Anhalt,
  2. Teilnehmerbeiträge,
  3. sonstige Einnahmen aus der Erfüllung von Aufgaben nach dieser Ordnung,
  4. Zuwendungen,
  5. Zuweisungen der Landeskirche.
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§ 15
Verschwiegenheit

Die in den Gremien und der Landesgeschäftsstelle der EEB LSA-EKM tätigen ehrenamtlichen, haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitenden sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Stillschweigen zu wahren. Dies gilt nicht, wenn die Tatsache ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedarf oder eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Vorsitzenden des Kuratoriums oder durch das Landeskirchenamt erfolgt ist. Verschwiegenheitspflichten aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bleiben unberührt.
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§ 16
Änderung der Ordnung

Das Kuratorium kann nach Anhörung der Mitgliederversammlung dem Landeskirchenamt Änderungen dieser Ordnung vorschlagen. Das Kollegium des Landeskirchenamtes ist bei seiner Entscheidung an die Vorschläge nicht gebunden. Vor Beschlussfassung über eine Änderung dieser Ordnung ist das Einvernehmen mit den der Landesorganisation beigetretenen Kirchen und Religionsgemeinschaften herzustellen.
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§ 17
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die Mitgliedschaften zur bisherigen Evangelischen Erwachsenenbildung im Land Sachsen-Anhalt werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung auf die EEB LSA-EKM übergeleitet.
( 2 ) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntmachung kann der Überleitung der Mitgliedschaft in die EEB LSA-EKM rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung schriftlich widersprochen werden.
( 3 ) Das nach dieser Ordnung neu zu bildende Kuratorium soll seine Arbeit bis zum 31. Juli 2012 aufgenommen haben. Bis zum ersten Zusammentreten des Kuratoriums nimmt der bisherige Beirat der Evangelischen Erwachsenenbildung im Land Sachsen-Anhalt die Aufgaben des Kuratoriums nach dieser Ordnung weiterhin wahr.
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§ 18
Gleichstellungsbestimmung

Die in dieser Ordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Männer und Frauen in gleicher Weise.
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§ 19
Schlussbestimmungen

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. Sie ersetzt die übereinstimmend mit der Evangelischen Landeskirche Anhalts zum Ablauf des 31. Dezember 2011 aufgehobene Satzung der Evangelischen Erwachsenenbildung im Land Sachsen-Anhalt vom 2. Dezember 2000/13. Dezember 2000 (ABl. EKKPS 2001 S. 32).