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Durchführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über Grundstücke in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (DBGrdstG)

Vom 9. Dezember 2011 (ABl. 2012 S. 26),
zuletzt geändert am 20. November 2020 (ABl. S. 228).

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über Grundstücke in der EKM
08.09.20171#
§ 19 Abs. 2
neu gefasst mit Anlage
2
Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz – FriedhG)
20.11.2020
§ 24
aufgehoben
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 82 Absatz 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) und § 25 des Kirchengesetzes über Grundstücke in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Grundstücksgesetz – GrdstG) vom 20. November 2010 (ABl. S. 316) die folgenden Durchführungsbestimmungen zum Grundstücksgesetz erlassen:
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Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
(zu § 1 Grundstücksgesetz)

(unbesetzt)
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§ 2
(zu § 2 Grundstücksgesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Kirchliche Grundstücke sollen in ihrem Bestand und so erhalten werden, dass sie dauerhaft zweckentsprechend genutzt werden können. Die Veräußerung und die Belastung eines Grundstücks ist nur in Ausnahmefällen statthaft; sie bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt (§ 14 Grundstücksgesetz). Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Im Fall der Belastung eines Grundstücks muss eine angemessene Gegenleistung verlangt werden. Die Gebrauchsüberlassung hat Vorrang vor der Veräußerung des Grundstücks.
( 2 ) Zu Absatz 2:
Für den Fall, dass die öffentliche Hand kirchliche Grundstücke für öffentliche Zwecke benötigt, kann die kirchliche Körperschaft die Enteignung in Kauf nehmen, wenn:
  1. kein gleichwertiges Grundstück eingetauscht werden kann oder
  2. der zu erwartende Kaufpreis den Erwerb eines gleichwertigen Grundstücks nicht abdeckt.
( 3 ) und (4) (unbesetzt)
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§ 3
(Zu § 3 Grundstücksgesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Die Überwachung der Richtigkeit der Grundbücher und insbesondere die grundbuchliche Umsetzung von Grundstücksverträgen ist eine gemeinsame Aufgabe des Landeskirchenamtes und der Kreiskirchenämter. Das Landeskirchenamt ist berechtigt, Grundbuchberichtigungsanträge für kirchliche Körperschaften zu stellen.
( 2 ) Zu Absatz 2:
Wird ein Grundstück zur Nutzung für gemeinsame Angelegenheiten eines Verbandes zur Verfügung gestellt, ist ein Vertrag zu schließen, in dem die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Hinblick auf die Nutzung des Grundstücks festgelegt werden. Der Vertrag bedarf gemäß § 14 Grundstücksgesetz der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Vertreter der Kirchengemeinde sind zu hören.
( 3 ) Zu Absatz 3:
Soweit das Landeskirchenamt Vertragsmuster für Verträge über kirchliche Grundstücke und Grundstücksrechte zur Verfügung stellt, sind diese zu verwenden.
( 4 ) und (5) (unbesetzt)
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§ 4
(Zu § 4 Grundstücksgesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Zu den Verwaltungsaufgaben des Kreiskirchenamtes gehören insbesondere die Vertretung bei Grundstücksangelegenheiten gegenüber Dritten, die Vertragsverwaltung und die Überwachung von Zahlungen aufgrund von Grundstücksverträgen. Das gilt auch für Grundstücksangelegenheiten kirchlicher Friedhöfe. Die Bewirtschaftung des Friedhofs ist Aufgabe des Friedhofsträgers.
( 2 ) und (3) (unbesetzt)
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§ 5
(Zu § 5 Grundstücksgesetz)

(unbesetzt)
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Abschnitt 2:
Gliederung und Zweckbestimmung
kirchlicher Grundstücke

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§ 6
(Zu § 6 Grundstücksgesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
  1. Soweit in Grundbüchern andere Bezeichnungen für kirchliche Grundstücke verwendet werden, richtet sich deren Zuordnung nach ihrer Zweckbestimmung. Zum Kirchenland gehören insbesondere auch die als „Kantorat“, „Kirchschule“ oder „Küsterei“ bezeichneten Grundstücke. Zum Pfarrland gehören insbesondere auch die als „Pfarrei“, „Oberpfarrei“, „Pfarreipfründe“, „Pfarrwittum“, „Predigerstelle“, „Diakonat“ und „Archidiakonat“ bezeichneten Grundstücke.
  2. Im Fall der Entwidmung eines Friedhofs wird das entsprechende Grundstück dem Kirchenland zugeordnet, soweit die Kirchengemeinde Eigentümerin des Grundstücks ist und nicht aus zwingenden Gründen eine andere Zuordnung geboten ist.
( 2 ) Zu Absatz 2:
Zu Pfarrhäusern gehörende Grundstücke im Gebiet der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen werden mit Inkrafttreten des Grundstücksgesetzes wieder als Pfarrland behandelt, soweit das Grundstück bereits früher zum Pfarrvermögen gehörte. Pacht und Erbbauzinsen aufgrund von am 1. Januar 2011 bestehenden Verträgen über diese Grundstücke werden letztmalig für das Kalenderjahr 2011 in der Kasse der Kirchengemeinde vereinnahmt. Die Regelungen zur Abführung an den Baulastfonds sind zu beachten.
( 3 ) (unbesetzt)
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§ 7
(Zu § 7 Grundstücksgesetz)

(unbesetzt)
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§ 8
(Zu § 8 Grundstücksgesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
  1. Sofern die Zweckbestimmung eines Grundstücks nicht offensichtlich ist oder sich aus kirchlichen Verzeichnissen ergibt, sind zu deren Feststellung historische Quellen auszuwerten. Verbleiben auch nach Auswertung aller einschlägigen Unterlagen Zweifel über die Zweckbestimmung, ist das Grundstück dem Kirchenland zuzuordnen.
  2. Kirchliche Verzeichnisse sind insbesondere die kirchliche Grundbuchsammlung und die elektronische Grundstücksverwaltung, die beim Landeskirchenamt geführt werden.
  3. Der Vermerk der Zweckbestimmung im Grundbuch erfolgt durch einen entsprechenden Klammerzusatz beim Namen des Eigentümers.
( 2 ) bis (5) (unbesetzt)
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Abschnitt 3:
Die Pfarreien und der Zentrale Pfarreivermögensfonds

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§ 9
(Zu § 9 Grundstücksgesetz)

(unbesetzt)
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§ 10
(Zu § 10 Grundstücksgesetz)

Der Zentrale Pfarreivermögensfonds wird durch das Landeskirchenamt vertreten.
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§ 11
(Zu § 11 Grundstücksgesetz)

(unbesetzt)
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§ 12
(Zu § 12 Grundstücksgesetz)

Die Pfarreiwaldrücklage aus der zentralen Bewirtschaftung des Pfarreiwaldes im Gebiet der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen ist Teil des Forstausgleichsfonds gemäß § 22 Absatz 5 Grundstücksgesetz.
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Abschnitt 4:
Grundstücke in der Verwaltung
des Kreiskirchenamtes

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§ 13
(Zu § 13 Grundstücksgesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Hat ein Rechtsgeschäft, das nicht unter § 13 Absatz 1 Grundstücksgesetz fällt, bindende Wirkung für eine spätere Veräußerung des Grundstücks, gilt diese Vorschrift entsprechend. Das Gleiche gilt für Vergleiche im Rahmen von Besitzeinweisungs- und Enteignungsverfahren.
( 2 ) (unbesetzt)
( 3 ) Zu Absatz 3:
  1. Das Kreiskirchenamt hat einen beabsichtigten Vertragsabschluss der Kirchengemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Kirchengemeinde hat die Möglichkeit, binnen vier Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Hat sich die Kirchengemeinde innerhalb dieser Frist nicht geäußert, gilt das Benehmen als hergestellt. Hierauf hat das Kreiskirchenamt die Kirchengemeinde in dem oben benannten Schreiben ausdrücklich hinzuweisen.
  2. Lehnt die Kirchengemeinde den beabsichtigten Vertragsabschluss ab, hat das Kreiskirchenamt auf der Grundlage der Richtlinien des Landeskirchenamtes und unter Berücksichtigung der vorgetragenen Gründe der Kirchengemeinde sowie in Abwägung der jeweiligen Interessen zu entscheiden. Die Entscheidung ist der Kirchengemeinde mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
( 4 ) Zu Absatz 4:
  1. Das Kreiskirchenamt darf von seiner Vertretungsvollmacht nur in den durch § 13 Absätze 1 bis 3, 5 und 6 Grundstücksgesetz gesetzten Grenzen Gebrauch machen. Überschreitet das Kreiskirchenamt im Außenverhältnis seine Bindung an die Entscheidung einer Kirchengemeinde oder eines Kirchengemeindeverbandes und verletzt dadurch deren Rechte, so hat es der betroffenen kirchlichen Körperschaft den ihr entstandenen Schaden nach den allgemeinen Vorschriften zu ersetzen, soweit der Schaden nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.
  2. Das Kreiskirchenamt kann in begründeten Fällen Vollmacht an Dritte erteilen.
( 5 ) und (6) (unbesetzt)
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§ 14
(Zu § 14 Grundstücksgesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Dem Antrag auf Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. der zustimmende Beschluss des vertretungsberechtigten Organs der kirchlichen Körperschaft in zweifacher Ausfertigung,
  2. eine beglaubigte Ausfertigung des notariellen Vertrages beziehungsweise der unterzeichnete, nicht notarielle Vertrag in dreifacher Ausfertigung,
  3. die Flurkarte oder der Lageplan,
  4. ein Nachweis über den Wert des Grundstücks oder des Grundstücksrechts.
( 2 ) Zu Absatz 2
Die Information über Vertragsabschlüsse an das Landeskirchenamt erfolgt automatisiert im Rahmen eines gemeinsam genutzten EDV-Programms. Die Kreiskirchenämter müssen hierfür gewährleisten, dass die Verträge unverzüglich nach deren Abschluss elektronisch erfasst werden. Grundstücksmietverträge sind dem Landeskirchenamt zusätzlich in Kopie zuzusenden.
( 3 ) Zu Absatz 3:
Rechtsgeschäfte mit nicht nur rein schuldrechtlicher Wirkung sind alle, die in das Grundbuch oder in das Baulastenverzeichnis eingetragen werden müssen, ebenso solche mit einer bindenden Vorwirkung für ein dingliches Folgegeschäft, zum Beispiel Bauerlaubnisverträge mit einer Verpflichtung zu einer späteren Veräußerung des Grundstücks oder eines Teils davon.
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§ 15
(Zu § 15 Grundstücksgesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Rechte kirchlicher Körperschaften an nichtkirchlichen Grundstücken sind insbesondere Wegerechte, Nachbarschaftsrechte oder Erbbaurechte, welche kirchliche Körperschaften zu ihren Gunsten begründen.
( 2 ) und ( 3 ) (unbesetzt)
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Abschnitt 5:
Grundstücke mit kirchlichen Gebäuden

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§ 16
(Zu § 16 Grundstücksgesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
  1. Eine Änderung der Nutzungsart ist insbesondere die Aufgabe eines Pfarrhauses als Dienstwohnung zugunsten einer freien Vermietung.
  2. Mitbenutzungen sind insbesondere der Einbau von Mobilfunkanlagen in Kirchtürmen oder die Vermietung eines Daches für Photovoltaikanlagen.
  3. Dem Antrag auf Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung sind der Beschluss der kirchlichen Körperschaft und der Vertrag in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Bestehende Musterverträge der Landeskirche sind zu verwenden. In den Verträgen ist in jedem Fall der Hinweis auf die kirchenaufsichtliche Genehmigung aufzunehmen.
( 2 ) Zu Absatz 2:
  1. Zu den Gebäuden und baulichen Anlagen, für welche die Kirchengemeinde die Bauunterhaltung trägt, gehören insbesondere Haupt- und Nebengebäude, Scheune, Schuppen, Garage, Carport, Klärgrube, Einfriedung, Zufahrt und Untergrundbefestigung (Pflasterung). Zu den von der Kirchengemeinde zu tragenden kommunalen Abgaben gehören insbesondere die Grundsteuer und kommunale Gebühren und Abgaben, da hier ein enger Zusammenhang zum Gebäude besteht. Von der Kirchengemeinde nicht zu tragen sind Straßenausbaubeiträge und Anschlussbeiträge für die öffentliche Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung. Diese Kosten sind aus dem Pfarrvermögen zu bestreiten.
  2. Handelt es sich bei dem auf Pfarrland stehenden Gebäude (Nebengebäude, Garage, Carport und so weiter) nicht um kirchliches Eigentum, so fällt das Recht der Gebrauchsüberlassung nicht unter die Sonderregelung des § 16 Absatz 2 Grundstücksgesetz. Für Gebrauchsüberlassung und die Einnahmen daraus gelten die Regelungen für Pfarrland entsprechend.
  3. Hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht hat die Kirchengemeinde alle Vorkehrungen zu treffen, damit weder vom Gebäude noch vom Grundstück Gefahren für Rechte und Rechtsgüter Dritter ausgehen.
  4. Die Mitbenutzung des zu einem Pfarrhaus gehörenden Grundstücks im Zusammenhang mit der Vermietung des Gebäudes ist kein eine Nutzungsentschädigung für das Pfarrland begründendes Rechtsgeschäft. Für Zahlungen aufgrund von Pachtverträgen oder Erbbauverträgen, die am 1. Januar 2011 bestanden, ist § 6 Absatz 2 Satz 2 Grundstücksgesetz anzuwenden.
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§ 17
(Zu § 17 Grundstücksgesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Für das Verfahren im Rahmen des § 17 Absatz 1 Grundstücksgesetz gelten die Vorschriften des § 13 Absatz 3 Grundstücksgesetz entsprechend, wobei das Benehmen nur hinsichtlich der Veräußerung des Gebäudes herbeizuführen ist und nicht hinsichtlich der einzelnen Vertragsbedingungen.
( 2 ) und (3) (unbesetzt)
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Abschnitt 6:
Sonstige Bestimmungen über
die Grundstücksverwaltung

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§ 18
(Zu § 18 Grundstücksgesetz)

(unbesetzt)
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§ 19
(Zu § 19 Grundstücksgesetz)

( 1 ) (unbesetzt)
( 2 ) Zu Absatz 2:
  1. Allgemeines zur beschränkten Ausschreibung (Pachtvergabeverfahren)
    1.1.Das Pachtvergabeverfahren ist anzuwenden, soweit das Kreiskirchenamt für die Verpachtung zuständig ist. Ist eine andere Stelle zuständig, soll sie sich an diesem Pachtvergabeverfahren orientieren. Ziel ist es, mit Hilfe eines kirchlichen Bewertungssystems den aus kirchlicher Gesamtsicht geeignetsten Pächter zu ermitteln.
    1.2. Die zwingenden Vorgaben des Landeskirchenamtes sind zu beachten. Das Bewerbungsformular ist zu verwenden. Darüber hinaus gibt das Landeskirchenamt Empfehlungen für die Anschreiben und Auswertungshilfen.
    1.3. Die Größe eines Ausschreibungsloses soll 30 Hektar nicht überschreiten. Die Teilung von Flurstücken ist zu vermeiden. Ausschreibungslose, die größer als 30 Hektar sind, werden in zwei oder mehrere zweckmäßige Teillose aufgeteilt. Die Ausschreibung der Teillose erfolgt in aufeinanderfolgenden Jahren. Bei Flächen unter einem Hektar kann in begründeten Fällen auf das Pachtvergabeverfahren verzichtet werden.
    1.4. Die niedrigste Mindestpacht wird vom Landeskirchenamt festgelegt.
    1.5. Der Versand der Unterlagen gemäß dieser Durchführungsbestimmungen erfolgt per Post oder per E-Mail gegen Empfangsbestätigung, sofern der Versand per E-Mail nicht nach diesen Durchführungsbestimmungen ausgeschlossen ist.
    1.6. Wird vor Einleitung des Pachtvergabeverfahrens durch den bisherigen Pächter Existenzgefährdung durch Flächenverlust geltend gemacht, ist dies pflichtgemäß anhand des staatlichen Rechts zu prüfen.
  2. Einleitung des Verfahrens
    2.1. Das Pachtvergabeverfahren ist spätestens am 15. September des Kalenderjahres, welches dem Abschluss des Pachtvertrages vorausgeht, durch Versendung der Mitteilung an die Kirchengemeinde über die auszuschreibenden Pachtflächen und die vorläufige Interessentenliste einzuleiten. Durch Beschluss des Gemeindekirchenrates kann die Kirchengemeinde die vorläufige Interessentenliste ergänzen, besonderes kirchengemeindliches Engagement durch die Vergabe eines Punktes an einen oder mehrere Interessenten würdigen und erhebliche Gründe vortragen, die gegen die Berücksichtigung eines Interessenten sprechen. Der Beschluss muss bis zum 31. Oktober des Jahres beim Kreiskirchenamt vorliegen. Über diese Ausschlussfrist belehrt das Kreiskirchenamt die Kirchengemeinde.
    2.2. Die endgültige Interessentenliste wird durch das Kreiskirchenamt nach Kenntnisnahme des Beschlusses des Gemeindekirchenrates festgestellt.
  3. Zulässigkeit der Bewerbung, Bewerbungsfrist
    3.1. Bewerber werden nur berücksichtigt, wenn sie auf der endgültigen Interessentenliste stehen, die in der Landeskirche geltenden landwirtschaftlichen Mindestanforderungen erfüllen und das Pachtpreisangebot die vorgegebene Mindestpacht nicht unterschreitet.
    3.2. Eine Bewerbung wird nur berücksichtigt, wenn das Bewerbungsformular vollständig ausgefüllt ist und die Richtigkeit der Angaben vom Bewerber mit seiner Unterschrift bestätigt wurde. Begünstigende Angaben werden nur dann berücksichtigt, wenn die erforderlichen Nachweise vorliegen.
    3.3. Bewerbungen müssen bis zum 31. Dezember per Post beim Kreiskirchenamt eingegangen sein; die Übermittlung per Fax oder E-Mail ist nicht fristwahrend. Die Frist kann vom Kreiskirchenamt abgekürzt werden, wobei der Zeitraum der Frist einen Monat ab Versand der Aufforderung zur Bewerbung nicht unterschreiten soll. Das Kreiskirchenamt belehrt die angeschriebenen Interessenten über die jeweils zu beachtende Frist.
  4. Auswertung der Bewerbungen
    4.1. Die Bewerbungen werden anhand der nachfolgend genannten vier gleichwertigen Auswahlkriterien bewertet:
    4.1.1. Ortsansässigkeit
    4.1.2. Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der EKD
    4.1.3. Pachtpreisangebot
    4.1.4. Weitere Aspekte (Beschäftigte, Ökologie und Nutztierhaltung, Kirchengemeindliches Engagement)
    4.2. Die Bewertung erfolgt durch die Vergabe von Wertungspunkten gemäß der Anlage zu dieser Verordnung. Die maximal erreichbare Punktezahl beträgt zwölf.
  5. Künftiger Pächter, Wiederholung des Pachtvergabeverfahrens
    5.1. Künftiger Pächter wird der Bewerber mit der höchsten Punktezahl.
    5.2. Ist Kirchenland oder sonstiges Land Gegenstand des Pachtvergabeverfahrens, so ist gemäß § 13 Absatz 3 Grundstücksgesetz das Benehmen mit der Kirchengemeinde über den künftigen Pächter herzustellen. Der Gemeindekirchenrat ist berechtigt, sich beim Kreiskirchenamt über das Pachtvergabeverfahren zu informieren. Er darf die Verfahrensunterlagen einsehen; eine Einsicht in die Unterlagen und Angaben der Bewerber ist jedoch ausgeschlossen. Alle Informationen sind vertraulich zu behandeln.
    5.3. Haben mehrere Bewerber die höchste Punktezahl, entscheidet bei Pfarrland das Kreiskirchenamt aufgrund vorher festgelegter Kriterien und bei Kirchenland oder sonstigem Land die Kirchengemeinde durch Beschluss des Gemeindekirchenrates. Hierzu teilt das Kreiskirchenamt der Kirchengemeinde die punktgleichen Bewerber mit und benennt den Bewerber, mit dem ein Vertragsabschluss vorgeschlagen wird. Bei Punktegleichheit ist eine nachträgliche Aufteilung der Pachtflächen zulässig. Trifft die Kirchengemeinde keine Entscheidung oder teilt sie ihre Entscheidung dem Kreiskirchenamt nicht innerhalb von vier Wochen mit, gilt das Benehmen für einen Vertragsschluss mit dem vorgeschlagenen Bewerber gemäß Nummer 5.2. als hergestellt. Das Kreiskirchenamt informiert die Kirchengemeinde in der Mitteilung über diese Rechtsfolge.
    5.4. In begründeten Fällen kann ein Pachtvergabeverfahren wiederholt werden. Ein begründeter Fall ist auch eine ungenügende Zahl gültiger Bewerbungen.
  6. Ombudsverfahren
    Zur Wahrung des geschwisterlichen Miteinanders der kirchlichen ehrenamtlichen und hauptamtlichen Beteiligten an einem Pachtvergabeverfahren wird ein Ombudsverfahren eingerichtet. Die Ombudsperson ist eine unabhängige, ehrenamtliche und für die Beteiligten kostenfreie Schlichtungsstelle. Die Ombudsperson unterliegt keinen Weisungen und ist nur an die kirchliche Ordnung gebunden. Antragsberechtigt sind bei Kirchenland und sonstigem Land der Gemeindekirchenrat, der Superintendent, der Amtsleiter sowie das Landeskirchenamt. Antragsberechtigt bei Pfarrland sind der Superintendent, der Amtsleiter sowie das Landeskirchenamt. Das Ombudsverfahren soll möglichst innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang seine Erledigung finden. Eine anstehende Widerspruchsentscheidung soll ausgesetzt werden, bis eine Handlungsempfehlung der Ombudsperson vorliegt. Diese soll von den Beteiligten anerkannt und umgesetzt werden, sie ist aber nicht bindend.
  7. Beendigung des Verfahrens Das Pachtvergabeverfahren soll bis zum 31. Mai des Jahres, in dem der bestehende Pachtvertrag endet, durch Abschluss des neuen Pachtvertrages beendet sein. Die nicht berücksichtigten Bewerber sind ausreichend zuvor über das Ergebnis ihrer Bewerbung zu benachrichtigen.
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§ 20
(Zu § 20 Grundstücksgesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Auf die Einhaltung ökologischer Grundsätze ist zu achten. Sofern unvermeidbare Eingriffe erfolgen, ist ökologischer Ausgleich an anderer Stelle zu schaffen.
( 2 ) Zu Absatz 2:
Die Kirchengemeinde soll erster Ansprechpartner vor Ort sein, wenn es um Belange kirchlicher Grundstücke geht, unabhängig vom Eigentum und von der Zweckbindung. Entsprechend den Zuständigkeitsregelungen des Grundstücksgesetzes erfolgt die Weitergabe an die zuständige kirchliche Stelle.
( 3 ) (unbesetzt)
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§ 21
(Zu § 21 Grundstücksgesetz)

Sollen kirchliche Grundstücke für den Abbau von Bodenbestandteilen bereitgestellt werden, erfolgt dies insbesondere wegen der unvermeidbaren nachhaltigen Verschlechterung der Grundstücksqualität vorrangig durch Grundstückstausch. Kommt es im Ausnahmefall zu einem schuldrechtlichen Vertrag (Abbauvertrag), ist auf ausreichende Sicherheitsleistung für die Rekultivierung zu achten.
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Abschnitt 7:
Grundstücke und Grundstücksrechte
mit besonderer Nutzung

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§ 22
(Zu § 22 Grundstücksgesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
  1. Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist eine Wirtschaftsweise, die nach gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der Praxis den Wald schützt, pflegt, verjüngt und nutzt. Sie sichert zugleich die ökonomische und ökologische Leistungsfähigkeit des Waldes und damit die Nachhaltigkeit seiner materiellen und immateriellen Funktionen.
  2. Eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist insbesondere gekennzeichnet durch:
    1. die Langfristigkeit und die Nachhaltigkeit der forstlichen Produktion;
    2. die Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt;
    3. die Vermeidung von Kahlschlägen auf einer Fläche von über einem Hektar;
    4. die Wiederaufforstung oder die natürliche Verjüngung von Kahlflächen innerhalb von drei Jahren nach ihrer Entstehung mit standortgerechten Baumarten;
    5. den weitgehenden Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln und Bioziden, wobei biologischer und technischer Schutz anderen Formen vorzuziehen ist;
    6. die Zertifizierung der kirchlichen Waldflächen nach einem in Deutschland anerkannten Verfahren;
    7. das Hinwirken auf Wilddichten, die eine unbeschadete Entwicklung des Waldes erlauben.
  3. Kahlschläge mit einer Fläche von über einem Hektar, Wiederaufforstungen erst nach mehr als drei Jahren und der flächige Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln und Bioziden bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Forstaufsicht.
( 2 ) Zu Absatz 2:
  1. Kirchliche Waldbesitzer sind Kirchengemeinden, Kirchenkreise, die Landeskirche und ihre Untergliederungen sowie andere öffentlich-rechtliche Körperschaften der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
  2. Zur Bewirtschaftung des Waldes schließt jeder kirchliche Waldbesitzer beziehungsweise die kirchliche Waldgemeinschaft einen schriftlichen Vertrag über die forstfachliche Leitung mit einem forstlichen Bewirtschafter ab. Forstliche Bewirtschafter sind Waldbewirtschafter, forstliche Sachverständige oder eine vergleichbare Institution. Der forstliche Bewirtschafter muss mindestens ein abgeschlossenes forstliches Fachhochschulstudium oder einen vergleichbaren Abschluss vorweisen können. Der Vertrag über die Bewirtschaftung des Waldes begründet kein Anstellungsverhältnis.
  3. Die Vergabe der forstfachlichen Leitung erfolgt in der Regel im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens. Bei Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmung abgeschlossene Verträge behalten ihre Gültigkeit.
  4. Für forstliche Nebennutzungen gemäß dem jeweiligen Landeswaldgesetz ist ein schriftlicher Vertrag zwischen dem kirchlichen Waldbesitzer und dem Nutzer abzuschließen. Sie dürfen nur so ausgeübt werden, dass die ordnungsgemäße Forstwirtschaft nicht beeinträchtigt wird. Die Entnahme von Brennholz, Weihnachtsbäumen und Schmuckreisig darf nur nach Einweisung durch den zuständigen forstlichen Bewirtschafter erfolgen.
( 3 ) Zu Absatz 3:
  1. Die Forsteinrichtung soll im Abstand von zehn Jahren angefertigt werden. Sie besteht aus der forstlichen Erfolgskontrolle, der Bestandesinventur und der Betriebsplanung für die kommenden zehn Jahre. Die Forsteinrichtung beginnt mit einer Einleitungsverhandlung und endet mit einer Abschlussverhandlung. Das abschließende Forsteinrichtungswerk umfasst einen Schriftsatz, einen Tabellenband und das Kartenwerk.
  2. Die Forsteinrichtung muss von einem forstlichen Sachverständigen oder einer vergleichbaren Institution angefertigt werden, die nach dem jeweiligen Landeswaldgesetz dazu befugt sind.
( 4 ) Zu Absatz 4:
  1. Eine kirchliche Waldgemeinschaft kann folgende Organisationsformen haben:
    1. die Kirchliche Waldgemeinschaft (KWG), die als wirtschaftlicher Verein eine staatlich anerkannte kirchliche Forstbetriebsgemeinschaft ist oder
    2. den Interessenverband, der die im Bereich eines Kreiskirchenamtes oder mehrerer Kreiskirchenämter vertretenen kirchlichen Waldbesitzer erfasst, soweit diese nicht bereits Mitglied einer Kirchlichen Waldgemeinschaft sind. Die zusätzliche Mitgliedschaft in staatlich anerkannten örtlichen Forstbetriebsgemeinschaften bleibt davon unberührt.
  2. Kirchliche Waldgemeinschaften sind Zusammenschlüsse von kirchlichen Waldbesitzern, die den Zweck verfolgen, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen oder der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern. Sie wirken besonders den Nachteilen entgegen, die sich aus geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, voneinander abweichenden Partikularinteressen einzelner Waldbesitzer oder anderen Strukturmängeln ergeben.
  3. Aufgaben der kirchlichen Waldgemeinschaften sind insbesondere:
    1. die Umsetzung der gemeinschaftlichen Bewirtschaftungsgrundsätze;
    2. die Koordinierung der Bewirtschaftung des Kirchenwaldes;
    3. die Interessenvertretung und der Informationsaustausch der kirchlichen Waldbesitzer.
  4. Die Mitglieder einer kirchlichen Waldgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte einen Vorstand und führen einmal jährlich Mitgliederversammlungen durch. Die kirchliche Forstaufsicht kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen der kirchlichen Waldgemeinschaften anberaumen.
  5. Führt die kirchliche Waldgemeinschaft eine Kasse, erfolgt dies in einem Kreiskirchenamt.
  6. Die Gründung, Auflösung und der Zusammenschluss von kirchlichen Waldgemeinschaften bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Forstaufsicht.
( 5 ) Zu Absatz 5:
Das Nähere zum Forstausgleichsfonds regelt § 9 Absatz 4 der Ausführungsbestimmungen zum Finanzgesetz EKM2#.
( 6 ) Zu Absatz 6:
  1. Zu Nummer 1:
    Arrondierungen sind Flächenzusammenlegungen von Wald, insbesondere durch Tausch, Erwerb und Verkauf. Arrondierungsabsichten sind rechtzeitig der kirchlichen Forstaufsicht anzuzeigen; der Nutzen ist nachzuweisen und entsprechend zu begründen. Grundstücksverträge dürfen erst nach Genehmigung der Arrondierung geschlossen werden.
  2. Zu Nummer 2:
    Dem Antrag auf Genehmigung einer Erstaufforstung ist eine Stellungnahme des Kreiskirchenamtes beizufügen.
  3. Zu Nummer 3:
    Dem Antrag auf Genehmigung einer Waldumwandlung ist eine Stellungnahme des Kreiskirchenamtes beizufügen.
  4. und 5. (unbesetzt)
  5. Zu Nummer 6:
    Der Antrag auf staatliche Anerkennung darf erst gestellt werden, wenn die Genehmigung der kirchlichen Forstaufsicht vorliegt.
( 7 ) (unbesetzt)
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§ 23
(Zu § 23 Grundstücksgesetz)

(unbesetzt)
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Abschnitt 8:
Schlussbestimmungen

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§ 24
(Zu § 24 Grundstücksgesetz)

(unbesetzt)
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§ 25
(Zu § 25 Grundstücksgesetz)

(unbesetzt)
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§ 26
Inkrafttreten

Die Durchführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2012 in Kraft.
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Anlage 1
(Zu § 19 Absatz 2 Nr. 4.2)

Punkteverteilung im Pachtvergabeverfahren
A. Ausschlusskriterien (1. und 2.)
1. Landwirtschaftliche Mindestanforderungen
Die Einhaltung der nachfolgenden speziellen kirchlichen Anforderungen an die Landwirtschaft wird nicht bepunktet. Bei Nichteinhaltung wird die Bewerbung nicht berücksichtigt.
  1. Gentechnisch verändertes Saat- und Pflanzgut darf sowohl auf gepachteten kirchlichen Flächen als auch auf anderen Flächen des Betriebes nicht verwendet werden.
  2. Die Ausbringung von Fäkal- und Klärschlamm auf gepachteten kirchlichen Flächen ist nicht gestattet.
  3. Im Betrieb darf wegen der Belastungen für die Umwelt, die Bevölkerung und der Sorge um das Tierwohl keine Massentierhaltung stattfinden. Es soll ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen der Anzahl der Tiere und dem Vorhandensein erforderlicher Flächen mit ausreichender betrieblicher Futtermittelerzeugung sowie der Verwertung von Gülle und Mist gewährleistet sein (Kreislaufwirtschaft). Die Obergrenze für die Viehhaltung liegt bei einem Tierbesatz von 2,00 Großvieheinheiten je Hektar Gesamtbetriebsfläche (=GVE/ha – Milchkuh 1,00 GVE, Mastschwein 0,13 GVE, Masthähnchen 0,0015 GVE). Pferde sind dabei ausgenommen.
  4. Betriebe, in denen systematisch geschlechtsbezogen Tiere (u. a. Küken) getötet werden, können nicht berücksichtigt werden.
2. Mindestpacht
Die Einhaltung des Mindestpachtgebots wird nicht bepunktet. Bei Nichteinhaltung wird die Bewerbung nicht berücksichtigt.
Die Mindestpacht wird unter Zugrundelegung des für jeden Landkreis durch die zuständigen staatlichen Stellen3# veröffentlichten Pachtpreisregisters festgelegt. Die Festsetzung erfolgt eigenverantwortlich durch das Kreiskirchenamt in Ansehung der Gesamtstruktur des Ausschreibungsloses. Die Mindestpacht wird für jedes Ausschreibungslos, ggf. getrennt für Ackerland und für Grünland, angegeben. Mindestpachtbeträge sind auf volle Zehntel aufzurunden. Die Mindestpacht ist nicht angreifbar.
Das Pachtpreisregister kann jedoch nicht in jedem Fall Grundlage für die Mindestpacht sein, da die darin ausgewiesenen Durchschnittswerte oftmals deutlich unter dem tatsächlichen Pachtniveau liegen. Der Grund dafür liegt darin, dass nicht nur die Verträge des abgelaufenen Jahres ausgewertet werden, sondern es wird in der Regel der gesamte einmal erfasste Vertragsbestand für die Berechnung herangezogen. Das Verfahren ist an dieser Stelle in den Bundesländern verschieden. Somit gehen insbesondere auch abgelaufene bzw. sich stillschweigend verlängernde Altverträge, die vom Verpächter nicht angepasst werden, in die Statistik ein. Hinzu kommt, dass nur die Pachtverträge erfasst werden, die von den Pächtern (freiwillig) angezeigt werden.
Das Pachtpreisregister weist unterdurchschnittliche Werte aus, da private Verpächter oft nicht nur durch die Pachteinnahme am Pachtverhältnis partizipieren, sondern z. B. auch durch Genossenschaftsmitgliedschaft, Beschäftigungsverhältnisse und Naturalleistungen. Es wird in diesem Zusammenhang auch übersehen, dass kirchliche Flächen meistens gegenüber privaten (Klein)Flächen bevorzugte Eigenschaften aufgrund der Größe und Beschaffenheit aufweisen, so dass unabhängig vom Pachtpreisregister eine niedrigste Mindestpacht durch das Landeskirchenamt festzulegen ist.
Die Höhe der Mindestpacht wird den Interessenten in den Bewerbungsunterlagen mitgeteilt.
B. Auswahlkriterien (3. bis 6.)
Vier gleichwertige Auswahlkriterien ergeben als
Gesamtergebnis den geeignetsten Bewerber.
max. 12 Punkte
3. Ortsansässigkeit
0 bis 3 Punkte
Die Punktevergabe erfolgt abgestuft nach Entfernung des Hauptbetriebssitzes des Bewerbers von der verpachtenden Kirchengemeinde: Sitz im Gebiet der Kirchengemeinde – 3 Punkte; Sitz in einer am Kirchengemeindegebiet angrenzenden Gemarkung – 2 Punkte; Sitz außerhalb angrenzender Gemarkung, aber noch im Kirchenkreis – 1 Punkt; Sitz außerhalb angrenzender Gemarkung und außerhalb des Kirchenkreises – 0 Punkte.
Folgende Besonderheiten sind zu berücksichtigen:
a)
Kirchengemeinde
Im Fall einer Kirchengemeindevereinigung werden alle Interessenten mit Sitz in dem größer gewordenen Kirchengemeindegebiet gleich behandelt und erhalten 3 Punkte.
b)
Kirchengemeindeverband
Bei einem Kirchengemeindeverband erhalten nur die in dem Gebiet der verpachtenden Kirchengemeinde Ansässigen 3 Punkte. 2 Punkte erhält, wer seinen Sitz in der der verpachtenden Kirchengemeinde angrenzenden Gemarkung oder in einer zum Kirchengemeindeverband gehörenden Kirchengemeinde hat. 1 Punkt erhält, wer seinen Sitz außerhalb des mit 2 Punkten zu bewertenden Gebietes aber noch im betroffenen Kirchenkreis hat.
c)
Pfarrei im Gebiet der ehemaligen ELTTh
Die Bewertung richtet sich nach der Kirchengemeinde, in der die Pfarrei liegt.
d)
Behandlung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Zur Beurteilung wird auf den Hauptbetriebssitz abgestellt.
e)
Existenzgründer
Existenzgründer (nicht Jungunternehmer) erhalten drei Punkte bei Nachweis ihrer Qualifikation, einer staatlichen Förderung, der Vorlage eines Betriebskonzeptes, das nicht allein auf kirchlichen Flächen begründet sein darf, und unter Verpflichtung zum Zuzug binnen fünf Jahren ab Pachtbeginn. Zur Absicherung wird der Pachtvertrag zunächst auf nur sechs Jahre geschlossen mit der Option auf Verlängerung um weitere sechs Jahre.
4. Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)
0 bis 3
a)
Bewertung bei Bewerbung natürlicher Personen (Einzellandwirt)
Das Mitglied einer Gliedkirche der EKD erhält 3 Punkte; ist der Bewerber nicht Mitglied einer Gliedkirche der EKD, erhält er 0 Punkte.
b)
Bewertung bei Bewerbung von juristischen Personen und Personenmehrheiten (auch GbR)
Die Punktzahl wird aus den Mitgliedern einer Gliedkirche der EKD des berücksichtigungsfähigen Personenkreises ermittelt: Keine Mitglieder - 0 Punkte; unter 25 Prozent Mitglieder: 1 Punkt; ab 25 Prozent bis unter 50 Prozent Mitglieder: 2 Punkte; ab 50 Prozent Mitglieder: 3 Punkte.
Für jede Unternehmensform wird der berücksichtigungsfähige Personenkreis gesondert definiert. Die Unternehmensform wird durch einen mit der Bewerbung abzugebenden Auszug aus dem jeweiligen amtlichen Register nachgewiesen. Bei der GbR ist wegen des Fehlens eines amtlichen Registers der Nachweis in Form einer Kopie des Gesellschaftsvertrages zu erbringen.
Zu berücksichtigen sind bei der
  • OHG, die Gesellschafter, die nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind;
  • KG, die Komplementäre, die nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind;
  • GmbH, die Gesellschafter, die zugleich Geschäftsführer sind;
  • GmbH & Co. KG, die Gesellschafter der Komplementär-GmbH, die zugleich dort Geschäftsführer sind;
  • Genossenschaft, die Genossenschaftsmitglieder, die zugleich Vorstandsmitglieder sind;
  • GbR, die Gesellschafter, die nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind;
  • AG, die Aktionäre, die zugleich Vorstandsmitglieder sind.
Die Bestimmung folgt einer weitgehenden Vergleichbarkeit zum Einzellandwirt hinsichtlich persönlicher Haftung, Eigentümerstellung, Verantwortung und auf Entgelterzielung gerichteter Tätigkeit im Betrieb. Für nicht aufgezählte Unternehmensformen ist der zu berücksichtigende Personenkreis im Einzelfall entsprechend festzulegen.
Hat eine juristische Person keinen ihrer Anteilseigner mit der Geschäftsführung betraut, sondern dafür externe Dritte angestellt, kann ausnahmsweise bei dem berücksichtigungsfähigen Personenkreis auf die Anteilseigner und Geschäftsführer abgestellt werden. Die Prozentzahlen sind in diesem Fall zum Ausgleich für die Erleichterung zu verdoppeln.
5. Pachtpreisangebot
0 bis 3 Punkte
Nach Eingang der Bewerbungen wird der Durchschnitt der eingegangenen Pachtpreisangebote ermittelt und als Basis für die Punktevergabe verwendet. Bei der Ermittlung der Durchschnittspacht werden beim Vorliegen von mehr als drei zulässigen und berücksichtigungsfähigen Bewerbungen das höchste und das niedrigste Pachtpreisangebot, soweit es jeweils allein steht, nicht einbezogen.
Der Bewerber erhält
  • 0 Punkte, wenn sein Pachtpreisangebot unter der Durchschnittspacht liegt,
  • 1 Punkt, wenn sein Pachtpreisangebot bis zu 10 Prozent über der Durchschnittspacht liegt,
  • 2 Punkte, wenn sein Pachtpreisangebot zwischen mehr als 10 Prozent und 20 Prozent über der Durchschnittspacht liegt und
  • 3 Punkte, wenn sein Pachtpreisangebot mehr als 20 Prozent über der Durchschnittspacht liegt.
6. Weitere Aspekte
6.1. Beschäftigte (0 bis 1 Punkt)
6.2. Ökologie und Nutztierhaltung (0 bis 1 Punkt)
6.3. Kirchengemeindliches Engagement (0 bis 1 Punkt)
Insgesamt: 0 bis 3 Punkte
6.1. Beschäftigte
Eine überproportionale Anzahl von Dauerbeschäftigten, die Beschäftigung von Schwerbehinderten und die Zahl der Auszubildenden werden, bezogen auf 100 ha Bewirtschaftungsfläche, gewürdigt. Vollzeitarbeitsplätze zählen dabei mit dem Faktor 1, Schwerbehinderte und Auszubildende jeweils mit dem Faktor 2. Ist das Ergebnis größer oder gleich 1 VBE/100 ha erfolgt die Vergabe eines Punktes.
6.2. Ökologie und Nutztierhaltung
Besondere Formen der Landwirtschaft und Nutztierhaltung werden gewürdigt. Zertifizierte Ökobetriebe können einen Zusatzpunkt erhalten, da im Rahmen der Zertifizierung eine besonders umweltschonende Landbewirtschaftung und eine auf das Tierwohl ausgerichtete Nutztierhaltung abgesichert werden. Der Punkt kann auch an konventionelle Betriebe bei entsprechenden Voraussetzungen vergeben werden. Derzeit werden Zertifikate von den Organisationen Tierschutzbund und Neuland e. V. anerkannt. Auch konventionelle Betriebe, die durch staatlich unterstützte Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls beitragen, erhalten einen Punkt. Als Nachweis dient der Bewilligungsbescheid. Die beiden zuletzt genannten Punktevergabekriterien gelten nicht für Ökobetriebe und Tierhaltungen mit weniger als 0,30 Großvieheinheiten je ha. Der Nachweis über den Tierbesatz je ha ist durch das entsprechende Formblatt aus dem Agrarantrag vom Bewerber zu erbringen.
6.3. Kirchengemeindliches Engagement
Die Kirchengemeinde kann eigenverantwortlich und ohne Begründung an einen oder mehrere Pachtinteressenten einen Punkt vergeben. Dies erfolgt zu Beginn des Verfahrens anhand der Bewerberliste, die von der Kirchengemeinde ergänzt werden kann.
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1 ↑ Gemäß Artikel 2 der Änderungsverordnung tritt diese Verordnung am 1. September 2017 in Kraft.
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2 ↑ Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 2. Juli 2011 (ABl. S. 187): (Auszug) § 9 Absatz 4:1. Der Forstausgleichsfonds bei der Landeskirche dient folgenden Zwecken:a) der Risikovorsorge im Falle von außergewöhnlichen Schadensereignissen durch einmalige Ansparung einer Rücklage von den kirchlichen Waldbesitzernb) der solidarischen Umlage der von der Landeskirche verauslagten laufenden Bewirtschaftungskosten des Waldes aller kirchlichen Waldbesitzer durch Erhebung einer jährlichen Umlage von den kirchlichen Waldbesitzern2. Der Betrag zur Bildung der Rücklage gemäß Nummer 1 Buchstabe a kann von den kirchlichen Waldbesitzern in Teilbeträgen oder als Einmalzahlung geleistet werden. Für den Fall, dass die Rücklage in Teilbeträgen erbracht werden soll, muss hierfür jährlich mindestens 20 vom Hundert des erwirtschafteten Gewinns so lange eingezahlt werden, bis der einmalige Hektarsatz von 250 Euro erreicht ist. Für den Fall, dass die Rücklage als Einmalzahlung bis zum 31.12.2012 erbracht wird, beträgt sie 200 Euro pro Hektar.3. Über die Höhe der Einlage gemäß Nummer 1 Buchstabe a in den Forstausgleichsfonds erhält der kirchliche Waldbesitzer einen Nachweis.4. Die Höhe der Umlage nach Nummer 1 Buchstabe b bemisst sich im Verhältnis der laufenden Bewirtschaftungskosten (ohne Beförsterungskosten) zur Gesamtfläche des Waldes. Zu den Bewirtschaftungskosten gehören:a) die Mitgliedsbeiträge der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft;b) die Beiträge zum Wasser- und Bodenverband;c) die Kosten der Forsteinrichtung und deren Revision;d) die Kosten der Zertifizierung des Waldes;e) die Mitgliedsbeiträge für forstfachliche Vereine und Verbände;f) die Kosten für die Weiterbildung der kirchlichen Waldbesitzer.5. Die kirchlichen Waldbesitzer beziehungsweise die kirchlichen Waldgemeinschaften haben Anspruch auf die Erträge aus dem Forstausgleichsfonds (beziehungsweise Erträge der Rücklage gemäß Nummer 1 Buchstabe a) für Schäden in Folge biotischer oder abiotischer Katastrophen. Das Nähere wird durch Geschäftsordnung geregelt. 6. Zur Verwaltung des Forstausgleichsfonds wird ein Forstausgleichsausschuss gebildet. Diesem gehören folgende Mitglieder an:a) fünf Vertreter kirchlicher Waldgemeinschaften;b) drei Vertreter der Forstkassen führenden Kreiskirchenämter;c) ein Vertreter der kirchlichen Forstaufsicht im Landeskirchenamt.Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Landeskirchenamt berufen. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er entscheidet über die Höhe der jährlichen Umlage zu den Bewirtschaftungskosten nach Nummer 4. und über Anträge der kirchlichen Waldbesitzer beziehungsweise der kirchlichen Waldgemeinschaften nach Nummer 5. Er tritt bei Vorliegen von Anträgen, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Die Geschäftsführung im Ausschuss obliegt dem Landeskirchenamt.
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3 ↑ z. B. Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft oder in Sachsen-Anhalt: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie