.Kirchengesetz über die Bildung der Gemeindekirchenräte
Vom 1. April 2006 (ABl. S. 122),
#Abschnitt 1
###§ 11#
§ 22#
§ 3
§ 43#
§ 54#
§ 6
§ 7
Abschnitt 2
###§ 85#
§ 96#
§ 107#
§ 118#
§ 12
§ 139#
§ 14
§ 1510#
§ 1611#
§ 1712#
§ 18
§ 19
§ 2013#
§ 2114#
Abschnitt 3
###§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 2615#
§ 2716#
§ 28
§ 2917#
Abschnitt 4
###§ 3018#
§ 3119#
§ 32
§ 3320#
Abschnitt 5
###§ 3421#
Abschnitt 6
###§ 3522#
Abschnitt 7
###§ 36
§ 37
§ 3823#
§ 3924#
Geltungszeitraum von: 01.01.2007
Geltungszeitraum bis: 31.12.2011
Kirchengesetz über die Bildung der Gemeindekirchenräte
(Gemeindekirchenratswahlgesetz
– GKR-WG)
Vom 1. April 2006 (ABl. S. 122),
in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 17. März 2007
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Kirchengesetz zu Kirchengemeindestrukturen und zur Änderung des Gemeindekirchenratswahlgesetzes | 21.11.2009 | § 1 Abs. 2 | neu gefasst | |
§ 2 Abs 3 S. 1, Abs. 4 u. Abs. 6 | geändert | ||||
§ 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 | geändert | ||||
§ 4 Abs. 2 S. 2 | gestrichen | ||||
§ 4 Abs. 3 u. 4 | eingefügt | ||||
§ 4 Abs. 5 - 9 | neu nummeriert | ||||
§ 4 Abs. 3 (neu Abs. 5), Abs. 6 u. 7 | geändert | ||||
§ 5 Abs. 2 | aufgehoben | ||||
§ 8 Abs. 2 | geändert | ||||
§ 9 Abs. 2 | geändert | ||||
§ 10 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 | geändert | ||||
§ 11 | geändert | ||||
§ 13 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 15 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 16 Abs. 2 | geändert | ||||
§ 17 Abs. 3 | geändert | ||||
§ 20 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 21 Abs. 1 u. 2 | geändert | ||||
§ 26 Abs. 2 | geändert | ||||
§ 27 Abs. 5 | geändert | ||||
§ 29 Abs. 2 S. 2 u. 3, Abs. 3 S. 1 | geändert | ||||
§ 30 Abs. 2 | geändert | ||||
§ 31 Abs. 4 | aufgehoben | ||||
§ 33 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 | geändert | ||||
§ 34 Abs. 3 S. 1 u. 2, Abs. 4 S. 2 u. 4, Abs. 5 S. 2, Abs. 6 S. 1 u. 2 | geändert | ||||
§ 35 Abs. 1 u. 3 | geändert | ||||
§ 38 | aufgehoben | ||||
§ 39 | neu gefasst |
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1: Grundbestimmungen | |
Abschnitt 2: Vorbereitung der Wahl zum Gemeindekirchenrat | |
Abschnitt 3: Durchführung der Wahl | |
Abschnitt 5: Ausscheiden aus dem Gemeindekirchenrat | |
Abschnitt 6: Gemeinsamer Gemeindekirchenrat in besonderen Fällen | |
Abschnitt 7: Schlussbestimmungen | |
Abschnitt 1
Grundbestimmungen
###§ 11#
Grundsatz
(1) In jeder Kirchengemeinde besteht ein Gemeindekirchenrat.
(2) Für Kirchengemeinden, die in einem Kirchengemeindeverband verbunden sind, wird ein gemeinsamer Gemeindekirchenrat gebildet.
#§ 22#
Zusammensetzung
(1) 1Dem Gemeindekirchenrat gehören an:
- die gewählten und hinzuberufenen Mitglieder (Kirchenälteste),
- die zum Dienst in der Kirchengemeinde berufenen Pfarrer oder die mit dem Pfarrdienst in der jeweiligen Kirchengemeinde Beauftragten, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
2Der Gemeindekirchenrat kann beschließen, dass bis zu zwei Jugendvertreter mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen des Gemeindekirchenrates teilnehmen.
(2) 1Ist ein Theologenehepaar beauftragt, gemeinsam den Dienst in einer Pfarrstelle einer Kirchengemeinde wahrzunehmen, gehört nur einer der Ehepartner dem Gemeindekirchenrat an; der andere nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 2Der Gemeindekirchenrat entscheidet nach Anhörung der Eheleute, wer von beiden dem Gemeindekirchenrat als Mitglied angehören soll.
(3) 1Pfarrer mit landeskirchlichen Aufgaben und Inhaber von Kreispfarrstellen werden durch den Kreiskirchenrat dem Gemeindekirchenrat einer Kirchengemeinde, in der sie regelmäßig einen gottesdienstlichen oder pfarrdienstlichen Auftrag wahrnehmen, zugewiesen. 2Sie besitzen das Rede- und Antragsrecht.
(4) Ehepartner des Pfarrers oder der Pfarrerin, Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sowie in einem hauptamtlichen kirchlichen Dienstverhältnis stehende Ordinierte können nicht zu Kirchenältesten gewählt oder berufen werden.
(5) Verwandte gerader Linie dürfen nur dann gleichzeitig Mitglieder des Gemeindekirchenrates sein, wenn dem Gemeindekirchenrat mindestens vier gewählte Mitglieder angehören.
(6) Gegen Entgelt beschäftigte kirchliche Mitarbeiter können nur dann Mitglieder des Gemeindekirchenrates sein, wenn der Dienstherr, außer in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, nicht die Kirchengemeinde ist, in der der Gemeindekirchenrat zu wählen ist, und der Kreiskirchenrat ihrer Aufnahme in die Kandidatenliste oder ihrer Berufung zugestimmt hat.
#§ 3
Ehrenamt
(1) Die Mitarbeit als Kirchenältester im Gemeindekirchenrat ist ehrenamtlich.
(2) Bewährten Gemeindekirchenratsmitgliedern kann durch den Gemeindekirchenrat nach ihrem Ausscheiden aus dem Gemeindekirchenrat eine Ehrenmitgliedschaft ohne Stimmrecht verliehen werden.
#§ 43#
Zahl der Kirchenältesten
(1) 1Die Zahl der Kirchenältesten richtet sich nach dem Herkommen und der Größe der Kirchengemeinde oder des Kirchgemeindeverbandes. 2Die Mindestzahl der Kirchenältesten beträgt vier.
(2) 1In der Regel sollen in Kirchengemeinden oder Kirchgemeindeverbänden mit bis zu
500 | Gemeindegliedern | 4 | Kirchenälteste | |
1.000 | Gemeindegliedern | 6 | Kirchenälteste | |
3.000 | Gemeindegliedern | 8 | Kirchenälteste | |
5.000 | Gemeindegliedern | 10 | Kirchenälteste | |
10.000 | Gemeindegliedern | 12 | Kirchenälteste | |
über | 10.000 | Gemeindegliedern | 14 | Kirchenälteste |
gewählt werden.
(3) 1Bei der Zusammensetzung des Gemeindekirchenrates soll ungeachtet der Richtzahlen nach Absatz 2 jede Kirchengemeinde eines Kirchengemeindeverbandes und jeder Sprengel einer in Sprengel aufgeteilten Kirchengemeinde im Gemeindekirchenrat vertreten sein. 2Von dieser Bestimmung kann mit Zustimmung des Kreiskirchenrates abgewichen werden, wenn der Gemeindekirchenrat dadurch eine unverhältnismäßige Größe erreicht. 3In diesem Fall sind innerhalb eines Kirchengemeindeverbandes Wahlgemeinschaften von mehreren Kirchengemeinden beziehungsweise innerhalb einer Kirchengemeinde Wahlgemeinschaften von mehreren Sprengeln zu bilden, die jeweils einen gemeinsamen Vertreter und dessen Stellvertreter für den Gemeindekirchenrat wählen.
(4) 1Für Kirchengemeinden eines Kirchengemeindeverbandes, die nicht durch ein eigenes Gemeindeglied im Gemeindekirchenrat vertreten sind, ist ungeachtet des Absatzes 3 Satz 3 und unabhängig von den Regelungen zur Stellvertretung im Gemeindekirchenrat ein besonderer Vertreter der Kirchengemeinde zu bestellen, sofern für die Kirchengemeinde nicht ein örtlicher Beirat gebildet wird. 2Der besondere Vertreter ist vom Gemeindekirchenrat hinzuzuziehen in Fällen, in denen dies ausdrücklich geregelt oder wegen der Bedeutung der Sache für die Kirchengemeinde geboten ist.
(5) 1Der Gemeindekirchenrat kann beschließen, dass die Zahl der zu wählenden Kirchenältesten dem Richtwert nach Absatz 2 Satz 1 angepasst wird. 2Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Kreiskirchenrates beziehungsweise Leiters des Kreiskirchenamtes.
(6) 1Abweichende Regelungen trifft der Kreiskirchenrat beziehungsweise Leiter des Kreiskirchenamtes auf Antrag des Gemeindekirchenrates und nach Anhörung des Superintendenten. 2Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(7) Besteht ein grobes Missverhältnis zwischen den örtlichen Verhältnissen und der bisherigen Kirchenältestenzahl, so kann der Kreiskirchenrat beziehungsweise Leiter des Kreiskirchenamtes nach Anhörung des Gemeindekirchenrates und des Superintendenten die Zahl der zu wählenden Mitglieder neu festlegen.
(8) 1In einer Kirchengemeinde mit mehreren Pfarrstellen ist die Zahl der Kirchenältesten so festzusetzen, dass mindestens zwei Drittel des Gemeindekirchenrates nicht Pfarrer sind. 2Die Zahl der gegen Entgelt beschäftigten Mitarbeiter und Pfarrer darf die Hälfte aller zu wählenden Kirchenältesten nicht erreichen.
(9) 1In Kirchgemeindeverbänden bilden die angehörenden Kirchengemeinden für die Wahl einzelne Stimmbezirke; das Gleiche gilt für die Sprengel einer in Sprengel aufgeteilten Kirchengemeinde. 2Für die Aufstellung von Kandidatenlisten sowie die Durchführung und Auswertung der Wahl in den Stimmbezirken gelten die Bestimmungen für die Wahl in Kirchgemeindeverbänden und Kirchengemeinden entsprechend; an die Stelle des Gemeindekirchenrates tritt der örtliche Beirat bzw. der Sprengelbeirat. 3Der Gemeindekirchenrat kann beschließen, von der Bildung einzelner Stimmbezirke abzusehen, wenn kein örtlicher Beirat bzw. Sprengelbeirat dem widerspricht.
#§ 54#
Wahlrechtsgrundsätze
Die Kirchenältesten werden von den wahlberechtigten Gemeindegliedern in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt.
#§ 6
Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt ist jedes Gemeindeglied, das am Tage der Wahl das 14. Lebensjahr vollendet hat und zum Abendmahl zugelassen ist.
(2) Die Ausübung des Wahlrechts setzt die Eintragung in die Wählerliste voraus.
(3) Nicht wahlberechtigt ist, wer seine Pflichten als Gemeindeglied erheblich verletzt, sich kirchenfeindlich betätigt oder die Heilige Schrift, den christlichen Glauben oder die Kirche verächtlich macht.
#§ 7
Wählbarkeit
In den Gemeindekirchenrat kann gewählt oder berufen werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, der Kirchengemeinde mindestens sechs Monate angehört, zum Abendmahl zugelassen ist, am Leben der Kirchengemeinde teilnimmt und wem die Wählbarkeit nicht wegen Pflichtverletzungen gemäß § 34 entzogen worden ist.
#Abschnitt 2
Vorbereitung der Wahl zum Gemeindekirchenrat
###§ 85#
Wahlzeitraum
(1) Die Wahl erfolgt jeweils für sechs Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Landeskirchenamt bestimmt den Zeitraum, innerhalb dessen die Wahl der Kirchenältesten durchzuführen ist und gibt einen Terminplan vor.
#§ 96#
Zuständigkeit
(1) Für die Durchführung der Wahl ist der Gemeindekirchenrat zuständig.
(2) 1Die Beaufsichtigung der Wahl obliegt dem Kreiskirchenrat beziehungsweise Leiter des Kreiskirchenamtes. 2Er berät die Kirchengemeinden und erteilt im Rahmen dieses Gesetzes und ergangener Anordnungen des Landesirchenamtes notwendige Anweisungen.
#§ 107#
Wahlvorbereitung
(1) In dem vom Kirchenamt festgelegten Zeitraum ist die Kirchengemeinde durch Kanzelabkündigung und auf andere ortsübliche Weise auf die bevorstehende Wahl hinzuweisen.
(2) 1Die Zahl der zu wählenden Kirchenältesten und Stellvertreter ist gemäß § 4 durch den Gemeindekirchenrat festzulegen. 2Sind in einem Kirchgemeindeverband oder in einer in Sprengel aufgeteilten Kirchengemeinde Stimmbezirke gebildet worden, erfolgt die Feststellung für jeden Stimmbezirk gesondert.
#§ 118#
Abschluss der Wahlvorbereitung
Über den Abschluss der gemäß § 10 durchgeführten Wahlvorbereitung berichtet der Gemeindekirchenrat dem Kreiskirchenamt.
#§ 12
Kosten
Die jeweilige Kirchengemeinde trägt alle im Zusammenhang mit der Wahl bei ihr entstehenden Kosten.
#§ 139#
Wählerliste
(1) Innerhalb des vom Landeskirchenamt festgesetzten Zeitraumes stellt der Gemeindekirchenrat mit Hilfe des Gemeindegliederverzeichnisses eine Wählerliste auf, in der alle wahlberechtigten Gemeindeglieder erfasst sind.
(2) 1Die Wählerliste ist in einem dafür geeigneten Raum auszulegen. 2Die Auslegung ist mit dem Hinweis auf das Recht zur Einsichtnahme durch Abkündigung im Gottesdienst und auf andere ortsübliche Weise bekannt zu machen.
(3) 1Nach Ablauf der festgelegten Auslegungszeit beschließt der Gemeindekirchenrat die Wählerliste. 2Dennoch kann eine Aufnahme in die Wählerliste bis zum Ablauf der Wahl vorgenommen werden, wenn ein Gemeindeglied seine Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde und seine Wahlberechtigung nachweisen kann. 3Gegen eine ablehnende Entscheidung nach Satz 2 ist keine Beschwerde zulässig.
#§ 14
Prüfung der Wählerliste
(1) Vor Auslegung der Wählerliste hat der Gemeindekirchenrat die Wahlberechtigung nach § 6 zu prüfen.
(2) Versagt der Gemeindekirchenrat das Wahlrecht, teilt er dies dem Betroffenen unter Angabe der Gründe mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich mit.
#§ 1510#
Aufforderung zu Wahlvorschlägen
(1) Innerhalb des vom Landeskirchenamt festgesetzten Zeitraumes fordert der Gemeindekirchenrat die Gemeindeglieder auf, Kandidatenvorschläge einzureichen.
(2) Die Aufforderung ist in Gottesdiensten und auf andere ortsübliche Weise bekannt zu machen.
#§ 1611#
Anforderung an Wahlvorschläge
(1) Die vorgeschlagenen Gemeindeglieder müssen eindeutig nach Name, Alter und Wohnanschrift bezeichnet und nach § 7 wählbar sein.
(2) Für gegen Entgelt im kirchlichen Dienst beschäftigte Kandidaten ist gemäß § 2 Absatz 6 die Zustimmung des Kreiskirchenrates einzuholen.
(3) Die Wahlvorschläge sind von mindestens fünf wahlberechtigten Gemeindegliedern zu unterzeichnen.
(4) Die vorgeschlagenen Gemeindeglieder dürfen den eigenen Wahlvorschlag nicht mit unterzeichnen.
(5) Ein Gemeindeglied kann auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt sein.
(6) 1Die vorgeschlagenen Gemeindeglieder haben schriftlich zu erklären, dass sie bereit sind, das Kirchenältestenamt zu übernehmen und das Ältestengelöbnis abzulegen. 2Der Erstunterzeichner des Wahlvorschlags ist für die Vorlage der Erklärung verantwortlich.
#§ 1712#
Vorschlagsrecht des Gemeindekirchenrates
(1) Der Gemeindekirchenrat hat das Recht, neben den aus der Gemeinde vorgeschlagenen Kandidaten selbst Kandidaten zu benennen.
(2) Gehen keine oder zu wenige Wahlvorschläge ein, so hat er eine eigene Vorschlagsliste aufzustellen.
(3) Bestehen in der Kirchengemeinde oder im Kirchgemeindeverband Sprengelbeiräte beziehungsweise örtliche Beiräte, so sind diese zuvor zu hören.
#§ 18
Prüfung der Wahlvorschläge
(1) 1Nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen überprüft der Gemeindekirchenrat die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen. 2Ist sie zu verneinen, so teilt er dies dem Erstunterzeichner des Wahlvorschlags und dem Betroffenen unter Angabe der Gründe mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich mit.
(2) Gleichzeitig ist unter Fristsetzung der Erstunterzeichner auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass er das Recht hat, einen Ersatzkandidaten zu benennen.
#§ 19
Aufstellen der Kandidatenliste und Bekanntgabe
(1) Im Ergebnis der Prüfung aller Wahlvorschläge erstellt der Gemeindekirchenrat eine Kandidatenliste.
(2) Die Kandidaten werden dabei in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.
(3) Gemäß des festgelegten Terminplanes ist die Kandidatenliste in ortsüblicher Weise bekannt zu geben.
(4) Die Kandidaten haben sich vor der Wahl in geeigneter Weise öffentlich vorzustellen.
#§ 2013#
Bekanntmachung der Wahlzeit
(1) Der Gemeindekirchenrat legt unter Beachtung des Terminplans den Wahltag und die Wahlzeit fest und teilt dies dem Kreiskirchenamt mit.
(2) Wahltag und Wahlzeit sind ortsüblich bekannt zu machen und mindestens während eines zweiwöchigen Zeitraumes vor dem Wahltag in Gottesdiensten und Gemeindeveranstaltungen abzukündigen.
(3) Die Wahlzeit beträgt mindestens drei Stunden.
(4) Der Gemeindekirchenrat kann darüber hinaus an Tagen, die in zeitlicher Nähe zum Wahltag liegen, Zeiten zur Durchführung der Wahl festlegen.
#§ 2114#
Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Gemeindekirchenrates
(1) Gegen Entscheidungen des Gemeindekirchenrates in Wahlangelegenheiten steht den unmittelbar Betroffenen die Beschwerde an den Kreiskirchenrat zu.
(2) 1Gegen Entscheidungen des Kreiskirchenrates ist Beschwerde an das Landeskirchenamt zulässig. 2Dieses entscheidet endgültig.
(3) Die Beschwerdefrist in Wahlangelegenheiten beträgt eine Woche nach Eingang der schriftlichen Entscheidung oder öffentlichen Bekanntgabe und hat keine aufschiebende Wirkung.
#Abschnitt 3
Durchführung der Wahl
###§ 22
Wahlvorstand
(1) 1Für die Wahlhandlung ist ein Wahlvorstand einzusetzen. 2In diesen kann jedes wählbare Gemeindeglied berufen werden, das nicht als Kandidat in den Wahlvorschlag aufgenommen ist.
(2) Der Wahlvorstand soll aus vier, mindestens aber aus drei Mitgliedern bestehen.
(3) Mindestens zwei Mitglieder müssen während der Wahlzeit ständig im Wahlraum anwesend sein.
#§ 23
Wahlablauf
(1) Die Wahl wird im Kirchengebäude oder in einem anderen geeigneten Raum vollzogen, indem die Wähler die von der Kirchengemeinde erstellten Stimmzettel in eine Wahlurne einlegen.
(2) 1Vor Beginn der Stimmabgabe hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass die Wahlurnen leer sind. 2Die Wahlurnen sind zu versiegeln und dürfen bis zum Abschluss der Stimmabgabe nicht geöffnet werden.
(3) Anhand der Wählerliste wird die Wahlberechtigung jedes einzelnen Wählers überprüft.
(4) 1Ein Stimmzettel enthält in alphabetischer Reihenfolge die Kandidaten und die Angabe, wie viele Kirchenälteste zu wählen sind. 2Es dürfen maximal nur so viele Kandidaten angekreuzt werden, wie zu wählen sind.
(5) 1Die Stimmabgabe muss persönlich ausgeübt werden. 2Gebrechliche dürfen sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
(6) Das Einlegen des Stimmzettels in die Wahlurne wird vom Wahlvorstand in der Wählerliste vermerkt.
(7) Findet die Wahlhandlung in mehreren Wahlakten statt, so ist die Wahlurne in der Zwischenzeit vor unzulässigem Zugriff zu schützen.
#§ 24
Briefwahl
(1) 1Briefwahl ist möglich. 2Von ihr können Gemeindeglieder, die in der Wählerliste eingetragen sind, Gebrauch machen,
- wenn sie sich in der Wahlzeit nicht in der Gemeinde aufhalten;
- wenn sie infolge Krankheit, hohen Alters oder eines körperlichen Gebrechens den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können.
(2) 1Bei der Briefwahl dürfen nur vom Gemeindekirchenrat erstellte Stimmzettel verwendet werden. 2Sie müssen spätestens am dritten Werktag vor dem Wahltag beim Gemeindekirchenrat beantragt worden sein.
(3) 1Der Briefwahlschein muss vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates unterzeichnet sein. 2Der Briefwahlschein enthält die Bestätigung, dass das beantragende Gemeindeglied wahlberechtigt und in die Wählerliste aufgenommen ist. 3Die Ausstellung eines Wahlscheines ist in der Wählerliste zu vermerken.
(4) 1Das beantragende Gemeindeglied erhält als Briefwahlunterlagen den Briefwahlschein, einen Stimmzettel, einen Stimmzettelumschlag und einen Briefumschlag. 2Die Aushändigung kann auch an Dritte gegen Vorlage einer Vollmacht erfolgen.
(5) Das Gemeindeglied hat auf dem Briefwahlschein zu versichern, dass es den Stimmzettel persönlich ausgefüllt hat.
(6) 1Wahlbriefe können bis zum Beginn der Wahlhandlung dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates und bis zum Abschluss der Wahlhandlung dem Wahlvorstand zugeleitet werden. 2Die beim Gemeindekirchenrat eingegangenen Wahlbriefe werden dem Wahlvorstand unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung übergeben.
(7) Der Wahlvorstand hat den Wahlbriefen die Briefwahlscheine und die Stimmzettelumschläge zu entnehmen, die vollzogenen Briefwahlen in der Wählerliste zu vermerken und die Stimmzettelumschläge ungeöffnet in die Wahlurne zu legen.
#§ 25
Stimmenauszählung
(1) 1Unmittelbar nach Beendigung der gesamten Wahlhandlung erfolgt die Stimmenauszählung. 2Sie ist öffentlich.
(2) 1Vom Wahlvorstand werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. 2Zugleich werden die Abstimmungsvermerke in der Wählerliste gezählt. 3Ergibt sich dabei eine Differenz, ist dies in einer Niederschrift zu vermerken und soweit wie möglich zu erläutern.
(3) Die Stimmen auf den Stimmzetteln werden sodann gezählt, indem die angekreuzten Namen verlesen und die für jeden Kandidaten abgegebenen Stimmen notiert werden.
(4) Ungültig sind Stimmzettel, die als nicht amtlich erstellt erkennbar oder mit einem Vermerk oder einem Vorbehalt versehen sind beziehungsweise auf denen mehr Namen angekreuzt als Kandidaten zu wählen sind.
(5) 1Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis anhand der Reihenfolge der erhaltenen Stimmenanzahl fest. 2Gewählt sind dabei in der vom Gemeindekirchenrat festgelegten Anzahl diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) 1Kandidieren Ehepartner, Verwandte gerader Linie oder Personen eines gemeinsamen Haushaltes gleichzeitig, so ist unter Beachtung von § 2 Absatz 4 und Absatz 5 derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. 2Entsprechend ist bei dem Personenkreis gemäß § 2 Absatz 6 zu verfahren.
#§ 2615#
Wahlniederschrift
(1) Über den gesamten Wahlvorgang einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen und von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
(2) Die schriftlichen Wahlunterlagen einer Kirchengemeinde oder eines Kirchgemeindeverbands müssen so beschaffen sein, dass jederzeit eine Nachprüfung der Wahl auf ihre Ordnungsmäßigkeit möglich ist.
#§ 2716#
Stellvertreter
(1) 1Erhalten mehr Kandidaten, als zu wählen sind, Stimmenanteile, sind sie Stellvertreter im Gemeindekirchenrat. 2Die Zahl der Stellvertreter darf die Hälfte der zu wählenden Mitglieder nicht überschreiten.
(2) 1Bei Verhinderung eines Mitglieds ersetzen die Stellvertreter das verhinderte Mitglied in der Reihenfolge der bei der Wahl erhaltenen Stimmen. 2Sie besitzen für diesen Fall das Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
(3) Auf Beschluss des Gemeindekirchenrates können die Stellvertreter mit beratender Stimme an den Sitzungen oder bei der Behandlung einzelner Themen des Gemeindekirchenrates teilnehmen.
(4) Beim Ausscheiden gewählter Mitglieder rücken die Stellvertreter in der Reihenfolge der bei der Wahl erhaltenen Stimmen an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds als Mitglieder in den Gemeindekirchenrat ein.
(5) Scheidet ein gewähltes oder berufenes Mitglied des Gemeindekirchenrates aus und steht kein Stellvertreter zur Verfügung, kann auf Vorschlag des Gemeindekirchenrates durch den Kreiskirchenrat ein weiteres wählbares Gemeindeglied nachberufen werden.
#§ 28
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Der Gemeindekirchenrat hat die gewählten Mitglieder und ihre Stellvertreter unverzüglich von der auf sie gefallenen Wahl zu benachrichtigen und aufzufordern, sich umgehend über die Annahme der Wahl zu erklären.
(2) Das Ergebnis der Wahl ist im nächstfolgenden Gottesdienst und in anderer ortsüblicher Weise bekannt zu geben.
#§ 2917#
Wahlanfechtung
(1) 1Gegen das Wahlergebnis kann binnen einer Woche nach seiner Bekanntgabe von jedem wahlberechtigten Gemeindeglied Beschwerde eingelegt werden. 2Es kann dabei nur geltend gemacht werden, dass in der Vorbereitung und Durchführung der Wahl gegen Bestimmungen der kirchlichen Ordnung verstoßen wurde.
(2) 1Die Beschwerde ist gegenüber dem Gemeindekirchenrat schriftlich zu erklären. 2Sie ist mit den Wahlunterlagen und einer Stellungnahme des Gemeindekirchenrates dem Kreiskirchenrat vorzulegen. 3Kann dieser der Beschwerde nicht abhelfen, reicht er die Unterlagen über das Kreiskirchenamt an das Landeskirchenamt weiter. 4Dieses entscheidet endgültig.
(3) 1Das Landeskirchenamt kann in Bewertung festgestellter Verstöße gegen die kirchliche Ordnung bestimmen, in welcher Weise die Mängel zu beheben sind. 2Es kann die Wiederholung der Wahl anordnen.
#Abschnitt 4
Einführung und Konstituierung des Gemeindekirchenrates
###§ 3018#
Einführung der Kirchenältesten
(1) 1Die Einführung der gewählten Kirchenältesten und ihrer Stellvertreter soll unmittelbar nach Ablauf der Beschwerdefrist am darauf folgenden Sonntag im Gottesdienst erfolgen. 2Bis zur konstituierenden Sitzung des Gemeindekirchenrates führen der bisherige Vorsitzende und der bisherige Stellvertreter ihr Amt fort.
(2) Dabei sind die Kirchenältesten auf ihr Amt gemäß der geltenden kirchlichen Ordnung zu verpflichten.
#§ 3119#
Wahl des Vorsitzes
(1) Der bisherige Vorsitzende beziehungsweise sein Stellvertreter beruft den neu gebildeten Gemeindekirchenrat zur konstituierenden Sitzung innerhalb von vier Wochen nach der Wahl ein.
(2) 1Der neu gebildete Gemeindekirchenrat wählt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter in geheimer Wahl. 2Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder auf sich vereinigt. 3Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so scheidet vor jedem weiteren Wahlvorgang derjenige Kandidat aus, der die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt hat. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) 1Für die Wahl des Vorsitzenden sollen nur die gewählten und hinzuberufenen ordentlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates kandidieren. 2Kommt eine Wahl für den Vorsitz im Gemeindekirchenrat nicht zustande, so fällt der Vorsitz dem geschäftsführenden Pfarrer zu.
#§ 32
Veränderung im Vorsitz
Bei Veränderungen im Vorsitz oder stellvertretenden Vorsitz des Gemeindekirchenrates, insbesondere bei Stellenwechsel des Pfarrers oder bei Änderung in der Geschäftsführung des Pfarramtes, ist gemäß § 31 zu verfahren.
#§ 3320#
Hinzuberufung von Kirchenältesten
(1) 1Der Gemeindekirchenrat kann unter Beachtung des § 2 Absatz 6 mit zwei Drittel der Stimmen seiner Mitglieder bis zu drei weitere wählbare Gemeindeglieder in den Gemeindekirchenrat berufen. 2Die Zahl darf jedoch ein Viertel der Gesamtzahl der zu wählenden Kirchenältesten nicht überschreiten.
(2) 1Ist in einer in Sprengel aufgeteilten Kirchengemeinde oder in einem Kirchgemeindeverband auf die Bildung von Stimmbezirken verzichtet worden und hat die Wahl ergeben, dass ein Sprengel oder eine Kirchengemeinde nicht im gemeinsamen Gemeindekirchenrat vertreten ist, soll aus diesem Sprengel beziehungsweise aus dieser Kirchengemeinde ein wählbares Gemeindeglied hinzuberufen werden. 2Die Beschränkungen des Absatzes 1 finden insoweit keine Anwendung.
(3) Die Berufung bedarf der Bestätigung des Kreiskirchenrates.
(4) 1Die Berufung kann auch für eine Zeit von weniger als sechs Jahre ausgesprochen werden. 2Sie gilt längstens bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode.
#Abschnitt 5
Ausscheiden aus dem Gemeindekirchenrat
###§ 3421#
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Gemeindekirchenrat endet in der Regel mit Ablauf der Wahlperiode oder Wegfall der Wählbarkeitsvoraussetzungen.
(2) 1Die gewählten oder berufenen Mitglieder des Gemeindekirchenrates können von ihrem Amt zurücktreten, wenn sie meinen, es aus Gewissensgründen nicht mehr ausüben zu können, oder sie sich dazu aus gesundheitlichen, familiären oder beruflichen Gründen nicht mehr in der Lage sehen. 2Der Rücktritt ist schriftlich oder zu Protokoll des Gemeindekirchenrates zu erklären.
(3) 1Der Kreiskirchenrat kann die Beendigung der Mitgliedschaft eines gewählten oder berufenen Mitglieds feststellen, wenn das Mitglied seine Pflichten erheblich verletzt oder sich unwürdig verhalten hat. 2Der Feststellung der Mitgliedschaftsbeendigung soll eine Ermahnung durch den Kreiskirchenrat vorausgegangen sein. 3Dem betroffenen Mitglied und dem zuständigen Gemeindekirchenrat ist vor der zu treffenden Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) 1Gegen die nach Absatz 3 getroffene Entscheidung steht dem betroffenen Mitglied das Recht der Beschwerde zu. 2Die Beschwerde ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Entscheidung beim Landeskirchenamt einzulegen. 3Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. 4Das Landeskirchenamt entscheidet endgültig.
(5) 1Wer gemäß Absatz 3 entlassen wurde, verliert die Wählbarkeit zum Gemeindekirchenrat und zu sonstigen Organen der kirchlichen Vertretungskörperschaften. 2Der Kreiskirchenrat kann sie auf Antrag des Gemeindekirchenrates aus besonderen Gründen wieder verleihen.
(6) 1Wenn die Zahl der Kirchenältesten während der Wahlperiode unter die Hälfte der nach § 4 Absatz 2, 5 und 6 zu wählenden Kirchenältesten oder unter vier Mitglieder zurückgeht oder sich die Zusammensetzung des Gemeindekirchenrates so verändert, dass den Bestimmungen des § 4 Absatz 8 und 9 nicht mehr Rechnung getragen ist, bestimmt der Kreiskirchenrat beziehungsweise das Landeskirchenamt das Erforderliche wegen der einstweiligen Wahrnehmung der Obliegenheiten und einer Neuwahl. 2Bis zur Neuwahl führt der Kreiskirchenrat die Geschäfte des Gemeindekirchenrates.
#Abschnitt 6
Gemeinsamer Gemeindekirchenrat in besonderen Fällen
###§ 3522#
Voraussetzungen
(1) Hat sich die Bildung eines Gemeindekirchenrates mit der Mindestzahl von vier Kirchenältesten als nicht möglich erwiesen, weil keine oder weniger Gemeindeglieder, als es erforderlich ist, zur Wahl vorgeschlagen worden sind, oder haben nicht genügend aufgestellte Kandidaten Stimmen erhalten, kann der Kreiskirchenrat beziehungsweise der Leiter des Kreiskirchenamtes im Einvernehmen mit dem Superintendenten nach Anhörung der beteiligten Gemeindekirchenräte
- für jeweils eine Wahlperiode die Bildung eines gemeinsamen Gemeindekirchenrates für mehrere Kirchengemeinden oder
- die Wiederholung der Wahl innerhalb von sechs Monaten
anordnen.
(2) 1In der Anordnung gemäß Absatz 1 Nummer 1 ist die Zahl der insgesamt zu wählenden Kirchenältesten festzulegen. 2Dem Gemeindekirchenrat müssen mindestens vier gewählte Mitglieder angehören. 3Darüber hinaus ist zu bestimmen, wie viele Kirchenälteste aus jeder der beteiligten Kirchengemeinden in den Gemeindekirchenrat entsandt werden sollen. 4Bereits gewählte Kirchenälteste gehören dem gemeinsamen Gemeindekirchenrat an. 5Die Wahl der übrigen Kirchenältesten erfolgt nach den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes.
(3) Scheitert auch die Wiederholung der Wahl gemäß Absatz 1 Nummer 2, kann der Kreiskirchenrat beziehungsweise Leiter des Kreiskirchenamtes den bisherigen Gemeindekirchenrat für eine weitere Amtsperiode bestätigen oder durch Berufung von Gemeindegliedern einen Gemeindekirchenrat bilden.
(4) Im Falle von Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 verkürzt sich die Amtsperiode der Kirchenältesten entsprechend.
#Abschnitt 7
Schlussbestimmungen
###§ 36
Ordinierte Gemeindepädagogen
Im Rahmen dieses Kirchengesetzes sind ordinierte Gemeindepädagogen den Pfarrern gleichgestellt.
#§ 37
Sprachregelung
Die in diesem Kirchengesetz verwandten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
#§ 3823#
Übergangsbestimmungen
(aufgehoben)
#§ 3924#
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
#
1 ↑ § 1 Abs. 2 neu gefasst durch Art. 2 Nr. 1 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
1 ↑ § 1 Abs. 2 neu gefasst durch Art. 2 Nr. 1 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
#
2 ↑ § 2 Abs. 3 Satz 1 geändert durch Art. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 geändert durch Art. 2 Nr. 4, Abs. 6 geändert durch Art. 2 Nr. 3 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
2 ↑ § 2 Abs. 3 Satz 1 geändert durch Art. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 geändert durch Art. 2 Nr. 4, Abs. 6 geändert durch Art. 2 Nr. 3 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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3 ↑ § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 geändert durch Art. 2 Nr. 5, Abs. 2 S. 2 gestrichen durch Art. 2 Nr. 6 Buchst. a, Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 2 Nr. 6 Buchst. b, Abs. 3 (neu Abs. 5) geändert durch Art. 2 Nr. 9, Abs. 5 bis 9 neu nummeriert durch Art. 2 Nr. 6 Buchst. c, Abs. 6 und 7 geändert durch Art. 2 Nr. 9, Abs. 7 (neu Abs. 9) S. 1 und 2 geändert durch Art. 2 Nr. 5 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
3 ↑ § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 geändert durch Art. 2 Nr. 5, Abs. 2 S. 2 gestrichen durch Art. 2 Nr. 6 Buchst. a, Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 2 Nr. 6 Buchst. b, Abs. 3 (neu Abs. 5) geändert durch Art. 2 Nr. 9, Abs. 5 bis 9 neu nummeriert durch Art. 2 Nr. 6 Buchst. c, Abs. 6 und 7 geändert durch Art. 2 Nr. 9, Abs. 7 (neu Abs. 9) S. 1 und 2 geändert durch Art. 2 Nr. 5 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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4 ↑ § 5 Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 7 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
4 ↑ § 5 Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 7 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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5 ↑ § 8 Abs. 2 geändert durch Art. 2 Nr. 8 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
5 ↑ § 8 Abs. 2 geändert durch Art. 2 Nr. 8 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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6 ↑ § 9 Abs. 2 S. 1 geändert durch Art. 2 Nr. 9, Abs. 2 S. 2 geändert durch Art. 2 Nr. 8 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
6 ↑ § 9 Abs. 2 S. 1 geändert durch Art. 2 Nr. 9, Abs. 2 S. 2 geändert durch Art. 2 Nr. 8 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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7 ↑ § 10 Abs. 2 S. 2 geändert durch Art. 2 Nr. 5 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
7 ↑ § 10 Abs. 2 S. 2 geändert durch Art. 2 Nr. 5 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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8 ↑ § 11 geändert durch Art. 2 Nr. 10 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
8 ↑ § 11 geändert durch Art. 2 Nr. 10 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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9 ↑ § 13 Abs. 1 geändert durch Art. 2 Nr. 8 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
9 ↑ § 13 Abs. 1 geändert durch Art. 2 Nr. 8 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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10 ↑ § 15 Abs. 1 geändert durch Art. 2 Nr. 8 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
10 ↑ § 15 Abs. 1 geändert durch Art. 2 Nr. 8 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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11 ↑ § 16 Abs. 2 geändert durch Art. 2 Nr. 3 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
11 ↑ § 16 Abs. 2 geändert durch Art. 2 Nr. 3 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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12 ↑ § 17 Abs. 3 geändert durch Art. 2 Nr. 5 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
12 ↑ § 17 Abs. 3 geändert durch Art. 2 Nr. 5 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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13 ↑ § 20 Abs. 1 geändert durch Art. 2 Nr. 10 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
13 ↑ § 20 Abs. 1 geändert durch Art. 2 Nr. 10 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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14 ↑ § 21 Abs. 1 und 2 geändert durch Art. 2 Nr. 3, Abs. 2 S. 1 geändert durch Art. 2 Nr. 8 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
14 ↑ § 21 Abs. 1 und 2 geändert durch Art. 2 Nr. 3, Abs. 2 S. 1 geändert durch Art. 2 Nr. 8 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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15 ↑ § 26 Abs. 2 geändert durch Art. 2 Nr. 5 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
15 ↑ § 26 Abs. 2 geändert durch Art. 2 Nr. 5 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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16 ↑ § 27 Abs. 5 geändert durch Art. 2 Nr. 3 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
16 ↑ § 27 Abs. 5 geändert durch Art. 2 Nr. 3 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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17 ↑ § 29 Abs. 2 S. 2 geändert durch Art. 2 Nr. 3, Abs. 2 S. 3 geändert durch Art. 2 Nr. 8 und Nr. 10, Abs. 3 S. 1 geändert durch Art. 2 Nr. 8 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
17 ↑ § 29 Abs. 2 S. 2 geändert durch Art. 2 Nr. 3, Abs. 2 S. 3 geändert durch Art. 2 Nr. 8 und Nr. 10, Abs. 3 S. 1 geändert durch Art. 2 Nr. 8 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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18 ↑ § 30 Abs. 2 geändert durch Art. 2 Nr. 11 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
18 ↑ § 30 Abs. 2 geändert durch Art. 2 Nr. 11 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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19 ↑ § 31 Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 12 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
19 ↑ § 31 Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 12 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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20 ↑ § 33 Abs. 2 S. 1 geändert durch Art. 2 Nr. 5, Abs. 3 geändert durch Art. 2 Nr. 3 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
20 ↑ § 33 Abs. 2 S. 1 geändert durch Art. 2 Nr. 5, Abs. 3 geändert durch Art. 2 Nr. 3 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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21 ↑ § 34 Abs. 3 S. 1 und 2 geändert durch Art. 2 Nr. 3, Abs. 4 S. 2 und 4 geändert durch Art. 2 Nr. 8, Abs. 5 S. 2 geändert durch Art. 2 Nr. 3, Abs. 6 S. 1 geändert durch Art. 2 Nr. 8, Abs. 6 S. 2 geändert durch Art. 2 Nr. 3 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
21 ↑ § 34 Abs. 3 S. 1 und 2 geändert durch Art. 2 Nr. 3, Abs. 4 S. 2 und 4 geändert durch Art. 2 Nr. 8, Abs. 5 S. 2 geändert durch Art. 2 Nr. 3, Abs. 6 S. 1 geändert durch Art. 2 Nr. 8, Abs. 6 S. 2 geändert durch Art. 2 Nr. 3 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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22 ↑ § 35 Abs. 1 und 3 geändert durch Art. 2 Nr. 9 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
22 ↑ § 35 Abs. 1 und 3 geändert durch Art. 2 Nr. 9 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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23 ↑ § 38 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 13 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
23 ↑ § 38 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 13 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
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24 ↑ § 39 neu gefasst durch Art. 2 Nr. 14 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).
24 ↑ § 39 neu gefasst durch Art. 2 Nr. 14 KG vom 21.11.2009 (ABl. S. 291).